OLG München, Beschluss vom 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
Fundstelle
openJur 2012, 106354
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15. September 2009 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten der Volksverhetzung schuldig gesprochen und hierfür eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er einen Freispruch erstrebt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4Der Angeklagte ist Vorsitzender des Kreisverbands für den Bereich der Region 10 der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und dort für die Wahlwerbung verantwortlich. Am 16. und 17. August 2008 wurden in I. etwa 60 Werbeplakate der NPD für die Wahl des Bayerischen Landtags an Straßenlaternen befestigt. Sie waren für vorbeikommende Autofahrer gut erkennbar. Etwa ein Drittel der Plakate zeigte auf rotem Grund drei Personen, die auf einem „fliegenden Teppich“ sitzen. Dabei handelt es sich um ein türkisch oder kurdisch aussehendes Paar, der Mann mit langem Oberlippenbart und turbanähnlicher Kopfbedeckung, die Frau mit orientalisch gebundenem Kopftuch und einem langen, „sackähnlich geschnittenen“ Kleid sowie um einen „Schwarzen“. Auf dem Teppich liegen drei Säcke, die möglicherweise mit Gepäck gefüllt sind. Die türkisch oder kurdisch aussehenden Personen haben lange, gebogene Nasen, die „eher Vogelschnäbeln als Nasen ähneln“; der Oberlippenbart des Mannes ist ebenfalls vergrößert dargestellt; er reicht bis auf Kinnhöhe. Der „Schwarze“ hat „überzeichnete wulstige“ Lippen, krauses Haar und abstehende Ohren. Alle drei schauen „mit weit geöffneten Augen und sowohl ängstlichem als auch dummen Gesichtsausdruck“ nach vorne. Über der Darstellung steht in großer Schrift: „Guten Heimflug!“, darunter das Kürzel „NPD“ und die Worte „Die Nationalen“ sowie ein Wahlkreuzchen und die Internetadresse der NPD.

II.

Das Landgericht hat den Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 b StGB in der Variante des böswilligen Verächtlichmachens als erfüllt angesehen. Der Angeklagte habe die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er den in Deutschland lebenden Menschen mit türkischer oder afrikanischer Herkunft das Recht abgesprochen habe, in der Mitte der Gesellschaft zu leben und sie als minderwertig charakterisiert. Der objektive Sinn des Plakats bestehe zwar vordergründig in dem Wunsch, die dargestellten Personen mögen gut nach Hause kommen. Da es sich bei den dargestellten Personen aber ersichtlich nicht um Deutsche handele, enthalte das Wahlplakat in einer zweiten Ebene die Forderung und das politische Ziel der NPD, fremdländische Personen (Orientalen, Andersfarbige) sollten das Land verlassen. Diese Forderung, verbunden mit der karikaturhaft gezeichneten Darstellung der drei Personen als dumm und rückständig, bringe zum Ausdruck, dass Mitbürger, die anderen Kulturkreisen angehörten bzw. eine andere Hautfarbe hätten, minderwertig und unerwünscht seien und ihnen das Recht abgesprochen werde, in der Mitte der Gesellschaft zu leben. Die Darstellung gewisser körperlicher Merkmale wie der langen, unförmigen Nasen, der „Wulstlippen“ und der abstehenden Ohren wecke zudem Erinnerungen an vergleichbare Darstellungen jüdischer Mitbürger im Dritten Reich, womit vermeintlich schlechte Eigenschaften der Dargestellten assoziiert und sie ihrer Würde entkleidet werden sollten. Mit den Hakennasen solle an vermeintliche Eigenschaften des „typischen“ Orientalen erinnert werden. Insgesamt würden die dargestellten Personen stellvertretend für alle Angehörigen der durch sie repräsentierten Völker der Lächerlichkeit preisgegeben. Ihnen werde ihre Würde genommen und ihr Daseinsrecht in der Gesellschaft bestritten.

III.

6Die Revision des Angeklagten ist begründet, denn der Inhalt der Wahlplakate erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nicht. Die Wahlplakate enthalten keinen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden, in den Plakaten überzeichnet dargestellten Bevölkerungsgruppen.

1. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b StGB macht sich strafbar, wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

a) Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird (BVerfG NJW 2001, 61, 63; BGHSt 36, 83, 90; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 6 m.w.N.).

Wird ein solcher Angriff in dem Gebrauch eines Grundrechts (hier: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen, bedarf es einer sehr sorgfältigen Begründung, da die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind (BVerfGE 93, 266, 293; 107, 275, 284).

10b) Die vom Landgericht als feindselige Handlung bewertete Text- und Bildkombination auf den Wahlplakaten mit dem politischen Ziel, die zeichnerisch dargestellten Teile der Bevölkerung mögen in ihre Heimatländer zurückkehren, stellt ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Dieser gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, 289) und insbesondere im politischen Meinungskampf auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (BVerfG NJW 1992, 2750). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon deshalb dem Schutzbereich dieses Grundrechts (BVerfGE 61, 1, 7 f; 93, 266, 289). Dies gilt auch für Aussageinhalte zeichnerischer Darstellungen.

d) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr objektiver Sinn, also der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv haben (BVerfGE 93, 266, 295), zutreffend erfasst worden ist (BVerfGE 94, 1, 9). Der objektive Sinn wird nicht nur vom Wortlaut der Äußerung, sondern insbesondere dann, wenn die betreffende Formulierung – wie hier – ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 -, JURIS), auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfGE 93, 266, 295). Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfGE 85, 1, 13 f.; 93, 266, 295 f.; 94, 1, 9; 114, 339, 349; st. Rspr.).

122. Mit der Feststellung, das Plakat stelle alle Ausländer als minderwertig und unerwünscht hin und spreche ihnen das Recht ab, im Inland zu leben, wollte die Strafkammer offenbar an Formulierungen des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung BGHSt 40, 97, 100, anknüpfen. Insoweit ermangelt es den Erwägungen des Landgerichts jedoch an der verfassungsrechtlich geforderten sorgfältigen Begründung dafür, warum den Plakaten ein nach diesen Kriterien als Angriff auf die Menschenwürde strafbarer Sinngehalt zukommen soll. Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gefordert wird.

13a) Die mit dem Satz „Guten Heimflug!“ geäußerte Meinung, die bildlich dargestellten Bevölkerungsgruppen, also z.B. die der Muslime, Türken, Kurden, Farbigen oder generell die in Deutschland lebenden Ausländer, mögen die Bundesrepublik Deutschland verlassen und in ihre Heimatländer zurückkehren, mag ein für diese Gruppen nicht erwünschtes politisches Ziel der NPD zum Ausdruck bringen; allerdings ist hieraus allein noch nicht erkennbar, dass damit den Ausländern ein ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertigen Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestritten und ihre Menschenwürde in Frage gestellt oder gar angegriffen wird. Das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechts der Ausländer an sich genügt hierfür nicht (Lenckner in Schönke/Schröder, aaO § 130 Rdn. 7).

b) Auch die Art der Darstellung der Personen stellt keinen Angriff auf die Menschenwürde dar. Die Zeichnung arbeitet mit einem bewussten Hervorheben der für bestimmte Bevölkerungsgruppen angeblich typischen körperlichen Merkmale, die diese individualisierbar machen sollen und verwendet mit dem „fliegenden Teppich“ ein mythisches Fortbewegungsmittel, das in Europa vor allem mit orientalischen Märchen in Verbringung gebracht wird.

3. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 b StGB macht sich auch strafbar, wer zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, ohne dass es eines Angriffs auf die Menschenwürde bedarf. Soweit das Landgericht die Zeichnung auf den Wahlplakaten mit den Darstellungen jüdischer Mitbürger im Dritten Reich vergleicht, spielt es offensichtlich auf die nationalsozialistische Wochenzeitung „Der Stürmer“ an. Dieser brachte seinen radikalen Antisemitismus zeichnerisch durch Karikaturen von geldgierigen Juden mit langer Hakennase zum Ausdruck.

Zwar kann in der Bekundung von Ablehnung gegenüber ausländischen Bevölkerungsteilen eine strafbare Volksverhetzung auch dann liegen, wenn für das angesprochene Publikum durch Hinzufügen des Hakenkreuzsymbols zu der Parole „Juden raus“ eine Befürwortung der nationalsozialistischen Judenverfolgung oder vergleichbarer Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zum Ausdruck kommt (BGHSt 32, 310, 313). Die Parolen "Juden raus", "Ausländer raus" und "Türken raus" enthalten – ebenso wie der Satz „Guten Heimflug!“ — nach ihrem Wortlaut jedoch keine Aufforderung an andere, gegen die genannten Personengruppen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Die Art der zeichnerischen Ausführung im vorliegenden Fall verdeutlicht nicht, dass eine nicht verfassungs- und gesetzmäßige gewaltsame Vertreibung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer angestrebt wird. Eine solche Auslegung mag vor dem geschichtlichen Hintergrund der nationalsozialistischen Judenverfolgung denkbar sein, wenn die Zeichnung Mitbürger jüdischen Glaubens betroffen hätte; sie ist aber nicht ohne weiteres auf andere Bevölkerungsgruppen übertragbar. Bei diesen fehlen allgemein bekannte geschichtliche Erfahrungen, die solche Parolen ohne weiteres als - im Sinne des § 130 Nr. 2 StGB strafbare - Aufforderungen zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen erscheinen lassen (BGHSt 32, 310, 313). Allein die bloße Ähnlichkeit in der Ausführung der Karikaturen enthält daher nicht die Aussage, dass Ausländer, wie von der Wochenzeitung „Der Stürmer“ für die jüdische Bevölkerung propagiert, unterwertig oder nicht lebenswert sind und deshalb der physischen Vernichtung zugeführt werden müssen. Plakatiertes Ziel ist lediglich die Ausreise.

Soweit bei den abgebildeten Personen tatsächlich ein missmutiger, überraschter, dümmlicher oder unsicherer Gesichtsausdruck abzulesen sein sollte, kommt der Abbildung über eine - in der Tat gegebene – gewisse Abwertung dieser Bevölkerungsgruppen hinaus jedenfalls kein strafrechtlich relevantes, unfriedliches Gepräge zu.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.