Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgericht Oranienburg vom 7.4.2010 - 35 F 11/10 VKH - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte Abänderungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit für die Zeit bis Dezember 2009 eine Abänderung auf einen Unterhaltsbetrag von 124 € und für die Zeit ab 1. Januar 2010 eine Abänderung auf einen Unterhaltsbetrag von 132 € begehrt wird.
Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt … in B… beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Es wird die Zahlung monatlicher Raten von 95 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß § 76 Abs 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2; 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Beschwerde vom „10.2.2010“ (offensichtlicher Schreibfehler), eingegangen am 7.7.2010, ist teilweise begründet.
Die Beschwerde hat zum einen schon insoweit Erfolg, als dem Antragsteller entgegen seinem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss - wohl versehentlich - kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Da die Beschwerde eingelegt worden ist, „soweit die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt wurde“, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Diese war gemäß § 78 Abs. 1 FamFG vorzunehmen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ist zwar nicht im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg niedergelassen, er kann gleichwohl einschränkungslos gemäß § 78 Abs. 3 FamFG beigeordnet werden. Der Kanzleisitz in B… befindet sich lediglich ca. 33 km vom Sitz des Amtsgerichts Oranienburg entfernt, während andere, im Landkreis ansässige Rechtsanwälte, etwa aus der Gemeinde F…, eine deutlich längere Anreise zum Amtsgericht zu verzeichnen hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass besondere Kosten durch die Beiordnung nicht entstehen.
Die Anordnung der Ratenzahlung durch das Amtsgericht ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen worden, so dass eine Überprüfung insoweit unterblieben ist.
Was die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Abänderungsantrags angeht, so ist eine teilweise abweichende Würdigung in Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts vorzunehmen. Die ausgeführten Grundsätze zur Berechnung des Bedarfs des privilegiert volljährigen Antragsgegners, der im Haushalt seiner Mutter wohnt, aus den zusammengerechneten bereinigten Einkommen seiner Eltern aus Gruppe 4 der Unterhaltstabelle sowie zur anteiligen Haftung der barunterhaltspflichtigen Kindeseltern sind nicht zu beanstanden. Im Einzelnen sind jedoch Korrekturen vorzunehmen.
Hinsichtlich des Einkommens des Antragstellers kommt es zunächst auf die Bewertung des ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagens für sein Einkommen an. Ihm ist durch den Arbeitgeber auch die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs zu privaten Zwecken eingeräumt worden, die einen geldwerten Vorteil darstellt, der einkommenserhöhend Berücksichtigung zu finden hat. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen enthalten die Bruttobezüge des Antragstellers jeweils zwei Positionen zur Firmen-PKW-Nutzung bzw. Firmen-PKW-Nutzungspauschale von seit Januar 2009 durchgängig 419,80 € und weiteren 135 €. Diese sind als Teil des Gesamtbruttoeinkommens vom Antragsteller als Arbeitnehmer zu versteuern und vom Arbeitgeber vor Auszahlung des Nettogehaltes in identischer Höhe wieder in Abzug gebracht worden. Diese Abrechnungsform entspricht den steuerlichen Vorgaben (§ 8 Abs. 2 S. 2 u. 3 EStG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), wobei hier allerdings unklar ist, wie sich die beiden Beträge aufteilen. Die hierzu eingereichte „Erläuterung“ des Arbeitgebers gibt darüber keinen Aufschluss. Jedenfalls können die so eingestellten Werte des Sachbezugs nicht ohne Weiteres dem Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet werden, weil die rein steuerrechtlich bedingten Berechnungen den Umfang des geldwerten Vorteils nicht erkennen lassen, den der Antragsteller aus der privaten Nutzung des PKW zieht. Nur dieser Wert ist aber dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen, weil der Antragsteller die Kosten für Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen Fahrzeuges erspart. Mangels konkreten Vortrags zur Art des Firmenfahrzeugs, der Laufleistung und insbesondere dem Umfang der Privatnutzung kann der geldwerte Vorteil, der keineswegs zwangsläufig dem steuerlichen Gehaltsanteil entspricht und deshalb durch die Steuermehrbelastung auch nicht aufgezehrt wird, nur im Weg einer Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden. Anders kann nur dann verfahren werden, wenn der Arbeitnehmer (gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Kostentabellen) konkret darlegt, was er durch die private Nutzung des Firmenfahrzeugs erspart (vgl.: OLG München, FamRZ 1999, 1350; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1759; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rz. 809; Langheim, Die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens im Unterhaltsrecht, FamRZ 2009, 665; Johannsen/Henrich/Büttner, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361 BGB Rz. 42).
Als Mindestbetrag für die Nutzung eines Mittelklassefahrzeuges werden in der Rechtsprechung 150 € monatlich angenommen (Johannsen/Henrich, a.a.O., Rz. 42). Angesichts des mangelnden Sachvortrags des Antragstellers zum Umfang der Privatnutzung und über die Fahrten zum Arbeitsplatz hinaus ist im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedenfalls ein monatlicher Betrag von 150 € (neben dem nicht gesondert zu berechnenden Steuernachteil) anzusetzen, wobei sich im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens durchaus herausstellen könnte, dass dieser zu niedrig angesetzt sein mag.
Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Antragstellers von Dezember 2008 bis November 2009 ergibt sich ein durchschnittliches Monatseinkommen ohne Berücksichtigung der PKW-Nutzung in Höhe von 1.430,62 € netto. Hinzuzurechnen ist ein Betrag für die PKW-Nutzung in Höhe von 150 €.
Der Antragsteller macht geltend, wegen notwendiger Fahrten zur Arbeit berufsbedingte Aufwendungen in von 375 € monatlich abzusetzen zu können. Derartige Aufwendungen hat er aber bislang nicht schlüssig dargelegt. So hat er zum einen ausgeführt, wegen der ihm obliegenden Kundenbetreuung an unterschiedlichen Orten arbeiten zu müssen. Außerdem arbeite er „häufig an sechs Wochentagen“. Wie der Antragsteller dann auf durchschnittlich 25 Arbeitstage pro Monat kommt, was nicht belegt worden ist, erschließt sich nach dieser vagen Angabe nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Antragsteller arbeitstäglich die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von angeblich ca. 30 km zurückzulegen hat, wenn er doch an unterschiedlichen Orten seine Arbeit abzuleisten hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die in den Unterhaltsleitlinien vorgesehene Kilometerpauschale die Anschaffungs- und Betriebskosten für einen privaten PKW abdeckt. Zumindest die Anschaffungskosten hat der Antragsteller aber hier nicht zu tragen, weil er über einen Firmenwagen verfügt. Wieweit er die Betriebskosten selbst zu tragen hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen worden. Keinesfalls kann demnach die Kilometerpauschale zu seinen Gunsten angesetzt werden. Mangels nachvollziehbarer Darlegung des Antragstellers wird für das Verfahrenskostenhilfegesuch zunächst nur die allgemeine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % angesetzt. Somit sind von dem ermittelten Durchschnittseinkommen 79,03 € abzuziehen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.501,59 € ergibt.
Hinsichtlich des Einkommens der Kindesmutter, die ebenfalls für den Barunterhalt des Antragsgegners anteilig haftet, kann die behauptete Aufwendung für private Krankenversicherung derzeit nicht zulasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Zwar ist das Unterhalten einer privaten Krankenversicherung vom Antragsgegner behauptet, aber vom Antragsteller zulässig mit Nichtwissen bestritten worden. Es spricht zwar die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kindesmutter als Beamtin eine zusätzliche private Krankenversicherung unterhält, zwangsläufig ist dies jedoch nicht. Belege hat der Antragsgegner bislang nicht vorgelegt, sodass das einfache Bestreiten des Antragstellers zulässig ist. Es ist deshalb von einen - insoweit unstreitig - Jahresnettogehalt von 20.651,67 € auszugehen, mithin von einem Monatsnettogehalt in Höhe von 1.720,97 €. Nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 86,05 € verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.634,92 €.
Beim Antragsteller ist noch zu berücksichtigen, dass er gegenüber dem minderjährigen Kind L… D… unterhaltspflichtig ist. Der Unterhaltsanspruch dieses Kindes ist anhand der Unterhaltstabelle für ein Kind der Altersstufe 2 im Jahr 2009 mit einem Zahlbetrag von 257 € zu ermitteln. Von einer Höherstufung ist trotz des Vorhandenseins nur zweier Unterhaltsberechtigter abzusehen, da die zweite Stufe der Tabelle nach dem bereinigten Einkommen des Antragstellers nur gerade eben erreicht wird. Für das Jahr 2010 ergibt sich ein Zahlbetrag in Höhe von 291 €.
In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, wie bei der Anteilsberechnung der Eltern eines privilegiert volljährigen Kindes der nur von einem Elternteil zu leistende Kindesunterhalt für ein weiteres gleichrangiges Kind zu berücksichtigen ist. Nach einer Ansicht ist der Unterhaltsbetrag für das andere Kind vorab bei demjenigen abzuziehen, der den Unterhalt schuldet (Wendl/Staudigl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2, Rz. 470). Nach anderer Ansicht soll ein Vorwegabzug deshalb bedenklich sein, weil dieser dem Gleichrang der Kinder nicht genügend Rechnung trage (Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Gerhardt, 7. Aufl., 6. Kapitel, Rz. 198). Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls für Mangelfälle einer Regelung zugeneigt, wonach von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des für mehrere Kinder Unterhaltspflichtigen der Betrag ermittelt werde, der dem Anteil des auf das volljährige Kind entfallenen Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen des anderen Elternteils ins Verhältnis gesetzt werde (BGH, FamRZ 2002, 815 m.w.N.).
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist wegen der ungeklärten Rechtsfrage der Anrechnung von der für den Antragsteller günstigsten Methode auszugehen, die hier auch das Amtsgericht zugrunde gelegt hat. Danach ist vor der Ermittlung der Haftungsanteile der Kindeseltern neben dem notwendigen Selbstbehalt, der für beide Kindeseltern 900 € beträgt, auf Seiten des Antragstellers noch der jeweilige Zahlbetrag des Unterhalts für das weitere minderjährige Kind abzuziehen.
Zunächst ergibt sich als Bedarf des Antragsgegners nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen seiner Eltern (1.502 € + 1.635 € = 3.137 €) unter Berücksichtigung der Altersstufe 4 für das Jahr 2009 ein Zahlbetrag von 553 € - 164 € Kindergeld = 389 € und für das Jahr 2010 von 625 € - 184 € Kindergeld = 441 €.
Für 2009 steht aus dem Einkommen des Antragstellers nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts und des Unterhalts für L… ein Betrag von 1.502 € - 900 € - 257 € = 345 € zur Verfügung. Aus dem Einkommen der Kindesmutter sind 1.635 € - 900 € = 735 € zu berücksichtigen. Am Gesamtbetrag hat der Antragsteller einen Anteil von rd. 32 %. Dies entspricht einem Anteil am Barunterhalt von 389 € x 32 % = 124,48 €, gerundet 124 €.
Für das Jahr 2010 sind vom Einkommen des Antragstellers 1.502 € - 900 € - 291 € = 311 € zu berücksichtigen, vom Einkommen der Kindesmutter weiterhin 735 €. Dies entspricht einem Anteil des Antragstellers von rd. 30 %. Daraus ergibt sich ein Zahlbetrag von 441 € x 30 % = rd. 132 €.
Eine weitergehende Abänderung als auf die genannten Monatsbeträge kommt nach dem bisherigen Sachvortrag des Antragstellers nicht in Betracht, sodass sein weitergehender Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen war.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.