Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.12.2009 - 12 W 57/09
Fundstelle
openJur 2012, 12022
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 26. September 2009 und der Nichtabhilfebeschluss vom 22. Oktober 2009, Az.: 2 O 251/09, abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm die Rechtsanwaltsozietät …, … in N… beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung des unveränderten Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der am ….12.1968 geborene Antragsteller beantragte am 28.02.2008 auf einem Antragsformular der Antragsgegnerin den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bestandteil des Antragsformulars waren von dem Antragsteller jeweils mit „nein“ und „ja“ anzukreuzende Fragen zum Gesundheitszustand. Die Frage 1 g „Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen der Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen oder Bänder sowie Wirbelsäule, Bandscheiben (z. B. Bewegungseinschränkungen, Fehlstellungen, Verschleiß, Entzündungen, Rheuma, Fibromyalgie)?“ beantwortete der Antragsteller mit „ja“ und machte dazu handschriftlich folgende Angaben: „ca. 2004 CT-Unter-suchung, Halswirbel, leichte Verschleißerscheinungen auf. G. D. Arbeit; vor ein paar Jahren eine Sprunggelenksüberdehnung nach kurzer Ruhebehandlung danach o. B.; ca. 2007 nach schwerem Heben, leichte Blutungen im Darmendbereich (Krampfad.), deshalb Darmspiegelung durchgeführt, aber o. B.“. Bei der Frage Nr. 2 „Bestehen oder bestanden bösartige Tumorerkrankungen (z. B. Krebs), Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen der Psyche (z. B. Depressionen, Angststörungen, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, psychosomatische Störung), Suchterkrankungen (z. B. Einnahme von Drogen, Folgen von Alkoholgenuss), Selbsttötungsversuch oder wurde bei Ihnen eine HIV-Infektion festgestellt (positiver Aidstest)?“ kreuzte der Antragsteller „nein“ an. Die Frage Nr. 3, ob der Antragsteller in den letzten 5 Jahren durch Ärzte oder andere Behandler untersucht, beraten oder behandelt wurde, beantwortete er mit „ja“ und gab als Arzt, der am besten über seine Gesundheitsverhältnisse unterrichtet sei, seinen Hausarzt Dr. W… an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 GA Bezug genommen.

Das Antragsformular der Antragsgegnerin enthält auf der Folgeseite eine drucktechnisch abgesetzte und umrandete Belehrung, in der es heißt: „Bitte beantworten Sie die Erklärungen … und die Angaben zum Gesundheitszustand vollständig und richtig. Geben Sie auch solche Umstände an, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Versicherungsschutz auch tatsächlich wirksam ist. Verletzen Sie diese vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die N… je nach Verschuldungsgrad vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten oder kündigen und gegebenenfalls Leistungen verweigern. Beachten Sie hierzu die gesonderte Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG auf den Folgeseiten.“ Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6 GA verwiesen.

Auf den der Antragsgegnerin übermittelten Antrag unterbreitete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.03.2008 ein verändertes Angebot, das eine Ausschlussklausel hinsichtlich Erkrankungen und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule vorsah mit der Maßgabe, dass künftige Unfallverletzungen und Tumorerkrankungen der Wirbelsäule und deren Folgen, sofern diese sich eindeutig medizinisch von Krankheitsprozessen und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule abgrenzen lassen, in den Versicherungsschutz miteinbezogen sein sollten. Dieses geänderte Angebot nahm der Antragsteller am 27.03.2008 an. Der Versicherungsbeginn sollte demnach zum 01.04.2008 erfolgen; für den Fall der Berufsunfähigkeit sollte eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente von 10.200,00 € gezahlt werden. Zugleich wurden dem Antragsteller die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Antragsgegnerin übersandt.

Am 26.05.2008 wurde der Antragsteller infolge eines akuten Zusammenbruchs stationär ins Krankenhaus eingeliefert. Die Diagnose lautete auf Erschöpfungssyndrom, Anpassungsstörungen, deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörung, Unfähigkeit selbständig zu arbeiten und Stimmungsschwankungen, welche nach Angaben des Antragstellers zur vollständigen Berufsunfähigkeit führen. Mit Schreiben vom 20.04.2009 erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung, sie sei bei Antragsunterzeichnung nicht über den tatsächlichen Gesundheitszustand und frühere Erkrankungen und Beschwerden informiert worden. Aus dem Arztbericht des den Antragsteller behandelnden Dr. G… vom 06.04.2009 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits vor Vertragsabschluss an diversen Gesundheitsstörungen gelitten habe. Nach der eigenen Auskunft des Antragstellers bestünden als Beschwerden „zu viel Anpassung“ seit 1983, eine depressive Störung zuerst 1996, Anpassung, Schlafstörung (1999), Kopfschmerzen (1999), negativer Stress und Schweißausbrüche (2004) und Versagensängste (2004). Diese Beschwerden seien im Versicherungsantrag nicht angegeben worden, obwohl ausdrücklich auch nach Beschwerden der Psyche gefragt worden sei. Sie gehe daher von einer vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht aus. Für den Fall, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig verletzt worden sei, erklärte die Antragsgegnerin die Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Auf das Schreiben vom 20.04.2009 (Bl. 34 f GA) wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller möchte mit der beabsichtigten Klage festgestellt wissen, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vertrags-Nr.: L171268 330 012 nicht mit dem Rücktritt vom 20.04.2009 aufgehoben wurde und mit der Kündigung vom 20.04.2009 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Er trägt vor, ihm sei bis zur Einlieferung am 26.05.2008 nicht bekannt gewesen, dass die genannten gesundheitlichen Probleme bestünden. Er sei vor der Einlieferung auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Erst aufgrund der im Rahmen der ärztlichen Diagnostik und Behandlung geführten Gespräche u. a. mit dem im Schreiben der Antragsgegnerin genannten Dr. G… seien ihm die Ursachen der bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden bekannt geworden.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die beabsichtigte Klage sei unschlüssig. Auf die von dem Antragsteller bestrittene Kenntnis der Erkrankungen, die zu seiner Einlieferung ins Krankenhaus geführt hätten, komme es nicht an, sondern darauf, ob er beim Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages Kenntnis von den im Bericht des Dr. G… genannten Erkrankungen gehabt habe. Dass er von diesen Erkrankungen keine Kenntnis gehabt habe, behaupte der Antragsteller nicht. Bei den genannten Beschwerden handele es sich um Beschwerden der Psyche, nach denen im Antrag ausdrücklich gefragt worden sei und die mit „nein“ beantwortet worden seien. Die Feststellungen beruhten entweder auf den Angaben des Antragstellers selbst oder aus beigezogenen Arztberichten. Damit stehe fest, dass der Antragsteller von diesen psychischen Störungen gewusst habe, so dass die Antragsgegnerin entweder wirksam den Rücktritt erklärt habe oder diesen wirksam habe kündigen können.

Gegen den ihm zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 21.09.2009 zugestellten Beschluss (Bl. 61 GA) wendet sich der Antragsteller mit seiner am 01.10.2009 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er behauptet weiterhin, von den im Schreiben vom 20.04.2009 genannten Erkrankungen keine Kenntnis gehabt zu haben und nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Erst nach der stationären Aufnahme sei ihm bewusst geworden, dass sich das Krankheitsbild über Jahre aufgebaut haben müsse. Er sei jedoch bis zu seinem Zusammenbruch nicht davon ausgegangen, dass er krank sei. Anderenfalls hätte er sich unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben.

Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Die in dem im Schreiben vom 20.04.2009 zitierten Arztbericht des Dr. G… von 06.04.2009 enthaltenen Angaben beruhten auf Angaben des Antragstellers gegenüber dem behandelnden Arzt. Der Antragsteller habe gegenüber dem behandelnden Arzt am 14.08.2008 umfangreiche Beschwerden unter Angabe der Beschwerdeart und des Zeitraums mitgeteilt, so dass eindeutig erkennbar sei, dass der Antragsteller bereits vor Antragstellung eine Vielzahl von psychischen und depressiven Beschwerden gehabt habe.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2009 der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 569, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 114 S. 1 ZPO). Der Antragsteller kann die begehrte Feststellung verlangen, da das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertragsverhältnis über den 20.04.2009 hinaus fortbesteht.

Da das zugrunde liegende Versicherungsverhältnis erst mit Zugang der Annahmeerklärung des Antragstellers vom 27.03.2008 bei der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 01.04.2008 zustande gekommen ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung anzuwenden. Danach kann der Versicherer gem. § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten oder nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

14Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts. Nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG stehen dem Versicherer das Rücktrittsrecht sowie die übrigen in § 19 Abs. 2 - 4 VVG eingeräumten Rechte nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Ob eine solche gesonderte Mitteilung voraussetzt, dass dem Antragsteller neben dem eigentlichen Fragenkatalog ein weiteres eigenes Schriftstück des Versicherers zugeht (so etwa Rolfs in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 19 Rn. 115; Neuhaus r+s 2008, 45, 52; Reusch, VersR 2007, 1313, 1319) oder ob ein drucktechnisch besonders hervorgehobener Hinweis im übrigen Vertragstext ausreichend ist (so Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2692 f; Marlow/ Spuhl, Das neue VVG, 2. Aufl., S. 40), ist streitig und bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Jedenfalls fordert § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n. F. inhaltlich eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung (vgl. Rolfs a.a.O., Rn. 116). Die in dem als Anlage K 1 vorgelegten Antragsformular der Antragsgegnerin enthaltene Belehrung ist jedoch zumindest missverständlich, da in ihr der Eindruck erweckt wird, dass die dargestellten Rechtsfolgen des Rücktritts, der Anfechtung oder Kündigung bzw. der Verweigerung von Leistungen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eintreten können. Tatsächlich besteht die Möglichkeit der Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG n. F. nur bei einer leicht fahrlässigen oder gar schuldlosen Verletzung der Anzeigepflicht. Dem Antragsteller wird durch die in dem Antragsformular aufgenommene Belehrung somit der unzutreffende Eindruck vermittelt, die genannten Rechtsfolgen seien von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht abhängig, während die nur leicht fahrlässige Verletzung folgenlos bleibt. Inwieweit die genannte gesonderte Belehrung auf den Folgeseiten den Anforderungen des § 19 Abs. 5 S. 1 VVG entspricht, lässt sich nicht beurteilen, da diese Folgeseiten nicht zu den Akten gereicht worden sind.

Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Eine Rücktritts- oder Kündigungsrecht der Antragsgegnerin besteht nicht, weil der Antragsteller seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG nicht verletzt hat.

16Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG n. F. hat der Versicherungsnehmer die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Erheblich sind im Zweifel diejenigen Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich fragt. Hier wurde in dem Antragsformular der Antragsgegnerin konkret danach gefragt, ob bei dem Antragsteller Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen der Psyche bestehen oder in der Vergangenheit bestanden, wobei beispielhaft Depressionen, Angststörung, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und eine psychosomatischen Störung genannt wurden. Diese Frage hat der Antragsteller mit „nein“ beantwortet. Tatsächlich - so die Antragsgegnerin - hätten nach den eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. G… die in dem Schreiben vom 20.04.2009 genannten Beschwerden zum Teil seit 1983 vorgelegen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Antragsteller diese gefahrerheblichen Umstände bis zur Abgabe seiner Annahmeerklärung vom 27.03.2008 bekannt waren. Voraussetzung für eine Anzeigeobliegenheit bei Antragstellung ist, dass der Versicherungsnehmer die in dem Schreiben vom 20.04.2009 genannten Beeinträchtigungen von sich aus ohne Vorliegen einer ärztlichen Diagnose als Störung seiner Gesundheit, hier der Psyche, und nicht als bloße Befindlichkeitsstörung qualifizieren musste, der Versicherungsnehmer sich also bei Ausfüllen des Antragsformulars des Krankheitswerts der Beschwerden bewusst gewesen ist (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 1091; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1444, 1445 jeweils zu § 16 Abs. 1 S. 1 VVG a. F.). Wenn und solange der Versicherungsnehmer nicht weiß, dass er krank ist und woran er leidet, kann er hierüber auch keine falschen Angaben machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer in der Befürchtung, er könne krank sein, einen Arzt aufsucht, hat er noch keine Kenntnis, solange der Arzt seine Befürchtung nicht bestätigt (vgl. BGH r+s 1993, 392 zu einer nicht angezeigten depressiven Verstimmung). So liegt der Fall auch hier. Ausgehend von den bislang nicht widerlegten Angaben des Antragstellers kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller den in dem Schreiben vom 20.04.2009 genannten Beschwerden Krankheitswert beimessen musste. Hinsichtlich des in dem Schreiben vom 20.04.2009 genannten Beschwerdebildes „zu viel Anpassung“ ist bereits unklar, welche konkreten Beschwerden mit dieser Bezeichnung gemeint sind und diese sich für den Antragsteller erkennbar geäußert haben sollen. Auch hinsichtlich der übrigen angegebenen Symptome hat der Antragsteller angegeben, sich deswegen nicht ärztlicher Behandlung befunden zu haben und diesen keinen Krankheitswert beigemessen zu haben. Hinsichtlich der genannten depressiven Störung hat er angegeben, dass im Jahre 1996 sein Vater verstorben sei und er seinen Tod habe verarbeiten müssen. Dass viele Menschen bei dem Tod eines nahen Angehörigen mit Niedergeschlagenheit und gestörtem Wohlbefinden reagieren, ohne diesen bereits Krankheitswert beizumessen, ist nicht ersichtlich und durch die Antragsgegnerin bislang auch nicht vorgetragen, wie sich diese depressive Störung geäußert hat und es sich dabei um Störungen mit Krankheitswert handelt, die über eine bloße Befindlichkeitsstörung hinausging, und der Antragsteller dies auch erkennen konnte. Bei den weiter in dem Schreiben vom 20.04.2009 genannten Beschwerden Anpassungs- und Schlafstörung und Kopfschmerzen aus dem Jahre 1999 handelt es sich ebenfalls um nicht anzeigepflichtige Umstände, da nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um Störungen der Psyche von bestimmtem Krankheitswert handelt, die nicht völlig belanglos sind und zudem nicht alsbald vergehen (vgl. BGH VersR 1994, 711). Da in dem Antragsformular der Antragsgegnerin zudem bei Gesundheitsfragen nach Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen nur in den letzten 5 Jahren gefragt wurde, während die Frage nach Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen der Psyche ohne eine zeitliche Einschränkung versehen war, brauchte der Antragsteller selbst schwerwiegende Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Psyche nicht angeben, wenn sie länger als 5 Jahre zurückliegen (vgl. OLG Oldenburg VersR 1998, 835). Schließlich ist auch hinsichtlich der weiter genannten Symptome negativer Stress, Schweißausbrüche und Versagensängste nicht ersichtlich, dass diese Symptome auch ohne ärztliche Diagnose von dem Antragsteller als krankhafte Störung seiner Psyche gewertet werden mussten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz vom 24.10.2009 vorgelegten Arztbericht des Dr. G…. Dort ist die Frage, seit wann dem Patienten die Diagnose bekannt ist, mit „unbekannt“ beantwortet.

III.

Auf den Antrag des Antragstellers war ihm im Rahmen der danach zu gewährenden Prozesskostenhilfe die Rechtsanwaltsozietät … gem. § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen (vgl. BGH VersR 2009, 237).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.