AG Köpenick, Urteil vom 21.08.2007 - 17 C 185/07
Fundstelle
openJur 2012, 6760
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 139,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen

Tatbestand

Von der Darstellung desTatbestandeswird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2005. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Heizkostenabrechnung greifen nicht durch. Soweit in den leer stehenden Wohnungen des vom Beklagten bewohnten Gebäudes wegen der Überfüllung der Verdunstungsröhrchen mit einer so genannten Kaltverdunstungsvorgabe Nullverbräuche gemessen worden sind, obwohl eine Frostschutzbeheizung stattfand, handelt es sich hierbei um eine Messungenauigkeit, die nach Auffassung des Gerichts in Kauf genommen werden muss. Der Mieter kann hier nicht verlangen, dass in den Leerstandswohnungen geschätzte Kaltverdunstungsanteile angesetzt werden. Dies gilt um so mehr, als die Verbrauchserfassung auch bei den heizenden Mietern erst nach dem Verbrauch von einigen Einheiten einsetzt, wenn der Flüssigkeitspegel auf die Nullmarke abgesunken ist.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291begründet.

Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht darauf, dass die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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