LG Potsdam, Beschluss vom 16.02.2006 - 5 T 32/06
Fundstelle
openJur 2012, 3153
  • Rkr:
Tenor

1. Die Sache wird von der Kammer übernommen. Die Kammer entscheidet.

2. Der Nichtabhilfebeschluss vom 12.1.2006 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Verfahren war an das Amtsgericht zur Durchführung der Nichtabhilfe zurückzugeben.

Das Abhilfeverfahren leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.

Das Erstgericht hat in verfahrensfehlerhafter Weise keinen Vorlagebeschluss erlassen, sondern das Verfahren nur mittels Verfügung übersandt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die Abhilfeentscheidung in Beschlussform zu fassen. Eine bloße Übersendungsverfügung genügt nicht.

Soweit sich das Amtsgericht auf den Standpunkt stellen sollte, nicht lediglich prozessleitende Maßnahmen getroffen zu haben, sondern einen Nichtabhilfebeschluss erlassen zu haben, war dieser zur Klarstellung aufzuheben. Demgemäß ist das Amtsgericht nunmehr nicht mehr gehindert, eine Entscheidung über die Abhilfe zu treffen.

Mit Rücksicht auf die insoweit zwischen dem Erstgericht und der Beschwerdekammer bestehenden seit Jahren währenden Meinungsverschiedenheiten, ob die Abhilfeentscheidung in Beschlussform zu fassen ist, hat die Beschwerdekammer in der Vergangenheit die durch das Amtsgericht in bloßer Übersendungsverfügung mitgeteilten Gesichtspunkte zur Abhilfe bzw Nichtabhilfe als Grundlage einer Beschwerdeentscheidung ausreichen lassen, um eine Auswirkung der differierenden Auffassungen zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden. Eine wirksame Nichtabhilfeentscheidung ist auch nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die Beschwerde.

Die Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch eine Entscheidung/Maßnahme des Amtsgerichts Grundrechte der Beteiligten verletzt werden.

Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 10.1.2006 hat der Beschwerdeführer gebeten, die Begründungsfrist bis zum 31.1.2006 zu verlängern.

Hierauf hat das Amtsgericht die Beschwerde mit Verfügung vom 12.1.2006 der Beschwerdekammer vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in Ermangelung einer Beschwerdebegründung sei die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Eine Verzögerung durch das Insolvenzgericht stelle einen Verfahrensverstoß dar.

Diese Verfahrensweise ist fehlerhaft.

In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer eine Begründung angekündigt hat ist die Begründung abzuwarten. Hat der Beschwerdeführer selbst eine Frist genannt, ist diese maßgebend, anderenfalls eine angemessene Frist vom Insolvenzgericht zu setzen (vgl. Zöller-Gummer, 24 Aufl., § 572 Rdnr.: 8).

Nachdem der Beschwerdeführer um Beschwerdebegründungsfrist bis zum 31.1.2006 gebeten hatte, hätte das Amtsgericht vor einer abschließenden Entscheidung den Ablauf der Frist (31.1.2006) abwarten müssen, da an der Angemessenheit dieser Frist keine Bedenken bestehen.

Der Umstand, dass das Amtsgericht sogleich der Beschwerdekammer vorgelegt hat, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör.

Dieses ist vom Amtsgericht nachzuholen.

Die Sache war auf die Kammer zu übertragen (§ 568 Ziffer 2 ZPO).

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