BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - 1 ARs 19/11
Fundstelle
openJur 2012, 25
  • Rkr:
Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1. Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden (Beschluss vom 15. September 2011 - 3 StR 118/11):

Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

2. Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der "Interessentheorie" sprechen könnten (BGH NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die Anwendung der "Interessenformel" zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in 1 der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nachteil von Handelsgesellschaften führt (vgl. Radtke, GmbHR 2009, 875), hatte auch der 1. Strafsenat schon damals Bedenken gegen die weitere Anwendung der "Interessenformel" zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handelsgesellschaften. Er neigte ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen. Mit Beschluss vom 1. September 2009 im Verfahren 1 StR 301/09 hat der 1. Strafsenat dies klar zum Ausdruck gebracht. Ein Anfrageverfahren kam damals mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht in Betracht.

Der 1. Strafsenat teilt die Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

Nack Wahl Graf Jäger Sander 5