Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch
eines Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden
Krankenunterlagen einer psychiatrischen Behandlung.
I.
1. Die Beschwerdeführerin begehrte nach einer
von ihrer Ärztin abgebrochenen psychiatrischen Behandlung
Einsicht in ihre Krankenunterlagen zur Vorbereitung eines
Haftungsprozesses. Die Ärztin verweigerte der
Beschwerdeführerin die Aushändigung der
Behandlungsunterlagen. Zur Begründung berief sie sich auf ihr
eigenes Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht. Zwischen
ihr und der Beschwerdeführerin sei es nach dem
Behandlungsabbruch zu persönlichen Konflikten gekommen.
Außerdem bestünden therapeutische Bedenken gegen eine
Aushändigung der Krankenunterlagen an die
Beschwerdeführerin.
2. Das Amtsgericht wies die Klage der
Beschwerdeführerin auf Herausgabe der Krankenunterlagen ab.
Die Beschwerdeführerin habe zwar grundsätzlich einen sich
aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Anspruch
auf Aushändigung ihrer Krankenunterlagen. Diesem Anspruch
stehe aber das Recht der Ärztin auf Achtung ihrer
Privatsphäre gegenüber. Die deshalb gebotene
Güterabwägung falle gegen die Beschwerdeführerin
aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die
Einsicht in ihre psychiatrischen Krankenunterlagen bei der
Beschwerdeführerin zu gesundheitlichen Problemen führe.
Ferner sei bei einer Aushändigung der Krankenunterlagen eine
weitere Belastung des bereits angespannten Verhältnisses der
Parteien mit negativen Auswirkungen auf das Privatleben der
Ärztin zu befürchten. Schließlich sei die
Beschwerdeführerin zur Geltendmachung eines Haftungsanspruchs
nicht auf die Aushändigung der Krankenunterlagen angewiesen,
weil in einem Schadensersatzprozeß gegebenenfalls ein
sachverständiger Gutachter Einsicht in die Krankenunterlagen
nehmen könne.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete
Berufung wies das Landgericht zurück. Das Einsichtsrecht von
Patienten beschränke sich bei psychiatrischen Behandlungen auf
physikalisch objektivierte Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen (unter Zitat von BGHZ 85, 327). Solche
Befunde und Berichte fehlten jedoch in den Krankenunterlagen der
Beschwerdeführerin; dort seien ausschließlich die
subjektiven Eindrücke der Ärztin festgehalten.
Hinsichtlich dieser subjektiven Eindrücke bestehe keine
Pflicht zur Einsichtsgewährung, zumal es nach dem
Behandlungsabbruch zu persönlichen Konflikten zwischen den
Parteien gekommen sei. Außerdem habe die Ärztin
therapeutische Bedenken gegen eine Einsichtnahme der
Beschwerdeführerin in die sie betreffenden Krankenunterlagen
ausreichend dargelegt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Das aus dem Recht auf
Selbstbestimmung und personale Würde abgeleitete
Einsichtsrecht von Patienten in ihre Krankenunterlagen laufe bei
psychiatrischen Behandlungen vollständig leer, wenn man es -
wie das Landgericht - mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auf objektive physische Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen beschränke. Die Interessen des
Arztes und Dritter könnten nur ausnahmsweise zur Ablehnung des
Einsichtsrechts führen. Außerdem sieht sich die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt, weil das Landgericht kein Sachverständigengutachten
zu der Frage, ob ein therapeutischer Vorbehalt einer
Aushändigung der Behandlungsunterlagen entgegenstehe,
eingeholt habe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie wirft
keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend geklärt sind
(vgl. BVerfGE 32, 373 <379 ff.>; BVerfG, Kammerentscheidung,
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
a) Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale
Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 GG) gebieten es, jedem Patienten gegenüber seinem Arzt
und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in
die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen.
Ärztliche Krankenunterlagen betreffen nämlich mit ihren
Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische
Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner
Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>). Der
grundsätzliche Anspruch des Patienten auf Einsicht in ihn
betreffende Krankenunterlagen ist auch in der zivilrechtlichen
Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkannt (seit BGHZ 85, 327;
vgl. auch BVerwGE 82, 45, sowie allgemein Franziska Lang, Das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten und die
ärztliche Schweigepflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, 1997, S. 139 ff.; Jürgen Peter, Das Recht
auf Einsicht in Krankenunterlagen, 1989).
Das Einsichtsrecht besteht allerdings nicht
unbeschränkt. Ihm können - ebenfalls grundrechtlich
fundierte - Interessen des Arztes oder Dritter sowie therapeutische
Vorbehalte entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in
seiner Rechtsprechung dem Anspruch auf Einsicht in
Krankenunterlagen in verschiedener Hinsicht Konturen gegeben. Der
Anspruch umfaßt danach grundsätzlich nur Aufzeichnungen
über objektive physische Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen (vgl. BGHZ 85, 327 <333 ff.>),
kann sich in Einzelfällen aber auch auf den sensiblen Bereich
nicht objektivierter Befunde erstrecken (vgl. BGHZ 106, 146
<151>). Besonderheiten existieren in bezug auf psychiatrische
Behandlungen; dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine
Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten
medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu (vgl. BGHZ 85,
339 <343>). Allerdings darf der Arzt auch nach einer
psychiatrischen Behandlung die Herausgabe der Krankenunterlagen
nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken
verweigern. Er hat die entgegenstehenden therapeutischen
Gründe vielmehr nach Art und Richtung näher zu
kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu
gehen (vgl. BGHZ 106, 146 <150 f.>).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - wie
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat -
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, MedR 1993, S. 232).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt sie
nicht dazu, daß das Einsichtsrecht bei psychiatrischen
Behandlungen praktisch leerläuft. Vielmehr haben die
Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Grundrechtspositionen von Patient und Arzt in jedem Einzelfall
abzuwägen und unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände der jeweiligen Arzt-Patienten-Beziehung eine
Entscheidung über die Aushändigung von Krankenunterlagen,
auch soweit diese nicht objektivierte Befunde einer psychiatrischen
Behandlung enthalten, zu treffen.
b) Auch die angegriffene Entscheidung selber
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei ist zu
beachten, daß das Bundesverfassungsgericht die
fachgerichtlichen Entscheidungen nur eingeschränkt auf eine
grundsätzliche Verkennung der grundrechtlichen Wertungen hin
nachprüfen kann (vgl. BVerfG, MedR 1993, S. 232). Eine solche
ist nicht zu erkennen.
Nicht unproblematisch ist es allerdings, daß
das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen auf physikalisch
objektivierte Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen beschränkt hat, ohne mögliche
Ausnahmen zu erwägen. Es hat damit die Reichweite des auch dem
psychisch Kranken zustehenden, aus seinem Selbstbestimmungsrecht
und seiner personalen Würde sich ergebenden Rechts auf
Einsicht in die Behandlungsdokumentation insoweit nicht zutreffend
beschrieben, als sich dieses Recht - wie der Bundesgerichtshof
festgestellt hat - unter Umständen auch auf den sensiblen
Bereich der nicht objektivierten Befunde erstrecken kann (vgl. BGHZ
106, 146 <151>). Dies zwingt allerdings nicht zur Annahme der
Verfassungsbeschwerde, weil die landgerichtliche Entscheidung
ersichtlich nicht allein auf der Erwägung, das Einsichtsrecht
sei bei psychiatrischen Behandlungen ausschließlich auf
objektivierte Befunde beschränkt, beruht. Die angegriffene
Entscheidung ist vielmehr von verschiedenen Erwägungen
getragen.
Amts- und Landgericht haben insbesondere das
problematische Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrer früheren Ärztin nach dem Behandlungsabbruch, in
dessen Verlauf es zu Belästigungen der Privatsphäre der
Ärztin durch die Beschwerdeführerin kam,
berücksichtigt. Sie haben des weiteren die von der
Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung
dafür, daß sie durch eine Einsicht in die
Krankenunterlagen keinen Schaden nehmen werde, zur Kenntnis
genommen, letztlich aber die von der beklagten Ärztin
vorgetragenen therapeutischen Bedenken für ausreichend
dargelegt angesehen. Schließlich hat das Amtsgericht darauf
hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit habe, im Rahmen eines etwaigen
Schadensersatzprozesses die Krankenunterlagen durch einen
sachverständigen Gutachter einsehen zu lassen. Diese
Erwägungen lassen eine einseitige Mißachtung der
grundrechtlichen Position der Beschwerdeführerin nicht
erkennen.
3. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.