OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 WF 64/21
Fundstelle
openJur 2023, 4164
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I)Die Beteiligten sind Eltern der am 00.00.2006 geborenen, aus deren nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen Tochter A.. Die Kindesmutter und Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Kindesvater (nachfolgend Antragsteller) beantragte Verpflichtung der Kindesmutter (nachfolgend Antragsgegnerin) zur Auskunftserteilung über die gesundheitliche Entwicklung von A. und Herausgabe eines aktuellen Fotos von A..

Seit Trennung der Kindeseltern zum Zeitpunkt, als A. noch zehn Monate alt war, gab es zwischen den Beteiligten eine Vielzahl von kindschaftsrechtlichen Verfahren:

In dem Umgangsverfahren 490 F 361/10 Amtsgericht Moers schlossen die Eltern einen gerichtlich gebilligten Vergleich, auf dessen Grundlage es nachfolgend bis Mai 2014 auch zu regelmäßigen Umgangskontakten kam. In einem anschließenden familiengerichtlichen Vermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht Moers - Az. 473 F 16/14 - wurde eine weitere Umgangsvereinbarung geschlossen. In Bezug auf diese Umgangsvereinbarung vom 16.06.2014 wurde ein weiteres Vermittlungsverfahren durchgeführt (Az. 473 F 128/14). In diesem ist Frau B. als Verfahrensbeiständin bestellt worden. Mit Beschluss vom 08.01.2015 hat das Amtsgericht Moers den Antrag des Kindesvaters, die Verfahrensbeiständin zu entlassen, zurückgewiesen. Das Vermittlungsverfahren ist - wie im Termin vom 13.01.2015 festgestellt wurde - nach ausführlicher Erörterung erfolglos geblieben. Im Verfahren 473 F 25/14 Amtsgericht Moers hat der Kindesvater mit Antragsschrift vom 12.06.2014 den Antrag auf Übertragung des Mitsorgerechts für A. gestellt. Nach Durchführung mehrerer Anhörungstermine unter anderem mit Anhörung von A. und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen C. vom 31.03.2015 zu der Frage, ob die beantragte Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile dem Wohl des Kindes widerspräche und (erweiternd) welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am ehesten entspreche, nebst ergänzender mündlicher Anhörung der Sachverständigen im Anhörungstermin vom 01.09.2015 hat das Amtsgericht Moers mit Beschluss vom 04.11.2015 den Antrag zurückgewiesen. Einen Ordnungsgeldantrag des Kindesvaters wegen Nichtbeachtung des gerichtlichen Umgangsvergleichs vom 16.06.2014 wurde im Verfahren 473 F 8/15 Amtsgericht Moers aufgrund einer im Termin getroffenen Absprache, einen begleiteten Umgang zu versuchen, vom Kindesvater zurückgenommen. Im Verfahren 496 F 94/14 Amtsgericht Moers ging es um einen Auskunftsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, wobei er beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über die schulische und Gesundheitsentwicklung des Kindes A. zu erteilen durch Übersendung der jeweiligen Schulzeugnisse in Kopie sowie durch die Vorlage diverser Abschlussberichte ärztlicher Einrichtungen. Mit Beschluss vom 22.12.2014 entsprach das Amtsgericht Moers dem Begehren des Kindesvaters hinsichtlich der Auskunft über die schulischen Leistungen, wies den Antrag im Übrigen jedoch zurück. Einen vom Kindesvater unter dem 15.12.2015 erneut gestellter Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes wegen Nichtbeachtung des gerichtlichen Umgangsvergleichs vom 14.06.2014, den dieser vor dem Hintergrund gestellt hatte, dass seit Oktober 2015 keine Umgangskontakte mehr zwischen ihm und A. stattfanden, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.01.2016 (Az. 490 F 338/15) zurück. Die hiergegen vom Kindesvater erhobene sofortige Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 14.03.2016 zurück. Mit Beschluss vom 01.03.2018 wies das Amtsgericht Moers (Az. 487 F 380/17) einen erneut vom Kindesvater am 23.12.2017 gestellten Ordnungsgeldantrag gegen die Kindesmutter wegen Nichtbeachtung des gerichtlich genehmigten Umgangsvergleichs aus dem Verfahren 473 F 16/14 zurück. Vor dem Hintergrund einer weiter bestehenden Verweigerungshaltung des Kindes gegenüber Umgangskontakten mit dem Kindesvater, die auch durch intensive - im Ergebnis jedoch erfolglose - Bemühungen der Verfahrensbeiständin und des Amtsgerichts nicht aufgebrochen werden konnte, lehnte das Amtsgericht Moers in dem Verfahren 490 F 143/18 mit Beschluss vom 16.10.2018 zum wiederholten Male einen Antrag des Kindesvaters auf Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Kindesmutter wegen Verweigerung von Umgangskontakten ab. Der Senat wies mit Beschluss vom 04.02.2019 (Az. II-3 WF 160/18) die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Kindesvaters zurück ebenso mit Beschluss vom 25.03.2019 die vom Kindesvater erhobene Gehörsrüge.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater seinen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur fundierten Auskunft über die gesundheitliche Entwicklung von A. sowie Herausgabe eines aktuellen Fotos des Kindes damit begründet, dass im Oktober 2015 der letzte Umgang zwischen ihm und A. stattgefunden habe, eine familientherapeutische Beratung in einer Einrichtung in Oberhausen zwar zu einer geringfügigen Annäherung der Eltern geführt habe, letztlich jedoch nicht bewirkt habe, dass ein Umgang herbeigeführt werden konnte, die Kindesmutter sich dennoch weigern würde, ein aktuelles Foto von A. an ihn herauszugeben. Er ist der Auffassung, dass seine Forderung nach einem aktuellen Foto von A. von dem Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB umfasst sei. Hinsichtlich seiner Forderung nach einer detaillierten Auskunft über den Gesundheitszustand von A. hat er darauf vorgetragen, der lapidare Hinweis der Kindesmutter, es lägen keine besonderen Vorkommnisse vor, keine ausreichende Auskunft darstelle. Vor dem Hintergrund, dass sich aus dem Zeugnis zum ersten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 eine Anzahl von 55 versäumter Schulstunden ersichtlich ist, sei es offensichtlich, dass A. häufiger erkrankt gewesen sei und gesundheitliche Probleme habe, zu denen er keine Informationen seitens der Kindesmutter erhalten habe. Mit Schriftsatz vom 05.09.2020 hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend berichtigt, dass

1. die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller über die ärztlichen Diagnose von A., geboren am 00.00.2006, in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 Auskunft zu geben,

2. die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller ein aktuelles Foto von A., geboren am 00.00.2006 herauszugeben.

Die Kindesmutter tritt dem Antrag des Kindesvaters entgegen. Sie trägt vor, in der Vergangenheit die Nachfragen über die gesundheitliche Entwicklung von A. immer hinreichend beantwortet zu haben. Wenn es keine besonderen Vorkommnisse gegeben habe, habe sie auch insoweit über das gemeinsame Kind nichts weiteres berichten können. Auch müsse vermieden werden, dass der Antragsteller wie in der Vergangenheit gegenüber behandelnden Ärzten wieder aggressiv auftrete und die Tochter Schwierigkeiten bei eventuell erforderlichen Behandlungen habe. Der beantragten Aushändigung eines Fotos von A. widerspricht die Kindesmutter mit der Begründung, A. sei hiermit ausdrücklich nicht einverstanden. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen in der Vergangenheit liegenden Vorfall, bei dem A. von einem Mandanten des Kindesvaters in der Schule angesprochen und fotografiert worden sei. Nachfolgend habe der Kindesvater im Verlaufe der Mediation der Kindeseltern einen Zeitungsartikel über ein Schulprojekt mit einem Foto der Tochter mitgebracht und sich über die angeblich viel zu dünnen Beine der Tochter beschwert.

In dem Bericht vom 22.10.2020 weist das Jugendamt der Stadt Moers darauf hin, dass A. keinen Kontakt mit dem Kindesvater haben wolle. A. lehne es ab, dem Kindesvater ein Foto von sich oder zusätzliche Infos über sich zukommen zu lassen. Sie fühle sich durch die Gerichtsverfahren unter Druck gesetzt, da dieser ihren Wunsch nach einem Ende der gerichtlichen Verfahren übergangen habe, wodurch die Verweigerungshaltung der letzten Jahre verfestigt worden sei. Die Verfahrensbeiständin hat in ihrem Bericht vom 17.11.2020 angegeben, dass ausweislich eines Gespräches mit der Kindesmutter und A. diese seit dem letzten Gerichtsverfahren so gut wie keine Kontakte mehr mit dem Kindesvater habe außer gelegentlichen Anrufen des Kindesvaters und von diesem beschriebenen Karten. Hinsichtlich der angeforderten ärztlichen Unterlagen für 2016-2020 habe die Kindesmutter erklärt, es sei insoweit nichts "Weltbewegendes" vorgefallen. Einmal habe sich A. am Finger geprellt und sie sei gegen Gebärmutterhalskrebs geimpft worden. A. wolle nicht die Übersendung eines Fotos, unter anderem weil der Kindesvater einmal über ein Foto von ihr gemeckert habe, da sie zu dünne Beine habe. Da bei A. das Bild des Kindesvaters weiterhin negativ besetzt sei, empfehle sie trotz der wichtigen Bedeutung des Kindesvaters für die Persönlichkeitsentwicklung den Willen des Mädchens in Bezug auf die Übergabe eines Fotos zu berücksichtigen. Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin A. angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls vom 26.01.2021 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17.03.2021 hat das Amtsgericht den Antrag auf Herausgabe eines Fotos des Kindes ebenso wie den Antrag auf Auskunft über die ärztlichen Diagnosen des Kindes zurückgewiesen, indessen ausgesprochen, dass die Kindesmutter bei Erkrankungen des gemeinsamen Kindes über eine Woche und bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen den Kindesvater zu informieren habe. Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Herausgabe eines Fotos hat das Amtsgericht unter Verweis auf die Erklärungen des Kindes in seiner Anhörung vom 26.01.2021, den Angaben des Verfahrensbeistandes darauf verwiesen, dass A. eine geistige Reife habe, um einen eigenen Willen selbst zu bilden, zu äußern und diesen hinreichend zu begründen. A. habe erklärt und deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht möchte, dass der Kindesvater ein Foto von erhalte. Sie habe dies dahingehend begründet, dass sie erneute Kritik seitens des Kindesvaters erwarte. A. schließe zwar selbst nicht aus, dem Kindesvater ein Foto zukommen zu lassen, sie möchte Sie selbst bestimmen, wann und welches Foto der Kindesvater von erhalte. Im Hinblick auf die begehrte Auskunft über die Diagnosen des Kindes aus den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sei der Antrag aufgrund Ermangelung der elterlichen Sorge zurückzuweisen. Aufgrund der fehlenden Personensorge fehle es an einer rechtlichen Grundlage für den Antragsteller, die begehrten Diagnosen einzufordern. Indessen habe der Kindesvater nach § 1686 BGB ein begründetes Interesse an den persönlichen Verhältnissen des Kindes. Hierzu gehörten im eingeschränkten Maße auch allgemeine Informationen über den gesundheitlichen Zustand. Es könne der Kindesmutter zugemutet werden, den Kindesvater über etwaige gesundheitliche Zustände zu informieren, wenn diese das Kind länger als eine Woche beeinträchtigten. Einer solchen Informationsweitergabe habe A. bei der persönlichen Anhörung auch zugestimmt.

Mit seiner Beschwerde gegen den ihm am 17.03.2021 zugestellten Beschluss verfolgt der Kindesvater sein Begehren im Wesentlichen weiter. Er beantragt nunmehr:

1. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Moers wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ein (aktuelles) Foto von A., geboren 00.00.2006, herauszugeben,

2. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Moers wird die Antragsgegnerin verpflichtet, über sämtliche Diagnosen mit einem längeren Krankheitsverlauf als fünf Tage wichtige gesundheitliche Entscheidungen aus den Jahren 2018, 2019, 2020 dem Antragsteller mitzuteilen,

3. die Kindesmutter hat bei Erkrankungen des gemeinsamen Kindes über eine Woche und bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen den Kindesvater zu informieren.

Er vertritt die Auffassung, dass eine Beschwerde zulässig sei und die Beschwerdefrist ein Monat dauere. Im Hinblick auf sein Begehren auf Herausgabe des Fotos habe A. erklärt, sie könne sich grundsätzlich vorstellen, ihm ein Foto zukommen zu lassen. Sie habe keine Gründe vorgebracht, die dem diesbezüglichen Antrag ernstlich entgegenstünden. Eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls bei A. könne nicht aber daraus hergeleitet werden, dass er einmal von "dünnen Beinen" gesprochen habe. Auch begehre er nicht zwingend ein Ganzkörperfoto von A.. Hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) habe sich A. mit der Mitteilung der Diagnosen einverstanden erklärt. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass der Beschluss eine Mitteilungspflicht nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit angeordnet habe.

Die Kindesmutter und Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen. Sie meint, die Beschwerdefrist sei bei Einreichung der Beschwerdeschrift schon abgelaufen. Im Übrigen beziehe sie sich auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag.

II)

Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg und ist infolgedessen zurückzuweisen.

1.Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Das Rechtsmittel des Antragstellers richtet sich gegen die sein Auskunftsbegehren nach § 1686 BGB bescheidende amtsgerichtliche Entscheidung des insoweit nach § 3 Nr. 2a RPflG zuständigen Rechtspflegers (vgl. Wache in Anm. zu BGH, Beschluss vom 14.12.2016, XII ZB 345/16, NZFam 2017, 121, 125).

Insoweit handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 2 FamFG, so dass gegen die diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist. Dementsprechend ist einschlägig die Beschwerdefrist von einem Monat des § 63 Abs. 1 FamFG.

Dies hat das Amtsgericht in seinem (Nichtabhilfe-) Beschluss vom 27.04.2021 insoweit zwar im Ansatz richtig erkannt; jedoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine in diesem Beschluss erfolgte Nichtabhilfeentscheidung nicht angezeigt gewesen ist, da nach § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG dem Amtsgericht bei Beschwerden gegen eine Entscheidung in einer - wie hier - Familiensache keine Abhilfebefugnis in der Sache zusteht, es vielmehr gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG auf eine Prüfung der Statthaftigkeit und Einhaltung der Frist- und Formvorschriften beschränkt ist, im Übrigen es - bei Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzungen - die Akten dem Beschwerdegericht (ohne Würdigung der Begründetheit der Beschwerde) vorzulegen hat. Da der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.03.2021 am selben Tag dem Antragsteller zugestellt worden ist und am 09.04.2021 die Beschwerde vom selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, ist das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden.

2.In der Sache geben die vom Kindesvater in der Beschwerdeinstanz vorgebrachten Angriffe gegen die amtsgerichtliche Entscheidung keinen Anlass zu einer vom Amtsgericht abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage, so dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Gegenstand des Verfahrens ist (lediglich) der Auskunftsanspruch des Antragstellers als (nicht sorgeberechtigter) Kindesvater gegenüber der Antragsgegnerin als Kindesmutter aus § 1686 BGB. Ein solcher steht dem Antragsteller nur in dem vom Amtsgericht zuerkannten Umfang zu. Weitergehende Auskünfte insbesondere die begehrte Herausgabe eines aktuellen Fotos von A. wie auch die entsprechend den Beschwerdeanträgen zu 2. und 3. beantragten Diagnosen bzgl. der gesundheitlichen Angelegenheiten von A. stehen dem Antragsteller nicht zu.

a)

Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Vorschrift stellt ihrem Wortlaut nach nicht darauf ab, welcher Elternteil die Obhut über das Kind ausübt, sondern setzt allein ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses kann nach höchstrichterlich geteilter Ansicht grundsätzlich auch gegenüber einem "nur" umgangsberechtigten Elternteil bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 345/16 - NZFam 2017, 121 Rn. 14f u.a. unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2007 - 10 WF 193/06 - FamRZ 2007, 2003 f.; Fröschle, Sorge und Umgang, Rn. 1321; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, § 1686 Rn. 5).

b)Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist zunächst ein berechtigtes Interesse des Auskunft begehrenden Elternteils. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 25; OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016, 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 105809 = NZFam 2016, 1110 m. Anm. Finke; OLG Jena, Beschluss vom 13.05.2016 - 1 UF 109/16 - BeckRS 2016, 15046; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 - 3 UF 50/13 - BeckRS 2014, 08193; Heilmann in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686 BGB, 2. Aufl. 2020 Rn. 6; Thormeyer in juris-PK-BGB, 9. Aufl. Rn. 17 zu § 1686).

Grundsätzlich ist ein solcherart begründetes berechtigtes Interesse dann gegeben, wenn der Auskunft Begehrende keinen Umgang mit dem Kind hat; hierbei ist es regelmäßig ohne Belang, worauf dies basiert, so dass gleichermaßen diese Voraussetzung zu bejahen ist, wenn er nach § 1684 Abs. 4 BGB vom Umgang ausgeschlossen ist, wie auch dann, wenn der fehlende Umgang darauf zurückzuführen ist, dass das Kind den Kontakt in jeder Form mit ihm ablehnt, unabhängig davon, ob eine gerichtliche Umgangsregelung oder eine zwischen den Kindeseltern getroffene (ggfls gerichtlich genehmigte) Umgangsvereinbarung ihn zum Umgang mit dem Kind berechtigt (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Staudinger/Dürbeck, 2019, Rn. 6 zu § 1686).

Auf dieser Grundlage ist ein berechtigtes Interesse des Antragstellers im Ansatz zu bejahen, da A. kategorisch nachhaltig und ausdauernd seit nunmehr über fünf Jahren jeglichen Umgang mit ihrem Vater ablehnt. Dass diese Ablehnung auf einen beachtenswerten und im Ergebnis auch vom Kindesvater hinzunehmenden, zwischenzeitlich als autonom zu bezeichnenden Kindeswillen von A. beruht, bedarf keiner eingehenden Begründung. Ausreichend ist es in diesem Zusammenhang, auf die in der obigen Sachverhaltsdarstellung aufgelisteten vom Antragsteller anstrengten Vollstreckungsverfahren zu verweisen, in denen die Anträge der Antragstellers gegen die Kindesmutter auf Erlass von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung vom 14.06.2014 sämtlich im Wesentlichen unter Hinweis auf den beachtenswerten (sich immer weiter verfestigten) Kindeswillen von A., der der Annahme eines schulhaften Verletzung von Pflichten der Kindesmutter entgegenstand, zurückgewiesen wurden. Dass sich hieran auch im letzten Jahr nichts geändert hat, belegen eindrucksvoll das Ergebnis der auch im vorliegenden Verfahren durchgeführten Anhörung von A. vom 26.01.2021 sowie die sich mit dem Kindeswillen befassenden Ausführungen der Berichte der Verfahrensbeiständin vom 17.11.2020, 04.01.2021 und vom 05.06.2021.

c)Das Kindeswohl beschränkt das Auskunftsrecht, die begehrte Auskunft darf also dem Kindeswohl nicht widersprechen. Das Wohl des Kindes ist folglich nicht Maßstab für die Gewährung der Auskunft, sondern begrenzt diese lediglich. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt werden kann, darf die Auskunft ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Mit der negativen Kindeswohlprüfung soll vor allem missbräuchlichen Ansprüchen entgegengetreten werden (vgl. Staudinger/Dürbeck, Stand 2019, BGB, § 1686, Rz. 10).

Solche missbräuchliche Ausnutzung des Auskunftsrechts, welches im Rahmen der Kindeswohlprüfung relevant sein kann und (ausnahmsweise) zu einer Einschränkung bis zur Versagung des Auskunftsrechts führen kann, ist z.B. dann anzunehmen, wenn die Auskunft begehrt wird, um den Aufenthalt des Kindes auszuforschen und einen persönlichen Kontakt herzustellen, der dem Auskunft Begehrenden nach § 1684 Abs. 4 BGB untersagt ist, oder wenn die Auskunft zweckwidrig verwendet werden soll, beispielsweise um das Kind oder den anderen Elternteil bloßzustellen oder aber wenn zu befürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - XII ZB 85/17, juris Rn 11 FamRZ 2017, 1666; Staudinger-Dürbeck a.a.O, Rz. 11). Für das Kindeswohl sind die Ziele, die der Vater mit dem Auskunftsbegehren verfolgt, jedoch nur dann von Belang, wenn ihre Verwirklichung konkret in den Lebenskreis des Kindes eingreift.

Darüber hinaus ist das Alter des Kindes hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsanspruches zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn das Kind fast volljährig ist. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führt im Bereich seiner geschützten Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandelt und mehr und mehr zurückweicht (vgl.auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.1995, 15 W 269/94, NJW-RR 1995, 1028 = FamRZ1995, 1288; juris: Rn. 26; KG, Beschluss vom 28.10.2010 - 19 UF 52/10 - NJW-RR 2011, 438). Der Personensorgeberechtigte ist daher nach § 1686 BGB nicht verpflichtet, über höchstpersönliche Angelegenheiten des Heranwachsenden, in denen dieser selbst entscheiden kann, gegen dessen Willen Auskunft zu erteilen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016 - 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 105803 Rn. 11). Denn zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass dem Kind als eigener Grundrechtsträger insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG mit fortschreitendem Alter aufgrund der solcherart auch grundgesetzlich geschützten Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nebst dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Fähigkeit zugebilligt werden muss, eigenverantwortlich in höchstpersönlichen Angelegenheiten zu handeln und zu entscheiden; diese eigenen, sich im Laufe der Persönlichkeitsbildung des Kindes zum Jugendlichen und heranwachsenden (noch) Minderjährigen verstärkenden Rechtspositionen des Kindes sind bei der Kindeswohlprüfung im Rahmen der Einzelfallbewertung des Auskunftsanspruchs als Ausfluss des ebenfalls grundgesetzlich aus Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Elternrechts in immer stärkeren Maße einzubeziehen (vgl. BeckOGK/Tillmanns, Stand Juni 2021, BGB § 1686, Rz.21).

d)

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller lediglich im vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung tenorierten Umfang ein berechtigtes Interesse, Auskunft über seine nunmehr 15-jährige Tochter zu bekommen.

aa)Hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten aktuellen Fotos von A. hat es bei der insoweit ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts zu verbleiben. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Antragstellers auf ein aktuelles, seine Tochter A. abbildendes Foto verneint. Dem folgt der Senat aus nachfolgend dargelegten Gründen, wobei er sich bewusst ist, dass regelmäßig der Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB auch einen Anspruch auf die regelmäßige Übersendung eines aktuellen Fotos des Kindes umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2009, II-2 UF 84/09, FamRZ 2010, 909f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2018 - 10 UF 109/15, Rz. 79f; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1686, Rn. 14; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, § 1686, Rn. 9.

(1)

Zwar sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine beabsichtigte missbräuchliche Verwendung der geforderten Fotos z.B. durch Publikation in sozialen Netzwerken erkennbar. Einer dahingehende Gefahr könnte zumindest zu einer Einschränkung des diesbezüglichen Anspruchs durch ein Veröffentlichungsverbot (als milderes Mittel gegenüber einem Anspruchsausschluss) begegnet werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2009, II-2 UF 84/09, FamRZ 2010, 909f; Staudinger/Dürbeck, a.a.O.).

(2)Im zu prüfenden Einzelfall rechtfertigt der im besonderen Maße schützens- und beachtenswerte Wille von A., einen Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe eines aktuellen Fotos abzulehnen.

A. hat konstant und nachhaltig, und nach Überzeugung des Senats auch in autonom begründeter Weise ihren Willen dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass sie die Übergabe eines Fotos an ihren Vater nicht möchte. Sowohl im Rahmen ihrer Anhörung durch das Amtsgericht als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin ist dieser Wille eindeutig offenbar geworden. Dieser Wille ist nach Auffassung des Senats aus verschiedenen Gründen entscheidungsrelevant. A. ist mit inzwischen über 15 Jahren in einem Alter, in dem ihrem Willen eine erhebliche Bedeutung zukommt (s.o.). Es erscheint plausibel, dass diese ablehnende Haltung A.s nicht aus einer pubertären, einer kurzfristigen emotionalen Vorstellung resultiert, sondern die konsequente und nachvollziehbare Ausprägung einer sich in vielen Jahren aufbauenden und immer stärker manifestierten Ablehnungs- und Kontaktverweigerungshaltung gegenüber dem Antragsteller ist. A. hat ihre ablehnende Haltung in sich stimmig und nachvollziehbar begründet, wobei es letztlich nicht entscheidend darauf ankommt, ob die inneren Beweggründe A.s einer objektivrationalen Überprüfung standhalten würden, sondern darauf, dass nach Überzeugung des Senats eine authentische Kundgabe eigenen selbstbestimmten, jedenfalls subjektiv verständlichen Willens vorliegt. Wenn A. darauf verweist, dass der Antragsteller immer wieder den von ihr geäußerten Wunsch, keinen Kontakt mit ihm zu haben, nicht respektiert, vielmehr fortdauernd gerichtliche Verfahren angestrengt habe, dann erscheint es dem Senat verständlich, dass - wie es auch die Verfahrensbeiständin überzeugend dargelegt hat - dieses sich fortlaufend wiederholende Erleben, dass ihr Vater ihre Autonomieentwicklung nicht ernst nimmt und übergeht, in der Überzeugung mündet, dass es ihm nicht um A.s Belange geht, sondern um die Durchsetzung der eigenen Vorstellungen. Hierdurch ist das Bild des Vaters mehr und mehr negativ besetzt worden und die Ablehnungshaltung verstärkt worden.

Darüber hinaus hat A. verschiedene Begebenheiten und Vorfälle in der Vergangenheit vorgebracht, die ihre negative Haltung gerade in Bezug auf die Herausgabe eines Fotos von ihr an ihren Vater erklärlich machen.

Insgesamt ist der von A. geäußerte Wille zur selbstbestimmten Entscheidung über die Herausgabe von sie abbildenden Fotos an den Vater in diesem konkreten Fall unter Beachtung ihres Alters, des feststellbaren Grades der Reife sowie der vorliegenden besonderen Umstände, die insbesondere durch die erhebliche Belastung A.s aufgrund der großen Anzahl an Gerichtsverfahren und den hierbei andererseits deutlich gewordenen vertieften ablehnenden Kindeswillen, zu respektieren. Ein erneutes Übergehen dieses Willens birgt eine potentielle Kindeswohlgefährdung mit Blick auf eine erhebliche Störung der im jetzigen Alter von A. einer jugendlichen Heranwachsenden bedeutungsvollen Autonomieentwicklung und persönlichen Selbst(wert-)findung.

bb)

Die gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung weitergehenden Anträge des Kindesvaters in Bezug auf die von ihm geforderten zusätzlichen Informationen bezüglich der Gesundheitsangelegenheiten von A. sind unbegründet. Sie sind nicht (mehr) von dem Auskunftsanspruch des § 1686 BGB gedeckt.

(1)

Soweit der Antragsteller Informationen über Erkrankungen bzw. wichtige gesundheitliche Entscheidungen in Bezug auf A. aus der Vergangenheit (zu den Jahren 2018- 2020) gilt zum einen, dass im Verlaufe dieses Verfahren durch die Kindesmutter sowie durch A. selbst im Rahmen der Anhörung bzw. gegenüber der Verfahrensbeiständin entsprechende Angaben gemacht worden sind, sein Auskunftsanspruch damit hinreichend erfüllt worden ist.

(2)

Einen Anspruch auf "sämtliche" (gemeint sind ersichtlich ärztliche) Diagnosen besteht nicht. Zunächst ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die Kindesmutter als allein sorgeberechtigter Elternteil über Ausführlichkeit und Inhalt der Auskunftserteilung entscheidet, wobei sie naturgemäß das berechtigte Informationsinteresse des anderen am Gesundheitszustand des gemeinsamen Kindes zu beachten hat (vgl. MüKo/Hennemann, BGB, 8.Aufl. 2020, Rn. 9). Keinesfalls ist die Vorlage ärztlicher Untersuchungsberichte geschuldet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.1990, 3 W 11/90, NJW-RR 1990, 646). Insgesamt hat die Kindesmutter als Auskunftsverpflichtete bei der Art und Weise der im Bezug auf die gesundheitlichen Belange von A. an den Antragsteller zu erteilenden Informationen im Blick zu haben, dass der Antragsteller durch die Auskünfte die Möglichkeit erhalten soll, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes laufend zu überzeugen. Andererseits brauchen die Auskünfte nicht derartig detailliert und umfänglich sein, dass die Gefahr besteht, dass das Auskunftsrecht zur Überwachung des Sorgeberechtigten missbraucht wird, etwa um Material zur Änderung einer missliebigen Sorgerechtsregelung zu erhalten. Diesem Zweck dient weder das Umgangs- noch das ergänzende und begleitende Auskunftsrecht (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Das vom Amtsgericht unter Ziffer 2. des Beschlusstenors formulierte Auskunftsanspruch erscheint dem Senat ausreichend und bedarf keiner Änderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 84 FamFG. Der Senat hat die Möglichkeit der anderweitigen Kostenentscheidung erwogen, hierfür jedoch keinen ausreichenden Anhaltspunkt gefunden.

IV.

Anlass zu Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.

V.

Die erfolgte Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 45 Abs. 1. Nr. 3, 40 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.