LG Bonn, Urteil vom 29.08.2022 - 9 O 158/21
Fundstelle
openJur 2022, 22959
  • Rkr:
Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen und im Zusammenhang mit einer behauptet fehlerhaften Behandlung im Rahmen einer stationären Behandlung vom 06.-15.01.2019 im Hause der Beklagten zu 1.) in Anspruch und begehrt Auskunft sowie Schmerzensgeld wegen verzögerter Auskunft.

Die Klägerin stellte sich mit einem transmularen SSP und ISP-Defekt an der rechten Schulter im Hause der Beklagten zu 1.) vor. Darüber hinaus bestand eine instabile Bizepssehne. Die Vorstellung erfolgte mit stärksten immobilisierenden Schmerzen in der rechten Schulter, eine häusliche Versorgung war nicht mehr möglich. Die Klägerin wurde im Rahmen des vorgenannten stationären Aufenthaltes am 10.01.2019 an der rechten Schulter in Vollnarkose operiert. Mit dem Beklagten zu 2.), Chefarzt der Anästhesie im Hause der Beklagten zu 1.), bestand zwar eine wahlärztliche Vereinbarung vom 09.01.2019, dieser war aber wegen einer Verhinderung nicht Teil des Operationsteams. Bei der Operation erfolgte eine arthroskopische SingleRow Rekonstruktion mit SpeedBridge (dreimal FiberTape, zweimal SweiveLock 4,75) sowie eine suprapectorale Bizepstenodese mit 6,25 SweiveLock. Die Klägerin wurde dabei in der sogenannten Beach-Chair-Position gelagert, bei der der Patient im Vergleich zu einer liegenden Lagerung auf dem Operationstisch eine eher sitzende Position, ähnlich wie in einem Liegestuhl, einnimmt. Der Kopf des Patienten wird in der Beach-Chair-Position mit speziellen Lagerungsschalen und Halterungen fixiert.

Die Klägerin erlitt im Anschluss an die Operation verschiedene Beschwerden, die im Einzelnen und insbesondere in der zeitlichen Abfolge umstritten sind. Am 12.01.2019 ist in der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1.) erstmals als Beeinträchtigung ein subjektiv empfundenes Taubheitsgefühl im Bereich der linken Wange erwähnt, wobei eine Sprachstörung seitens des visitierenden Anästhesisten nicht festgestellt wurde. Daraufhin wurden ein neurologisches Konsil, ein HNO-Konsil und ein MRT angeordnet, letzteres wurde am 14.01.2019 angefertigt. Der MRT-Befund ergab keinen Hinweis auf eine sub-/akute Ischämie oder ein fassbares raumforderndes Hämatom. Der HNO-Arzt stellte am 14.01.2019 die Verdachtsdiagnose einer Hypoglossusparese links und empfahl eine Kortisontherapie sowie eine Kontrolluntersuchung. Die Klägerin lehnte die Kortisontherapie ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2019 begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 1.) eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO über die bei der Beklagten zu 1.) über sie vorhandenen personenbezogenen Daten. Die Beklagte zu 1.) überließ der Klägerin daraufhin die Behandlungsdokumentation mit der Erklärung, dass diese vollständig sei.

Im November 2019 leitete die Klägerin vor der hiesigen Kammer ein selbständiges Beweisverfahren ein (9 OH 13/19). In diesem erstattete der Sachverständige Prof. Dr. A am 09.10.2020 ein anästhesiologisches Gutachten, das er zudem in einem Anhörungstermin vom 09.12.2020 mündlich erläuterte.

Die Klägerin behauptet, es sei im Rahmen der Narkose behandlungsfehlerhaft zu einer Verletzung des nervus hypoglossus gekommen, dies sei auf eine behandlungsfehlerhafte Intubation und/oder eine behandlungsfehlerhafte Lagerung während der Operation zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass ihr Kopf während der Operation nicht standardgemäß gelagert worden sei. Hierbei sei es zu der Nervschädigung durch Druck oder Zug des Tubus auf den Nerv gekommen. Die Lagerung während der Operation sei bereits nicht ausreichend dokumentiert.

Im Hause der Beklagten zu 1.) habe man zudem fehlerhaft auf die von ihr vorgetragenen Beschwerden reagiert, es sei verspätet erst am 14.01.2019 reagiert worden. Sie habe aber bereits am 10.01.2019 gegen 22:00 Uhr im Gespräch mit einer Krankenschwester bemerkt, dass sie zunehmend Probleme mit dem Sprechen habe, was sich im Laufe der Zeit noch weiter verschlimmert habe. Die Beschwerden habe sie auch den Ärzten bei der Visite am 11.01.2019 mitgeteilt. Die Probleme hätten sich insbesondere darin geäußert, dass sich bei dem Versuch zu sprechen viel Speichel im Mund gesammelt habe, sodass ihr ein verständliches Sprechen nicht mehr möglich gewesen sei. Ebenfalls habe sie Probleme mit fester Nahrung gehabt, beim Hinlegen in Abständen Würgereiz und Hustenanfälle bekommen und immer wieder Speisereste erbrochen. Für sie sei aufgrund der eingetretenen Beschwerden eine Welt zusammengebrochen. Bei früherer Reaktion im Hause der Beklagten zu 1.) hätten ihre Beschwerden besser therapiert werden können, was sich wiederum positiv auf den Heilungsprozess ausgewirkt hätte.

Die Klägerin hat im Weiteren zunächst behauptet, über die Kortisontherapie nur unzureichend informiert worden zu sein. Es hätte Uneinigkeit zwischen den behandelnden Ärzten bestanden, weshalb sie die Therapie abgelehnt habe. Wäre sie zutreffend informiert und aufgeklärt worden, hätte sie einer Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 15.01.2022 behauptet sie zuletzt, die Kortisontherapie deshalb abgelehnt zu haben, weil sie in der Vergangenheit eine Kortisonbehandlung schlecht vertragen habe.

Zudem behauptet die Klägerin, es sei infolge der behandlungsfehlerhaften Schädigung des Nervs sowie der fehlerhaften Reaktion auf die bei der Operation eingetretenen Verletzungen bei ihr zu Dauerschäden gekommen. Sie leide noch immer an einer Schluckstörung, mit der Folge eines ständigen Speichelflusses, bei der Aufnahme von Flüssigkeit (Trinken, Suppe, Joghurt) laufe ihr Flüssigkeit aus dem Mundwinkel. Morgens sei das Kopfkissen feucht durch den nachts austretenden Speichel. Ebenfalls leide sie an einem "nervösen Tick". Dies stelle für sie nicht nur eine Belästigung, sondern eine gravierende Beeinträchtigung ihres Alltags dar. Darüber hinaus behauptet sie, sie habe zum 01.11.2018 ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, welches die Arbeitgeberin infolge der Krankschreibung wegen der neurologischen Schwierigkeiten, insbesondere der Schwierigkeiten in der sprachlichen Verständigung, welche für ihre Arbeitsstelle essentiell gewesen sei, noch während der Probezeit am 22.1.2019 gekündigt habe. Sie ist der Ansicht, dass ihr vor diesem Hintergrund ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR zustehe. Auch könne sie die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR erstattet verlangen.

Die Klägerin behauptet - auch nachdem die Beklagte im Laufe des Prozesses mehrfach ergänzend zur Datenauskunft vorgetragen hat, namentlich mit Schriftsatz vom 14.04.2022 nebst Anlage (Bl. 379-381 d.A.), Schreiben vom 12.07.2022 (Bl. 604-606 d.A.), Schriftsatz vom 01.08.2022 nebst Anlagen (Bl. 626-642 d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2022 (Bl. 665-668 d.A.) - schließlich, dass bei der Beklagten zu 1.) immer noch weitere personenbezogene Daten über sie vorhanden seien, über die noch nicht Auskunft erteilt worden sei. Hierbei handle es sich insbesondere um Telefonvermerke oder E-Mail-Verkehr, dies auch vor dem Hintergrund des hiesigen Verfahrens sowie der im Vorfeld dazu ausgetauschten Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.). Zudem ist sie der Ansicht, dass ihr wegen verzögerter Auskunftserteilung ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 € zustehe, da die Unkenntnis ihrer Daten und deren Verarbeitungsvorgänge Verunsicherung auslöse und eine psychische Belastung sui generis darstelle.

Nachdem die Klägerin zunächst mit dem Antrag zu 4) beantragt hatte, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr gem. Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO eine vollständige Datenauskunft - über die Behandlungsdokumentation Anl. 31 zum Schriftsatz vom 21.11.2019 hinaus - zu erteilen, hat sie diesbezüglich mit Schriftsätzen vom 21.04.2022, vom 28.07.2022 sowie vom 05.08.2022 und in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2022 teilweise Erledigungen erklärt. Die Beklagte zu 1) hat sich der der teilweisen Erledigungserklärung vom 12.08.2022 angeschlossen; im Übrigen hat sie den teilweisen Erledigungserklärungen widersprochen.

Demnach beantragt die Klägerin zuletzt die Feststellung der Erledigung durch die einseitigen teilweisen Erledigungserklärungen vom 21.04.2022, 28.07.2022 und 05.08.2022 und zudem,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund der Behandlungsfehler im Jahre 2019 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, das einen Betrag von 10.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte, zzgl. 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden zu erstatten, die ihr infolge der Behandlungsfehler des Jahres 2019 durch die Beklagten bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 2.077,74 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten;

4. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, ihr gem. Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO eine vollständige Datenauskunft - über die Behandlungsdokumentation Anlage 31 zum Schriftsatz vom 21.11.2019 hinaus - zu erteilen, mit der Maßgabe, dass sich dieser Anspruch durch die teilweisen Erledigungserklärungen vom 21.04.2022 (Bl. 386 d. A.), vom 28.07.2022 (Bl. 602 d. A.), vom 05.08.2022 (Bl. 651 d. A.) sowie vom 12.08.2022 teilweise erledigt hat;

hilfsweise hierzu

die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, ihr eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO zu erteilen, insbesondere zu den an deren Haftpflichtversicherung übermittelten personenbezogenen Daten der Klägerin;

5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO auf Basis von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2022.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die Passivlegitimation des Beklagten zu 2.).

In der Sache behaupten sie, die Narkose wie auch die Lagerung seien lege artis erfolgt. Die Klägerin sei mit einem 7-er Tubus unproblematisch intubiert worden, dies sei auch durch den Sachverständigen Prof. Dr. A in dessen Gutachten im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens bestätigt worden. Ein Schaden sei weiterhin auch nicht durch die Lagerung entstanden. Dabei handle es sich bereits nicht um ein voll beherrschbares Risiko. Der Sachverständige Prof. Dr. A habe insofern bereits ausgeführt, dass Schäden wie die vorliegenden auch bei vollständig sachgerechter Lagerung nicht auszuschließen seien.

Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien ihrer Dokumentationspflicht vollumfänglich nachgekommen, die Angabe der Lagerungsposition sei hierbei völlig ausreichend. Es habe nicht dokumentiert werden müssen, wie die Fixierung des Kopfes bei der Intubation konkret erfolgt sei. Dies ergebe sich bereits aus der Benennung der Lagerungs-Position.

Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin erstmals am 12.01.2019 ein subjektiv empfundenes Taubheitsgefühl im Bereich der linken Wange und Zunge angegeben habe, dies allerdings ohne Sprachstörungen, was die Untersuchung durch den visitierenden Anästhesisten ergeben habe. Wäre dies früher der Fall gewesen, wäre dies auch in der Behandlungsdokumentation notiert worden. Weiter habe auch keine Meinungsverschiedenheit zwischen den behandelnden Ärzten bestanden, vielmehr habe die Klägerin ihrerseits die Kortisionbehandlung nach korrekter Aufklärung abgelehnt.

Die Beklagte zu 1) habe der Klägerin umfassend und vollständig Auskunft über die bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt. Weitergehende personenbezogene Daten der Klägerin als die beauskunfteten, einschließlich der Behandlungsunterlagen und derjenigen personenbezogenen Daten aus dem Gutachterverfahren, dem selbstständigen Beweisverfahren und dem hiesigen Verfahren seien nicht vorhanden und insbesondere nicht an die X Z GmbH in Y als Haftpflichtschadenmanagerin, hinter der die Z-Versicherung letztlich als Haftpflichtversicherung stehe, übermittelt worden. Die weitere Kommunikation zwischen der Beklagten zu 1) und der Haftpflichtschadenmanagerin bzw. der Haftpflichtversicherung einschließlich Vermerke würden keine weitergehenden personenbezogenen Daten der Klägerin umfassen als die bereits genannten.

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 13.08.2021 und dem Beklagten zu 2) am 12.08.2021 zugestellt worden. Die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens 9 OH 13/19 ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Erörterung gewesen. Die Kammer hat darüber hinaus im hiesigen Verfahren Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen PD Dr. B vom 23.01.2022, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 erläutert hat. Zudem hat in dieser Verhandlung auch der Sachverständige Prof. Dr. A sein Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren weiter erläutert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen (Bl. 216 ff. d.A. 9 OH 13/19 sowie Bl. 221 ff. d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2022 verwiesen. Schließlich hat die Kammer die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts der informatorischen Anhörung wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2022 verwiesen.

Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 14.08.2022 und 23.08.2022 weiter vorgetragen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zu 4.) und der diesbezüglichen einseitigen Erledigungserklärungen vom 21.04.2022 und 05.08.2022 unzulässig.

Es mangelt dem Klageantrag bereits ursprünglich an der erforderlichen Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 ZPO.

Insofern korrespondiert der Antrag mit der vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheit des Tenors des klagestattgebenden Urteils (s. BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 12/05 -, GRUR 2008, 357).

Für die Handlungsvollstreckung ist erforderlich, dass der Schuldner erkennen kann, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Die Klärung der Reichweite der geschuldeten Handlungen darf nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Andererseits erfordern das Rechtstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiellrechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können.

Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Zwar ist der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 6.11.1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440; BGH Urteil vom 27.02.2013 - IV ZR 42/11).

Die Verpflichtung zur Auskunft ist hinreichend konkret, wenn sie die Feststellung ermöglicht, welche Information mitzuteilen und welche nicht mitzuteilen ist. Abzustellen ist hierbei nicht allein auf Gläubiger und Schuldner des Titels, sondern auch auf das zuständige Vollstreckungsorgan. Dieses muss im Streitfall beurteilen können, ob die titulierte Verpflichtung erfüllt wurde (vgl. BAG BeckRS 2021, 46578 Rn. 17, 33; NJW 2021, 2379 Rn. 20; BeckOK ZPO/Ulrici, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 704 Rn. 9a.1.6, Rn. 9a.6).

Diesen Anforderungen ist der Antrag bereits ursprünglich nicht gerecht geworden. Demnach war die Datenauskunft darauf gerichtet, weitergehende Datenauskunft vollständig, jedoch "über die Behandlungsdokumentation Anl. 31 zum Schriftsatz vom 21.11.2019 hinaus", zu erteilen. Dieses vorgerichtliche Schreiben nebst Anlage 31 wurde nicht als Anlage zur Gerichtsakte gereicht. Unabhängig hiervon kann - wie ausgeführt - ein Verweis auf Aktenbestandteile nicht zur Bestimmtheit des Titels und damit des Antrages beitragen. Dies betrifft auch die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO, für die die Kammer zwar gemäß §§ 888 Abs. 1, 802 ZPO ausschließlich zuständig ist. Da jedoch Gerichtsakten nach der Aufbewahrungsverordnung NRW nach 5 Jahren mit Ausnahme von Titeln vernichtet werden, kann eine Bezugnahme auf Akteninhalt weder im Titel noch im Antrag dem Bestimmtheitserfordernis genügen. Die Bestimmtheit eines Antrages kann nicht davon abhängen, ob damit zu rechnen ist, dass die Vollstreckung aus dem Titel innerhalb dieser Zeit vollständig abgeschlossen sein wird, da der Titel auch darüber hinaus noch der Vollstreckung dienen kann. Auch die personelle Besetzung der Kammer kann sich ändern.

Die Erledigungserklärungen der Klägerin vom 21.04.2022, 28.07.2022, 05.08.2022 und 12.08.2022 haben nicht zur Bestimmtheit des Antrages verholfen.

Die Erklärungen vom 21.04.2022 und 05.08.2022 sind zudem ebenfalls zu unbestimmt.

Bei Erledigungserklärungen handelt es sich um Prozesshandlungen, die zwar gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht den Beschränkungen des § 263 ZPO unterliegen, gleichwohl jedoch, da sie den Streitgegenstand betreffen, den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 ZPO genügen müssen.

Die Beklagte zu 1) hat in den Schriftsätzen vom 14.04.2022 und vom 01.08.2022 jeweils nebst Anlagen weitergehend vorgetragen. Ein Großteil des Vortrages in den Schriftsätzen bezieht sich jedoch auf die prozessuale Situation und allgemeine Ausführungen. Zwar werden durchaus auch personenbezogene Daten beauskunftet, allerdings ist für die Kammer aus den pauschalen Erledigungserklärungen der Klägerin nicht zu erkennen, welche konkreten Ausführungen als Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten angesehen werden. Dies ist jedoch erforderlich, um bereits der Erledigungserklärung als solcher zur hinreichenden Bestimmtheit zu verhelfen, da die einseitige Erledigungserklärung die Klage dahingehend teilweise ändert, dass die Feststellung begehrt wird, dass die Klage bis zu dem geltend gemachten Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis erledigt ist, also unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 26/15 -, NJOZ 2016, 1793).

Nur exemplarisch sei erläutert, dass u.a. folgende beklagtenseits getätigten Ausführungen im Schriftsatz vom 14.04.2022 nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruches der Klägerin beitragen:

"Der Klägervertreter gibt sich hier in nicht nachvollziehbarer Weise unverständig und beharrt auf irrelevanten dogmatischen Diskussionen bis hin zu leeren Förmeleien, während sein Anliegen durch Überreichung der gesamten Behandlungsunterlagen übererfüllt worden ist.

Vergleichen lässt sich die Situation der Beklagten mit einem Landwirt, der seine trockenen Felder reichlich bewässert, dem gegenüber der Agrarwissenschaftler aber darauf beharrt, dass ein paar Tropfen Nass vom Himmel zu fallen hätten. Auf diesem Weg (expressis verbis: durch Einreichung der gesamten Behandlungsunterlagen) lässt sich die Auskunft eben auch erteilen."

Gleichwohl stützt die Klägerin ihre Erledigungserklärung - auch - auf diesen Vortrag. Die Klägerin benennt damit nicht, was aber erforderlich gewesen wäre, das zur Erledigung führende geltend gemachte Ereignis im Rechtssinne, sondern lediglich das Schriftgut, in dem nach einem erledigenden Ereignis - dem Inhalt der Auskunft - zu suchen wäre.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

II.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Beklagten wegen einer fehlerhaften Behandlung zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 630a Abs. 1, 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die streitgegenständliche Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1.) behandlungsfehlerhaft erfolgte.

Unter einem Behandlungsfehler ist im umfassenden Sinne ein nach dem Stand der Medizin unsachgemäßes Verhalten zu verstehen, wobei die Unterschreitung des jeweils geltenden fachlichen Standards maßgeblich ist, vgl. § 630a Abs. 2 BGB.

Dabei kann die Überzeugung des Gerichts nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht alleine auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH, Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88 = NJW 1989, 3161). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit an "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten gründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10 = NJW 2013, 790).

Nach diesen Maßstäben steht auf Grundlage der sachverständigen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. A und PD Dr. B zur Überzeugung der Kammer weder fest, dass die Operation der Klägerin am 10.01.2019 behandlungsfehlerhaft erfolgte, noch, dass auf die vorgetragenen Beschwerden der Klägerin im Anschluss an die Operation in behandlungsfehlerhafter Weise (nicht) reagiert worden ist.

Die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. A und PD Dr. B sind dabei insgesamt schlüssig und in sich widerspruchsfrei, außerdem sehr gut verständlich und für den medizinischen Laien nachvollziehbar. Komplexe medizinischwissenschaftliche Zusammenhänge werden dabei von den Sachverständigen anschaulich dargestellt und erläutert. Die Sachverständigen haben darüber hinaus ihre Gutachten auf Grundlage der vollständigen Auswertung der Behandlungsunterlagen erstattet. Der Sachverständige PD Dr. B konnte auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 nachvollziehbar erläutern, dass es sich bei dem falschen Geburtsdatum der Klägerin um einen Schreibfehler handle. Die Kammer hat daher insgesamt keinen Zweifel daran, dass die medizinischen Feststellungen der Sachverständigen zutreffend sind und schließt sich den nachfolgenden Feststellungen der Sachverständigen bei der vorgenommenen eigenen Bewertung uneingeschränkt an.

Beweisbelastet für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist die Klägerin. Vorliegend kommt insbesondere keine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikobereichs in Betracht. Zwar können diese Grundsätze auch für die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und deren Überprüfung während der Operation zur Vermeidung von Lagerungsschäden gelten, allerdings ist dies keineswegs immer und ohne Weiteres der Fall (vgl. hierzu nur OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2015 - 5 U 166/14). Dabei greifen diese Grundsätze insbesondere dann nicht, wenn es auch bei einer ordnungsgemäßen Lagerung zu Schäden kommen kann. Die Sachverständigen Prof. Dr. A und PD Dr. B haben insofern übereinstimmend ausgeführt, dass es sich bei der Beach-Chair-Position im Vergleich zur herkömmlichen Lagerungsposition auf dem Operationstisch um eine komplikationsträchtigere Lagerungsposition handelt. Auch bei ordnungsgemäßer Lagerung in dieser Position können Verletzungen nicht ausgeschlossen werden, bei der Klägerin habe sich letztlich eine solche eingriffsimmanente, wenn auch sehr seltene, Komplikation verwirklicht. Damit fehlt es beklagtenseits an einem vollbeherrschbaren Risiko.

Der Klägerin kommen auch keine anderweitigen Beweiserleichterungen zugute, weil die Dokumentation der Lagerung der Klägerin keinen Bedenken begegnet. Die konkrete Lagerungsposition ist in den Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 1.) ausreichend dokumentiert. Es ist dabei nicht erforderlich, dass neben der Angabe der konkreten Lagerungsposition diese Lagerung näher beschrieben wird oder angemerkt ist, dass die Lagerung standardgemäß erfolgte. Denn angesichts des Zwecks der ärztlichen Dokumentation, die der späteren Information des behandelnden Arztes und mit- oder nachbehandelnder Ärzte dient, sind die eingetretene Verletzung und die Beschwerden für die weitere Therapie entscheidend, hingegen kommt es auf die genaue Art und Weise der Lagerung für die weitere Behandlung nicht an (vgl. zur Frage der Dokumentationspflicht auch OLG Köln a.a.O.). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. So hat der Sachverständige PD Dr. B überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Beach-Chair-Position um eine Standard-Position handle und jeder Operateur alleine aufgrund dieser Bezeichnung nachvollziehen könne, wie die Klägerin gelagert worden sei. Aus dem Umstand, dass darüber hinaus keine weiteren Einzelheiten dokumentiert seien, ergebe sich zudem, dass die Lagerung komplikationslos von statten gegangen sei. Dokumentationspflichtig wären insofern beispielsweise die Verwendung von besonderen Halterungsgurten und Hilfsmitteln oder ein Herausfallen der Klägerin aus der Lagerungsposition gewesen. Da derartiges nicht dokumentiert sei, könne von einer standardgemäßen Lagerung ausgegangen werden. Nicht dokumentationspflichtig sei hingegen die Verwendung der standardisierten Hilfsmittel, um die Klägerin in der Beach-Chair-Position zu fixieren. Hierbei handle es sich um genormte Hilfsmittel, die zur Funktion des Operationstisches gehörten und mithin allein durch die Dokumentation der konkreten Lagerungsposition ersichtlich werde, dass solche Hilfsmittel verwendet worden seien. Der Sachverständige Prof. Dr. A hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 klarstellend ausgeführt, dass auch er von einer ordnungsgemäßen Dokumentation ausgehe. Sowohl im OP-Protokoll (Bl. 453 d.BA.) als auch im OP-Bericht (Bl. 450 d.BA.) sei die Lagerung durch den Operateur vermerkt worden. Zudem fände sich auch im Narkoseprotokoll eine entsprechende Anmerkung. Der Sachverständige Prof. Dr. A geht ebenso wie der Sachverständige PD Dr. B davon aus, dass die Klägerin während der gesamten Operation in derselben Lagerungsposition verblieben sei. Eine Umlagerung sei nicht dokumentiert, außerdem sei bei einer Athroskopie nicht zu erwarten, dass die Schulter aus der Lagerungsposition genommen werden müssen, etwa um Zug oder Druck aufzubauen, da bei einer solchen Operation lediglich Instrumente eingeführt würden.

Dementsprechend verbleibt es bei der Beweislast der Klägerin dafür, dass die Narkose oder die Lagerung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Dieser Nachweis ist der Klägerin indes nicht gelungen.

Dabei ist zunächst die Narkose der Klägerin während der Operation am 10.01.2019 nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Prof. Dr. A hat in seinem Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren insofern festgestellt, dass die Narkose leitliniengerecht durchgeführt worden sei. Hierbei fänden sich keinerlei Hinweise auf die traumatische Einführung des Tubus, bei der Klägerin seien auch auf Grundlage der präoperativen Befunde kein schwieriger Atemweg oder sonstige Komplikationen bei der Narkose zu erwarten gewesen. Dies hat der Sachverständige nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass insbesondere der Cuff-Druck gemessen worden sei und sich im Normalbereich befunden habe. Es habe deshalb für den Anästhesisten keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es zu einer Beeinträchtigung des Nervs gekommen sei.

Es ist auch nicht als behandlungsfehlerhaft anzusehen, dass mit der Beach-Chair-Position eine solche Lagerungsposition gewählt wurde, die im Vergleich zu einer Standardlagerung komplikationsträchtiger war, da die Beach-Chair-Position wegen des Eingriffs an der Schulter indiziert gewesen ist. Der Sachverständige PD Dr. B hat insofern ausgeführt, dass die Lagerung in der Beach-Chair-Position bei Schulteroperationen dem Standard-Vorgehen entspreche und Operationen dieser Art in Deutschland überwiegend in dieser Position ausgeführt werden würden. Bei den zur Lagerung verwendeten Hilfsmitteln handele es sich um normierte und standardisierte Medizinprodukte, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer sachgerechten Lagerung auszugehen sei. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. A ausgeführt, dass die Beach-Chair-Position grundsätzlich eine komplikationsträchtigere Lagerungsposition darstelle, doch folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. B, dass die Wahl dieser Position indiziert gewesen ist. Der Sachverständige PD Dr. B hat weiter ausgeführt, dass die Lagerung der Klägerin ebenfalls komplikationslos verlaufen sei. In den Behandlungsunterlagen seien keine Auffälligkeiten während der Operation, wie etwa das Herausfallen der Klägerin aus der konkreten Lagerungsposition, vermerkt gewesen.

Beide Sachverständigen gelangen schließlich übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin eingetretene Verletzung eine sehr seltene eingriffsimmanente Schädigung sei, die auch bei ordnungsgemäßer Lagerung eintreten könne. Es sei deshalb von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen. Der Sachverständige Prof. Dr. A hat insofern ausgeführt, dass eine mögliche Ursache für die Nervschädigung bei der Klägerin letztlich spekulativ sei, bei beiden, sodann im Einzelnen ausgeführten, Möglichkeiten handele es sich aber um schicksalhafte und seltene Komplikationen, die nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen seien.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auf die infolge der Operation bei der Klägerin aufgetretenen Beschwerden nicht sachgemäß oder nur verspätet reagiert worden sei. Sofern die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin anführt, sie habe die eingetretenen Beschwerden bereits in der Nacht des 10.01.2019 im Gespräch gegenüber einer Krankenschwester erwähnt, ist sie für diesen durch die Beklagten bestrittenen Vortrag beweisfällig geblieben. Die Kammer hat bereits am 05.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Klägerin für das postoperative Geschehen keinen ausreichenden Beweis angetreten hat. Mit Schriftsatz vom 26.11.2021 hat die Klägerin daraufhin lediglich Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Dieses Beweisangebot ist für die Beweisführung jedoch ungeeignet, da sachverständigenseits nicht der tatsächliche Geschehensablauf und gegebenenfalls stattgefundene Gespräche zwischen der Klägerin und dem Klinikpersonal rekonstruiert werden können. Soweit die Klägerin sich weiter auf die Behandlungsdokumentation beruft, ergibt sich hieraus gerade nicht, dass sie schon am 10.01.2019 auf Beschwerden hingewiesen hat. Vielmehr sind in der Behandlungsdokumentation der Beklagten zu 1.) die Beschwerden erstmalig am 12.01.2019 dokumentiert, Hinweise auf eine Unvollständigkeit der Behandlungsdokumentation finden sich nicht. Schließlich hat auch die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung lediglich geschildert, dass sie Beschwerden gehabt habe, nicht jedoch, dass sie diese gegenüber auch dem Personal im Hause der Beklagten zu 1) mitgeteilt hat.

Im Weiteren ausgehend von erstmals am 12.01.2019 geäußerten Beschwerden durch die Klägerin ist die Reaktion im Hause der Beklagten zu 1.) nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Prof. Dr. A hat insoweit ausgeführt, dass die Reaktion im Hause der Beklagten zu 1.) regelgerecht erfolgt sei. Es sei zeitnah ein MRT angefertigt worden, um eine etwaige Durchblutungsstörung auszuschließen, da eine solche notfallmäßig zu behandeln gewesen wäre. Aufgrund des durchgeführten MRT, bei dem Durchblutungsstörungen ausgeschlossen worden und der Befund einer Parese gestellt worden sei, sei es nicht mehr notwendig gewesen, besonders eilige Maßnahmen zu ergreifen. Eine Parese sei nicht zeitkritisch, sodass nachvollziehbar sei, dass das HNO-Konsil nicht unmittelbar stattgefunden habe. Die beklagtenseits vorgeschlagene Therapie mittels Kortison sei zutreffend und geboten gewesen, diese habe die Klägerin - insoweit unstreitig - aber abgelehnt. Gleichwertige alternative Therapieoptionen habe es nicht gegeben. Sofern der MRT-Befund von "flauen Hyperintensitäten" spreche, seien solche nicht zwingend mit einem Hämatom gleichzusetzen. Es könne sich hierbei auch um Eiter oder angeborenes Gewebe handeln. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Befund von einem Hämatom spreche, der HNO-Arzt habe ebenfalls nicht von einem Hämatom gesprochen.

Sofern die Klägerin schließlich zunächst angeführt hat, wegen einer Meinungsverschiedenheit der behandelnden Ärzte im Hause der Beklagten zu 1.) und einer damit einhergehende fehlerhaften Aufklärung die gebotene Kortisontherapie abgelehnt zu haben, hat sie diesen Vortrag zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Sie hat insofern zuletzt schriftsätzlich und sodann in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 bekundet, dass sie an einer Kortisonunverträglichkeit leide. Diese sei bereits bei einer früheren Kortisonbehandlung zu Tage getreten und habe dazu geführt, dass sie sich wegen einer Schädigung einer Augenoperation habe unterziehen müssen. Um eine weitere Schädigung durch Kortison zu vermeiden, habe sie eine entsprechende Therapie abgelehnt.

Da es bereits an einem Behandlungsfehler fehlt, kann die Passivlegitimation des Beklagten zu 2.) dahinstehen.

III.

Da die Klägerin bereits keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach geltend machen kann, ist die begehrte Feststellung unbegründet.

IV.

Der Rechtsstreit hat sich hinsichtlich des Klageantrages zu 4) nicht teilweise durch das in der Erledigungserklärung vom 28.07.2022 benannte Ereignis - die Auskünfte der Beklagten zu 1.) per Schreiben vom 12.07.2022 - erledigt, da der Klageantrag zu 4.) mangels Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 ZPO bereits ursprünglich unzulässig war (s.o.).

V.

Da der Hauptantrag zu 4) mangels Zulässigkeit unzulässig ist, ist der Kammer der Hilfsantrag zu 4) zur Entscheidung gestellt.

Der Antrag ist - die den Anspruch weder einschränkende noch erweiternde Fokussierung ("insbesondere") außer Acht lassend - hinreichend bestimmt, weil sich der Umfang der "vollständigen" Auskunft letztlich aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 32).

Die Auskunftsklage ist allerdings unbegründet.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf weitergehende, vorliegend nicht begehrte Informationen sowie gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 DS-GVO ein - nicht eingeklagtes - Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten.

Die Klägerin hat sich allein auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft über bei der Beklagten zu 1) verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beschränkt. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gewährt des Weiteren einen Anspruch auf näher bezeichnete Informationen; dieser Informationsanspruch ist von dem Anspruch auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten jedoch zu differenzieren, da dieser Anspruch gemäß Art. 4 Ziffer 1 DS-GVO auf "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person [...] beziehen”, gerichtet ist. Demgegenüber ist der Empfänger gemäß Art. 4 Ziffer 9 DS-GVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden. Insofern handelt es sich nicht um ein personenbezogenes Datum der betroffenen Person, sondern um eine der Pflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) DS-GVO unterfallende Information. Auch das Recht auf Erteilung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist nicht eingeklagt, da dies von der Auskunft als solche sowohl nach nationalem als auch nach europäischen Recht nicht miterfasst ist. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO bezeichnet das in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO geregelte Recht ausdrücklich als eigenständiges Recht, sodass es nicht von der Auskunftspflicht zugleich miterfasst ist.

Die Beklagte zu 1) hat den Auskunftsanspruch abschließend durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2022 erfüllt.

Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3.09.2020 - III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 mwN). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 6.03.1952 - IV ZR 45/50 und - IV ZR 16/51, BeckRS 1952, 103508 Rn. 28 f.; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 260 Rn. 36 und § 259 Rn. 32 - insgesamt zitiert nach BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 20).

Die Beklagte zu 1) hat unstreitig Auskünfte erteilt. So hat sie die bei ihr über die Klägerin geführten Behandlungsunterlagen unter Erklärung deren Vollständigkeit in Kopie übersandt, mit dem Schreiben vom 12.07.2022 zu den nicht streitgegenständlichen Informationen vorgetragen und die Personen bezeichnet, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.08.2022 erklärt, dass weitergehende personenbezogene Daten der Klägerin als die bereits beauskunfteten einschließlich der Behandlungsunterlagen und derjenigen personenbezogenen Daten aus dem Gutachterverfahren, dem selbstständigen Beweisverfahren und dem hiesigen Verfahren nicht übermittelt wurden und die weitere Kommunikation zwischen der Beklagten zu 1) und der Haftpflichtversicherung keine weitergehenden personenbezogenen Daten der Klägerin als die bereits genannten umfasse. Damit sind nach der Erklärung der Beklagten zu 1) weitergehende personenbezogene Daten, als die bereits beauskunfteten, bei der Beklagten zu 1) nicht verarbeitet. Ein Anspruch der Klägerin auf Beauskunftung interner (Telefon-)Vermerke oder Schriftverkehr mit Empfängern bzw. Dritten besteht grundsätzlich nicht. Die Korrespondenz der Beklagten mit Dritten oder interne Vermerke können zwar ebenfalls auf die Person der Klägerin bezogene Daten enthalten. Insoweit hat die Beklagte zu 1) jedoch erklärt, dass solche Korrespondenz und Vermerke nicht über die bereits erteilten Auskünfte hinaus personenbezogene Daten enthalten. Mit dieser abschließenden Negativauskunft ist der Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich dieses Auskunftsgegenstandes erfüllt.

Soweit die Auskunft über die internen Bewertungen der Beklagten zu 1) zu den Ansprüchen der Klägerin aus der streitgegenständlichen Behandlung verlangt wird, ist darüber hinaus zu beachten, dass rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.; BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rn. 26ff.).

Die Beklagte zu 1) geht demnach nicht - anders als im vom Bundesgerichtshof per Urteil vom 15.06.2021 entschiedenen Fall - irrigerweise davon aus, zur Auskunft insofern nicht verpflichtet zu sein, da sie Auskunft erteilt hat.

Zudem macht die Klägerin keine - hinreichend bestimmte - Ergänzung der bereits zuvor erteilten Auskunft geltend, sondern eine umfassende Auskunft, die die Beklagte zu 1) bereits zuvor - wenn auch zunächst rechtsirrig - als vollständig erfüllt angesehen hat.

Die Information über die Adresse der X Z GmbH in Y ist von den zu beauskunftenden personenbezogenen Daten der Klägerin nicht erfasst. Dies ist Gegenstand eines Informationsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) DS-GVO. Gleiches gilt für die Benennung der Z-Versicherung sowie die Information über die den Empfängern jeweils mitgeteilten personenbezogenen Daten.

VI.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen verzögerter Auskunft in Höhe von 1.000,00 € aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu.

Demnach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

In Erwägungsgrund 75 zur DS-GVO führt der Verordnungsgeber aus:

"Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen - mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft."

In Erwägungsgrund 85 S. 1 heißt es:

"Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann - wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird - einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person."

Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden sollte, die den Zielen der DS-GVO in vollem Umfang entspricht (s. Erwägungsgrund 146), ergibt sich eine Gleichsetzung zwischen Pflichtverletzung und Schaden durch den Verordnungsgeber nicht. So erhellt sich aus Erwägungsgrund 148 eindeutig, dass der Verstoß gegen die Verordnung nicht zugleich Schaden ist; vielmehr kann hieraus ein Schaden unterschiedlicher Intensität entstehen. Die Erwägungsgründe 75 und 85 fordern zur Erfüllung der Voraussetzung eines Schadens im Sinne dieser Verordnung zusätzlich zum Verstoß - jedenfalls - das Eintreten erheblicher wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteile. Dies zu verhindern ist, wie auch Erwägungsgrund 83 zu entnehmen ist, ein erklärtes Ziel der Verordnung.

Soweit klägerseits auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.07.2022 - 15 U 137/21 - abgestellt wird (Bl. 556ff. d.A.), ergibt sich hieraus nichts anderes.

Die Klägerin hat einen geltend gemachten immateriellen Schaden wegen verzögerter Auskunftserteilung nicht dargetan. Zunächst ist insofern zu berücksichtigen, dass der Klägerin die erteilten Auskünfte durch Übersendung der Behandlungsunterlagen und Teilnahme am Gutachterverfahren, selbständigen Beweisverfahren und hiesigen Verfahren bereits früh bekannt waren. Dass die seitens der Beklagten ergänzten Auskünfte für die Klägerin relevant und die Verzögerung sie beeinträchtigen könnten, hat die Klägerin nicht in beachtlicher Weise dargetan. Dies ist auch nicht ersichtlich.

VII.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen, da die Klage in der Hauptsache bereits keinen Erfolg hat. Insofern hat die Klägerin den Antrag zu 3.) ausschließlich auf die Beauftragung hinsichtlich der arzthaftungsrechtlichen Fragen gestützt. Mit der Antragsschrift im selbstständigen Beweisverfahren vom 21.11.2019 wurden, wie sich bereits aus dem Betreff ("Arzthaftung") und sodann aus der Antragsschrift selbst ergibt, keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Dabei wurde der Streitwert alleine für die arzthaftungsrechtlichen Fragestellungen mit 30.000,00 EUR bemessen (vgl. S. 8ff. der Antragsschrift). Aus diesem Streitwert macht die Klägerin mit dem Antrag zu 3.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend, den sie zudem systematisch, obgleich Nebenforderung, vor den Datenauskunftsanspruch stellt.

VIII.

Etwaiges neues tatsächliches Vorbringen der Klägerin per Schriftsätzen vom 14.08.2022 und 23.08.2022 wird gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Auf den Vortrag der Klägerin per Schriftsätzen vom 14.08.2022 und 23.08.2022 ist eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung ist auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO gestützt. Da der Hauptantrag zu 4) ursprünglich bereits mangels Bestimmtheit unzulässig war, sind die Kosten, auch soweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO wegen übereinstimmender Teilerledigung hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2022 erteilten Auskünfte über sie zu entscheiden ist, der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.