LG Berlin, Urteil vom 09.12.2021 - 16 O 297/21
Fundstelle
openJur 2022, 17680
  • Rkr:
Rubrum

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1) xxxx

- Antragstellerin -

2) XXXX

- Antragstellerin -

3) XXXX

- Antragstellerin -

4) XXXX

- Antragstellerin -

5) XXXX

- Antragstellerin -

6) XXXX

- Antragstellerin -

7) XXXX

- Antragstellerin -

8) XXXX

- Antragstellerin -

9) XXXX

- Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 9: Rechtsanwälte XXXX

gegen

1) XXXX

- Antragsgegnerin -

2) XXXX

- Antragsgegnerin -

3) XXXX

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte XXXX

hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 16 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXX , die Richterin am Landgericht XXXX und den Richter am Landgericht XXXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2021 für Recht erkannt:

Tenor

1. Den Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten und zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt,

das Livesignal der Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen ganz oder teilweise im Rahmen einer eigenen Sendung weiterzusenden und die eigene Sendung mit der in dieser Weise integrierten Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,

wie geschehen bei XXXX LIVE in der Sendung "XXXXLIVE SPEZIAL: Wahl 2021. Es geht um Deutschland!" am 26. September 2021 zwischen 17:59 Uhr und 18:02 Uhr sowie zwischen 18:45 Uhr und 18:47 Uhr im Hinblick auf die Präsentation der Prognosen und der ersten Hochrechnung in der ARD-Sendung "Bundestagswahl 2021" und in den nachfolgenden Screenshots dargestellt:

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2. Der Antragsgegnerin zu 2. wird es bei Meidung eines Ordnungsgeides bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten und zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, untersagt,

das Livesignal der Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen ganz oder teilweise im Rahmen einer eigenen Sendung weiterzusenden und die eigene Sendung mit der in dieser Weise integrierten Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen auf Bild- und Tonträger aufnehmen zu lassen, vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen durch einen Livestream auf dem eigenen YouTube-Kanal und anschließende Zurverfügungstellung on Demand bei YouTube der XXXX LIVE-Sendung XXXX LIVE SPEZIAL: Wahl 2021. Es geht um Deutschland!" am 26. September 2021 zwischen 17:59 Uhr und 18:02 Uhr sowie zwischen 18:45 Uhr und 18:47 Uhr im Hinblick auf die Präsentation der Prognosen und der ersten Hochrechnung in der ARD-Sendung "Bundestagswahl 2021" und in den nachfolgenden Screenshots dargestellt:

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3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahren werden den Antragstellerinnen zu 1/2 und den Antragsgegnerinnen zu je 1/6 auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellerinnen wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Antragsgegnerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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