wird der Verkündungstermin vom 27.05.2022 aufgehoben und die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiedereröffnet.
Die Beklagten haben mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.04.2022 neue Tatsachen vorgetragen, auf die die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.05.2022 in relevanter Weise erwidert hat, sodass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen ist.
Die Kammer weist gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hin:
So ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 1) die die Abrechnung betreffenden personenbezogenen Daten der Klägerin (Krankenversicherungsdaten, Rechnungen, Zahlungen und Zahlungsdaten) im Sinne der DSGVO beauskunftet haben. Schreiben der Klägerin an die Beklagten und umgekehrt sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Dass die Schreiben und Rechnungen der Klägerin bereits bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Sofern die Beklagten die erteilte Auskunft beschränkt auf die Behandlungsunterlagen als vollständig bezeichnen, sind, wie klägerseits zu Recht beanstandet, die Abrechnungsdaten nicht erfasst, gleichwohl jedoch zu beauskunften. Vor dem Hintergrund dieses Fehlverständnisses kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 1) die Auskunft als vollständig bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -).
Des Weiteren kommt in Betracht, dass auch interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Beklagten zu 1) Informationen über die Klägerin enthalten können; die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage seitens der Beklagten zu 1) oder Dritter selbst stellt aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum dar (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -).
Den bisherigen, prozessual zuzulassenden Auskünften der Beklagten zu 1) ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich interne Vermerke, interne Kommunikation oder auch die Kommunikation sowohl mit dem Versicherer, der ebenfalls zu beauskunften ist, als auch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich der personenbezogenen Daten auf die erteilte Auskunft beschränkt, auch wenn der - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Beklagten vom 23.05.2022 hierauf hindeutet.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beklagte zu 1) zum Hinweis der Kammer bis zum ...2022.