BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 110/22
Fundstelle
openJur 2022, 14957
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" sowie wegen Geldfälschung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 form- und fristgerecht per Fax Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 31. Januar 2022 hat sie am 23. Februar 2022 die Revision - ebenfalls per Fax - mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

Die Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO und ist damit unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.

Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 2; Graf in KK-StPO, 8. Aufl., § 32d Rn. 5). Diesen Anforderungen entspricht die am 23. Februar 2022 per Fax übermittelte Revisionsbegründung nicht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind nicht dargetan.

Mit Schreiben vom 25. März 2022, zugestellt dem Angeklagten am 1. April 2022 und seiner Verteidigerin am 7. April 2022, hat der Generalbundesanwalt auf die Formunwirksamkeit und die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Franke

Appl

Meyberg

Schmidt

Lutz