VG Berlin, Urteil vom 07.04.2022 - 1 K 391/20
Fundstelle
openJur 2022, 9403
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Beendigung eines Beschwerdeverfahrens durch die Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Mit Schreiben vom 21. November 2019 und vom 27. November 2019 forderte die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Mitte/Tiergarten die Kläger auf, Angaben zur Religionszugehörigkeit ihrer beiden minderjährigen Kinder zu machen und übersandte hierzu jeweils einen Fragebogen. Die inhaltlich identisch aufgebauten Fragebögen enthielten Fragen zur Religionszugehörigkeit der Kinder.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2019 forderten die Kläger die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Mitte/Tiergarten auf, die die Kinder betreffende Datenabfrage zukünftig zu unterlassen. Die Kirchensteuerstelle forderte die Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2020 ihrerseits zur Ausfüllung der Formulare auf.

Daraufhin erhoben die Kläger am 3. August 2020 Beschwerde bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Zur Begründung trugen die Kläger vor, der Inhalt des Fragebogens sei datenschutzrechtlich unzulässig. Es handele sich um eine "anlasslose Rasterfahndung" nach potentiellen Kirchenmitgliedern.

Mit Bescheid vom 16. September 2020 teilte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit, dass sie für die Überprüfung der Handlungen der Kirchensteuerstelle nicht zuständig sei. Sie begründete die Unzuständigkeit damit, dass die Verwaltung der Kirchensteuer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft obliege. Die Kirchen seien dabei durch sog. Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern beteiligt. Die Kirchensteuerstellen kümmerten sich um die Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht. Aufgrund von Art. 91 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO - verfügten die Kirchen über spezifische Aufsichtsbehörden, an die die Beschwerde zu richten sei.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 wies die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beschwerde auch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe das Finanzamt Mitte/Tiergarten um Stellungnahme gebeten. Das Finanzamt habe mitgeteilt, dass der von den Klägern dargestellte Sachverhalt unzutreffend sei und es keine Daten an die Kirchensteuerstelle weitergeleitet habe. Es könne mithin kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt werden.

Mit ihrer Klage vom 12. November 2020 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit habe sich fehlerhaft hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die Kirchensteuerstelle für unzuständig erklärt. Die Datenschutzbeauftrage könne sich nicht auf Art. 91 DS-GVO berufen, da sich hieraus lediglich eine Überwachung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde ergebe. Religionsgemeinschaften seien aufgrund von Art. 91 Abs. 2 DS-GVO nicht von einer behördlichen Aufsicht freigestellt. Zwar sei die Einrichtung eigener Aufsichtsbehörden durch die Religionsgesellschaften zulässig. Dies gehe aber nur so weit, wie sich das zu überprüfende Handeln auf die Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft beziehe. Weder sie - die Kläger - noch ihre Kinder seien aber Kirchenmitglieder. Auch umfasse der Umfang der kircheneigenen Aufsichtstätigkeiten keine Steuerfragen, da Steuern keine eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft seien. Jedenfalls könne keine selbstverwaltete Aufsicht durch die Religionsgemeinschaften eingerichtet werden, da die Kirchen das aktuelle Datenschutzregime nicht vollständig umgesetzt hätten. Auch fehle es an der Unabhängigkeit der kirchlichen Datenschutzaufsicht. Die konkrete Umsetzung des kirchlichen Datenschutzrechts unterliege daher sehr wohl der (subsidiären) Kontrolle durch staatliche Aufsichtsbehörden und könne nicht durch eine kirchliche Datenschutzaufsicht sichergestellt werden. Die Kläger meinen hinsichtlich der Überprüfung der Handlungen des Finanzamtes, die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit habe eine Kontrolle trotz offensichtlicher Widersprüche zwischen Finanzamt und Kirchensteuerstelle nicht durchgeführt. Hierin liege hinsichtlich des Entschließungsermessens ein vollständiger Ermessensausfall. Die Übersendung der Fragebögen verletze ihre Kinder in ihren Rechten auf informationelle Selbstbestimmung. Die Übertragung stelle eine verfassungswidrige anlasslose "Rasterfahndungspraxis" dar.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. September 2020 und vom 5. Oktober 2020 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihre Beschwerde zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist in Ergänzung der Begründung der Bescheide vom 16. September und 5. Oktober 2020 der Auffassung, der Umfang der Untersuchung richte sich nach der grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedeutung des Falles und der Intensität der Grundrechtseingriffe. Dem Beklagten stehe bei der Prüfung generell ein weiter Ermessenspielraum zu. Hinsichtlich der Überprüfung der Handlungen der Kirchensteuerstelle ergebe sich seine Unzuständigkeit bereits aus Art. 91 DS-GVO, da die Norm den Kirchen über Absatz 2 eine eigenständige Datenschutzaufsicht einräume. Diese stehe neben den staatlichen Datenschutzbehörden. Dies ergebe sich neben dem dafür offenen Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Das kirchliche Datenschutzrecht stehe in Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung. Die kirchliche Datenschutzaufsicht sei vorliegend auch zuständig, da sich diese auf Datenverarbeitungen zum Zwecke der Kirchensteuererhebung erstrecke. Die kirchliche Aufsicht gelte im Übrigen nicht nur für Mitglieder der Religionsgemeinschaft. Eine solche Einschränkung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Art. 91 DS-GVO noch dem Erwägungsgrund 165. Anderenfalls käme es zu einer von der Datenschutz-Grundverordnung nicht gewollten Doppelzuständigkeit. Bezüglich der Beschwerde gegen das Finanzamt Mitte/Tiergarten trägt der Beklagte ergänzend vor, es habe eine ordnungsgemäße Überprüfung stattgefunden. Selbst wenn eine Datenübermittlung stattgefunden hätte, wäre diese auf Basis einer tauglichen Rechtsgrundlage erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. April 2022 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung jeweils ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt haben, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeentscheidungen, d.h. die Bescheide der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 16. September 2020 und 5. Oktober 2020, als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG einzuordnen sind - was auch hier offen bleiben kann -, stellen sie jeweils einen rechtsverbindlichen Beschluss im Sinne von Art. 78 Abs. 1 DS-GVO dar. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen 141 und 143 DS-GVO. Nach Erwägungsgrund 141 Satz 1 DS-GVO soll jede betroffene Person das Recht haben, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn eine Aufsichtsbehörde - wie hier - eine Beschwerde ganz oder teilweise abweist oder ablehnt. Gleichermaßen folgt aus Erwägungsgrund 143 Satz 4 DS-GVO, dass jede natürliche Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der Aufsichtsbehörde haben soll, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger Beschluss betrifft gemäß Erwägungsgrund 143 Satz 5 DS-GVO - unabhängig von seiner Bezeichnung - insbesondere die hier vorliegende Abweisung einer Beschwerde (OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 10 A 10613/20, juris Rn. 29).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihrer Beschwerde.

Anspruchsgrundlage ist Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Erhebt eine betroffene Person eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO, muss sich die Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS-GVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Die Aufsichtsbehörde ist hiernach verpflichtet, die Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt und in angemessenem Umfang zu prüfen. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass die Aufsichtsbehörde auch weiteren Verstößen nachgehen muss, für die im Rahmen der Beschwerde Anhaltspunkte ersichtlich werden. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen ist insbesondere die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes, aber auch alle weiteren relevanten Aspekte sind zu berücksichtigen, insbesondere auch die in Art. 83 Abs. 2 DS-GVO genannten (Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 77 DS-GVO, Rn. 16).

a) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde erfüllt. Er hat den Sachverhält ermittelt, indem er das Beschwerdevorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und das Finanzamt Mitte/Tiergarten zur Stellungnahme aufgefordert hat. Der Beklagte hat den Sachverhalt anschließend bewertet und den Klägern das Ergebnis seiner Prüfung mit den Bescheiden der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 16. September 2020 und 5. Oktober 2020 mitgeteilt. Weiter hat er die Kläger auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtschutzes gegen die Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO hingewiesen und der Mitteilung eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung im abschließenden Bescheid vom 5. Oktober 2020 beigefügt (siehe hierzu Art. 77 Abs. 2 DS-GVO).

b) Umstritten ist, ob eine weitergehende gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, vorzunehmen ist. Dies hat die Kammer in einer Eilentscheidung verneint, da das Beschwerderecht als Petitionsrecht ausgestaltet sei (Beschluss vom 28. Januar 2019, VG 1 L 1.19, juris, Rn. 5; so nunmehr auch mit eingehender Begründung OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 37 ff.; a.A. Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Bergt, a.a.O., Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe zum Problem auch Will, ZD 2020, 97). Ausgehend hiervon ist der Anspruch der Kläger erfüllt, da der Beklagte die Beschwerde der Kläger zur Kenntnis genommen, geprüft und beschieden hat.

Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Anspruch der Kläger auch unter Zugrundelegung der Gegenmeinung erfüllt ist. Nach der Gegenmeinung steht der betroffenen Person ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, welche gerichtlich umfassend überprüfbar und durchsetzbar ist (Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.00272, juris Rn. 43). Folgt man dem, hat das Gericht nicht nur Beschwerdeschreiben und Beschwerdeentscheidung zu prüfen, sondern den vollständigen Verfahrensakt einschließlich aller Stellungnahmen des Verantwortlichen und sonstigen Untersuchungsbefunde der Aufsichtsbehörde (Will, ZD 2020, 97, 98). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Anspruch der Kläger auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiben des Beklagten gegen die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Mitte/Tiergarten (aa)) und gegen das Finanzamt Mitte/Tiergarten (bb)) ist erfüllt.

aa) Der Bescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 16. September 2020, nach dem die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Kirchensteuerstelle keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse habe, ist nicht zu beanstanden. Die Annahme der eigenen Unzuständigkeit erfolgte ermessensfehlerfrei. Der kirchliche Datenschutz unterliegt insoweit der kirchlichen und nicht einer besonderen staatlichen Aufsicht (1), vor allem ist das kirchliche Datenschutzrecht als umfassende Datenschutzregel im Sinne der DS-GVO zu verstehen (2). Die Kirchensteuerstelle unterliegt der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörden (3) und die Aufsicht betrifft nicht nur Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft (4).

(1) Der kirchliche Datenschutz unterliegt der kirchlichen und nicht einer besonderen staatlichen Aufsicht. Die Kirchen sind nach Art. 91 Abs. 2 DS-GVO berechtigt, eigene Aufsichtsbehörden einzurichten. Nach Art. 91 Abs. 2 DS-GVO unterliegen Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, insoweit der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI der Verordnung niedergelegten Bedingungen erfüllt.

Nach dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 2 DS-GVO bleibt danach offen, ob die unabhängige Aufsichtsbehörde - wie von Klägerseite vorgetragen - behördlicher Art sein muss oder ob die Kirchen eigenständige Aufsichtsbehörden einrichten können. Schon die Systematik der Norm spricht aber für die Möglichkeit der Einrichtung eigenständiger kirchlicher Aufsichtsbehörden. Nach Art. 91 Abs. 2 DS-GVO muss die eingerichtete spezifische Aufsichtsbehörde die in Kapitel VI (Art. 51-59 DS-GVO) niedergelegten Bedingungen erfüllen. Staatliche Aufsichtsbehörden müssen diese Regelungen als primärer Normadressat ohnehin erfüllen, so dass im Umkehrschluss nach Art. 91 Abs. 2 DSGVO auch die Einrichtung nicht staatlicher Aufsichtsbehörden ermöglicht wird.

Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 2 DS-GVO ist der Wille zur Schaffung eigenständiger kirchlicher Aufsichtsbehörden zu erkennen. Nach Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Auch in Art. 6, 8, 16, 17 und insbesondere 22 der Grundrechte-Charta - GRCh - findet sich der Grundsatz der Religionsfreundlichkeit des Unionshandelns (Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Auflage 2019 Art. 22 Rn. 24; Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar, 2017, Art. 22 Rn. 10). Diesem Grundsatz folgend achtet auch die Datenschutz-Grundverordnung gemäß Erwägungsgrund 165 den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften - vorliegend Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV - genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Diese Wertung wird bei Betrachtung des Kommissionsvorschlags zur Datenschutz-Grundverordnung nochmals verdeutlicht. Dort heißt es in Erwägungsgrund 128, dass "Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften verpflichtet werden [sollten], eine völlig unabhängige Datenschutzaufsicht einzurichten" (vgl. KOM(2012) 11 endgültig, S. 42).

Insoweit können Mitgliedstaaten die Errichtung von eigenen, unabhängigen Aufsichtsbehörden der Religionsgemeinschaft zulassen (vgl. auch Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 91 DS-GVO, Rn. 24; Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 91 DS-GVO, Rn. 18) und die Datenschutzbeauftragen der evangelischen und katholischen Kirche stehen neben den staatlichen Behörden (Taeger/Gabel, DS-GVO, 4. Auflage 2022, Art. 4 Rn. 465; Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition 2021, Art. 4 DS-GVO, Rn. 165).

Dem sind die Kirchen vorliegend auch durch die Einrichtung einer unabhängiger Datenschutzaufsicht nachgekommen, vgl. hierzu §§ 42-47 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz - KDG - und §§ 39-42 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland - DSG-EKD -, welche die Anforderungen der DS-GVO an die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden grundsätzlich erfüllen (vgl. Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 91 DS-GVO, Rn. 21 m.w.N.). Die vorliegend zuständigen Aufsichtsbehörden sind dabei der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche Deutschland (Außenstelle Berlin für die Datenschutzregion Ost, Invalidenstraße 29, 10115 Berlin) sowie die Kirchliche Datenschutzaufsicht der ostdeutschen Bistümer und des Katholischen Militärbischofs (Badepark 4, 39218 Schönebeck).

(2) Dabei ist das kirchliche Datenschutzrecht entgegen der Ansicht der Kläger als umfassende Datenschutzregel im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zu verstehen. Voraussetzung für die Einrichtung unabhängiger Aufsichtsbehörden ist gemäß Art. 91 Abs. 2 DS-GVO ist die Anwendung umfassender Datenschutzregeln im Sinne von Absatz 1. Nach Art. 91 Abs. 1 DS-GVO dürfen Kirchen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung anwenden, diese Regeln auch weiter anwenden, sofern sie mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht werden.

Dabei bedeutet "in Einklang bringen" keine Deckungsgleichheit zur Datenschutz-Grundverordnung. Vielmehr muss den Kirchen ein Gestaltungsspielraum verblieben, was sich gesetzessystematisch auch aus dem Vergleich zur strikteren Vorgabe des Art. 91 Abs. 2 DS-GVO erschließen lässt (vgl. Sydow, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 91 Rn. 20; Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 91 Rn. 14 f.; Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2021, Art. 91 DS-GVO, Rn. 16).

Diese Anforderungen werden durch die kirchlichen Datenschutzgesetze erfüllt. Die beiden großen Kirchen in Deutschland haben mit dem KDG der römisch-katholischen Kirche und dem DSG-EKD der Evangelischen Kirche ihre Regelwerke zum Datenschutz neugefasst; beide sind zum Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung am 24. Mai 2018 in Kraft getreten (vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 KDG, § 56 S. 2 DSG-EKD). Beide Regelwerke orientieren sich erkennbar, sogar hinsichtlich der Gliederung und der Reihenfolge der Vorschriften, an der Datenschutz-Grundverordnung; viele Regelungen stimmen fast wörtlich mit den entsprechenden Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung überein. Insgesamt betrachtet stehen diese Regelungen daher im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. etwa Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 91 DS-GVO, Rn. 15a; Gola, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 91 Rn. 14 f.; Sydow, a.a.O., Art. 91 Rn. 30 ff.; Paal/Pauly, a.a.O., Art. 91 DS-GVO, Rn. 15; Tinnefeld, ZD 2020, 145, 148).

(3) Die Kirchensteuerstelle unterliegt der Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörden. Insoweit erstreckt sich der Anwendungsbereich der kirchlichen Datenschutzaufsicht auch auf Datenverarbeitungen zum Zwecke der Kirchensteuererhebung.

Grundsätzlich räumt Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV den Kirchen das Recht eigener Steuern ein. Die Kirchensteuer stellt eine echte Steuer im Sinne von § 3 Abgabenordnung - AO - dar (Dreier, Grundgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 137 WRV, Rn. 118). Bei dieser Steuer handelt es sich um eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Hieraus entsteht jedoch keine untrennbare Einheit, sondern die staatlichen und kirchlichen rechtlichen Gestaltungen sind vielmehr prinzipiell getrennt. Im Land Berlin wurde die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 1 Abs. 2 Kirchensteuergesetz Berlin - KiStG - i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung vom 21. Juni 1977 in der Fassung vom 2. Februar 2018 (GVBl. 2018, 160) - AOAnwG - i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung des Landes Berlin über die Verwaltung von Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden vom 19. Dezember 2011 (ABl. 2011, 3041) auf die Finanzämter übertragen. Die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der subjektiven Kirchensteuerpflicht verbleibt dabei bei den Religionsgemeinschaften (vgl. Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) der Verwaltungsvereinbarung). Diese und die weiteren nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung bei ihr verbleibenden Aufgaben kann die Religionsgemeinschaft durch bei den Finanzämtern - auch gemeinsam mit anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften - einzurichtende Kirchensteuerstellen wahrnehmen (vgl. Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die Kirchensteuerstelle darf zur Aufgabenerledigung auch eigenständig nach außen auftreten. Hierfür sprechen Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung, wonach den aus der Aufgabenerledigung nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung folgenden Änderungsbegehren der Kirchensteuerstelle grundsätzlich zu entsprechen ist und die Finanzämter verpflichtet sind, den Kirchensteuerstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind die Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern an die Berliner Finanzämter und die Berechtigung der Kirchen, zur Mitwirkung bei der Kirchensteuerverwaltung eigene Kirchensteuerstellen bei diesen Ämtern zu unterhalten, zulässige Formen der Zusammenarbeit von Staat und Kirche und stellen insbesondere keine durch Art. 137 Abs. 1 WRV verbotene staatskirchliche Rechtsformen dar (vgl. VG Berlin, Urteile vom 20 April 2021 - VG 16 K 3/21, S. 9 f., n.v.; vom 12. Dezember 2019 - VG 27 K 292.15, juris Rn. 179 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84, juris Rn. 27; vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11, juris Rn. 93 m.w.N.).

Wenn es in diesem Zusammenhang zur Datenverarbeitung kommt, ist die Frage der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft primär nach innerkirchlichem Recht zu beantworten (Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 95. EGL 2021, Art. 137 WRV, Rn. 34).Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft wird nicht staatlicherseits geprüft, sondern erfolgt durch die religiöse Gemeinschaft selbstständig (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67, juris Rn. 17 ff.). Es handelt sich um eine Regelung "eigener Angelegenheiten" im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV. Vorliegend ist die Prüfung nach der Religionszugehörigkeit der Kinder der Kläger Sache der Kirchensteuerstelle. Insoweit handelt es sich um eine kirchliche Angelegenheit die auch dem kirchlichen Datenschutz unterfällt und die kirchliche Datenschutzaufsicht erstreckt sich auf diese Datenverarbeitungen zum Zwecke der Kirchensteuererhebung.

(4) Der Umfang der kirchlichen Datenschutzaufsicht beschränkt sich im Anwendungsbereich auch nicht nur auf Mitglieder der jeweiligen Kirche. Weder der Wortlaut des Art. 91 DS-GVO noch der Erwägungsgrund 165 stützen diese von der Klägerseite vorgenommene Auslegung. Art. 91 Abs. 1 DS-GVO stellt lediglich auf eine Kirche und den Schutz natürlicher Personen ab. Eine Beschränkung auf die Mitglieder dieser Kirche ist dem Wortlaut nach nicht gegeben. Die Fragen der Zuständigkeit knüpfen vielmehr an die handelnden Institutionen an. Anderenfalls würden die Kirchen für ihr Handeln gegenüber ihren Mitgliedern der eigenen kirchlichen Aufsicht unterliegen und im Übrigen der staatlichen Aufsicht. Diese Auftrennung der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit ist in der Datenschutz-Grundverordnung jedoch an keiner Stelle vorgesehen.

bb) Der Abschlussbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 5. Oktober 2020, nach dem ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch das Finanzamt Mitte/Tiergarten nicht festgestellt werden könne, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des aufsichtsrechtlichen Vorgehens steht der Behörde dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Paal/Pauly, a.a.O., Art. 77 DS-GVO, Rn. 5) Der Umfang der Untersuchung bestimmt sich nach der grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedeutung des Falles sowie der Anzahl der Betroffenen und der Intensität des Grundrechtseingriffs (Paal/Pauly, a.a.O., Art. 77 DS-GVO, Rn. 5; Gola, a.a.O., Art. 57 Rn. 9). Schon die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens führt vielfach dazu, dass die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall ihre entsprechenden Verpflichtungen erfüllt (Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 77 DS-GVO, Rn. 17). Lediglich bei festgestellten Rechtsverstößen ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, hiergegen mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes vorzugehen Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht im Übrigen nur im Fall einer Ermessenreduzierung auf Null (OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2019 - 5 Bf 279/17, juris Rn. 72).

Diesen Maßgaben genügt das gewählte Vorgehen, wenn der Beklagte wie vorliegend das Finanzamt Mitte/Tiergarten zur Stellungnahme auffordert, den Sachverhalt beurteilt und die Beschwerde mangels eines erkennbaren Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zurückweist. Das insoweit ausgeübte Entschließungsermessen, nicht weiter vorzugehen, war nicht fehlerhaft. Vielmehr hat der Beklagte sein Ermessen durch die Anforderung der Stellungnahme des Finanzamts Mitte/Tiergarten und die Auswertung der Antwort ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere liegt - anders als von Klägerseite vorgebracht - in der Entscheidung, nach der Stellungnahme des Finanzamts keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, kein vollständiger Ermessensausfall. Es besteht auch keine Ermessenreduzierung auf Null. Aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Berlin, Urteile vom 20 April 2021 - VG 16 K 3/21, n.v.; vom 12. Dezember 2019 - VG 27 K 292.15; 22. März 2012 - VG 20 K 123.10) fehlte es an einem Grund für eine umfangreichere Prüfung der Beschwerde und Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten. Denn selbst wenn entgegen der Aussage des Finanzamts eine Datenübermittlung stattgefunden hätte, wäre das Finanzamt berechtigt, der Kirchensteuerstelle Name und Adresse der Kläger und ihrer Kinder zu übermitteln. Insoweit läge selbst bei einer Datenübermittlung keine grundsätzliche datenschutzrechtliche Bedeutung vor, weshalb es einer weitergehenden Überprüfung oder eines Einschreitens durch den Beklagten nicht bedurfte.

(1) Die Finanzämter sind - wie oben bereits dargelegt - verpflichtet, den Kirchensteuerstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen den Finanzämtern und den Kirchensteuerstellen wäre das Finanzamt sowohl gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a) AO i.V.m. § 7 KiStG berechtigt als auch nach Art. 18 Abs. 4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin vom 20. Februar 2006 (GVBl. 2006, 715) verpflichtet, zur Durchführung eines Kirchensteuerverfahrens, Name, Adresse sowie die Nichtzugehörigkeit der Kläger und ihrer Kinder zu einer Religionsgemeinschaft an die Kirchensteuerstelle zu übermitteln (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 27 K 292.15, juris Rn. 189 ff., 234; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 12 N 48/20, S. 10 BA, n.v.).

Nach Art. 18 Abs. 4 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin, der nach dem Paritätsgrundsatz auch für die katholische Kirche gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06, juris Rn. 173), sind die Finanzbehörden verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die u.a. zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 27 K 292.15, juris Rn. 156). Gemäß § 7 Satz 1 KiStG gelten für die Steuern nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung - mit Ausnahme der in Satz 2 genannten - entsprechend. Demnach ist im Rahmen des Kirchensteuerverfahrens auch § 30 AO zum Steuergeheimnis anwendbar, der von eben diesem eine Ausnahme macht, wenn die Offenbarung oder Verwertung geschützter personenbezogener Daten der Durchführung eines Steuerverfahrens dient (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a) AO). Auch unter diesen Voraussetzungen wäre die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Kläger oder ihrer Kinder durch das Finanzamt an die Kirchensteuerstelle rechtmäßig, weil sie der Besteuerung mit der Kirchensteuer diente.

(2) Eine Datenübermittlung durch das Finanzamt an die Kirchensteuerstelle wäre auch verhältnismäßig. Die Offenbarung personenbezogener Daten dient einem Steuerverfahren im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, wenn ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen Offenbarung und Verfahrensdurchführung besteht (BFH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II B 9/07, juris Rn. 8 f.). Um der ihr übertragenen Aufgabe der Festsetzung der Kirchensteuer (vgl. Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Dezember 2011) nachzukommen, ist die Klärung der subjektiven Kirchensteuerpflicht durch die hierfür zuständige Kirchensteuerstelle erforderlich, so dass die Datenübermittlung durch das Finanzamt mit der Festsetzung von Kirchensteuer auch in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stünde. Keineswegs stünden insoweit die durch die Mitteilung entstehenden Nachteile in einem groben Missverhältnis zu dem angestrebten Steuerziel, da die Kirchen gegenüber ihren Mitgliedern Steuern erheben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01, juris Rn. 65).

(3) Soweit die Kläger verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das grundrechtlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, die negative Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG und die Pflicht des Staates zur religiös-weltanschaulichen Neutralität äußern, teilt das erkennende Gericht diese nicht und verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2019 - VG 27 K 292.15, juris Rn. 206 ff., 218 ff.

Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass selbst das seitens des Klägers in Bezug genommene datenschutzrechtliche Gutachten (Anlage K 6) zu dem Ergebnis kommt, dass das zuständige Finanzamt berechtigt gewesen wäre, notwendige Ermittlungen zur Kirchensteuerpflicht vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann auch eine potentielle Datenübertragung des Finanzamts an die Kirchensteuerstelle keinen derart schwerwiegenden Verstoß begründen, so dass - das genannte datenschutzrechtliche Ergebnis des Gutachtens zugrunde gelegt - bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen der potentiell steuerpflichtigen Kinder der Kläger, nicht aufgrund (vermeintlich) verfahrensfehlerhafter Datenübertragungen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, das staatliche Interesse überwiegt und eine Fernwirkung eines Verwertungsverbotes auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse abzulehnen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20 April 2021 - VG 16 K 3/21, S. 13, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2020 - OVG 12 N 48/20, S. 9 BA unter Verweis auf BFH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII R 1/13, juris Rn. 42).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung.

BESCHLUSSDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf5.000,00 Eurofestgesetzt.

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