Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.11.2021 - 11 CS 21.2536
Fundstelle
openJur 2021, 44541
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Im Dezember 2020 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Polizei beim Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle am 30. Oktober 2020 um 20:00 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte und ein Urintest positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) verlaufen war. Die um 20:57 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 25. November 2020 1,0 ng/ml THC und 4,4 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Während der ärztlichen Untersuchung hatte der Antragsteller angegeben, zuletzt eine Woche vor dem Vorfall "drei Züge von einem Joint" genommen zu haben. Er konsumiere "ca. einmal im Jahr THC". Nach dem ärztlichen Bericht stand der Antragsteller deutlich bis mäßig unter Drogeneinfluss.

Mit Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2020 verhängte das Polizeiverwaltungsamt gegen den Antragsteller eine Geldbuße und einen Monat Fahrverbot wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (THC).

Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 ordnete die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fähigkeit des Antragstellers an, den Cannabiskonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen, bis 19. April 2021 an.

Am 28. April 2021 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Untersuchungsbericht der TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) vom 20. April 2021 vor, wonach ein Urintest auf verschiedene Betäubungsmittel, darunter Cannabinoide, negativ ausgefallen sei. Am 19. Mai 2021 legte er eine Bestätigung des TÜV Süd über den Termin für ein verkehrspsychologisches Eingangsgespräch am 1. Juni 2021 vor und wies darauf hin, dass ihm aus persönlichen Gründen ein früherer Termin nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 12. Juni 2021 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Vertretung an und beantragte Akteneinsicht.

Nach Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2021, auf das keine Reaktion erfolgte, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. August 2021 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Am 26. August 2021 ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht Würzburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 10. September 2021 ab. Die Antragsgegnerin habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf eine fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen dürfen, weil die Beibringungsanordnung den rechtlichen Anforderungen genüge. Der Antragsteller sei als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Er habe mit der Fahrt unter dem Einfluss von THC am 30. Oktober 2020 gegen das Trennungsgebot verstoßen und somit weitere Zweifel an seiner Fahreignung begründet. Er müsse sich an seinen Äußerungen bei der ärztlichen Untersuchung festhalten lassen, das letzte Mal vor ca. einer Woche drei Züge von einem Joint genommen zu haben und ca. einmal im Jahr THC zu konsumieren. Auch wenn ein Beschuldigter im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren nicht verpflichtet sei, die Wahrheit zu sagen, so sei weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb diese Äußerungen unzutreffend gewesen sein sollten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Beschuldigter dazu tendiere, das in Streit stehende Verhalten zu verharmlosen bzw. zu relativieren, nicht aber dazu, sich durch unwahre Behauptungen unnötig zu belasten. Der Antragsteller habe keine Erklärung abgegeben, weshalb er gegenüber dem die Blutentnahme vornehmenden Arzt wahrheitswidrige Angaben zu seinen Lasten hätte machen sollen. Ebenso wenig sei etwas zum tatsächlichen Konsumverhalten des Antragstellers ausgeführt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung, ob der Betroffene mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert habe, sei vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führe und dann auch noch von der Polizei kontrolliert werde, die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden müsse. Dabei ermöglichten die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Cannabiskonsum für die Konzentration ursächlich gewesen sein könne, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden gewesen sei, oder ob entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert worden sei. Soweit der Antragsteller auf den geringen THC-COOH-Wert verweise, könne hieraus lediglich abgeleitet werden, dass er jedenfalls kein regelmäßiger Cannabiskonsument sei, jedoch nicht, dass es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Sein Vortrag, er nehme an einem Abstinenzprogramm des TÜV Süd teil, könne höchstens für die Frage der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Rolle spielen. Im Übrigen könne der Untersuchungsbericht lediglich nachweisen, dass der Antragsteller kurz vor bzw. unmittelbar bis zur Urinabgabe keine Drogen konsumiert habe. Einen einmaligen Cannabiskonsum für die weitere Vergangenheit könne dies jedenfalls nicht belegen. Die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015, eine Trennung von Konsum und Fahren erst ab einer Konzentration von 3,0 im Blutserum zu verneinen, habe die Rechtsprechung nicht aufgegriffen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich erst jüngst im Urteil vom 11. April 2019 mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt, aber keinen Grund zur Abkehr von seiner ständigen Rechtsprechung gesehen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Antragsteller nachweislich drogentypische Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen an den Tag gelegt und nach Einschätzung des die Blutentnahme durchführenden Arztes mindestens mäßig unter der Wirkung von Drogen gestanden habe. Auch das rechtsmedizinische Gutachten vom 25. November 2020 stelle fest, dass er unter der berauschenden Wirkung von THC gestanden habe, was mit Bußgeld geahndet worden sei. Damit habe er nachweislich nicht zwischen dem Fahren und dem Konsum trennen können. Inwiefern die Ermessensausübung im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV fehlerhaft sein solle, erschließe sich nicht und sei auch nicht weiter dargelegt worden. Nachdem § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV als lex specialis bei Betäubungsmitteln ausschließlich die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorsehe, gehe der Einwand fehl, dass sich die Behörde nicht mit der Beibringung eines (nur) medizinischen Gutachtens auseinandergesetzt habe. Auch bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen sei kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs festzustellen. Es sei nicht verantwortbar, ihn bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet sei und sich abschätzen ließe, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liege. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass er einen vereinzelten Nachweis über die Drogenfreiheit (Urinscreening vom 20.4.2021) vorgelegt habe, da sich hieraus lediglich die Drogenfreiheit im Zeitpunkt der Urinabgabe bzw. wenige Tage zuvor ergebe.

Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, aus seinen Angaben gegenüber der Polizei bzw. bei der ärztlichen Untersuchung könne nicht abgeleitet werden, dass er gelegentlicher Cannabiskonsument sei. Dies werde schon durch die Auswertung der Blutproben und das rechtsmedizinische Gutachten widerlegt. Zum anderen habe keine Fahrt unter der berauschenden Wirkung von THC stattgefunden. Er habe somit auch nicht gegen das Trennungsgebot verstoßen. Aus der Annahme einer fahrerlaubnisrelevanten THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ergebe sich denklogisch, dass die ärztlich bzw. polizeilich dokumentierten Beeinträchtigungen bei 1,0 ng/ml im Vergleich zu 0,9 ng/ml, also einer Differenz unterhalb der Nachweisgrenze, nicht bemerkbar hätten sein können. Wissenschaftlich wäre zu erwarten gewesen, dass allenfalls geringste, von Dritten nicht bemerkbare Beeinträchtigungen hätten vorliegen können. Eine derart pauschal gezogene "Grenze" lasse zudem die erforderliche Einzelfallprüfung vermissen. Es seien jeweils die genauen Umstände der Fahrt, etwaige Ausfallerscheinungen und insbesondere die körperliche Veranlagung des Fahrzeugführers zu berücksichtigen, die sodann - unter dem Eindruck wissenschaftlicher Erkenntnisse - zu würdigen seien. Andernfalls werde der Fahrzeugführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör, auf effektiven Rechtsschutz und faire Verfahrensführung, Wahrheitserforschungsgebot, insbesondere in Form des Willkürverbots und des Gleichheitsgrundsatzes) verletzt. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich hier insbesondere im Vergleich zur deutlich differenzierteren Behandlung von Fahrten unter Alkoholeinfluss. Der Ansatz beim Gefährdungsmaßstab sei im Grundsatz verfehlt. Zudem sei zu beachten, dass es maßgeblich um die Bewertung eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels gehe. Die sittliche Grenze habe sich in den letzten 20 Jahren jedoch in erheblichem Maße verschoben. Der gesellschaftliche Konsum von Alkohol und Cannabis werde nahezu gleichgestellt und politisch eine Legalisierung des Cannabiskonsums diskutiert. Die Grenzwertkommission gehe erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot aus. Nach einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen aus dem Jahr 2006 seien von den zu erwartenden Leistungsdefiziten bei niedrigen THC-Werten zumindest keine größeren Ausfallerscheinungen zu erwarten als bei Alkoholisierungsgraden unter 0,5 ‰. Auch könne der bisherige Grenzwert noch Tage nach dem letzten Cannabiskonsum überschritten werden. Dabei träten wenige Stunden nach inhalativem Cannabiskonsum in der Regel keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen mehr auf. Zumindest aber hätten die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht in der Abwägung eine Einzelfallbetrachtung vornehmen und darin einstellen müssen, dass lediglich eine mit 0,1 ng/ml nahe an der Nachweisgrenze gelegene, äußerst geringe Grenzwertüberschreitung festgestellt worden sei. Auch sei der Antragsteller nicht aufgrund Fahrunsicherheit auffällig geworden. Weiter sei von einem einmaligen Cannabiskonsum auszugehen. Die Behörde begebe sich in einen Zirkelschluss, wenn sie einerseits die Aussage des Antragstellers für bare Münze nehme, sie aber andererseits als widerlegt erachte. Die weiteren Aufzeichnungen im ärztlichen Bericht seien unleserlich. Ferner müsse ein Beschuldigter im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren keine wahrheitsgemäßen Angaben machen. Die Aussagen seien daher nicht belastbar. Die gerichtliche Erwägung, ein Beschuldigter tendiere dazu, sein Verhalten zu verharmlosen bzw. zu relativieren, sei bereits die Begründung dafür, dass der Antragsteller angegeben habe, zuletzt vor ca. einer Woche Cannabis konsumiert zu haben. Genau dies stelle eine Relativierung und Verharmlosung des ihm vorgeworfenen Konsums im zeitlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fahrt dar. Sofern das Verwaltungsgericht damit argumentiere, dass es einen äußerst seltenen Fall darstelle, wenn ein drogenunerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum in eine Verkehrskontrolle gerate, verlasse es endgültig den Boden einer denklogisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Es sei mathematisch genauso wahrscheinlich, bei der ersten, zweiten, dritten oder fünfzigsten "Drogenfahrt" polizeilich kontrolliert zu werden. Sofern dieses Denkgesetz in Zweifel gezogen werde, solle hierzu ein mathematisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Auch bleibe das Verwaltungsgericht eine Erklärung für die Erkenntnis schuldig, dass der zurückliegende Konsum nur wenige Stunden zurückliege. Mit der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit, dem Abbau des THC und den vielen variierenden Faktoren für den Abbau habe diese Feststellung jedenfalls nichts zu tun. Dies zeige nur, dass man sich hier eher von "Faustregeln" als wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen leiten lasse. Gegen einen zeitnahen mehrmaligen Konsum spreche jedenfalls auch die nachgewiesene Konzentration von 4,4 ng/ml THC-COOH. Diese deute eindeutig auf einen einmaligen Cannabiskonsum hin. Ein mehrmaliger Cannabiskonsum innerhalb von einer Woche hätte einen wesentlich höheren THC-COOH-Wert von mindestens 10 ng/ml zur Folge gehabt, sodass im Umkehrschluss ein mehrmaliger Cannabiskonsum widerlegt sei. Es bleibe offen, woraus das Verwaltungsgericht schließe, dass aus einem niedrigen THC-COOH-Wert nicht auf einen einmaligen Konsum geschlossen werden könne, genauso, warum dieser niedrigere Wert zumindest in der Beweiswürdigung nicht zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sei. Nachgewiesen sei lediglich ein einmaliger Cannabiskonsum. Zudem sei bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml kein mangelndes Trennungsvermögen anzunehmen. Der Antragsteller habe eine derartige Trennung gerade vorgenommen, nachdem zum Fahrtzeitpunkt nur noch eine Restkonzentration in seinem Blut verblieben gewesen sei. Ein derart geringer Restbefund könne auch noch Tage nach dem letzten Konsum festgestellt werden. Der Entziehungsbescheid leide zudem unter gravierenden Mängeln. Er drehe sich seitenlang um die nachgewiesenen 1,0 ng/ml THC samt einmaliger Fahrt zum Nachweiszeitpunkt. Die Auswahl einer im Einzelfall verhältnismäßigen Maßnahme sei jedoch nicht ersichtlich. Der Feststellung fehle es an einer tragfähigen Grundlage. Die Ermessensausübung sei fehlerhaft. Sie befasse sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit, dass die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zum Konsummuster ausreichen könnte. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen zu einem THC-Wert ab 3 ng/ml, da dies hier unstreitig nicht der Fall sei. Es könne nicht ein höherer Grenzwert angenommen werden, nur um hinterher festzustellen, dass auch bei niedrigeren Werten eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen sei, sodass dies dann pauschal auch bei jedem nachgewiesenen Wert (auch unter 1,0 ng/ml) mit gleicher Begründung Maßnahmen nach sich ziehen würde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre zudem nur dann zulässig gewesen, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete unmittelbare drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr vorliegen würden und die sofortige Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben werden könne, was hier nicht der Fall sei. Insbesondere gebe es keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass bei der hier nachgewiesenen THC-Menge im Blut von 1,0 ng/ml überhaupt eine erhöhte Gefährdungslage für andere Verkehrsteilnehmer bestehe, erst recht nicht im Vergleich zu Fahrzeugführern, die mit 0,49 ‰ Blutalkoholkonzentration noch sanktionslos am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürften. Vorliegend ergebe die vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Antragsgegnerin kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, erst recht kein überwiegendes Interesse, dargelegt und glaubhaft gemacht habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten zum 1. August 2021, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), zum Teil in Kraft getreten zum 2. August 2021, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Begründen weitere Tatsachen, wie ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 19 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor. Es war davon auszugehen, dass er gelegentlich, also mindestens zweimal Cannabis konsumiert hat, nämlich jedenfalls einige Stunden vor der Fahrt am Abend des 30. Oktober 2020, was zu dem rechtsmedizinisch festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum knapp eine Stunde nach dem Ende der Fahrt geführt hat, und nach seiner Einlassung eine Woche davor. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass der eingestandene Konsum eine Woche vor Fahrtantritt nicht der letzte Cannabiskonsum gewesen sein kann. Denn die im Blut feststellbaren THC-Werte sinken innerhalb von Stunden auf Konzentrationen im Bereich der bzw. unter die Nachweisgrenze ab (Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 177, 188, 234). Anders ist dies bei Dauerkonsumenten, bei denen sich nachweisbare Werte bis zu 48 Stunden halten können (Möller, a.a.O. Rn. 209). Angeblich eine Woche vor der Verkehrskontrolle erfolgte Züge an einem Joint können also für den THC-Wert im Blutserum des Antragstellers am 30. Oktober 2020 nicht verantwortlich gewesen sein. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller jedenfalls wenige Stunden vor der streitgegenständlichen Fahrt Cannabis konsumiert hat, allerdings nicht - wie er meint - den weiteren Schluss, dass die eingestandenen Züge an einem Joint dann wohl kurz vor Fahrtantritt erfolgt sein müssen. Einen derartigen Sachverhalt hat der Antragsteller schon nicht substantiiert vorgetragen, auch nicht mit seiner Beschwerde, sondern lediglich als denkmöglich in den Raum gestellt. Bei der Schlussfolgerung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts handelt es sich keineswegs um einen Zirkelschluss. Die plausible Darlegung, dass er nur einmal und zwar kurz vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann, obliegt - ungeachtet der die Fahrerlaubnisbehörde treffenden materiellen Beweislast - dem Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2021 - 11 CS 21.515 - juris Rn. 26; B.v. 6.12.2019 - 11 CS 19.1174 - juris Rn. 13 f.). Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2021 a.a.O. Rn. 23; B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.791 - Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 23; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/17 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff.).

Die vom Antragsteller hieran geübte Kritik geht an der Sache vorbei. Darauf, ob das Entdeckungsrisiko bei weiteren Drogenfahrten ebenso gering ist, kommt es nicht an; maßgeblich ist, dass es generell bei Rechtsverstößen dieser Art sehr gering ist. Die bereits Jahrzehnte alte Beweiswürdigung beruht auf der Lebenserfahrung und entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. schon OVG SH, B.v. 7.6.2005 - 4 MB 49/05 - NordÖR 2005, 332 = Rn. 4 f.; VGH BW, U.v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - ZfSch 2007, 295 = juris Rn. 15; OVG RP, B.v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - DAR 2011, 279 = juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 11 CS 13.425 - juris Rn. 12 f.). Danach ist es zum einen schon sehr unwahrscheinlich, dass ein Konsument bei völliger Unerfahrenheit mit den Wirkungen einer Cannabiseinnahme gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht. Zum andern kann angesichts der allgemein bekannten relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung davon ausgegangen werden, dass es einen seltenen Zufall darstellt, wenn ausgerechnet dieser Erstkonsument sodann im Straßenverkehr auffällig wird (vgl. OVG SH, B.v. 7.6.2005 a.a.O. zu fachspezifischen Untersuchungen zum gleichgelagerten Problemkreis der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss, wonach auf eine polizeilich festgestellte Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss hunderte solcher entfallen, die unentdeckt bleiben bzw. geblieben sind; vgl. auch ausführlich dazu König in Laufhütte, StGB Leipziger Komm., 13. Aufl. 2021, § 316 Rn. 1, 130 ff., 144 ff.). Vor diesem Hintergrund verlangt die Rechtsprechung von dem Betroffenen zu Recht Angaben, die Realitätskennzeichen aufweisen, bzw. eine nachvollziehbare Schilderung glaubhafter Einzelumstände zu einem angeblichen Erstkonsum.

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 25. November 2020 ebenfalls anzunehmen, womit Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründet waren (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 = juris Rn. 15; U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711 = juris Rn. 33) und die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dazu ermächtigt war, im Ermessenswege ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, die der Antragsteller offenbar vorgezogen hätte, ist nach § 14 FeV nicht vorgesehen, wenn - wie hier - von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen ist und ein regelmäßiger Cannabiskonsum oder eine -abhängigkeit nicht im Raume steht. Für einen gelegentlichen Cannabiskonsum genügt es, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Ein mehrmaliger Cannabiskonsum innerhalb einer Woche, der eher auf einen regelmäßigen Konsum hindeuten würde, wird entgegen der Meinung des Antragstellers nicht vorausgesetzt (vgl. HessVGH, B.v. 11.10.2018 - 2 B 1543/18 - ZfSch 2019, 299 = juris Rn. 5: der zeitliche Zusammenhang kann sich auch über mehrere Jahre erstrecken). Vor diesem Hintergrund war eine Aufklärung des Konsummusters vor der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erforderlich.

Wie der Senat bereits in seinem dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss vom 28. Dezember 2020 (11 CS 20.2067 - juris Rn. 15) ausgeführt hat, richtet sich die Kritik des Antragstellers an dem von der Rechtsprechung für die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angenommenen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum letztlich gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab geklärt hat. Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren so trennt, dass trotz des vorangegangenen Cannabiskonsums eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 17; U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 32 ff.). Aus den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 im Einzelnen dargelegten Gründen (a.a.O. Rn. 17, 26 ff.) teilt der Senat die Auffassung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2020 a.a.O.; B.v. 22.4.2020 - 11 CS 19.2434 - juris Rn. 18; vgl. auch Zwerger, ZfS 2017, 364/368). Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, genügt es insoweit, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht oder - negativ formuliert - eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 15 ff.). Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 15 ff.) zum Fehlen der Fahreignung bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis zugrunde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, B.v. 3.7.2014 - 1 BvR 234/14 - juris). Die Grundrechte des Antragstellers verbieten es nicht, an die mit der Fahrt vom 30. Oktober 2020 vorliegenden konkreten tatsächlichen Verdachtsmomente dafür, dass er den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist, eine Gefahrenerforschungsmaßnahme wie die medizinisch-psychologische Begutachtung zu knüpfen (vgl. BVerfG, B.v. 8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 - NJW 2002, 2381 = juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, B.v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NZV 2005, 270 = juris Rn. 16 ff. zu § 24a StVG). Abgesehen davon stand der Antragsteller nach der Einschätzung des diensthabenden Arztes auch ganz konkret deutlich bis mäßig unter Drogeneinfluss. Ferner ist eine - wie hier sachlich gerechtfertigte - generalisierend-typisierende Betrachtung im Bereich der Gefahrenabwehr nicht verfassungswidrig. Der vom Antragsteller geforderte Nachweis der konkreten Gefährlichkeit eines Fahrerlaubnisinhabers im Einzelfall wäre in der praktischen Gesetzesanwendung wohl kaum je zu führen. Im Übrigen erschöpfen sich die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in pauschalen Behauptungen.

Der Einwand, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber an die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 StVG (Fahren unter Alkoholeinfluss) keine fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen knüpfe, während dies bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG (Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss) der Fall sei, ist ebenfalls nicht berechtigt (BayVGH, B.v. 28.12.2020 a.a.O. Rn. 17). Zum einen setzt eine Gutachtensaufforderung in Alkoholfällen nicht zwangsläufig voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber mehr als einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille gefahren ist. So genügen für die Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV sonstige Anzeichen dafür, dass der Betroffene das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (BVerwG, U.v. 17.3.2021 - 3 C 3.20 - SVR 2021, 433/434; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, FeV § 13 Rn. 20 f.). Zum andern ist der Gesetzgeber anerkanntermaßen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, Alkohol und Betäubungsmittel im Straßenverkehr gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 51 f.; BVerfG, B.v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 a.a.O. Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.6.2005 - 11 CS 05.43 - juris Rn. 24).

Ferner geht es nicht um die Bewertung oder Sanktionierung eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels, wenn von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der gegen das Trennungsgebot verstößt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt wird. Das Gutachten dient allein der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 35, 37). Zwar haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht (B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 = juris Rn. 49) in der fehlenden Trennungsbereitschaft zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs einen charakterlich-sittlichen Eignungsmangel gesehen. Rechtlich ist dies jedoch unerheblich, da es allein auf den objektiven Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ankommt, sei es wegen fehlenden Trennungsvermögens oder wegen fehlender Trennungsbereitschaft (BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 19 ff.).

Der Senat hat in dem Beschluss vom 28. Dezember 2020 (11 CS 20.2067 - juris Rn. 18) auch bereits ausgeführt, dass nicht die gesetzlichen Grenzen des durch § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eingeräumten Ermessens überschritten werden oder es dem Zweck der Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO) widerspricht, wenn bei einem dem Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum entsprechenden oder geringfügig darüber liegenden THC-Wert die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet wird. In der Regel ist dies erforderlich um aufzuklären, ob der Fahrerlaubnisinhaber künftig zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 34). Es ist daher weder im Ergebnis die rechtliche Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Auffassung der Grenzwertkommission vom September 2015 zu beanstanden noch ist die Beibringungsanordnung unverhältnismäßig.

Im Übrigen hat sich zu Gunsten des Antragstellers ausgewirkt, dass sich der gemessene THC-Wert zwischen der Beendigung der Fahrt und der Blutentnahme weiter auf 1,0 ng/ml verringert hat. Das Landratsamt durfte daher im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs, so wie es die Antragsgegnerin auf Seite 6 f. des Bescheids dargelegt hat, die Aufklärung der Eignungszweifel für geboten halten.

Stellt sich der betroffene Fahrerlaubnisinhaber einer rechtmäßig angeordneten Begutachtung nicht, ist § 11 Abs. 8 FeV ohne Einschränkung anwendbar (BayVGH, B.v. 31.7.2019 - 11 CS 19.1101 - juris Rn. 20). Insbesondere ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis dann zwingend und setzt keine Abwägung der Umstände des Einzelfalls mehr voraus.

Die gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist, was eine Wiederholung der für die Begründung des Verwaltungsakts maßgebenden Erwägungen oder eine Bezugnahme hierauf erlaubt (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2020 a.a.O. Rn. 21; B.v. 31.7.2019 - 11 CS 19.1101 - juris Rn. 21 m.w.N.). Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es dabei nicht an, da es sich bei dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollzugsanordnung handelt. Die behördliche Annahme, dass einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann, begegnet keinen Bedenken (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2020 a.a.O. m.w.N.).

Schließlich wendet sich die Beschwerde auch nicht explizit gegen die selbständig tragende Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelösten Interessenabwägung (S. 13 des Beschlusses).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).