OLG Köln, Urteil vom 25.08.2021 - 16 U 169/20
Fundstelle
openJur 2021, 30118
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 O 305/19
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.09.2020 - 8 O 305/19 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.379,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger buchte für die Zeit vom 25.02. bis 24.04.2018 für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flug-Pauschalreise via Singapur nach Neuseeland und sodann via Sydney (Australien) und Singapur wieder zurück nach Deutschland. Neben Flügen und Übernachtungen waren auch Mietwagen Bestandteil des Reisepakets. Der Reisepreis für 2 Personen in Höhe von 11.590,00 € war vor Reiseantritt bezahlt worden.

Der Kläger und seine Ehefrau traten die Reise am 25.02.2018 an und flogen wie vorgesehen nach Singapur. Drei Tage nach Reisebeginn brachen der Kläger und seine Ehefrau die Reise ab, nachdem die Mutter des Klägers in der Zwischenzeit verstorben war. Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau eine Gutschrift von 1.218,28 € auf den gezahlten Reisepreis, weitergehende Erstattungen lehnte die Beklagte ab. Die Beklagte erreichte nach Rückfrage bei einzelnen Leistungsträgern, dass Kosten von Leistungsträgern in Höhe von jedenfalls 3.899,88 € nicht in Rechnung gestellt werden, und zwar für den Mietwagen in Neuseeland Kosten in Höhe von 3.041,28 €, für die Übernachtungen im Hotel A in Höhe von 336,00 € und für die Übernachtungen in Sydney in Höhe von 522,60 €. Die Entstehung weiterer Einsparungen ist zwischen den Parteien streitig.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte - auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Rückzahlung des nach Abzug der Gutschrift verbleibenden Reisepreises (10.431,00 €) in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 5.800,60 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Stornierung sei zwar nicht erfolgt. Dem Kläger und seiner Ehefrau hätte aber ein Recht zur Kündigung des Reisevertrages aus wichtigem Grund zugestanden. Ein solch wichtiger Grund sei nicht nur beim Tod eines Mitreisenden - wie vom LG Frankfurt (in: NJW 1991, 498) entschieden - anzunehmen, sondern auch beim Tod eines Elternteils. In entsprechender Anwendung des Werkvertragsrechts (§ 649 Satz 2 a.F. BGB) sei die vereinbarte Vergütung abzüglich der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen geschuldet. Neben den von der Beklagten eingeräumten Einsparungen sei von weiteren 3.059,72 € auszugehen. Von den insgesamt festzustellenden Einsparungen von 7.018,88 € verbleibe nach Abzug der eingeräumten Gutschrift von 1.218,28 € ein zu erstattender Reisepreis von (7.018,88 € - 1.218,28 € =) 5.800,60 €.

Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dem Kläger und seiner Ehefrau habe kein Recht zur fristlosen Kündigung des Reisevertrages zugestanden. Ein Rückgriff auf § 314 BGB sei nicht möglich. Nach Reiseantritt sei eine Kündigung nur mit Mängeln der Reise begründbar; solche würden aber nicht geltend gemacht. Auch § 649 BGB a.F. sei nicht entsprechend anwendbar; jedenfalls seien nach dieser Vorschrift anzurechnende Ersparnisse von der Klägerseite darzulegen, woran es fehle.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.

Er erhebt Anschlussberufung hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klageforderung.

Die Beklagte tritt der Anschlussberufung entgegen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg; das weitergehende Rechtsmittel sowie die Anschlussberufung sind unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau (§ 398 BGB) eine Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 5.018,88 € beanspruchen. Nach Abzug vorprozessual gutgeschriebener 1.218,28 € ergibt sich ein noch zuzuerkennender Erstattungsanspruch von 3.800,60 €. Auf diesen Betrag war die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung in der Hauptsache abzuändern.

1.

Der Reisevertrag ist durch die in der vorzeitigen Rückreise liegende Kündigung seitens des Klägers und seiner Ehefrau vorzeitig beendet worden mit der Folge, dass den Reisenden gegen die Beklagte als Reiseverantalter ein Rückerstattungsanspruch dem Grunde nach zusteht. Dieser umfasst aber nicht die Erstattung des gesamten Reisepreises, sonder nur auf die der ersparten Aufwendungen.

a)

§ 651 i Abs. 1 BGB a.F. (= § 651 h BGB n.F.) findet keine Anwendung auf Rücktrittserklärungen nach Reiseantritt. Eine entsprechende Anwendung auf einen Reiserücktritt nach Reisebeginn ist nicht möglich (LG Frankfurt NJW 1991, 498; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 651 h Rn. 10; Geib, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 59. Edition, Stand 1.8.2021, § 651 h Rn. 2; Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl., § 16 Rn. 5).

b)

Ein Reisemangel wird nicht behauptet, so dass eine Anwendung von § 651 e Abs. 3 BGB in der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung (BGB a.F.= § 651 l Abs. 3 BGB n.F.) ebenfalls von vornherein ausscheidet.

c)

Ob der Kläger sein Begehren auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises auf die Vorschrift des § 314 BGB stützen kann, nach der ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, kann letztlich offenbleiben.

Wird die Reise aus erheblichen Gründen, die in der Sphäre des Reisenden liegen, nicht mehr ausführbar, besteht nach verbreiteter Auffassung für den Reisenden die Möglichkeit, den Reisevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Diese Voraussetzungen sind von der Rechtsprechung angenommen worden im Falle einer Erkrankung des Reisenden oder des Todes eines Mitreisenden. Das Kündigungsrecht soll dem Reisenden auch nach Antritt der Reise zustehen (vgl. LG Frankfurt NJW 1991, 498 f.; Klingberg, in: beckonline Großkommentar zum BGB, Stand: 01.08.2021, § 651 l Rn. 16; Geib, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 59. Edition, Stand 1.8.2021, § 651 l Rn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 651 h Rn. 2; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 10 Rn. 7; ablehnend Staudinger in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl., § 16 Rn. 2; Staudinger/Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651 e Rn. 7 und § 651 i Rn. 11).

Ob eine solche Kündigungsmöglichkeit überhaupt anzuerkennen ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Tod eines nicht mitreisenden nahen Angehörigen ein solcher wichtiger Grund wäre, wie das Landgericht angenommen hat: Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die - wie der Tode eines nahen Angehörigen - nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene Sphäre fallen, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf die volle Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das wird aus § 648 BGB (= § 649 BGB a.F.; OLG Köln RRa 2001, 3, 4; LG Frankfurt NJW 1991, 498; AG Bad Homburg RRa 1999, 9, 10; Staudinger/Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651 i Rn. 11; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 651 h Rn. 10; Staudinger/Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651 e Rn. 7 und § 651 i Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB. 80. Aufl., § 651 h Rn. 3) oder aber aus § 326 Abs. 2 BGB hergeleitet (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 10 Rn. 7; Harke, in: beckonline Großkommentar zum BGB, Stand: 01.08.2021, § 651 h Rn. 17; Geib, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 651 h Rn. 2), was auf dasselbe Ergebnis hinausläuft. Da der Reisende durch den Abbruch der Reise dem Reiseveranstalter die Erbringung der weiteren Reiseleistung unmöglich macht, findet in den Fällen, in denen der Grund der Sphäre des Reisenden entstammt, § 326 Abs. 2 BGB selbst dann Anwendung, wenn man ein Kündigungsrecht des Reisenden nach § 314 BGB verneint (vgl. Harke, in: beckonline Großkommentar zum BGB, Stand: 01.08.2021, § 651 h Rn. 17).

d)

Die Beklagte hat aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Reisevertrages eine Reihe von Aufwendungen ersparen und entsprechende Gutschriften von eingeschalteten Leistungserbringern erreichen können.

Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um folgende der Beklagten erstattete Aufwendungs-Positionen:

(1) Mietwagenkosten: 3.041,28 €

(2) Unterbringung Hotel A: 336,00 €

(3) Übernachtung Sydney: 522,60 €

(4) Erstattete Steuern: 59,28 €

(5) Anteilige Bahnfahrtkosten: 61,00 €

(6) Mietwagen-Nebenkosten, Fährkosten, Versicherung,

Übernachtung in B: 998,72 €

Zusammen: 5.018,88 €

Die Positionen (1) bis (4) waren bereits in erster Instanz unstreitig.

Die vom Landgericht festgestellten weiteren - nicht unstreitig gewesenen - Positionen (5) und (6) sind nicht Gegenstand von Berufungsangriffen.

Soweit das Landgericht weiter Flugkosten in geschätzter Höhe von 2.000,00 € als erstattet berücksichtigt hat, kann dem nicht gefolgt werden, so dass die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat.

Zu den Flugkosten hat die Beklagte geltend gemacht, dass eine irgendwie geartete Erstattung des gesamten bzw. von Teilen des Flugpreises nach den Vertragsbedingungen mit der Fluggesellschaft nicht vorgesehen und an sie auch nicht erfolgt sei. Dazu hatte die Beklagte bereits in erster Instanz ausreichend vorgetragen (Schriftsatz vom 19.2.2020 Seiten 4-5 - GA 64/65). Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte ein Email-Schreiben der Singapore Airlines Ltd. vom 03.11.2020 vorgelegt (GA 141), das bestätigt, dass eine Erstattung der Flugkosten für den ungenutzten Teil eines einheitlichen gebuchten Fluges tarifgemäß ausgeschlossen sei. Nach dem Inhalt der Email ist davon auszugehen, dass die Tarifbestimmungen Inhalt des zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft geschlossenen Beförderungsvertrages geworden sind. Eine Klausel in Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Beförderungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, stellt - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.3.2018 (X ZR 25/17- NJW 2018, 2039) entschieden hat - für den Fluggast bzw. Besteller der Beförderungsleistung keine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar.

Die vom Kläger im Schriftsatz vom 28.07.2021 zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 29.04.2010 - Xa ZR 5/09 und 101/09) betrifft das Verbot des "crossticketing". Dem Kunden soll damit das Recht auf eine Teilleistung genommen werden, für die er bei Inanspruchnahme aber weiterhin den vollen Preis gezahlt hätte. Vorliegend geht es jedoch um die Folgen der Teilstornierung bestellter Flugleistungen; hiermit befasst sich aus neuerer Zeit allein die zitierte Entscheidung des BGH vom 20.03.2018 (X ZR 25/17, a.a.O.; zum Ganzen: Führich in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl., § 35 Rn. 47 ff. und 53 ff.).

f)

Weitere Erstattungen - wie sie mit der Anschlussberufung verfolgt werden - sind nach der Darstellung der Beklagten nicht gewährt worden.

Das Vorbringen des - hierfür beweisbelasteten - Klägers enthält zu weitergehenden Erstattungszahlungen an die Beklagte keinen nachprüfbaren Vortrag, so dass das Anschlussrechtsmittel insgesamt unbegründet ist.

g)

Dies führt zu folgender Berechnung des dem Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs:

Auszugehen ist von der Summe der erstatteten Aufwandspositionen. Diese beträgt nach den hier getroffenen Feststellungen insgesamt 5.108,88 €.

Davon abzuziehen ist der darin enthaltene Geschäftsgewinn der Beklagten. Die üblichen Margen von Reiseveranstaltern lagen in Zeiten vor Corona zwischen 7 und 12 % des Reisepreisvolumens. Im Hinblick auf den Umfang der hier gebuchten längerdauernden Individual-Reise um die halbe Welt erscheint es dem Senat angemessen, von einer Verdienstmarge von 10 % auszugehen (§ 287 ZPO), so dass 510,88 € abzuziehen sind. Es verbleibt dann als Netto-Erstattung ein Betrag von (5.108,88 € - 510,88 € =) 4.598,00 €.

Darauf anzurechnen ist die bereits - unstreitig - erfolgte Gutschrift in Höhe von 1.218,28 €.

Nach Abzug dieser Gutschrift verbleibt dann ein zuzuerkennender Restbetrag von (4.598,00 € - 1.218,28 € =) 3.379,72 €.

h)

Die zuerkannten Zinsen sind nach §§ 280, 286, 288 BGB gerechtfertigt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.431,00 € festgesetzt, davon entfallen auf die Berufung der Beklagten 5.800,60 € und auf die Anschlussberufung des Klägers 4.630,40 €.