LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2013 - 4 Sa 241/13
Fundstelle
openJur 2021, 25661
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 C 634/12
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 05.12.2012, verkündet am 06.02.2013, abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird bezüglich des Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie hilfsweise über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Der 1951 geborene Kläger ist seit dem 21.05.1986 bei der Beklagten gegen einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn in Höhe von zuletzt 2.565,00 € beschäftigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft mit, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung, ca. 35 Mitarbeitern. Unter dem Datum vom 03.02.2012 ließ die Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten ein Protokoll über eine am 02.02.2012 stattgefundene Gesellschafterversammlung errichten, in dem es heißt:

"...

Unter dem Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Frist- und Formvorschriften wird eine Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KG abgehalten und folgendes einstimmig beschlossen:

1. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zunächst zum 30.09.2012 eingestellt bzw. liquidiert werden soll. Eine Gewerbeabmeldung soll sodann erfolgen. Dies beinhaltet nicht die rechtliche Liquidation der Gesellschaft. Diese soll zumindest als GmbH-Mantel erhalten bleiben.

2. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass die V & Collegen GmbH mit der Liquidation des Geschäftsbetriebes beauftragt werden soll. Ein entsprechender Auftrag wurde durch die Geschäftsführer unterzeichnet.

..."

Ebenfalls am 03.02.2012 wurde zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat ein Interessenausgleich mit folgendem Wortlaut vereinbart:

"...

1.

Durch die zurückbleibende wirtschaftliche Entwicklung und die damit verbundene schlechte finanzielle Situation des Unternehmens ist eine Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes in Zukunft nicht mehr möglich. Daher wird der Geschäftsbetrieb zum 30.09.2012 endgültig eingestellt und alle Beschäftigungsverhältnisse müssen gekündigt werden.

2.

Der Betriebsrat ist über die wirtschaftliche Situation informiert, eine Fortführung des Betriebes ist ausgeschlossen. Den zur Stilllegung notwendigen und erforderlichen Maßnahmen wird der Betriebsrat zustimmen.

..."

Schließlich wurde am 03.02.2012 ein Sozialplan mit folgendem Inhalt errichtet:

"...

1.

Der Sozialplan gilt für das Unternehmen und alle beschäftigten Arbeitnehmer.

2.

Allen Arbeitnehmern wird unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sowie unter Berücksichtigung etwaig bestehendem Sonderkündigungsschutz die Kündigung ausgesprochen. Eine Mitarbeiterliste mit allen Daten liegt an.

Die Arbeitsverhältnisse werden bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet.

Jeder Arbeitnehmer erhält ein qualifiziertes Endzeugnis und auf Wunsch sofort ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.

3.

Abfindungszahlungen sind aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht möglich, die gesamte noch vorhandene Liquidität wird zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis zum 30.09.2012 benötigt, andernfalls wäre die sofortige Insolvenzantragsstellung mit den damit verbundenen Folgen in Form der vorzeitigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der abgekürzten Frist des § 113 InsO notwendig.

4.

Der Sozialplan gilt am dem Unterzeichnungstage bis zur Abwicklung der geregelten Ansprüche.

..."

Bereits am 01.02.2012 hatte ein Informationsgespräch stattgefunden, in dem dem Betriebsrat die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten dargelegt wurde. Am 09.02.2012 informierte diese in einer Betriebsversammlung die Belegschaft über ihre Absicht, den Betrieb zum 30.09.2012 stillzulegen. Mit Schreiben vom 14.02.2012 erstattete sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Massenentlassungsanzeige und hörte mit Schreiben vom gleichen Tag den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Wegen der Einzelheiten der Betriebsratsanhörung wird auf Aktenblatt 29 Bezug genommen. Der Betriebsrat stimmte mit seiner Stellungnahme vom 15.02.2012 der beabsichtigten ordentlichen Kündigung zu.

Mit Schreiben vom 24.02.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und zugleich auch mit allen anderen Arbeitnehmern. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 25.02.2012 zu.

Bei der Beklagten ist ein dreiköpfiger Betriebsrat gebildet. Ab Herbst 2011 besuchte deren Vorsitzender I einen Meisterkurs und war deshalb im Februar 2012 im Betrieb nicht anwesend. Die Geschäfte führte in dieser Zeit der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende T. Unstreitig wurde seitens des Betriebsrats versäumt, während der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden I das Ersatzmitglied C einzubeziehen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Bestritten werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Hilfsweise mache er einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend. Die Beklagte habe eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne zuvor einen wirksamen Interessenausgleich abgeschlossen zu haben. Betriebsratssitzungen habe es in Zeit der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden I nicht gegeben. Folglich sei ein formal ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats über die Unterzeichnung des Interessenausgleichs nicht gefasst worden. Der Interessenausgleich sei vielmehr von Herrn T eigenmächtig unterzeichnet worden. Dieser Verfahrensmangel führe zur Unwirksamkeit des Interessenausgleichs von Anfang an.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht beendet wird,

2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 33.345,00 € nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, weil der Geschäftsbetrieb zum 30.09.2012 endgültig eingestellt würde. Nach der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2011 sei ein Verlust von 190.374,28 € eingetreten. Dieses Ergebnis hätten sie zum Handeln veranlasst. Eine Fortführungsprognose habe auf Basis der Zahlen und der zukünftigen Aufträge nicht gegeben werden können. Nach Auffassung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe eine Liquidation schnellstmöglich erfolgen sollen. Im Hinblick auf die langjährig beschäftigten Arbeitnehmer sei man übereingekommen, als Liquidationsziel den 30.09.2012 anzustreben. Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht mehr. Die Kündigungen hätten gestuft nach der Kündigungsfrist erfolgen müssen, wie im Sozialplan vorgesehen. Es hätten nicht genügend Aufträge vorgelegen, um die Weiterbeschäftigung aller Arbeitnehmer bis zum 30.09.2012 zu gewährleisten. Es sei bereits mit der Liquidation und der Veräußerung von Firmeneigentum (insbesondere Maschinen, Werkzeuge, Fuhrpark und sonstige Betriebsmittel) begonnen worden. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe nicht. § 113 Abs. 3 BetrVG setze voraus, dass der Arbeitgeber keinen Interessenausgleich versucht habe. Hier sei ein Interessenausgleich nicht nur versucht worden, sondern auch zustande gekommen. Selbst wenn formale Mängel im Hinblick auf die Willensbildung innerhalb des Betriebsrats vorlägen, was mit Nichtwissen bestritten werde, ergebe sich kein Anspruch des Klägers, da sie jedenfalls ernsthaft versucht habe, einen Interessenausgleich abzuschließen. Der Arbeitgeber könne nicht dafür bestraft werden, wenn auf der Ebene des Betriebsrats formale Fehler entstünden, die er weder beeinflussen noch erkennen könne.

Durch am 06.02.2013 verkündetes Urteil vom 05.12.2012 hat das Arbeitsgericht Iserlohn wie folgt entschieden:

"Es wird festgesellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.695,00 €."

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, es könne dahinstehen, ob die Wirksamkeit der Kündigung bereits an einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats scheitere. Jedenfalls fehle es an einer sozialen Rechtfertigung der §§ 1, 4, 23 KSchG. Die Kündigung sei insbesondere nicht wegen zum Zeitpunkt der Kündigung beabsichtigter Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Zwar sei der Beklagten darin zuzustimmen, dass eine Kündigung in solchen Fällen sozial gerechtfertigt sein könne. Voraussetzung dafür sei aber, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ernsthaft und endgültig entschlossen sei, den Betrieb stillzulegen und die beabsichtigte Betriebsstilllegung bereits greifbare Formen angenommen habe. Dass dies der Fall sei, habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Da der Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1) stattgegeben worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 42 bis 46 und ergänzend auf den Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2013 auf Aktenblatt 47 und 48 Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.02.2013 zugestellte Urteil mit am 26.02.2013 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 03.04.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass zwischen den Parteien überhaupt nicht streitig gewesen sei, dass sie zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine Betriebsstilllegung beabsichtigt gehabt habe. Sie habe erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass keine ausreichenden Aufträge mehr vorgelegen hätten und dass sie mit der Veräußerung der Betriebsmittel bereits begonnen gehabt habe. Insoweit sei auch nach außen hin deutlich geworden, dass ihr Geschäftsbetrieb in jedem Fall zum 30.09.2012 habe stillgelegt werden sollen, was nachfolgend unstreitig geschehen sei. Neue Aufträge habe sie nicht mehr angenommen, sondern es seien nur noch die verplanten Aufträge abgewickelt worden. Die Betriebsratsanhörung habe der Kläger in der ersten Instanz nur pauschal bestritten. Sein nunmehriger Vortrag sei verspätet. Unabhängig davon sei der Betriebsrat bereits am 01.02.2012 in allen Einzelheiten darüber unterrichtet worden, dass eine Betriebsstilllegung erfolgen müsse. Ferner sei mit ihm ein Interessenausgleich und ein Sozialplan vereinbart worden. Schließlich seien am 09.02.2012 in der Betriebsversammlung in Anwesenheit des Betriebsrats alle Arbeitnehmer über die konkreten Gründe der Betriebsschließung informiert worden. Dementsprechend habe der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens genaue Kenntnis davon gehabt, dass der Betrieb zum 30.09.2012 stillgelegt werde und allen Arbeitnehmern gekündigt werden müsse.

Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag einen Nachteilsausgleich geltend mache, sei dieser gleichfalls unbegründet. Sie habe einen Interessenausgleich nicht nur versucht, sondern einen solchen mit dem Betriebsrat vereinbart. Etwaige formelle Mängel im Bereich des Betriebsrats spielten dafür keine Rolle. Es sei möglich, dass ein Betriebsratsbeschluss zum Interessenausgleich nicht existiere. Wann und wie Herr T unterschrieben habe, habe nicht in ihrem Einflussbereich gelegen, genauso wenig die Einberufung und Organisation der Betriebsratsversammlung. In einem Kleinbetrieb, wo kurze Wege herrschten, sei es nicht verwunderlich, wenn kurzfristig Rückäußerungen von Seiten des Betriebsrates kämen. Üblicherweise sei der Verkehr mit dem Betriebsrat nicht streng formalistisch geführt worden, sondern man habe sich bezüglich Terminabsprachen und Themen meist mündlich verständigt. Im Übrigen liege es fern, einen Alleingang des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T anzunehmen, da auch Frau N in Kenntnis aller Gesamtumstände mit dem Interessenausgleich einverstanden gewesen sei. Mit Herrn T und Frau N hätten sich zwei Drittel des Betriebsrats und damit eine Mehrheit für den Interessenausgleich ausgesprochen. Jedenfalls seien nicht bewusst und gewollt zum Nachteil der Belegschaft gesetzliche Vorschriften umgangen worden. Sie sei von einer Wirksamkeit des abgeschlossenen Interessenausgleichs ausgegangen. Es bestehe keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat nach einer wirksamen internen Willensbildung zu fragen. Das erste etwa 1 ½ stündige Gespräch zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat in Bezug auf die spätere Betriebsstilllegung habe am 01.02.2012 stattgefunden. Im Rahmen des Gesprächs habe Herr P von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V & Collegen den Bericht der Unternehmensprüfung einschließlich der konkreten finanziellen Situation ausführlich vorgestellt. Die Ergebnisse seien diskutiert worden. Der Betriebsrat habe sich dafür eingesetzt, möglichst eine Insolvenz zu vermeiden und auch der Unternehmensberater habe eine Liquidation unter Abverkauf der Wirtschaftsgüter für durchführbar gehalten. Bereits an diesem Tag sei eingehend erörtert worden, dass allen Arbeitnehmern gekündigt werden müsse und dass keine Abfindungen gezahlt werden könnten. Man habe sich dann für den 03.02.2012 zu einer weiteren Besprechungsrunde verabredet. An diesem Treffen hätten ihr Prokurist X und für den Betriebsrat Herr T und Frau N teilgenommen. Zunächst sei der Betriebsrat über die Abfassung des Gesellschafterbeschlusses vom Vortrag informiert worden. Es sei nochmals unter Berücksichtigung der Informationen und Erwägungen aus dem gemeinsamen Gespräch vom 01.02.2012 das weitere Prozedere besprochen worden. Es müsse berücksichtigt werden, dass viele Möglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden hätten. Die wirtschaftliche Situation sei so schlecht gewesen, dass es keine Alternativen zu den zwei Modellen Insolvenz oder Betriebsstilllegung gegeben habe. Daher habe man nicht mit dem Betriebsrat stundenlang verhandeln müssen. Eine Betriebsfortführung sei definitiv nicht in Betracht gekommen. Der Interessenausgleich sei nach dem Gespräch abgefasst worden. Herr X habe auf Arbeitgeberseite unterschrieben und zwei Exemplare Herrn T ausgehändigt. Dieser habe entweder am darauffolgenden Tag oder noch einen Tag später ein gegengezeichnetes Exemplar zurückgegeben.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.02.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

2. den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das Arbeitsgericht Iserlohn zurückzuverweisen,

3. den Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen,

hilfsweise unter Abweisung der Klage im Übrigen

2. auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.02.2013, Az. 3 Ca 634/12, aufzuheben und

die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, ihm einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG in Höhe von 33.345,-- € zu zahlen.

Der Kläger trägt vor, was die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung betreffe, verweise er auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Ob und inwieweit die Beklagte ihre prozessualen Versäumnisse mit der Berufungsbegründung nachgeholt habe, werde der Bewertung des Berufungsgerichts überlassen. Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung sei sein Einzelfall nicht speziell erörtert worden. Eine allgemein gehaltene Sammelanhörung genüge nicht. Im Anhörungsschreiben werde der Betriebsrat nicht einmal ansatzweise schlüssig und konkret darüber unterrichtet, aus welchen Gründen gerade auch ihm zum 30.09.2012 gekündigt werden müsse.

Jedenfalls habe er Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Die Höhe werde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die im Hilfsantrag angegebene Summe stelle nur eine Mindestvorstellung dar. Der Interessenausgleich vom 03.02.2102 sei mangels eines Herrn T zur Unterschrift legitimierenden Betriebsratsbeschlusses unwirksam. Es habe noch nicht einmal eine Sitzung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt gegeben. Die Beklagte habe den Interessenausgleich auch nicht mit dem gesamten Betriebsrat verhandelt. Weder am 01. noch am 03.02.2012 hätten Verhandlungen stattgefunden, die diese Bezeichnung verdient hätten. Vielmehr seien Herr T und Frau N nur über die Entscheidung von Frau I1 und das weitere Prozedere informiert worden. Es könne nicht sein, dass ein Arbeitgeber sich seine Gesprächs- und Verhandlungspartner aussuche und nur mit einem ausgewählten Kreis spreche. Herr T habe stets alles, was die Beklagte ihm vorgelegt habe, widerspruchslos und ohne den Betriebsrat zu beteiligen, unterschrieben. Darauf, ob der Beklagten dies positiv bekannt gewesen sei, komme es nicht an, da die Sphärentheorie bei Betriebsvereinbarungen keine Anwendung finde. Die Beklagte habe die Unwirksamkeit des Interessenausgleichs zumindest unschwer in Erfahrung bringen können. Sie hätte Herrn T nur fragen müssen, ob er den Interessenausgleich vor seiner Unterschriftsleistung mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern beraten habe. Herrn X habe aber sogar positiv gewusst, dass der Interessenausgleich unwirksam sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass Herr T den Interessenausgleich unmittelbar nach Vorlage durch Herrn X abgezeichnet habe. Das ergebe sich aus dem Interessenausgleich selbst, in dem stehe, dass ein Sozialplan noch gesondert verhandelt werde. Der Sozialplan sei aber ebenfalls bereits am 03.02.2012 abgefasst worden. Im Übrigen hätte Herr T sich an einem anderen Tag als dem 03.02.2012 auch veranlasst sehen müssen, seine Unterschrift mit dem dann aktuellen Datum zu versehen. Außerdem habe es nach dem Inhalt des Interessenausgleichs gar nichts zu diskutieren oder zu verhandeln gegeben. Bei dieser Sachlage habe auch objektiv keine Veranlassung bestanden, den Interessenausgleich noch einmal mitzunehmen. Vielmehr habe die Beklagte binnen weniger Minuten einfach einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufgesetzt und sich dies "mal eben" von Herrn T unterschreiben lassen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N und des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2013 auf Aktenblatt 121 bis 127 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erweist sich die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 24.02.2012 als sozial gerechtfertigt und damit wirksam. Im Einzelnen hat die Kammer dazu die nachfolgenden Erwägungen angestellt:

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung, nachdem der Kläger länger als sechs Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt war und diese unstreitig kein Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG ist. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Die Beklagte stützt die streitgegenständliche Kündigung auf eine - bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs - beabsichtigte Betriebsstilllegung und damit auf dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Betriebsstilllegung regelmäßig eine ordentliche Kündigung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigt (ErfKomm/Oetker, 14. Aufl. 2014, § 1 KSchG Rn. 277; APS/Kiel, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 1 KSchG Rn. 487 f). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber ist aber nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Erforderlich ist dazu, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht steht dabei nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber sich zum Zeitpunkt der Kündigung noch um neue Aufträge bemüht (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 = NZA-RR 2012, 465 ff.; BAG, Urteil vom 24.08.2006 - 8 AZR 317/05 = AP Nr. 152 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 147/01 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116; BAG, Urteil vom 19.06.1991 - 2 AZR 127/91 = NZA 1991, 891 ff.). Wird die Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 = NZA 2004, 477 ff.; BAG, Urteil vom 12.04.2002 - 2 AZR 256/01 = NJW 2002, 3795 ff.). Der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung vorhandener Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ist als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 = NJW 2001, 2116 f). Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das schließt aber, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt, nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt. In diesem Sinne kann die Entwicklung nach der Kündigung berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 27.11.2003 a.a.O.). Die bloße Vermutung des Arbeitnehmers, die betriebliche Tätigkeit könne zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, begründet noch nicht die Unwirksamkeit einer Kündigung (BAG, Urteil vom 20.01.2005 - 2 AZR 500/03 = NJW 2005, 2109 ff.). Die "greifbaren Formen" können je nach den Umständen des Einzelfalles die Gründe für die Stilllegungsabsicht oder auch ihre Durchführungsformen betreffen (BAG, Urteil vom 19.06.1991 a.a.O.). Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Beruft sich der Arbeitgeber auf den betriebsbedingten Kündigungsgrund der Stilllegung, so ist, wenn das Vorliegen eines Stilllegungsentschlusses im Kündigungszeitpunkt bestritten wird, der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert darzulegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er diejenigen organisatorischen Maßnahmen, die sich rechtlich als Betriebsstilllegung darstellen, geplant und beschlossen hat. Über diese Entschlussfassung hinaus muss der Arbeitgeber substantiiert vortragen, dass auch die geplanten Maßnahmen selbst zum Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatten. Der Umfang der Darlegungslast hängt dabei auch davon ab, wie sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung der Kündigung einlässt. Dazu kann es erforderlich sein, dass der Arbeitnehmer hinreichend substantiiert bestreitet, dass der Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Stilllegung ergriffen hat (BAG, Urteil vom 16.02.2012 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 447/04 = NZA 2005, 1351 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze nimmt die Kammer im vorliegenden Fall an, dass die Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung ernsthaft und endgültig entschlossen war, ihren Betrieb stillzulegen. Die streitgegenständliche Kündigung erweist sich daher entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts Iserlohn als sozial gerechtfertigt und damit als wirksam.

Zwischen den Parteien ist jedenfalls unstreitig, dass zum 02.02.2012 die Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten ihre Entscheidung schriftlich niedergelegt hat, den Geschäftsbetrieb der Beklagten zum 30.09.2012 vollständig einzustellen. Die nachfolgenden Ereignisse lassen bei lebensnaher Betrachtung auch keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte tatsächlich entschlossen war, die Geschäftstätigkeit zum 30.09.2012 einzustellen und dies nachfolgend auch umgesetzt hat. Dafür spricht etwa der Umstand, dass tatsächlich sämtlichen Arbeitnehmern noch im Februar betriebsbedingt unter Einhaltung der jeweils zu beachtenden Frist bis spätestens zum 30.09.2012 gekündigt wurde und diesbezüglich mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich und ein Sozialplan vereinbart wurden. Außerdem erfolgte bei der Bundesagentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Veräußerungsbemühungen der Beklagten sind ebenso wenig ersichtlich, wie irgendwelche Nachfolgelösungen. Der Kläger hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Beklagte in irgendeiner Form nach dem 30.09.2012 eine werbende Tätigkeit weiterhin ausübt. Deshalb geht die Kammer in Ermangelung anderer Hinweise davon aus, dass tatsächlich eine Stilllegung des Betriebs der Beklagten zum 30.09.2012 erfolgt ist. Dies bestätigt die zum Kündigungszeitpunkt anzustellende Prognose.

Wie bereits ausgeführt, steht der Annahme einer Stilllegungsentscheidung zu einem bestimmten Endzeitpunkt nicht entgegen, dass der Arbeitgeber unter Beachtung der jeweiligen individuellen Kündigungsfristen allen Arbeitnehmern kündigt und deren Arbeitsverhältnisse schon vor dem beabsichtigten Beendigungszeitpunkt mit Ende der Kündigungsfrist auslaufen lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.01.2001 a.a.O.) ist eine Kündigung auch dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen und allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen. Der gewählte Zeitpunkt der Betriebsschließung zum 30.09.2012 beruht gerade auf der Erwägung, dass gerechnet von den im Februar 2012 auszusprechenden Kündigungen bei Wahrung der längst möglichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende nach § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB die Arbeitsverhältnisse der langfristig bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer nicht vorher aufgelöst werden konnten. Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Beklagten wurde allen Arbeitnehmern zum jeweils einzuhaltenden Kündigungstermin gekündigt. Zur sozialen Rechtfertigung im Hinblick auf die streitgegenständliche Kündigung ist es damit ausreichend, dass sie gerade auch gegenüber dem Kläger die für ihn maßgebliche Kündigungsfrist gewahrt hat, was zweifelsfrei geschehen ist.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Kündigung von dem ernstlichen und endgültigen Entschluss der Beklagten getragen war, ihren Betrieb zum 30.09.2013 stillzulegen. Damit liegen dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor, sodass die streitgegenständliche Kündigung sozial gerechtfertigt und damit nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist.

Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Zwar hat der Kläger jedenfalls zweitinstanzlich pauschal die Betriebsratsanhörung bestritten. Dazu hat die Beklagte aber ihr Anhörungsschrieben vom 14.02.2012 vorgelegt, welches sowohl die Sozialdaten des Klägers als auch - wenn auch in knapper Form - die Kündigungsgründe enthält. Dem Betriebsrat war bekannt, dass die Beklagte schnellstmöglich den Betrieb schließen wollte und allen Arbeitnehmern zum jeweils einzuhaltenden Kündigungstermin gekündigt werden sollte. Zusätzliche Informationen, die dem Betriebsrat im Rahmen der Betriebsratsanhörung hätten mitgeteilt werden müssen, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem erweist sich die streitgegenständliche Kündigung als wirksam. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat somit der Kündigungsschutzklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten musste daher das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden.

II. Nachdem die Kündigungsschutzklage somit unbegründet ist, fiel in der zweiten Instanz der zulässige Hilfsantrag des Klägers zur Entscheidung an. Eine Zurückverweisung an die erste Instanz, wie von der Beklagten beantragt, kam diesbezüglich nicht in Betracht. Das Berufungsgericht muss in der Sache selbst entscheiden (§ 538 Abs.1 ZPO; vgl. auch § 69 ArbGG, der die hier ohnehin nicht einschlägigen Zurückverweisungsmöglichkeiten nach § 538 Abs. 2 ZPO weiter einschränkt). Auch im Hilfsantrag ist die Klage aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines Nachteilsausgleichs nicht verlangen.

Die tatbestandliche Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 BetrVG sind nicht erfüllt. Zwar ist der Anwendungsbereich eröffnet, denn die Beklagte beschäftigte in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer und führte eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG durch, die zur Entlassung des Klägers führte. Der Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG setzt aber weiter voraus, dass der Arbeitgeber die fragliche Betriebsänderung durchführt, ohne versucht zu haben, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht nur versucht, mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich zu vereinbaren, es ist tatsächlich am 03.02.2012 ein Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien zustande gekommen. Dabei kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob der abgeschlossene Interessenausgleich deshalb unwirksam ist, weil ein Beschluss des Betriebsrats dazu nicht existiert.

Mit der Sanktion des § 113 Abs. 3 BetrVG soll die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats bei unternehmerischen Maßnahmen abgesichert werden (BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 542/95 = NZA 1996, 1107 ff.). Wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen und gegebenenfalls auch die Einigungsstelle anrufen (BAG, Urteil vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 = NZA 2005, 237 ff.). Ein Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG ist aber weniger als der Abschluss eines Interessenausgleichs. Nach dem Zweck des Interessenausgleichsverfahrens setzt ein Versuch im Sinne des § 113 Abs. 3 BetrVG zumindest das ernsthafte Bemühen um den Abschluss eines Interessenausgleichs voraus (BAG, Urteil vom 21.07.2005 - 6 AZR 592/04 = NZA 2006, 162 ff.). Bei unklarer Rechtslage muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare unternehmen. Dazu kann etwa gehören, den richtigen Partner für die Verhandlungen um einen Interessenausgleich zu finden (BAG, Urteil vom 24.01.1996 a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte sich im vorliegenden Fall jedenfalls ernsthaft um den Abschluss eines Interessenausgleichs bemüht und alles aus ihrer Sicht Erforderliche dafür getan, damit ein Interessenausgleich zustande kommt.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte am 01. und am 03.02.2012 nur mit zwei Betriebsratsmitgliedern verhandelt hat, obwohl im Betrieb der Beklagten ein dreiköpfiger Betriebsrat gebildet war. Zwar bezieht sich die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 111 Satz 1 BetrVG, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und diese mit dem Betriebsrat zu beraten, auf den Betriebsrat in seiner Gesamtheit. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitgeber auch dafür Sorge tragen muss, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, wenn er seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht nachkommen will. Sonst hätte es der Betriebsrat in der Hand, durch Fernbleiben einzelner Mitglieder eine geplante Betriebsänderung zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern. Die vorgeschriebene Erörterung zielt auf eine Einigung in Gestalt eines Interessensausgleichs. Dieser ist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Für den Betriebsrat unterschreibt dabei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Unterschrift eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist nicht erforderlich (Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Auflage 2012, § 112 Rn. 27). Dann kann es aber auch nicht auf die vollzählige Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Unterrichtung und Beratung ankommen.

Die Annahme, die Beklagte habe nicht ernsthaft über den Abschluss eines Interessenausgleichs verhandelt, trägt ebenfalls nicht. Ihr kann nicht zur Last fallen, dass aus ihrer Sicht nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens oder die Liquidation des Unternehmens in Betracht kamen. Es wäre Sache des Betriebsrats gewesen, ggf. weitere Handlungsoptionen aufzuzeigen. Dass dies nicht geschehen ist, kann etwa daran liegen, dass sich der Betriebsrat die Sichtweise der Beklagten zu Eigen gemacht hat. Jedenfalls verlangt das Verfahren nach § 111 ff. BetrVG nicht, dass Verhandlungen von einer bestimmten Dauer oder einer bestimmten Intensität geführt werden. Der Interessenausgleich kann auch in der bloßen Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Betriebsänderung bestehen (Richardi/Annuß, a.a.O. Rn. 19). Kommt ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG zustande, kann im Regelfall ein nach Lage der Dinge angemessener Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer und des Unternehmens unterstellt werden. Die Einigung über einen Interessenausgleich setzt nicht voraus, dass notwendigerweise zuvor Meinungsverschiedenheiten im Sinne von § 112 Abs. 3 BetrVG entstanden waren.

Der Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs folgt auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende T den Interessenausgleich unterzeichnet hat, ohne dafür ein Mandat des gesamten Betriebsrats eingeholt zu haben. Er handelte damit zwar nicht im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beklagte zumindest versucht hat, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu schließen. Im Ansatz ist der Einwand des Klägers, im Rahmen der §§ 112, 113 BetrVG gelte die sogenannte Sphärentheorie nicht, allerdings zutreffend. Nur für das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist anerkannt, dass Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, sich grundsätzlich selbst dann nicht auswirken, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist (etwa: BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 = NJW 2003, 3076 ff.). Teilweise wird dies in Rechtsprechung und Schrifttum als Sphärentheorie bezeichnet (etwa: BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83 = NZA 1985, 254 ff.; ErfK/Kania, 14. Aufl. 2014, § 102 BetrVG Rn. 26). Für das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.08.1984, a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass die Sphärentheorie nicht anwendbar ist, weil die erforderliche Zustimmung zur Kündigung einen an sich wirksamen Beschluss des Betriebsrats voraussetzt.

Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung aber angenommen, dass nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses nach § 103 BetrVG vertrauen kann, wenn der Betriebsratsvorsitzenden oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Tatsachen kennt oder kennen muss, aus denen die Unwirksamkeit des Beschlusses folgt. Die Kammer ist der Auffassung, dass sich diese Einschränkung verallgemeinern lässt und für alle Angelegenheiten gilt, in denen dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht eröffnet ist. Der Arbeitgeber hat regelmäßig ein schützenswertes Interesse daran, dass sich für ihn nicht erkennbare Mängel bei der Willensbildung des Betriebsrats nicht zu seinem Nachteil auswirken (so auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2004 - 15 Sa 35/04 = EzA-SD 2005 Nr. 1, 11; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.1994 - 12 (15) Sa 1024/94 = LAGE § 87 BetrVG 1972 Nr. 9; Richardi/Thüsing, § 33 BetrVG Rn. 30 ff.).

Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte auf Vertrauensschutz nach den vorgenannten Grundsätzen berufen, so dass dahinstehen kann, ob für § 113 Abs. 3 BetrVG, der nur den Versuch des Arbeitgebers erfordert, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, ein noch weniger strenger Maßstab gelten muss. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gibt es aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte wusste, dass es gar keinen Beschluss des Betriebsrats zur Zustimmung des vorgelegten Interessenausgleichs gab. Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Zeugen T und der Zeugin N übergab der Prokurist der Beklagten X im Anschluss an die Besprechung am 03.02.2012 den von ihm bereits unterzeichneten Interessenausgleich. Entgegen der Behauptung des Klägers wurde dieser aber nicht sofort vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T gegengezeichnet. Dies haben beide Zeugen ausdrücklich verneint. Vielmehr hatte der Zeuge T Gelegenheit, den Interessenausgleich mitzunehmen. Was danach vom Betriebsrat und seinen Mitgliedern veranlasst wurde, entzog sich der Wahrnehmungsmöglichkeit der Beklagten. Beide Zeugen haben auch übereinstimmend bekundet, dass die Beklagte von ihnen nicht darüber informiert wurde, dass ein Betriebsratsbeschluss über die Zustimmung zum vorgelegten Interessenausgleich nicht existiere. Die Kammer hält die Zeugen für glaubwürdig. Sie erwiesen sich jedenfalls im Kernbereich des Beweisthemas als erinnerungstüchtig und vermochten auf Nachfrage ihre Angaben zu präzisieren. Tendenzen, eine der Parteien durch ihre Aussage zu begünstigen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Angaben der Zeugen sind auch schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge T, anders als die Zeugin N, angegeben hat, er habe nicht mehr mit Frau N über den Interessenausgleich nach dem Gespräch am 03.02.2012 und vor seiner Unterschriftsleistung gesprochen. Abgesehen davon, dass auch die Zeugin N nicht ausschließen konnte, dass das fragliche Gespräch, an das sie sich erinnern wollte, erst nach der Unterschriftsleistung mit dem Zeugen T stattgefunden hat, darf nicht verkannt werden, dass die Beweisaufnahme erst 1 ¾ Jahre nach den fraglichen Vorgängen stattgefunden hat, so dass bestimmte Erinnerungsmängel durchaus plausibel erscheinen. Insgesamt hält die Kammer die Angaben der Zeugen für glaubhaft und diese für glaubwürdig. Dass der Zeuge T seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzufügte, ist nicht einmal ein schwaches Indiz dafür, dass seine Unterschrift entgegen seinen Angaben unmittelbar bei Übergabe des Entwurfs im Beisein des Prokuristen der Beklagten X geleistet wurde. Es ist sogar ohne weiteres möglich, dass er zu einem späteren Zeitpunkt am gleichen Tag unterschrieb. Auch der Umstand, dass in dem Interessenausgleich unter Ziffer 3 auf die gesonderte Verhandlung eines Sozialplans verwiesen wird, jener aber ebenfalls seitens des Prokuristen X unter dem 03.02.2012 unterzeichnet wurde, stützt nicht die Behauptung des Klägers, der Zeuge T habe unmittelbar nach Übergabe des Entwurfs des Interessenausgleichs diesen unterschrieben. Es war zwar nicht zu klären, wann und unter welchen Voraussetzungen der Sozialplan zustande kam. Daraus folgt aber nichts für die genannte Annahme des Klägers. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte keine positive Kenntnis davon hatte, dass ein zustimmender Beschluss des Betriebsrats als Gremium zum Interessenausgleich vom 03.02.2012 nicht vorlag.

Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte erkennen konnte, dass ein derartiger Beschluss fehlte. Allein aus dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit mit dem Betriebsrat eher informell verkehrte, folgt noch nicht, dass sie annehmen musste, der Betriebsrat werde eine solch wichtige Frage wie den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans über eine Betriebsschließung unter Übergehung des Ersatzmitglieds behandeln. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen folgen würde, dass sich eine derartige Schlussfolgerung aus Sicht der Beklagten aufdrängen müsse. Soweit er meint, diese hätte beim Betriebsrat nachfragen müssen, ob die Unterschriftsleistung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T hinsichtlich des Interessenausgleichs und des Sozialplans auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats basiert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Würde man eine derartige Erkundigungspflicht bejahen, liefe das darauf hinaus, dass der Arbeitgeber gehalten wäre, die ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats zu kontrollieren. Dies ließe sich aber schwerlich mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG in Einklang bringen. Vielmehr würde sich ein Betriebsrat regelmäßig derartige Nachfragen des Arbeitgebers - völlig zu Recht - verbitten.

Nach alledem war der Beklagten weder bekannt, dass der Interessenausgleich vom 03.02.2012 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, noch konnte sie dies erkennen. Dann durfte sie aber darauf vertrauen, dass ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande gekommen ist und war nicht gehalten, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um dem Gebot nach § 113 Abs. 3 BetrVG, mit dem Betriebsrat den Abschluss eines Interessenausgleichs zu versuchen, nachzukommen. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, alles in ihrer Macht stehende getan zu haben. Da die Beklagte mithin zumindest versucht hat, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über die Betriebsschließung zum 30.09.2012 abzuschließen, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt. Die Klage war daher auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat es nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für geboten gehalten, die Revision hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs zuzulassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Zitate17
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte