OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2021 - OVG 60 PV 13/20
Fundstelle
openJur 2021, 24948
  • Rkr:

1. Die landesrechtliche Regelung über die Zusammensetzung der Einigungsstelle in § 82 PersVG Berlin ist mit der bundesrahmenrechtlichen Vorgabe in § 104 Satz 2 BPersVG a.F. vereinbar.

2. Zur Überprüfung von Beschlüssen der Einigungsstelle

Tenor

In der Personalvertretungssache hat der 60. Senat auf die mündliche Anhörung vom 30. Juni 2021 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit zweier Beschlüsse der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen vom 20. September 2019, mit denen die verweigerte Zustimmung der Dienststellenleitung zu zwei Anträgen des Antragstellers nicht ersetzt wurde.

Der Antragsteller beantragte bei dem Beteiligten zu 1, dass die Dienststelle eine IT- bezogene Zulage rückwirkend ab 1. Januar 2018 für alle Bereiche der FU gewährt (Initiativantrag vom 12. April 2019). Er beantragte ferner den Einbau einer Hausalarmanlage in einem bestimmten Dienstgebäude der Freien Universität, in dem es zuvor einen Brandvorfall gegeben hatte (Initiativantrag vom 28. Mai 2019).

Die Dienststellenleitung stimmte diesen Anträgen nicht zu. Im Juni bzw. Juli 2019 rief der Antragsteller deshalb die Einigungsstelle an. Unter dem 20. August 2019 rügte er die ihm nicht bekannte Zusammensetzung der Einigungsstelle und schlug seinerseits eine Vorsitzende und drei Beisitzer sowie Ersatzvertreter vor. Am 20. September 2019 war die Einigungsstelle in den beiden Verfahren mit dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn A... und je drei Beschäftigten der FU als Arbeitgeber-Beisitzer sowie als Arbeitnehmer-Beisitzer besetzt. Die Arbeitnehmer-Beisitzer waren von dem Antragsteller gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung neben weiteren Beschäftigten für die Amtszeit vom 1. April 2017 bis zum 30. März 2021 gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG Berlin zur Bestellung als Beisitzer der Einigungsstelle vorgeschlagen worden.

Im Verfahren E 115/19 beschloss die Einigungsstelle am 20. September 2019, die verweigerte Zustimmung der Dienststellenleitung zum Antrag auf Zustimmung hinsichtlich der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden nicht zu ersetzen. Im Verfahren E 119/19 beschloss die Einigungsstelle an diesem Tag, die verweigerte Zustimmung der Dienststellenleitung zum Antrag auf Einbau einer Hausalarmanlage nicht zu ersetzen.

Zur Begründung seiner am 4. Oktober 2019 bei Gericht eingereichten Anträge macht der Antragsteller nach vergleichenden Ausführungen zu Einigungsstellen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz im Wesentlichen geltend, dass die beiden Beschlüsse der Einigungsstelle unwirksam seien, weil die Einigungsstelle nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Regelung in § 82 PersVG Berlin über die Zusammensetzung der Einigungsstelle verstoße gegen § 104 Satz 2 BPersVG, wonach die Mitglieder der Einigungsstelle von den Beteiligten bestellt würden, während er - der Antragsteller - nach § 82 PersVG Berlin auf die Person des Vorsitzenden überhaupt keinen Einfluss nehmen könne und hinsichtlich der Arbeitnehmer-Beisitzer lediglich Vorschläge unterbreiten dürfe. Die Heranziehung der Beisitzer sei für ihn intransparent. Zudem habe die Einigungsstelle ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Im Verfahren E 115/19 seien die Beisitzer aus dem örtlichen Personalrat wegen eines Interessenkonflikts zudem ungeeignet gewesen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Beschlüsse der Einigungsstelle vom 20. September 2019 - E 115/19 - zum Regelungsgegenstand "IT- Zulage für dezentrale Bereiche" und - E 119/19 - zum Regelungsgegenstand "Einbau einer Hausalarmanlage im Gebäude der A..." unwirksam sind.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, dass der Antragsteller das Landesgesetz kritisiere, auf das er keinen Einfluss habe. Die Einigungsstelle sei nach § 82 PersVG Berlin korrekt besetzt gewesen. Die Beschlüsse seien auch sonst nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 21. August 2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einigungsstelle nicht fehlerhaft besetzt gewesen sei, sondern § 82 PersVG Berlin entsprochen habe, der nicht gegen § 104 Satz 2 BPersVG verstoße. Die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 2. Variante GG nötige Überzeugung von der Unvereinbarkeit des § 82 PersVG mit § 104 Satz 2 BPersVG könne das Gericht nicht gewinnen. § 104 Satz 2 BPersVG gehöre zu den Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung über die Personalvertretungen in den Ländern und bestimme, dass im Fall der Nichteinigung die Entscheidung einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden solle, deren Mitglieder von den Beteiligten bestellt würden. Es sei bereits zweifelhaft, dass § 82 PersVG dem nicht genüge, weil nicht der Gesamtpersonalrat Vorsitzenden und Beisitzer (mit-)bestelle, sondern eine Senatsverwaltung. Zudem spreche einiges dafür, dass § 104 Satz 2 BPersVG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz zur Umsetzung der Geschäftsverteilung des Senats vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) ersetzt worden sei, mit dem § 82 PersVG hinsichtlich der zuständigen Senatsverwaltung geändert worden sei. Das lasse erkennen, dass der Landesgesetzgeber weiterhin die Mitglieder der Einigungsstelle durch eine Senatsverwaltung bestellt sehen wolle und nicht durch die Beteiligten, wie man es § 104 Satz 2 BPersVG entnehmen könnte. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Landesnormgeber müsse ausdrücklich erklären, das Bundesrecht ersetzen zu wollen, treffe nicht zu; es reiche ein konkludent erklärter Ablösungswille. Dabei sei zu bedenken, dass es hier nicht um eine zuvor bundesrechtlich eingehend geregelte Materie gehe, sondern um eine Rahmenvorschrift zu einem ohnehin schon landesrechtlich geregelten Bereich. Bestätige der Landesnormgeber seine Norm, dann liege darin auch die Erklärung, an ihr für den - hier in den letzten fast 50 Jahren nicht mehr behaupteten - Fall, dass sie der bundesrechtlichen Rahmenvorgabe nicht genügen sollte, nach dem nun ermöglichten Fortfall der Vorgabe festhalten zu wollen. Das weitere Bestreiten des Antragstellers, dass die Mitglieder der Einigungsstelle ordnungsgemäß bestellt worden seien, gebe für Ermittlungen keinen Anlass. Insbesondere stehe nicht im Raum, dass die Mitglieder durch jemand anders als die zuständige Senatsverwaltung oder ohne Vorschlag der Vorschlagsberechtigten bestellt worden seien. Ob die Ungeeignetheit eines Beisitzers zur Unwirksamkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle führen könne, sei fraglich, ebenso, ob sich derjenige, der den Beisitzer vorgeschlagen habe, darauf berufen könne, dieser sei ungeeignet. Jedenfalls sei eine Ungeeignetheit hier - für das Verfahren E 115/19 - nicht belegt. Verfehlt ziehe der Antragsteller schließlich die ständige Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht heran und rüge, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Eine § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG entsprechende Regelung, wonach die Einigungsstelle ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen treffe, bestehe im Personalvertretungsgesetz nicht. Soweit sich die Einigungsstelle im Verfahren E 115/19 auf ein ihr zukommendes Regelungsermessen berufe, sei insoweit kein Ermessensfehler erkennbar. Soweit der Antragsteller im Verfahren E 119/19 meine, besser als eine geprüfte Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, die Bauaufsichtsbehörde und die Feuerwehr einschätzen zu können, ob eine sichere Evakuierung des Gebäudes erfolgen könne oder eine Hausalarmanlage erforderlich sei, führe dies auf keinen Ermessensfehler der Einigungsstelle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Der Beteiligte zu 1 trifft der Beschwerde entgegen; der Beteiligte zu 2 hat sich schriftsätzlich nicht geäußert, aber im Anhörungstermin vor dem Senat Auskunft zu der Heranziehungspraxis der bestellten Mitglieder gegeben.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.

Beschlüsse der Einigungsstelle unterliegen gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Rechtmäßigkeit. Soweit der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, ist die Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums beschränkt, also auf eine Rechtskontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 6 PB 16/05 - juris Rn. 4; Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 5. Aufl. 2020, § 71 Rn. 46 ff.; Berg, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 71 Rn. 36). Die Beschlüsse der Einigungsstelle halten sich im Rahmen geltender Rechtsvorschriften.

1. Die Einigungsstelle war ordnungsgemäß besetzt.

Gemäß § 82 Abs. 1 PersVG Berlin wird die Einigungsstelle bei der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung gebildet und führt die Bezeichnung "Einigungsstelle für Personalvertretungssachen". Sie besteht aus sechs Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende und drei Vertreter werden gemäß Abs. 2 von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung nach Einigung mit dem Hauptpersonalrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Kommt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines Vertreters eine Einigung über die Person nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin. Die Beisitzer werden gem. Abs. 3 von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie müssen gem. Abs. 4 je zur Hälfte (1.) von den obersten Dienstbehörden des Landes Berlin oder der obersten Dienstbehörde der jeweiligen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts und (2.) von dem Hauptpersonalrat, für Angelegenheiten des Personals der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts von deren Gesamtpersonalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, von deren Personalrat vorgeschlagen sein. Unter den von den Personalvertretungen vorgeschlagenen Beisitzern sollen die in den betroffenen Dienststellen vorhandenen Gruppen (§ 3 Abs. 2 PersVG Berlin) vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so sollen die in Satz 2 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören.

a) Diese landesrechtliche Regelung über die Zusammensetzung der Einigungsstelle gerät nicht in einen eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG auslösenden Konflikt mit § 104 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Einigungsstelle als fortgeltendes Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) maßgeblich war und gemäß § 131 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden ist (im Folgenden: § 104 BPersVG a.F.). Auf Fragen der Ersetzung nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG kommt es deshalb nicht an. Dazu im Einzelnen:

Nach § 104 BPersVG a.F. sind die Personalvertretungen in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz festgelegt ist. Für den Fall der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, soll die Entscheidung einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden, deren Mitglieder von den Beteiligten bestellt werden. Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Beamten, über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen und in organisatorischen Angelegenheiten, dürfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind.

Soweit in den Ländern danach für den Fall der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, die Entscheidung einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden soll, deren Mitglieder von den Beteiligten bestellt werden, genügt dem die landesrechtliche Regelung. Dabei kann dahinstehen, ob die Rahmenvorschrift des § 104 BPersVG a.F. als allgemeine Empfehlung an den Landesgesetzgeber einzustufen und ihre Bedeutung unterhalb eines allgemeinen Programmsatzes einzuordnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - juris Rn. 81; BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - juris Rn. 34), oder ob § 104 Satz 1 BPersVG a.F. jedenfalls einen Kernbestand echter Mitbestimmungsangelegenheiten im Sinne eines Mindeststandards gewährleistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2006 - BVerwG 6 PB 15/06 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 P 3/06 - juris Rn. 15) und Entsprechendes auch für § 104 Satz 2 BPersVG a.F. in Bezug auf die Einigungsstellen in den Ländern anzunehmen ist. Zu einem die Einrichtung von Einigungsstellen betreffenden Kernbestand mag zählen, dass in den Ländern überhaupt Einigungsstellen vorgesehen werden (selbst das verneinend: Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O. § 104 Rn. 7 ff.), dass die Einigungsstellen paritätisch besetzt werden, dass sie zur Vermeidung von Pattsituationen mit einem unabhängigen Vorsitzenden besetzt werden, dass ihre Beschlüsse nicht durchweg lediglich empfehlenden Charakter haben und dass - insbesondere - ein Letztentscheidungsrecht jedenfalls in den Fällen des § 104 Satz 3 BPersVG a.F. eingeschränkt ist. Die Bestellung der Mitglieder der Einigungsstellen durch die Beteiligten gehört indes nicht zu einem anzunehmenden Kernbestand an Vorgaben für die Landesgesetzgeber zur Einrichtung von Einigungsstellen. Es handelt sich um eine Sollvorgabe, die einen Gestaltungsspielraum dafür eröffnet, wer vom Landesgesetzgeber als bestellungsberechtigte Stelle vorgesehen wird. Dieser Gestaltungsspielraum und der Charakter als Sollvorschrift bliebe unberücksichtigt, wenn man die Formulierung im letzten Satzteil des § 104 Satz 2 BPersVG a.F. über die Bestellung der Mitglieder durch die Beteiligten als strikte Vorgabe an die Länder verstehen würde (so aber wohl - ohne weitere Begründung und ohne Bezug zu der Ausgestaltung im Land Berlin - Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., a.a.O. § 104 Rn. 17; Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 104 Rn. 8).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 82 Abs. 3 PersVG Berlin zwar das Bestellungsrecht hinsichtlich der Beisitzer formal der für Personalvertretungssachen zuständigen Senatsverwaltung zuordnet. Bestellt werden darf von der Senatsverwaltung als Beisitzer aber nur, wer zuvor vorgeschlagen worden ist. Die Beisitzer müssen gem. § 82 Abs. 4 Satz 1 PersVG Berlin je zur Hälfte von den obersten Dienstbehörden des Landes Berlin oder der obersten Dienstbehörde der jeweiligen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts und von dem Hauptpersonalrat, für Angelegenheiten des Personals der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts von deren Gesamtpersonalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, von deren Personalrat vorgeschlagen sein. Ein materielles Prüfungs- oder Auswahlrecht kommt der Senatsverwaltung hinsichtlich der Vorschläge nicht zu (Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin,  3. Aufl. 2010, § 82 Rn. 23). Dass der formale Akt der Bestellung durch die Senatsverwaltung erfolgt (und nicht durch die Beteiligten), stellt sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres als zulässige Ausgestaltung der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift dar (vgl. zu dem Konzept der "Nachlegitimation" Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst GKÖD Band V, Stand 2021, § 104 Rn. 10a).

In Bezug auf die Bestellung des Vorsitzenden gilt im Ergebnis nichts anderes. Richtig ist zwar, dass weder der Antragsteller noch der Beteiligte zu 1 Einfluss nehmen können auf die Person des Vorsitzenden, weil er durch die zuständige Senatsverwaltung nach Einigung mit dem Hauptpersonalrat für die Dauer von vier Jahren bestellt wird, bei ausbleibender Einigung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Es gehört indes nicht zu einem Kernbestand an Ausgestaltung einer unabhängigen Stelle im Sinne des § 104 Satz 2 BPersVG a.F., dass die Beteiligten Einfluss auf die Person des Vorsitzenden nehmen können. Die Regelung des Bestellvorgangs ist vielmehr den Ländern überlassen (Fischer/Goeres, a.a.O. Rn. 10a). Ausreichend ist, dass das Verfahren zur Gewinnung des Vorsitzenden dessen Unabhängigkeit und Überparteilichkeit in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten gewährleistet. Das ist bei der Bestellung des Vorsitzenden im Verfahren nach § 82 Abs. 2 PersVG Berlin der Fall. Im Übrigen ist insbesondere hinsichtlich der Funktion des Vorsitzenden zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber die Grundentscheidung für die Einrichtung einer (einzigen) ständigen Einigungsstelle für Personalvertretungsangelegenheiten getroffen hat und treffen durfte (vgl. zur Einrichtung ständiger Einigungsstellen: Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., a.a.O., § 104 Rn. 17). Die Institution des (einen) Vorsitzenden und der Modus seiner Bestellung sind verbliebener Ausdruck dieser Grundentscheidung, nachdem die Bestellung der Beisitzer, soweit es die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Personalvertretungen betrifft, bereits seit dem Jahr 1979 bereichsspezifisch auf Vorschlag der jeweiligen Beteiligten erfolgt (vgl. Art. VI § 1 des Elftes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1979, GVBl. S. 368).

Angesichts des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers führen die Hinweise des Antragstellers auf Einigungsstellen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz nicht weiter. Die gesetzgeberische Entscheidung für die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle anstelle der Bildung einer oder bereichspezifischer Einigungsstellen von Fall zu Fall bringt es mit sich, dass die Mitglieder nicht mit Blick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand bestellt werden, sondern für die Dauer ihrer vierjährigen Amtszeit.

Auch die übrigen Einwände des Antragstellers führen nicht weiter. Dass Einigungsstellenverfahren vor anderen Einigungsstellen auf Schlichtung und Mediation ausgerichtet seien, während der Ablauf und die äußere Gestaltung von Sitzungen der hier nach Landesrecht gebildeten Einigungsstelle an ein gerichtliches Verfahren erinnerten, besagt nichts dazu, ob die landesrechtliche Ausgestaltung mit dem Bundesrahmenrecht vereinbar ist. § 104 Satz 2 BPersVG enthält insoweit keine Vorgaben, sondern überlässt den Ländern das anzuwendende Verfahren (Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., a.a.O. § 104 Rn. 17). Dass des Weiteren personalvertretungsrechtliche Grundprinzipien der Repräsentanz und demokratischen Legitimation verletzt seien, weil die Wahlberechtigten der Dienststelle keinerlei Einfluss auf die Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle hätten, denen ein uferloses Regelungsermessen zukomme, obwohl sie demokratisch nicht legitimiert seien, ist unzutreffend. Die zu den Personalvertretungen Wahlberechtigten der Dienststelle haben über den sie repräsentierenden Antragsteller, der die Beisitzer nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG Berlin vorschlägt, bestimmenden Einfluss auf deren Bestellung durch die zuständige Senatsverwaltung, der insoweit kein materielles Prüfungs- oder Auswahlrecht zusteht (s.o.). Ein "uferloses Regelungsermessen" kommt der Einigungsstelle nicht zu; ihre Beschlüsse müssen sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten (s.o.).

Soweit der Antragsteller den Aspekt der demokratischen Legitimation durch eine ununterbrochene Legitimationskette anspricht und bei der Zusammensetzung der Einigungsstelle nach § 82 PersVG Berlin vermisst, weil ihre Mitglieder nicht hinreichend durch die Beschäftigten der Dienststelle legitimiert seien, verkennt er, dass es um die demokratische Legitimation der Exekutive durch das Volk bei der Ausübung von Staatsgewalt geht. Art. 20 Abs. 2 GG setzt den Einflussmöglichkeiten der Beschäftigten auf Maßnahmen der Dienststelle und insbesondere einem Letztentscheidungsrecht einer weisungsunabhängigen Einigungsstelle verfassungsrechtliche Grenzen, soweit ihr eine ununterbrochene Kette personeller demokratischer Legitimation fehlt, die sich bis auf eine direkte parlamentarisch verantwortliche Stelle zurückführen lässt. Diesen Mangel demokratischer Legitimation der Einigungsstelle kann der Gesetzgeber bei bestimmten Maßnahmen, nämlich solchen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, die Wahrnehmung des Amtsauftrages jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren (sog. Gruppe b), beseitigen, indem die Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle uneingeschränkt personell demokratisch legitimiert wird und die Entscheidung darüber hinaus von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit), oder eben durch ein Letztentscheidungsrecht einer in parlamentarischer Verantwortung stehenden oder dem Weisungsrecht eines parlamentarisch verantwortlichen Amtsträgers unterliegenden Stelle ausgleichen (BVerfGE 93, 37, 70 ff., insb. 72; vgl. auch Fischer/Goeres, a.a.O., § 104 Rn. 17 zur fehlenden personellen demokratischen Legitimation der von den Personalvertretungen benannten Beisitzer), aber gerade nicht durch eine vom Antragsteller für richtig gehaltene Ausweitung der Einflussmöglichkeiten der Personalvertretungen auf die Besetzung der Einigungsstelle.

Im Ergebnis kann deshalb festgestellt werden, dass § 82 PersVG Berlin nicht gegen die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 2 BPersVG a.F. verstößt (so bereits zu der Vorgängervorschrift OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 1980 - OVG PV Bln 10.78 - S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks; vgl. weiter Hebeler, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, Stand Juli 2020, § 104 Rn. 4; Fischer/Goeres, a.a.O., § 104 Rn. 29; Germelmann/Blinkert/Germelmann, a.a.O., § 82 Rn. 27; von Roetteken, jurisPR-ArbR 10/2021 Anm. 5).

b) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Heranziehung der Mitglieder der Einigungsstelle bei den Beschlussfassungen am 20. September 2019 sind nicht ersichtlich.

Der Senat hat im Anhörungstermin den Vorsitzenden der Einigungsstelle zu der Heranziehungspraxis befragt. Er hat erläutert, dass die von der Senatsverwaltung mitgeteilten bestellten Beisitzer beider Seiten alphabetisch gelistet und der Reihenfolge nach zu den anstehenden Terminen herangezogen werden; bei Verhinderung etwa wegen Urlaubs wird der nächstberufene Beisitzer herangezogen und die Verhinderung entsprechend vermerkt. Anlass zu weiteren Nachforschungen in dieser Hinsicht sieht der Senat nicht. Auch die Beteiligten haben nach den Ausführungen des Vorsitzenden der Einigungsstelle keinen weiteren Aufklärungsbedarf angemeldet.

Als Arbeitnehmer-Beisitzer haben an der Sitzung und Beschlussfassung der Einigungsstelle ausweislich der Protokolle am 20. September 2019 drei Personen teilgenommen, die von dem Antragsteller zuvor für die Amtsperiode als Beisitzer vorgeschlagen worden sind. Seine kurz vor der Einigungsstellensitzung erfolgte Benennung anderer Personen, teilweise solcher, die er nicht für die Amtsperiode vorgeschlagen hat und die demgemäß nicht von der zuständigen Senatsverwaltung bestellt waren, durfte die Einigungsstelle nicht berücksichtigen, weil sie zu einer fehlerhaften Besetzung geführt hätte.

c) Dem Einwand, zwei der Arbeitnehmer-Beisitzer seien in dem Einigungsstellenverfahren betreffend den Initiativantrag des Antragstellers zur IT-Zulage ungeeignet zur Mitwirkung gewesen, weil bei ihnen ein Interessenkonflikt derart bestanden habe, dass sie den Beschäftigten ihrer Dienststelle verpflichtet gewesen seien und der Antrag im Erfolgsfall durch eine andere Verteilung des Volumens für außertarifliche Zulagen zu deren Lasten gegangen wäre, ist aus den vom Verwaltungsgericht bereits angeführten und oben wiedergegebenen Gründen nicht zu folgen.

2. Verfahrensfehler, die zu einer Unwirksamkeit der Beschlüsse der Einigungsstelle führen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller wiederholt bemängelt, dass er an der Entscheidung der Einigungsstelle nicht beteiligt gewesen sei und die Einigungsstelle eine interne Beratung durchgeführt habe, ohne dass er Kenntnis von der Beratung erlangt hätte, beruht der Einwand auf einer Fehlvorstellung über die (zulässige) Gestaltung der Sitzungen der Einigungsstelle. Ausweislich der Protokolle hat die Einigungsstelle in beiden Verfahren die Angelegenheit jeweils ausführlich mit den Beteiligten erörtert, wobei von Seiten des Antragstellers deren Vorsitzende und zwei weitere Vertreter teilgenommen haben, sich dann zur Beratung zurückgezogen und am Schluss der Sitzung die Entscheidung verkündet. Dagegen ist nichts zu erinnern.

3. Die Beschlüsse bewegen sich auch in der Sache im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften. Insoweit ist auf die vom Verwaltungsgericht bereits angeführten und oben wiedergegebenen Gründe zu verweisen und mit Blick auf den Beschwerdevortrag zu ergänzen, dass die Rüge, die Einigungsstelle habe die berechtigten Interessen des Antragstellers "völlig unberücksichtigt" gelassen, unbegründet ist.

a) Im Verfahren über den Initiativantrag des Antragstellers zur IT-Zulage hat sich die Einigungsstelle entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ausweislich der Gründe ihres Beschlusses ausdrücklich mit dem Einwand einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes befasst und in der von der Dienststelle beabsichtigten Zentralisierung einen sachlichen Grund gesehen, die Zulage als Anreiz auf die in den zentralen Bereichen eingesetzten IT-Mitarbeiter zu beschränken (S. 5 des entsprechenden Beschlusses). Dass ein Konzept zur Umsetzung dieser Planung nach Ansicht des Antragstellers noch nicht hinreichend verdichtet gewesen sei, führt noch nicht auf eine sachwidrige Differenzierung.

b) Im Verfahren über den Initiativantrag des Antragstellers zum Einbau einer Hausalarmanlage im Gebäude A... hat sich die Einigungsstelle entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ausweislich der Gründe ihres Beschlusses mit dem Anliegen des Antragstellers befasst, eine frühzeitige Alarmierung aller Beschäftigten im Falle eines Brandes zu gewährleisten. Sie hat darauf abgestellt, dass nach den Feststellungen der geprüften Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, die zudem in der Einigungsstellensitzung befragt wurde, in dem bauordnungsrechtlich abgenommenen Gebäude in ausreichendem Maße Rettungswege vorhanden seien, die im Brandfall auch nach einer erst mit einer Vorwarnzeit von ca. 12 Minuten nach Brandermittlung erfolgenden Alarmierung der Beschäftigten durch die Feuerwehr eine Evakuierung ermöglichten, ohne das Gesundheitsschädigungen drohten. Die Einigungsstelle hat sich weiter mit dem Einwand befasst, dass einer der beiden Rettungswege im Brandfall wegfallen könnte, und sie hat die von der Dienststelle ergriffenen Maßnahmen als Lehre aus dem Brandvorfall in den Blick genommen (S. 4 f. des maßgeblichen Beschlusses). Einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften lässt all das nicht erkennen.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassungsgrund nicht zu eröffnen.

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