LG Arnsberg, Beschluss vom 21.10.2019 - 5 T 151/19
Fundstelle
openJur 2021, 21155
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 XVII 44/17 H
Tenor

Die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 18.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20.03.2019 (2 XVII 44/17 H) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2375,72 €

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20.03.2019, mit dem dieses seinen Vergütungsfestsetzungsantrag nach dem RVG i.H.v. 2375,72 € im Betreuungsverfahren zurückgewiesen hat.

Durch Beschluss vom 18.12.2018 bestellte das Amtsgericht in dem Betreuungsverfahren den Beschwerdeführer, einen niedergelassenen Rechtsanwalt in T, zum Verfahrenspfleger der Betroffenen. Dabei stellte das Amtsgericht fest, dass die Führung der Verfahrenspflegschaft berufsmäßig erfolgt und die Bestellung des Beschwerdeführers zur Wahrung der Interessen der Betroffenen im Verfahren zur Genehmigung der Veräußerung des im Grundbuch des Amtsgerichts Lennestadt Bl. 000 (Gemarkung U Flur 3 Flurstück 42 und Flur 4 Flurstück 8) verzeichneten Grundbesitzes erforderlich ist.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Betreuungsakte, einschließlich des darin befindlichen Kaufvertragsentwurfs des Notars C, zugeleitet worden war, gab er unter dem 21.12.2018 eine Stellungnahme dazu ab, ob der Verkauf der Immobilie aus Sicht der Verfahrenspflegschaft genehmigungsfähig war, also dem Wohl der Betreuten entsprach.

Unter dem 08.03.2019 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger eine Vergütung auf der Grundlage des RVG von insgesamt 2375,72 € zu bewilligen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.03.2019 hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers zurückgewiesen und darin ausgeführt, ein anwaltlicher Verfahrenspfleger könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ausnahmsweise eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er seine spezifische anwaltliche Qualifikation für Aufgaben eingesetzt habe, für deren Erfüllung ein rechtsunkundiger Laie als Verfahrenspfleger wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und der Bedeutung vernünftigerweise einen Anwalt hätte beauftragen müssen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da es sich im vorliegenden Fall bei der Veräußerung des unbelasteten Einfamilienhauses zu einem entsprechenden Marktwert um einen einfach gelagerten Fall handele, bei dem ein rechtsunkundiger Laie als Verfahrenspfleger keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben würde. Zudem sei es bei der Bestellung zum Verfahrenspfleger mehr um die Frage gegangen, ob der Hausverkauf und die dauerhafte Heimunterbringung dem Wohl der Betroffenen entspreche.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrenspfleger unter dem 18.04.2019 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels im Schriftsatz vom 31.05.2019 hat er ausgeführt, eine Einschränkung der Verfahrenspflegschaft auf bestimmte Prüfungspunkte habe seine Bestellung nicht aufgewiesen. Inhalt seiner Bestellung sei aus seiner Sicht die für einen juristischen Laien schwierige rechtliche Frage gewesen, ob der beabsichtigte Grundstückskaufvertrag in Form des beigefügten notariellen Vertragsentwurfes den Interessen der Betroffenen entspreche. Zur Klärung dieser Frage habe ein rechtsunkundiger Laie als Verfahrenspfleger vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Hiergegen spreche auch nicht die Einbeziehung eines Notars. Darüber hinaus müsse auch die Bedeutung der Angelegenheit berücksichtigt werden, da der Verkauf des Grundstücks für die Betroffene eine Verfügung über ihren wesentlichen Vermögensteil mit einem Wert von mindestens 107.000 € dargestellt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 31.05.2019 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2019 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. Hiervon hat der Beschwerdeführer unter dem 16.08.2019 Gebrauch gemacht.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Verfahrenspflegers nach §§ 58 ff. FamFG ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine Vergütung nach dem RVG versagt.

1.

Eine Feststellung in dem Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 18.12.2018, dass es sich bei der von dem Verfahrenspfleger auszuübenden Tätigkeit um eine anwaltsspezifische Tätigkeit handelt, die eine Bindungswirkung bei der Kostenfestsetzung entfaltet, liegt nicht vor.

Denn in dem vorgenannten Bestellungsbeschluss ist lediglich vermerkt, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt wird. Dieser Zusatz hat indessen nur zur Folge, dass der Verfahrenspfleger in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der unentgeltlichen Führung des Amtes (§ 277 Abs. 2 FamFG, § 1836 Abs. 1 und 3 BGB) überhaupt eine Vergütung beanspruchen kann (BGH, Beschluss vom 23.07.2014 -XII ZB 111/14-, juris). Auch aus der Bezeichnung des Verfahrenspflegers als Rechtsanwalt ergibt sich vorliegend nichts anderes. Denn die Berufsbezeichnung stellt vorliegend lediglich einen Zusatz zum Namen des bestellten Verfahrenspflegers dar. Eine Bestellung "als Rechtsanwalt" oder "in Ausübung des Berufs" ist gerade nicht erfolgt.

Eine für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Vorgabe, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG verlangen kann, besteht damit nicht.

2.

Zutreffend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Übrigen davon ausgegangen, dass ein als Rechtsanwalt tätiger Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den Sätzen des RVG dann beanspruchen kann, wenn er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, NJW 2012, 3728).

Diese Voraussetzung ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht erfüllt.

Denn sowohl aus dem Bestellungsbeschluss als auch dem übrigen Akteninhalt geht hervor, dass der Verfahrenspfleger zu prüfen hatte, ob der Verkauf der im Eigentum der Betroffenen stehenden Immobilie ihrem Wohl entsprach. Dabei war vom Verfahrenspfleger zu prüfen, ob angesichts des Gesundheitszustandes der Betroffenen ihr dauerhafter Verbleib in einem Pflegeheim erforderlich und deshalb zur Deckung der Pflegekosten der Verkauf des von ihr vermieteten Einfamilienhauses grundsätzlich notwendig und zu den Konditionen des Kaufvertragsentwurfes angemessen war. Als Grundlage für diese Fragestellung standen u.a. das Betreuungsgutachten des Facharztes für Neurologie H vom 06.09.2017, der Kaufvertragsentwurf des Notars C sowie das Wertgutachten des Dipl. Ing. B vom 10.09.2018 und die Angaben des Betreuers zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen zur Verfügung.

Im Hinblick auf den vom Verfahrenspfleger vorzunehmenden Prüfungsumfang waren auch nach Auffassung der Kammer besondere juristische Kenntnisse nicht erforderlich. Ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger hätte in gleicher Lage vernünftigerweise daher auch keinen Rechtsanwalt hinzugezogen.

Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um den Verkauf eines unbelasteten Einfamilienhauses handelte, welches im Hinblick auf das bereits vorliegende Wertgutachten dem Marktwert entsprechend wegen der anfallenden Kosten der Pflegeeinrichtung veräußert werden sollte. Der Kaufvertrag enthält keinerlei Besonderheiten, wegen derer anwaltsspezifische Kenntnisse vonnöten waren. Insoweit ist - worauf bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat- auch der vorliegende Sachverhalt mit dem durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2014 (XII ZB 444/13) entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2019 Bezug genommen.

Es sind auch keine Gesichtspunkte im Beschwerdeverfahren ersichtlich oder vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung nach Auffassung der Kammer rechtfertigen würden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG besteht nicht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen kann, ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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