LG Arnsberg, Urteil vom 03.12.2020 - 3 Ns-450 Js 1054/19-64/20
Fundstelle
openJur 2021, 21148
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 Ds 495/19
  • nachfolgend: Az. 5 RVs 45/21

Der Besitz von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,01 Gramm einer Subutextablette.

Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 08.06.2021 (III-5 RVs 45/21) verworfen.

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 07.05.2020 wird verworfen.

Angewendete Strafvorschriften:

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 17 BZRG

Gründe

I.

Das Amtsgericht Werl hat den Angeklagten am 07.05.2020 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt.

II.

pp.

III.

Am 02.09.2019 bewahrte der Angeklagte wissentlich und willentlich 0,01 Gramm (netto) einer Subutex-Tablette mit dem Wirkstoff Buprenorphin zum Eigenkonsum in einer Feuerzeughülle auf. Anlässlich einer Kontrolle der Gemeinschaftszelle wurde das Betäubungsmittel dort gefunden. Der Angeklagte gab sofort zu, dass es sich um seine Subutex-Tablette handelte.

Der Angeklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln.

IV.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hat sich vollumfänglich geständig eingelassen, ebenso wie in dem Disziplinarverfahren und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Werl. Sein Geständnis ist glaubhaft. Die Kammer ist von der Richtigkeit der geständigen Einlassung überzeugt.

V.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

VI.

Ausgehend von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ganz erheblich berücksichtigt, dass dieser von Anfang an geständig war, und zwar sowohl im Disziplinarverfahren als auch in dem Strafverfahren. Ebenfalls hat die Kammer ganz erheblich berücksichtigt, dass es sich um eine äußerst geringe Menge handelt und von einer schlechten Qualität des Betäubungsmittels mangels qualitativer Bestimmungen ausgegangen werden muss. Das Betäubungsmittel war allein zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt. Insoweit war die langjährige Abhängigkeitserkrankung ebenfalls mildernd zu berücksichtigen.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser bereits ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er ist auch erheblich einschlägig wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten und hat sich trotz der Verbüßung mehrerer vollstreckbarer Freiheitsstrafen nicht von der Begehung eines weiteren Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz abhalten lassen.

Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich ist, die aus Sicht der Kammer mit einem Monat Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt werden konnte.

Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich, die aus Sicht der Kammer mit 2 Monaten tat- und schuldangemessen ist.

Dabei war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Das ist dann der Fall, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

Vorliegend gebieten zum einen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Der Angeklagte ist in den Jahren 2008 und 2013 einschlägig straffällig geworden, wobei die Verhängung von vollstreckbaren Freiheitsstrafen ihn nicht von der Begehung der neuerlichen Straftat abhalten konnte. Der Angeklagte begeht die Taten auch während der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Daher ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich nicht durch eine Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt, so dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der bereits angeordneten einschränkenden Sicherungsmaßnahmen und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unerlässlich war. Die vom Angeklagten geäußerten finanziellen Einbußen und die Verlegung in den Strafhaftbereich, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Angeklagte hat, nachdem die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits einmal durch zwischenzeitliche Strafhaft unterbrochen wurde, ein solches Risiko sehenden Auges bei der Begehung der hier abgeurteilten Tat in Kauf genommen.

Zudem liegen besondere Umstände in der Tat vor, aufgrund derer die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Die Straftat ist in der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einer geschlossenen Vollzugsanstalt begangen worden. Zwar handelt es sich angesichts der sehr kleinen Mengen um eine Bagatelltat und die Schuld des bereits durch die JVA sanktionierten Angeklagten wiegt vergleichsweise gering. Es besteht allerdings, wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, eine erhebliche Nachahmungsgefahr im Hinblick auf gleichartige Straftaten gerade in den Verhältnissen der Justizvollzugsanstalt. Die Ahndung der Tat mit lediglich einer Geldstrafe würde bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern.

Die Möglichkeit, nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung abzusehen, war nicht eröffnet, da die bei dem Angeklagten gefundenen Betäubungsmittel nicht zum Eigenverbrauch bestimmt waren.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn dem Angeklagten kann keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar auch erheblich einschlägig. Er hat die hier abgeurteilte Tat während des geschlossenen Vollzuges einer Freiheitsstrafe begangen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte von dem Vollzug der Freiheitsstrafe derart beeindruckt ist, dass er künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte - selbst wenn er derzeit nicht mehr viel konsumiert - ein unbehandeltes Drogenproblem aufweist. Er kehrt zwar in das familiäre Umfeld zu seiner Mutter und seinen zwei Brüdern nach F zurück. Die berufliche Perspektive ist mangels einer qualifizierten und abgeschlossenen Ausbildung ungünstig. Insbesondere stellt sich eine berufliche Zukunft als vage Hoffnung dar, zumal der Angeklagte noch keinen Kontakt zu dem Arbeitgeber seines Vaters und seines Bruders aufgenommen hat.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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