Saarländisches OLG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 U 37/20
Fundstelle
openJur 2021, 16300
  • Rkr:

1. Ein Versicherungsmakler, der nicht angemessen verdeutlicht, dass sich der von ihm vorgelegte Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung an einen weithin unbekannten, im Auslagen ansässigen, der dortigen Insolvenzsicherung unterstehenden Risikoträger richtet, verletzt seine Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer und kann diesem bei Zahlungsausfällen im Versicherungsfall schadensersatzpflichtig sein.

2. Ein ersatzfähiger Schaden liegt aber nur vor, wenn bei zutreffender Beratung anderweitiger Versicherungsschutz für den geltend gemachten Versicherungsfall bestanden hätte; daran fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht eindeutig dazu erklärt, ob er dann seinen bisherigen Vertrag ohne ausreichende Deckung beibehalten oder besseren Versicherungsschutz bei einer anderen Gesellschaft genommen hätte. Für eine "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" besteht in diesem Fall keine Grundlage.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 139/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten - fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.066,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung des Klägers durch einen Versicherungsmakler anlässlich der Vermittlung einer Wohngebäudeversicherung für das Anwesen H. 41 in ... B.; Gegenstand der Klage sind die Kosten der Beseitigung eines vorgeblichen Rohrbruchs, der sich am 19. August 2016 auf diesem Grundstück außerhalb des Gebäudes ereignet haben soll. Am 1. Februar 2016 hatte der Kläger der Beklagten einen schriftlichen Auftrag nebst Bevollmächtigung zur "Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen" (Bl. 27 GA) erteilt; die Vereinbarung enthält die Angabe, dass es sich "jeweils immer um eine Einzel- und nicht um die Gesamtsituation des Auftraggebers" handele, "d.h. der Auftraggeber legt fest, welche Versicherungen er haben möchte und welche nicht", und dass der Makler berechtigt sei, "in Absprache mit dem Auftraggeber Verträge zu ändern, zu kündigen und umzudecken". Am 13. Juni 2016 stellte der Kläger über den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, den Zeugen E., einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung "D. EXKLUSIV" mit Allgefahren-Deckung u.a. gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel bis zu 1,5 Mio. Euro einschl. der "Schäden an Zu- und Ableitungsrohren (auf und außerhalb des Grundstücks) bis 100 Prozent" sowie Elementarschäden (Bl. 25 f. GA); eine von der Beklagten vorgelegte Beratungsdokumentation zur "Bedarfsermittlung für die Wohngebäudeversicherung", in der sich unter dem Stichwort "Anbieterempfehlung" ein - klein gedruckter - Hinweis auf die "G. Insurance AG" als "Risikoträger" findet, wurde dabei nicht unterzeichnet (Bl. 85 GA). Der beantragte Vertrag wurde mit Versicherungsschein vom 11. August 2016 durch die D. GmbH (im Folgenden: Streithelferin) "in Vollmacht für G. Insurance AG" policiert, Versicherungsbeginn war der 1. Juli 2016, die vierteljährlich zu zahlende Prämie betrug 80,96 Euro (Bl. 23 GA). Eine für das Anwesen bestehende Vorversicherung bei der Z. plc. wurde von der Beklagten gekündigt. Bei der G. Insurance AG handelte es sich um eine in V. (Liechtenstein) ansässige Versicherungsgesellschaft, der durch die dortige Finanzmarktaufsicht im September 2016 das Neukundengeschäft untersagt und über deren Vermögen im November 2016 das örtliche Konkursverfahren beantragt und eröffnet wurde. Der Kläger meldete der Beklagten den angeblichen Rohrbruchschaden auf seinem Grundstück, die dies der Streithelferin mitteilte, die daraufhin einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragte. Der Kläger ließ ein Angebot der Firma Z. vom 26. September 2016 über eine "Kanalsanierung" erstellen, das mit Kosten von 9.996,94 Euro (brutto) schloss und für das die Streithelferin mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 Reparaturfreigabe erteilte (Bl. 31 GA). Nach Ausführung der Arbeiten übersandte der Kläger die Rechnung vom 17. Februar 2017 an die Streithelferin; nach Erhalt einer Mahnung des ausführenden Unternehmens und weil er inzwischen Kenntnis vom Konkursverfahren des Risikoträgers hatte, zahlte er den Rechnungsbetrag zzgl. Mahnkosten in Höhe von 10.066,84 Euro am 21. Juni 2017. Eine Aufforderung an die Streithelferin, den Schaden zu regulieren, lehnte diese am 5. September 2017 ab. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben den Schaden zur Tabelle angemeldet und angeboten, einen daraus resultierenden Anspruch im Fall der Zahlung der Klageforderung an die Beklagte abzutreten.

Der Kläger hat behauptet, am 19. August 2016 habe sich innerhalb der Grenzen des versicherten Anwesens ein Kanalrohrbruch ereignet; insoweit sei ihm lediglich bekannt, dass aus dem Rohr zumindest an einer Stelle massiv Wasser ausgetreten sei, das seinen Vorgarten verheert habe. Ein verantwortungsbewusster Versicherungsmakler hätte die G. Insurance AG in keinem Sachgebiet als Versicherer vorschlagen dürfen. Die Beklagte habe die gebotene Marktanalyse unterlassen; diese hätte ergeben, dass die G. Insurance AG weder über eine ausreichende finanzielle Stärke noch eine solide Gesellschaftsstruktur oder professionelle Geschäftsführung verfügt habe. Der Kläger sei sowohl hinsichtlich des empfohlenen Produkts als auch zum Versicherer und der "Vermaklungskette" im Dunkeln gelassen worden. Ein Angebot verschiedener Versicherungen sei nicht erfolgt, die Beklagte habe sich blind auf die Vorgaben der Streithelferin gestützt und den Kläger nicht darüber informiert, dass zwischen der Beklagten und der Versicherung gleich zwei weitere Beteiligte gestanden hätten, die in erster Linie Eigeninteressen verfolgten. Gerade im Falle der Vermittlung an eine dem Makler allenfalls namentlich bekannte Versicherung im Nicht-EU-Ausland, die sich bereits vor dem Vertragsschluss in kapitalen Schwierigkeiten befunden habe, sei auch eine Prüfung der Solvenz gefordert. Wäre der Kläger darüber informiert worden, hätte er sich gegen die vorgeschlagene Versicherung entschieden; hinzukomme, dass das Objekt zum Schadenszeitpunkt versichert gewesen wäre, die Beklagte diesen Vertrag aber gekündigt habe (Bl. 20 GA). Ob der Schaden vom Vorversicherer gedeckt worden wäre, wisse er nicht genau; im Grunde genommen sei dies aber auch unerheblich, weil die Beklagte ihm jedenfalls einen geeigneten und preisangemessenen Konkurrenten hätte vermitteln müssen, der "diese Schäden" mitversichere (Bl. 104 GA). Nach dem Erwerb des Anwesens hätten ein Sonderkündigungsrecht oder die Übernahme des früheren Versicherungsvertrages zur Disposition gestanden; der Zeuge E. habe diesen als veraltet dargestellt und zugesichert, einen moderneren Vertrag zu finden, der alle Risiken abdecke, weshalb er jetzt so gestellt werden müsse, als sei ein solcher abgeschlossen worden. Hätte die Beklagte darauf hingewiesen, dass seröse Versicherungen auf dem deutschen Markt lediglich zu höheren Prämien abzuschließen seien, hätte er schlicht die nächstgünstige als Vertragspartner gewählt (Bl. 156 GA).

Die Beklagte hat die geltend gemachten Pflichtverletzungen in Abrede gestellt und die Klage auch mangels Darlegung eines konkreten Schadens für unschlüssig gehalten. Auf den Risikoträger sei der Kläger in der Beratungsdokumentation ausreichend hingewiesen worden. Erkenntnisse über ein drohendes Insolvenzrisiko der G. Insurance AG habe sie damals nicht gehabt; erst durch eine Veröffentlichung der B. vom 22. September 2016 sei allgemein bekannt geworden, dass diese kein Neugeschäft in Deutschland mehr tätigen durfte. Der Zeuge E. habe im Vorfeld unter 2 Plattformen (D. und BCA) sowie bei der V. nach geeigneten Angeboten gesucht. Auch die Streithelferin habe eine Marktanalyse durchgeführt; von dieser habe die Beklagte vor dem Vertragsschluss die Information erhalten, dass ausreichende Finanzstärke seitens des Risikoträgers gegeben sei, dass gute Servicequalität geboten werde und mehrfach prämierte Konzepte vorlägen. Allgemeine Warnungen, etwa in Fachmagazinen oder in versicherungsrechtlichen Onlinemedien, habe es damals nicht gegeben, auch seitens des Risikoträgers sei erklärt worden, dass genügend Kapital zur Befriedigung der Ansprüche zur Verfügung stehe. Der Kläger und seine Ehefrau seien insbesondere vom Preis-Leistungs-Verhältnis des angebotenen Vertrages begeistert gewesen, der nächste Anbieter sei wesentlich teurer gewesen. Ohnehin habe der Kläger nicht widerspruchsfrei vorgetragen, wie er sich bei vorgeblich richtiger Beratung verhalten hätte, nämlich insbesondere nicht dargelegt, wie er sich in diesem Fall versichert hätte und dass der nicht näher umschriebene angebliche Kanalrohrbruch im Bereich des Vorgartens dann einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall dargestellt hätte.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Mit dem zur Berufung angefallen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger seinerzeit geäußerten Wünsche und Erwartungen an die zu vermittelnde Versicherung und der damaligen Erkenntnisse zur Finanzkraft des Risikoträgers sei eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erwiesen. Außerdem fehle es aber auch an einem ersatzfähigen Schaden, weil der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, wie er sich bei vorgeblich richtiger Beratung verhalten hätte und dass auch in diesem Fall ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall beim Vorversicherer eingetreten wäre.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Anliegen gegenüber der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vortrages weiter. Er hält die Empfehlung der Beklagten zum Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung weiterhin für pflichtwidrig. Auch habe er wiederholt klargestellt, dass er im Falle einer kompetenten Beratung eine Versicherung mit umfassender Absicherung "geschlossen oder gewahrt" (Bl. 360 GA) hätte.

Der Kläger beantragt (Bl. 281 GA):

1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. April 2020 - 14 O 139/18 - wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.066,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der zur Konkurstabelle angemeldeten Ansprüche des Klägers gegen die B. V. als Konkursverwalter über das Vermögen der G. Insurance AG.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.485,12 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 262 GA),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagtenseite an (Bl. 273 GA).

Beide verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29. Oktober 2019 und vom 11. Februar 2020 (Bl. 137 ff., 214 ff. GA) sowie des Senats vom 5. Februar 2021 (BI. 532 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 29. September 2020 (Bl. 322 ff. GA) darauf hingewiesen, dass er die Berufung für nicht erfolgversprechend hält, und er hat die Gründe hierfür im Einzelnen dargelegt. Nach weiterer schriftsätzlicher Stellungnahme des Klägers hat der Senat ihm aufgegeben, die vollständigen Vertragsunterlagen des Vorversicherers und aller seitdem von ihm unterhaltenen Gebäudeversicherungen vorzulegen und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem der Kläger ergänzend angehört und die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend erörtert wurde; auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 532 ff. GA) wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den beklagten Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung anlässlich der Vermittlung eines Gebäudeversicherungsvertrages im Jahre 2016 zugesprochen. Wenngleich die nicht ausreichend erläuterte Empfehlung der streitgegenständlichen Versicherung durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten einen nach den § 63 VVG, § 278 BGB schadensersatzbewehrten Verstoß gegen die gesetzlichen Beratungspflichten der Beklagten (§§ 60, 61 VVG) begründete, so lässt sich - auch unter Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug ergänzten Vorbringens des Klägers und seiner weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung - nicht feststellen, dass diesem daraus ein Schaden entstanden wäre, dessen Ersatz er von der Beklagten beanspruchen könnte:

1.

Gemäß § 63 VVG ist ein Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach den § 60 oder § 61 entsteht, es sei denn, der Vermittler hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wie das Landgericht richtig ausführt, handelt es sich dabei um eine besondere gesetzliche Haftungsgrundlage, die Verstöße gegen die vorgenannten Verpflichtungen sanktioniert und die insoweit den allgemeinen Regeln über die Maklerhaftung vorgeht (BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13, BGHZ 203, 174; Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349; Dörner, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 63 Rn. 6). Im Streitfall ist die Beklagte ausweislich des schriftlichen Auftrages vom 1. Februar 2016 als Versicherungsmakler - und damit als Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Abs. 1 VVG - gegenüber dem Kläger tätig geworden. Als solchen trafen sie die in den §§ 60, 61 VVG geregelten besonderen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten; insbesondere hatte sie den Kläger als (potentiellen) Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass bestand, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der von dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben (§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG). Jenseits dessen verbleibt es im Übrigen bei der nach den §§ 280 ff. BGB sanktionierten Verpflichtung des Versicherungsmaklers, als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen und dazu auch von sich aus das Risiko zu untersuchen und das Objekt zu prüfen, die aus seiner Rechtsstellung als "treuhänderischer Sachwalter" folgt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, VersR 2014, 625).

2.

Anders als das Landgericht hält der Senat vorliegend eine - kraft Gesetzes als schuldhaft zu vermutende - Pflichtverletzung der Beklagten bei der Vermittlung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages für gegeben. Schon auf der Grundlage des unstreitigen Geschehensablaufes steht fest, dass dem Kläger die besonderen Risiken des angebotenen Vertrages, die ihm offenkundig nicht bewusst waren und über die die Beklagte ihn aufzuklären hatte, nicht hinreichend deutlich gemacht wurden; darin liegt ein Verstoß gegen die Beratungspflicht aus § 61 Abs. 1 VVG.

a)

Der Umfang der gesetzlichen Beratungspflicht aus § 61 Abs. 1 VVG ist vor allem vom Beratungsbedarf des (künftigen) Versicherungsnehmers abhängig; es besteht die Verpflichtung zur "anlassbezogenen" Beratung. Allgemein umfasst diese Verpflichtung des Versicherungsvermittlers (§ 59 Abs. 1 VVG) jedenfalls alle Umstände, die für den Entschluss des Versicherungsnehmers von wesentlicher Bedeutung sein können (s. dazu BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13, BGHZ 203, 174; Senat, Urteil vom 26. April 2017 - 5 U 36/16, VersR 2018, 480; Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 61 Rn. 7 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IV ZR 42/80, VersR 1981, 621). Schon die gesetzliche Beratungspflicht beschränkt sich dabei nicht auf den vermittelten Vertrag, sondern sie kann sich auch auf weitere Konsequenzen des Vertragsabschlusses erstrecken. Allgemein muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer vor allem dann aufklären, wenn er erkennen oder mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen muss, dass dieser aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 147/14, BGHZ 209, 256; Senat, Urteil vom 6. April 2011 - 5 U 428/10-68, VersR 2011, 1556; Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 61 Rn. 21). Ein Versicherungsmakler wie die Beklagte muss überdies darüber beraten und aufklären, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 147/14, BGHZ 209, 256; OLG Hamm, VersR 2016, 529; Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 61 Rn. 7 ff.). Dazu gehören in jedem Fall auch dezidierte Hinweise auf die Risiken des angebotenen Produkts, weil nur so dem Kunden eine sachgerechte Entscheidung ermöglicht wird.

b)

Von diesen Grundsätzen ausgehend, kann eine Pflichtverletzung der Beklagten hier nicht verneint werden. Der Senat teilt zwar die Einschätzung des Erstrichters, wonach nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Vermittlung des streitgegenständlichen Vertrages ausreichende Anhaltspunkte für die fehlende Finanzkraft des Risikoträgers oder gar die bevorstehende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hätte haben können und den Kläger schon aus diesem Grunde vom Abschluss des Vertrages hätte abraten müssen. Eine der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung des für sie tätigen Ehemannes ihrer Geschäftsführerin lag jedoch darin, dass dieser den Kläger und seine Ehefrau auch nach eigener Darstellung nicht ausreichend über die von ihm vorgeschlagene Vertragsgestaltung, insbesondere die Identität des Risikoträgers, einer hierzulande weithin unbekannten ausländischen Gesellschaft, aufgeklärt hat; dafür hätte hier schon aus Gründen der Wahrheit und Klarheit des Angebots, nicht zuletzt aber auch und gerade wegen der daraus resultierenden eingeschränkten Gewähr einer Erfüllung vertraglich zugesagter Ansprüche durchgreifender Anlass bestanden. Dass die Absicherung von Zahlungsausfällen im Falle der Wahl eines ausländischen Versicherers gegenüber einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft eingeschränkt sein kann, ist allgemein bekannt und wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht durchgreifend in Abrede gestellt. Mit Blick auf die allgemeine Erwartungshaltung des Kunden, den Antrag auf Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrages bei einer etablierten und solventen Versicherungsgesellschaft zu stellen, und auf die nicht aus sich heraus einleuchtende Gestaltung des Antragsformulars hätte deshalb hier dazugehört, dem Kläger angemessen zu verdeutlichen, dass der von ihm unterzeichnete Antrag sich an einen Versicherungsvermittler richtete, der den darin versprochenen Versicherungsschutz nicht selbst garantierte, sondern dass der dahinter stehende Risikoträger, von dessen Ertragskraft die Erfüllung etwaiger Ansprüche abhing, eine im Ausland ansässige, den dortigen Regelungen unterstehende Versicherungsgesellschaft war. Das ist hier nicht ausreichend geschehen, wie schon aus der Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung folgt, die darin lediglich auf ihre schriftlichen Antragsunterlagen verweist. Der bloße - klein gedruckte - Hinweis auf den Risikoträger in der "Beratungsdokumentation" genügte dem aber schon aus formalen und gestalterischen Gründen erkennbar nicht, eine angemessene Beratung des Klägers in dieser Frage sicherzustellen, und dies unbeschadet der Frage, ob das - nicht unterzeichnete - Formular dem Kläger überhaupt in angemessener Weise zur Kenntnis gegeben worden ist. Bei dieser Sachlage kann eine schuldhafte Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten hier nicht zweifelhaft sein.

3.

Zu Recht hat das Landgericht die Klageabweisung aber - auch - darauf gestützt, dass der Kläger einen durch die Verletzung der Beratungspflicht verursachten Schaden nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dessen Eintritt hier im Übrigen auch nicht erwiesen ist (siehe dazu jüngst auch OLG Hamm, VersR 2020, 551).

a)

Wie der Senat bereits vorterminlich im Einzelnen dargelegt hat, muss dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung der Beratungspflicht ein ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB) entstanden sein. Dies erfordert eine Prüfung, welchen Verlauf die Dinge ohne die (behauptete) Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung konkret darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187). Ein ersatzfähiger Schaden ist erwiesen, wenn der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Beratung anderweitigen Versicherungsschutz erworben und wegen eines hiernach gedeckten Versicherungsfalles Entschädigung in geltend gemachter Höhe erhalten hätte. Weil jedoch mehrere Möglichkeiten bestehen, dieses Ziel zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Makler verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen, vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038 - gestaltet hätte. Denkbar ist, dass er den Vertrag bei ordentlicher Beratung überhaupt nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen und ggf. auch von einer Kündigung des Vorversicherers abgesehen hätte (= negatives Interesse), oder auch, dass er dann einen anderen Versicherungsvertrag mit ausreichender Risikodeckung bei demselben oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hätte ("Quasi-Deckung"; vgl. zum Ganzen: Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 59 Rn. 44 ff.). Die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft ihm dabei nur insoweit, als den Versicherungsmakler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187; allgemein BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 181). Deshalb gilt sie uneingeschränkt auch nur in den Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349), nicht jedoch, wenn - wie hier - mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276; Senat, Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 U 502/10-76, VersR 2011, 1441; Urteil vom 14. März 2012 - 5 U 358/11-48, ZfS 2013, 163; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 6 Rn. 40; Gansel/Huth, in: BeckOK-VVG 9. Ed., § 63 Rn. 124; Schneider, RuS 2015, 477, 484; soweit - nicht tragende - Erwägungen in den Senatsentscheidungen vom 26. Februar 2014 - 5 U 64/13, VersR 2015, 1248 und vom 26. April 2017 - 5 U 36/16, VersR 2018, 480 - möglicherweise anders verstanden werden konnten, ist klarstellend anzumerken, dass auch diesen jeweils Fallkonstellationen ohne veritablen Entscheidungskonflikt zugrunde lagen).

b)

Daraus folgt, dass der Kläger in einem ersten Schritt hätte nachvollziehbar darlegen und sodann ggf. beweisen müssen, dass bei - unterstellt - zutreffender Beratung über das ihm vermittelte Vertragskonstrukt ein anderer Versicherungsschutz zustande gekommen wäre; schon daran fehlt es jedoch. Seine Angaben sind auch im zweiten Rechtszug bis zuletzt widersprüchlich geblieben; im Übrigen und dessen unbeschadet, erachtet der Senat die Möglichkeit, dass der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den Risikoträger abweichend entschieden hätte, unter den gegebenen Umständen auch für widerlegt:

aa)

Allerdings bietet schon die eigene Sachdarstellung des Klägers keine tragfähige Grundlage für den Schluss, dieser hätte bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte anderen Versicherungsschutz für den behaupteten Versicherungsfall erlangt. Seine Angaben sind bis zuletzt aus sich heraus nicht konsistent; dies hatte schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht bemängelt, und daran hat sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsrechtszug und der Angaben des Klägers im Senatstermin nichts geändert. Was die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers anbelangt, ist zwar zu berücksichtigen, dass in den Fällen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens gestellt werden können wie in anderen Fällen, weil diese Vorschrift dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast erleichtern soll (BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90, VersR 1992, 618). Auch hiernach ist dem Kläger aber nachvollziehbarer Vortrag zu seinem (hypothetischen) Verhalten im Falle einer zutreffenden Beratung zumindest insoweit abzuverlangen, als - wie hier - mehrere Handlungsalternativen im Raume standen, die ihm auch nicht ausnahmslos den nunmehr geforderten Versicherungsschutz geboten hätten. Denn einerseits hätte hier die Möglichkeit bestanden, vom Neuabschluss gänzlich abzusehen und die gem. § 95 VVG übergegangene Gebäudeversicherung des Vorversicherers ungekündigt fortzuführen, wobei allerdings aus deren erst nach mehrfacher Aufforderung vollständig vorgelegten Bedingungen (AWB 99, Bl. 497 ff. GA) nunmehr ersichtlich ist, dass der behauptete Schadensfall - ein Bruch der Abwasserleitung außerhalb des Gebäudes, der eine Sanierung des Rohres erforderlich machte - davon nicht abgedeckt gewesen wäre; denn danach besteht außerhalb versicherter Gebäude Versicherungsschutz nur für "Frost- und Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und Rohren der Warmwasser- und Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden" (Ziff. 2.3.3 AWB 99, Bl 498 GA). Andererseits stand im Raum, bei dem Vorversicherer oder bei einem anderen Anbieter einen neuen Versicherungsvertrag mit anderen Konditionen abzuschließen. Hierzu hat sich der Kläger jedoch bis zuletzt nicht eindeutig eingelassen. Nachdem er zunächst angegeben hatte, dass er sich bei zutreffender Information "gegen diese vorgeschlagene Versicherung entschieden" hätte und dann "das Objekt ... zum Zeitpunkt des Schadensfalles auch noch versichert gewesen wäre" (Bl. 20 GA), ging sein weiteres Vorbringen dahin, "einen Vertrag abzuschließen, der einen Immobilieneigentümer vollumfänglich vor Risiken schützt" (Bl. 104 GA) bzw. "rundum abgesichert zu sein", wobei "die Versicherung auch günstig sein sollte", weshalb er dann "schlicht die nächstgünstige als Vertragspartner gewählt" hätte (Bl. 156). Auch seine zweitinstanzlich geäußerte Prämisse, wonach er so zu stellen sei, als habe er einen Versicherungsvertrag mit umfassender Absicherung "geschlossen oder gewahrt" (Bl. 360 GA), und seine mündlichen Einlassungen im Senatstermin, die erneut beide Alternativen als möglich bezeichnen (Bl. 535 GA), zielen darauf ab, nachträglich die bestmögliche, Deckung gewährende Vertragsgestaltung zu erlangen, und damit auf zwei einander ausschließende Kausalverläufe: Auf dieser Grundlage kann ein nachprüfbarer ursächlicher Schaden nicht festgestellt werden (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt OLG Koblenz, RuS 2007, 176). Deshalb verweist der Kläger auch vergeblich darauf, dass er nicht gehalten sei, konkret vorzutragen, bei welchem anderen Anbieter ggf. Versicherungsschutz zu erlangen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187). Das mag sein; jedoch betrifft dieser Einwand nur die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrages zu einem einzigen von mehreren denkbaren Kausalverläufen, hinsichtlich derer sich der Kläger aber schon nicht festlegt. Das aber wäre vorab notwendig gewesen; denn auch im Rahmen des § 287 ZPO lässt sich immer nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen, wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17, VersR 2018, 1067, 1071). Daran fehlt es hier, weil das Vorbringen des Klägers bis zuletzt schon im Ausgangspunkt nicht erkennen lässt, welche der mehreren, einander ausschließenden und im Ergebnis auch nicht gleichwertigen Entscheidungen er bei sachgerechter Beratung getroffen hätte.

bb)

Darüber hinaus geht der Senat bei Würdigung aller Umstände davon aus, dass der Kläger bei zutreffender Beratung durch die Beklagte damals auch keinen anderen Versicherungsschutz erworben hätte, der ihn zum Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalles schadlos gestellt hätte; die abweichende Sicht des Klägers, die hier allerdings schon mangels Darlegung eines konkreten Kausalverlaufes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, erachtet der Senat hier auch für widerlegt. Darauf deutet bereits die unglaubhafte, bis zuletzt widersprüchlich gebliebene Darstellung des Klägers hin, die erkennbar - nur - darauf abzielt, das Klageziel ohne Rücksicht auf die maßgeblichen Einzelheiten begründen zu wollen. Dabei spricht das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach Abschluss des Vertrages dafür, dass es ihm seinerzeit gerade auf diesen augenscheinlich besonders günstigen Versicherungsschutz ankam: Der vermittelte Vertrag war von allen in Rede stehenden Alternativen der scheinbar preisgünstigste; nur der Beitrag des Vorversicherers war noch günstiger, wobei aus den Vertragsunterlagen hervorgeht, dass dieser das in Rede stehende Risiko gar nicht umfasste. Bemerkenswert ist deshalb auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut angegeben hat, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung möglicherweise an diesem besonders preisgünstigen Vertrag festgehalten hätte (Bl. 535 GA); seine entgegengesetzte - weitere - Bemerkung, bei der Wahl des Versicherers sei es auf den Preis gar nicht mehr so angekommen (Bl. 534 f. GA), glaubt der Senat ihm nicht. Auffällig ist insoweit, dass sowohl der abgeschlossene Vertrag als auch die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Versicherungsvorschläge anderer Gesellschaften, darunter der ERGO AG, ausnahmslos unterjährige Zahlungsweise vorsehen. Der Senat hält es für fernliegend, dass sich der offenkundig preisbewusste Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung über die Identität des Risikoträgers für eine andere, mit deutlich höheren Prämien verbundene Alternative entschieden hätte. Soweit der Kläger das weiterhin anders sieht und nach Schluss der mündlichen Verhandlung dafür noch seine Ehefrau als Zeugin benennt, ist er mit diesem Beweisantritt ausgeschlossen (§ 296a ZPO). Entscheidend zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger den streitbefangenen Vertrag, dessen Laufzeit ausweislich des Versicherungsscheins am 1. Januar 2018 geendet hätte (Bl. 23 GA), auch danach und in Kenntnis der vorliegenden Umstände weiter fortgeführt hat, ohne dies auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu erläutern. Seine Einlassung, er sei "bis Ende 2019 noch über den streitgegenständlichen Vertrag an die D. gebunden" gewesen (Bl. 364 GA), ist durch den Inhalt des Versicherungsscheines widerlegt und auch im Übrigen nicht nachvollziehbar; auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung (Bl. 538 GA) und seine weiteren Ausführungen im späteren, nicht nachgelassenen Schriftsatz (Bl. 542 ff. GA) sind nicht konsistent. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst vorträgt, er habe im Nachgang zur Insolvenz des ursprünglichen Risikoträgers Mitteilungen über den wiederholten Austausch auch des neuen Risikoträgers erhalten, wobei einer dieser neuen Risikoträger - die A. - ebenfalls später Insolvenz angemeldet habe; dass er selbst unter diesen Umständen den Vertrag nicht kündigte, zeigt, dass dieses besondere Konstrukt für ihn kein Hindernis darstellte, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten und lässt nur den Schluss zu, dass er auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung hierüber diesen Vertrag geschlossen hätte. Schließlich hat der Kläger auch bis zuletzt nicht nachprüfbar dargelegt, wie das Anwesen heute versichert ist. Zum Beleg seiner Darstellung, er habe nach Ablauf des streitgegenständlichen Vertrages Ende 2019 einen - deutlich teureren - Vertrag bei der ERGO auf der Grundlage des erstinstanzlich vorgelegten Versicherungsvorschlages abgeschlossen, hat er dem Senat trotz Aufforderung keine Vertragsdokumente vorgelegt: Die eingereichten Unterlagen enthalten keinen Versicherungsschein, sondern nur einen handschriftlich mit "Vertragsausdruck" überschriebenen undatierten "Versicherungsvorschlag", der nach seinem Inhalt, insbesondere den Angaben zum Versicherungswert, offenkundig erst im Laufe des Jahre 2020 gefertigt wurde und dessen äußere Gestaltung sich von dem erstinstanzlich vorgelegten Versicherungsvorschlag allein dadurch unterscheidet, dass die entsprechende Kopfzeile durch eine (unvollständige) Anschrift des Klägers ersetzt wurde; darauf hat auch die Beklagte zu Recht hingewiesen. Weitere Nachfragen zu diesem Vertrag vermochte der Kläger auch im Senatstermin nicht nachvollziehbar zu beantworten (Bl. 538 GA). Die Summe all dieser Merkwürdigkeiten, die zwar möglicherweise jeweils für sich genommen noch verständlich wären, sich in ihrer Gesamtheit jedoch nicht mehr schlüssig erklären lassen, führen dazu, dass der Senat insgesamt die Überzeugung davon gewinnt, dass der Kläger sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung über die Risiken des vermittelten Vertrages gleichwohl sicher für diesen entschieden hätte. Dann könnte ihm aber auch deshalb durch die Pflichtverletzung der Beklagten hier kein ursächlicher Vermögensschaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB entstanden sein.

c)

Dahinstehen kann nach alldem, dass es darüber hinaus auch an der weiteren Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs fehlen dürfte, wonach bei - unterstelltem - Zustandekommen eines anderen Versicherungsvertrages auch ein nach diesem Vertrag gedeckter Versicherungsfall vorliegen müsste. Dieser müsste überdies - worauf der Senat im Verhandlungstermin aufmerksam gemacht hat - auch in versicherter Zeit, d.h. nach Vertragsbeginn, eingetreten sein (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 5 U 4/18, RuS 2019, 93), nachdem der Altvertrag hierfür keine Deckung gewährte. Auch dies hätte der Kläger darlegen und nachweisen müssen. Schon sein eigener Vortrag lässt indes - bei näherer Betrachtung - nicht den Schluss auf einen solchen, durch einen Neuabschluss abgedeckten Versicherungsfall zu. Der Kläger hat zwar den Eintritt eines Ereignisses beschrieben, das bei Bestehen eines entsprechenden, am Markt auch zweifellos erhältlichen Vertrages einen Versicherungsfall in der Rohrbruchversicherung begründen könnte. In der Klageschrift hieß es hierzu aber nur, dass sich am 19. August 2016 innerhalb der Grenzen des Anwesens ein "Kanalrohrbruch" ereignet habe (Bl. 15 GA); auch das zum Nachweis vorgelegte Angebot der Firma Z. (Bl. 28 ff. GA), das eine "Kanalsanierung" betrifft, und die schriftliche "Reparaturfreigabe" der D. vom 21. Oktober 2016 (Bl. 31 GA) enthalten keine näheren Angaben zu weiteren Einzelheiten des Schadens. Später hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass ihm "lediglich bekannt" sei, "dass aus dem Rohr an einer Stelle massiv Wasser austrat und seinen Vorgarten verheerte" (Bl. 104 GA), dass das "Abwasserrohr" gebrochen und mittels Brawoliner saniert worden sei (Bl. 363 GA); in seiner Anhörung hat er klargestellt, dass ein Abwasserrohr außerhalb des Gebäudes geborsten sei (Bl. 536 GA). Zugleich hat er ausgeführt, dass das im Jahre 1959 erbaute Haus noch über Abwasserrohre aus Keramik verfüge, die wohl aus Altersgründen geborsten, mit Erde verschlammt und dann letztlich verstopft seien (Bl. 536 GA). Da der Versicherungsfall in der Rohrbruchversicherung jedoch schon mit dem Bruch des Rohres eintritt und nicht erst mit dem - hier am 19. August 2016 angezeigten - Austritt von Wasser (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 5 U 4/18, RuS 2019, 93; die vom Kläger zuletzt Bl. 542 f. erwähnte Rechtsprechung betrifft nicht die Rohrbruch-, sondern die hier nicht einschlägige Leitungswasserversicherung, vgl. zur Abgrenzung Senat, a.a.O. und BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076), bestehen insoweit auch Zweifel an der ausreichenden Darlegung des Eintritts eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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