AG Wittenberg, Beschluss vom 08.04.2021 - 5 F 140/21 EASO
Fundstelle
openJur 2021, 15406
  • Rkr:

Maskenpflicht begründet keine kinderschutzrechtlichen Maßnahmen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass kein Anlass zu kinderschutzrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Schulträger und/oder der Kindesmutter im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen in der ... in Wittenberg gegen das SARS-CoV-2-Virus besteht.

2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert beträgt 1.500 €.

Gründe

I.

Die minderjährigen Kinder ... besuchen die ...Grundschule in Wittenberg. .. ist Schülerin der Klassenstufe ..., ... ist Schüler der Klassenstufe .... In der Schule findet gegenwärtig Präsenzunterricht statt, wobei die Kindesmutter von der Möglichkeit der Befreiung der Kinder von der Präsenzpflicht Gebrauch gemacht hat. Für die am Präsenzunterricht teilnehmenden Kinder besteht aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 lit. c) der 2. Rechtsverordnung des Landkreises Wittenberg zur Eindämmung von SARS-CoV-2 vom 10.03.2021 die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinn von § 1 Abs. 2 der 10. SARS-CoV-EindV des Landes Sachsen-Anhalt zu tragen. Die inzwischen insoweit in Kraft getretene, inhaltsgleiche Regelung in § 1 Abs. 2 der 11. SARS-CoV-EindV vom 25.03.2021 enthält Definitionen für eine sog. nichtmedizinische Alltagsmaske einerseits und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz andererseits und regelt Ausnahmen u.a. für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie für Menschen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei für die erforderliche Glaubhaftmachung nach dem Willen des Verordnungsgebers bereits eine plausible mündliche Erklärung ausreicht. Der Rahmenplan des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie in der gegenwärtig aktuellen Fassung vom 22.02.2021 (Rahmenplan-HIA-Schule) bestimmt in Ziffer 6 als besondere Hygienemaßnahme das Tragen von sog. Alltagsmasken innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände dort, wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sieht aber für Kinder bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 eine Ausnahme vor, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum befinden, sowie während des Schulsports; auch der Rahmenplan-HIA-Schule enthält überdies die bereits in § 1 Abs. 2 der 11. SARS-CoV-EindV genannten Ausnahmeregeln. In der Praxis der Geschwister-Scholl-Grundschule wird das Tragen einer Maske im Unterricht, im Schulgebäude und während der Pausenzeiten erwartet.

Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für beide Kinder.

Mit Schreiben vom 25.03.2021 hat die Kindesmutter angeregt, "zur Abwendung einer derzeit bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls ihrer Kinder und aller weiteren Schulkinder der ....Grundschule in Wittenberg, die aufgrund von schulinternen Anordnungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während und außerhalb des Unterrichts ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Genehmigung der Sorgeberechtigten besteht" kinderschutzrechtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB zu prüfen und hierbei auch die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnung zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen. Zur Begründung führt sie aus, die Aufhebung der Maßnahmen sei "zur Abwendung bestehender und weiterhin drohender nachhaltiger, möglicherweise sogar generationenübergreifender Schädigungen" ihrer Kinder und der Mitschüler erforderlich und zur Meidung einer Strafbarkeit nach §§ 240, 224, 225, 171, 25 bis 27 StGB geboten. Wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Gefahrenlage verweist sie auf eine Veröffentlichung von Heike Sensendorf zur "Gefährdung von Kinder durch das Tragen von Masken" (https://sensendorf.de/corona) und weitere Veröffentlichungen anderer Ärzte und Wissenschaftler; insoweit wird Bl. 2 d.A. Bezug genommen. Weiter wird dort ausgeführt, die Verpflichtung der Kinder zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule verletze die Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes, die UN-Konvention zum Schutz der Rechte des Kindes und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984, Art. 8 EMRK und Art. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966. Ein Eingriff in die besonderen Rechte von Kindern unterliege dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und setzte eine nachvollziehbare Feststellung bestehender Gefahren für Dritte und für die Kinder ebenso voraus wie eine Abwägung zwischen beiden. Das Schreiben vom 25.03.2031 entspricht in der Begründung wörtlich einem im Internet durch eine Prestien & Prestien GbR zum Download bereitgestellten Formular für derartige Anregungen gegenüber Familiengerichten (vgl. https://abc-kindervertretung.de, dort Mustervorlage 1); die Kindesmutter hat insoweit lediglich die im Vordruck vorgesehenen Lücken zur Aktualisierung auf die örtlichen Verhältnisse selbst ausgefüllt.

Das Gericht hat die Angelegenheit mit der Kindesmutter mündlich erörtert. Auf das Protokoll der Verhandlung vom ... wird Bezug genommen. Die Kindesmutter hat dabei berichtet, dass sie einerseits durch die in ihrem Antrag genannten Quellen hinsichtlich etwaiger gesundheitlicher Gefahren für ihre eigenen Kinder verunsichert worden sei, diesen aber andererseits auch selbst nicht uneingeschränkt Glauben schenke, sondern unsicher sei, welche Gefahren ihren Kindern tatsächlich drohen könnten. Sie habe sich davon leiten lassen, was ihre Kinder ihr selbst hiervon berichtet hätten. Bislang könne sie zwar keinen Lernrückstand aus der fehlenden Teilnahme am Präsenzunterricht erkennen, möchte aber möglichst, dass ihre Kinder doch wieder, jedoch ohne Maske, am Präsenzunterricht teilnehmen können. Sie zweifle auch an der Schutzwirkung der Maske für Dritte, denn trotz der strengeren Regelung im Landkreis Wittenberg im Vergleich zu anderen Kommunen im Land Sachsen-Anhalt sei der prozentuale Anteil der Infektionsfälle in der Altersgruppe ihrer Kinder landesweit überall nahezu gleich hoch, wie eine Internetrecherche ergeben habe. Auf Befragen distanzierte sie sich zudem außerdem glaubhaft von dem Vergleich der Verpflichtung zum Tragen einer Maske mit der Anwendung von Folter, wie dies in dem von ihr verwendeten Formular zum Ausdruck gekommen war.

Das Gericht hat ferner die Kinder im Beisein der Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Beide berichteten, dass sie seit kurz vor Weihnachten 2020 nicht mehr am Präsenzunterricht teilgenommen habe. Beide berichteten auch, dass es ihnen in der Schule deutlich leichter falle zu lernen, als dies zuhause der Fall sei. ... berichtete, dass ihm zuvor beim Rennen und Spielen auf dem Schulhof unter der Verwendung einer Maske übel geworden sei. ... berichtete, ohne spezifische Situation, dass sie bei der Verwendung einer Maske in der Schule Kopfschmerzen bekommen habe; bei deren Verwendung beim Einkaufen sei dies aber nicht der Fall. Insbesondere ... möchte nicht über längere Zeit dem Präsenzunterricht fernbleiben. Er hat zudem kaum Möglichkeiten, seine Freunde außerhalb der Schule zu treffen.

Hinsichtlich der Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises Wittenberg wird auf das Protokoll des Termins vom 07.04.2021 Bezug genommen. Die Verfahrensbeiständin hat ihren Standpunkt mit Schriftsatz vom 06.04.2021 dargelegt.

Das Gericht hat zudem zu den Gefahren, welche für Kinder und Jugendliche aus einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entstehen können, eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie e.V. eingeholt, welche die Fallzahlen bundesweit zusammenträgt und veröffentlicht (https://dgpi.de/covid-19-survey-update). Danach sind in Deutschland seit dem Ausbruch der Pandemie bislang etwa 1.200 Kinder nach einer Infektion mit dem Virus stationär behandelt worden. Hierbei war in etwa 200 Fällen eine intensivmedizinische Behandlung notwendig. Bislang ist es hierbei zu acht Todesfällen gekommen. Daneben ist in etwa 250 Fällen im Zusammenhang mit einer derartigen Infektion als schwerwiegende Folgeerkrankung das sog. PIMS-Syndrom aufgetreten. Im Übrigen wird auf die Mitteilung Bl. 27 d.A. Bezug genommen.

II.

1. Soweit die Kindesmutter in ihrem Schreiben vom 25.03.2021 angeregt hatte, kinderschutzrechtliche Maßnahmen dahin zu ergreifen, dass Anordnungen zur Aufhebung oder Einschränkung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule ihrer Kinder ergehen, fehlt es an den in § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB bestimmten Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Familiengerichts gegenüber Dritten.

a) Allen weiteren Ausführungen vorangestellt sei insoweit der Hinweis darauf, dass die derzeit bestehende Verpflichtung der Kinder, in der Schule in den eingangs unter Ziffer I. näher beschriebenen Situationen und mit den dort genannten Ausnahmen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, nicht vorrangig am (passiven) Schutz der Kinder vor einer eigenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgerichtet ist, sondern dem vorbeugenden Infektionsschutz durch eine Begrenzung der weiteren Ausbreitung des Virus dienen soll. Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass weder das Land Sachsen-Anhalt noch der Landkreis Wittenberg zwingend die Verwendung der zum passiven Schutz der Kinder nach allen Erfahrungswerten wesentlich besser geeigneten sog. FFP-2-Masken vorschreiben, sondern trotz der auch und gerade in Schulen derzeit sehr schnellen Ausbreitung der Virus-Mutationen vom Typ B.1.1.7. auch weiterhin die Verwendung lediglich einer sog. "Alltagsmaske" ausreichen lassen.

Eine am Maßstab aus § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB ausgerichtete gerichtliche Prüfung nimmt demgegenüber notwendig nur das Wohl des einzelnen Kindes, mithin die ihr oder ihm aus der Verwendung einer solchen Maske, aber auch aus dem Unterlassen eines derartigen Schutzes drohenden Nachteile für ihr oder sein körperliches, seelisches oder geistiges Wohl in den Blick, denn nur zur Abwehr derartiger Gefahren sind die Familiengerichte von Gesetzes wegen berufen. Dieser individualistische Blick verfehlt deshalb notwendig die mit der Anordnung einer Maskenpflicht in der Öffentlichkeit -hier: speziell in schulischem Kontext- angestrebte Schutzwirkung gegenüber der großen Bevölkerungsgruppe, für die das Virus mit der Gefahr schwerster, auch tödlicher Krankheitsverläufe einhergeht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass bei einer Mortalitätsrate einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in Deutschland von deutlich über 2 % der Fälle und einer derzeit hochdynamischen Zunahme der Inzidenzzahlen auch und gerade bei Kindern und Jugendlichen ein möglichst effektiver Schutz vor der Weiterverbreitung des Virus tausenden von Menschen das Leben retten wird. Diese Verkürzung der Sichtweise nehmen die Verfasser der Anregung, deren sich die Kindesmutter als Formular bedient hat, aus Sicht des Gerichts in zynischer Weise in Kauf, um einen Hebel zu finden, mit die von ihnen aus anderen Gründen abgelehnte Maskenpflicht mit den Mitteln des Familienrechts zu beenden. Das angerufene Gericht kann ihr, der Logik der Anregung folgend, nicht ausweichen, möchte dies aber zur Meidung von Missverständnissen ausdrücklich der engeren, eigenen Würdigung voranstellen.

b) Auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen und kreisrechtlichen Bestimmungen zum Tragen einer Schutzmaske für Grundschulkinder im Landkreis Wittenberg kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung und der ihnen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Landkreises Wittenberg der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre, oder auf die Frage, ob nicht entsprechende Anordnungen durch die Schulleitungen zum Schutz der Kinder, aber auch des Lehrpersonals schon in Ausübung ihres Hausrechts zulässig -und angesichts der Pandemielage ersichtlich auch geboten- wären. Rechtlicher Maßstab für das hiesige Verfahren ist vielmehr gem. § 1666 Abs. 1, Abs. 4 BGB allein, ob das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder (oder -hier aber ersichtlich nicht relevant- deren Vermögen) gefährdet ist und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.

Es steht indessen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule bei sachgemäßer, durch das Lehrpersonal angeleiteten und überwachten Anwendung keine erhebliche Gefahr für das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder einher, so dass unabhängig von der Rechtsgrundlage keinerlei Anlass zu einem Einschreiten in diese Richtung besteht. Es verhält sich insoweit nicht anders als mit der Anordnung gegenüber den Kindern, bei kühleren Temperaturen auf dem Pausenhof zum Schutz vor Erkältungskrankheiten eine Jacke und einen Schal zu tragen. Auch insoweit besteht die theoretische Gefahr, dass ein Kind sich beim Spielen durch Unachtsamkeit unter unglücklichen Umständen am eigenen Schal strangulieren könnte. Gleichwohl kann diese Gefahr durch entsprechende Beaufsichtigung auf dem Pausenhof zuverlässig abgeschirmt werden. Jedenfalls aber überwiegen die Vorteile für die Kinder aus der Abwehr von Erkältungskrankheiten -bis hin zu Lungenentzündungen- etwaige Einschränkungen und Restrisiken aus dem Tragen von Jacke und Schal nach allgemein geteilter Meinung bei weitem.

Einer förmlichen Beweisaufnahme bedarf es insoweit nicht, denn bei regelmäßigen Gefahrlosigkeit der Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes durch Kinder im Grundschulalter handelt es sich um eine allgemeinkundige Tatsache. Das Gericht stützt seine Überzeugungsbildung insoweit auf die für jedermann zugängliche, gemeinsame Stellungnahme der maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaften, nämlich der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj e.V.) der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) vom 12.11.2020 (abrufbar im Internet über die Seite der DGPI, https://dgpi.de). Dort heißt es wörtlich: "Das Tragen von Masken führt auch bei Kindern nicht zu einer relevanten Erhöhung der Kohlendioxidkonzentration. Auch für Kinder mit kontrolliertem Asthma über 6 Jahren stellt die Maske keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung dar. Umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigen, dass diese nach einer altersgemäßen Erklärung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit haben". Soweit dort weiter ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Erzwingen der Maskenpflicht emotionalen Widerstand erzeugen kann und auf die Notwendigkeit eines empathiegeleiteten Umgangs hiermit verwiesen wird, ist es gerade Aufgabe der Lehrkräfte, aber auch der Sorgeberechtigten, den Kindern angesichts der objektiven Gefahrenlage durch die weitere Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in altersgerechter Weise die innere Überzeugung von der Wichtigkeit auch ihres Beitrags zur Eindämmung der Pandemie zu vermitteln. Auch Grundschulkindern lässt sich die Bedeutung ihres Beitrags zur Eindämmung der Pandemie anschaulich verdeutlichen, wenn ihnen vor Augen geführt wird, für wen in ihrem unmittelbaren Umfeld die Krankheit eine potentiell tödliche Gefahr mit sich bringen würde. In der vorerwähnten Stellungnahme werden auch die psychosozialen Belastungen aus der Pandemie für die Kinder thematisiert. Gleichwohl wird dort ausgeführt: "In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2-Pandemie konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass das Tragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt (Ravens-Sieber, 2020). Im Gegenteil mehren sich die Hinweise auf ein positives Empowerment junger Leute und kreative Ideen durch die Herausforderungen der Pandemie (Singh et al, 2020)." Die hohe Plausibilität dieser Ausführungen ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass in diesem Frühjahr in Deutschland in den Grundschulen gut zwei Millionen Schülerinnen und Schüler mit Maske am Präsenzunterricht teilnehmen, ohne dass im praktischen Leben auch nur ansatzweise ernstliche gesundheitliche Komplikationen bekannt geworden wären; gegenteilige Behauptungen in den sog. "sozialen" Medien, wonach es gar zu Todesfällen gekommen sein soll, haben sich bei der Überprüfung durch seriöse Journalisten und deren gezielte Nachfragen bei den zuständigen Behörden regelmäßig als völlig haltlos herausgestellt (vgl. zu entsprechenden Prüfungen etwa: https://merkur.de/gesundheit/leben).

Von den von der Kindesmutter zitierten Veröffentlichungen zu der vermeintlichen gesundheitlichen Gefahrenlage sind jedoch nicht nur durch die praktischen Erfahrungen im Schulalltag in aller Deutlichkeit widerlegt, sondern werden auch durch die oben dargestellte Veröffentlichung der relevanten medizinischen Fachgesellschaften nicht gestützt. Die Kindesmutter hat in der Anhörung erkennen lassen, dass sie auch selbst Zweifel daran hat, ob die Verwendung von Masken zu den dort genannten Risiken führt. Ihre Besorgnis rührt vielmehr daher, dass ihre eigenen Kinder von Übelkeit -so ....- und Kopfschmerzen -so ...- in bestimmten Situationen, in denen sie in der Vergangenheit Maske getragen haben, berichtet haben. Selbst wenn die Gefahr drohen würde, dass sich dies aufgrund individueller Disposition der beiden Kinder wiederholen könnte, wenn sie bei einer Teilnahme am Präsenzunterricht Maske tragen müssten, bestünde kein Anlass zu kinderschutzrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Schulträger. Zum einen ergibt sich schon aus den Schilderungen der Kinder selbst, dass dies keinesfalls immer und dauerhaft auftritt, wenn sie Maske tragen, so dass es schon ausreichen würde, wenn sie entsprechend belastende Situationen (z.B. Fangen spielen auf dem Hof, wie ... schilderte) meiden. Zum anderen haben die Kinder berichtet, dass sich dies bei kurzzeitigem Absetzen der Maske auch wieder bessert. Sollte dem wider Erwarten aufgrund besonderer gesundheitlicher Dispositionen beider Kinder nicht ausreichen, hätte die Mutter nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 11. SARS-CoV-2-EndV des Landes Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, die Kinder bereits durch plausible Erklärung dieses Umstandes von der Maskenpflicht befreien zu lassen. Sie zeigte sich in der Anhörung demgegenüber auch dahin aufgeschlossen, hinsichtlich der Frage, ob ihre Kinder möglicherweise eine besondere gesundheitliche Disposition aufweisen, aufgrund derer sie besonders empfindlich auf das Tragen einer Schutzmaske reagieren, fachärztlichen Rat ihres Kinderarztes in Anspruch zu nehmen, was bislang noch nicht erfolgt war.

c) Hierbei soll keinesfalls übergangen werden, dass die gegenwärtige Pandemiesituation und die aus ihr folgenden Beschränkungen im Schulalltag, aber insbesondere auch in der persönlichen Nähe von Kindern zu anderen Kindern und ihnen nahestehenden Erwachsenen erhebliche Belastungen, möglicherweise auch ernstliche Gefahren für die seelische und geistige Entwicklung von Kindern und ihren Bildungsweg mit sich bringt. Auch hierbei handelt es sich um eine allgemeinkundige, im Umgang mit Kindern derzeit für jedermann wahrnehmbare Tatsache. Die Verwendung von Schutzmasken in der Schule vertieft diese Gefahrenlage indessen nicht, sondern zielt auf die Überwindung der Pandemie. Sie trägt dazu bei, Präsenzunterricht überhaupt erst wieder verantwortbar und möglich zu machen, die schulischen Nachteile und die Isolierung der Kinder beim sog. Distanzunterricht zu überwinden und den Kindern ihren gewohnten Alltag sobald als irgend möglich zurückzugeben.

2. Im Weiteren gibt die Anregung der Kindesmutter, insbesondere deren Begründung in dem von ihr verwendeten Formular, unter Würdigung der weiteren Erkenntnisse aus ihrer persönlichen Anhörung keinen Anlass zu sorgerechtlichen Maßnahmen gem. § 1666 Abs. 1 BGB gegenüber ihr selbst.

a) Allerdings gab die Begründung der Anregung, deren sich die Mutter bedient hatte, zunächst Anlass zu der Prüfung, ob bei der Kindesmutter eine das Kindeswohl gefährdende Verkennung der tatsächlichen Gefahrenlage im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen vor dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen könnte.

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei einer weiteren Entwicklung der Dinge ein erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Die Annahme einer konkreten Wahrscheinlichkeit muss dabei auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB ist das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu beachten. Die -auch nur teilweise- Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2019, XII ZB 408/18, veröffentlicht u.a.: FamRZ 2019, 598 ff., hier zitiert nach juris).

b) Die vorgenannten Voraussetzungen für ein Eingreifen des Familiengerichts zum Schutz der Kinder liegen hier jedoch nach den Umständen des Einzelfalls nicht vor:

aa) Bei der Gefahr aus einer eigenen Infektion der beiden Kinder handelt es sich zwar gegenwärtig um eine im Vergleich zu der Gefährdungslage für Erwachsene, insbesondere hochbetagte oder an einer risikoerhöhenden Vorerkrankung leidenden Menschen, um eine in ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit geringere Gefahrenlage. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass trotzdem ein konkretes und nicht nur um ein völlig fernliegendes, zu vernachlässigendes Risiko für die Gesundheit auch von Kindern besteht:

Nach der vom Robert-Koch-Institut auf der dortigen Internetseite veröffentlichten Statistik zu den Covid-19-Fällen nach Altersgruppen (Stand 31.03.2021) ist das Risiko einer Ansteckung für die Altersgruppe der Grundschulkinder zuletzt stark gestiegen. Lag die sog. 7-Tage-Inzidenz in dieser Altersgruppe während der Zeit des Distanzunterrichts in der 6. KW 2021 in der Altersgruppe von 5 bis 9 Jahren bei 37 und in der Altersgruppe von 10 bis 14 bei 38 Fällen pro 100.000 Kinder, so wurden in der 11. KW 2021 bereits Inzidenzen von 128 in der Altersgruppe von 5 bis 9 Jahren und von 112 in der Altersgruppe von 10 bis 14 Jahren festgestellt und dann in der 12. KW 2021 nochmals sprunghaft gestiegene Inzidenzen von 177 in der Gruppe von 5 bis 9 Jahren und von 152 in der Gruppe von 10 bis 14 Jahren. Hieraus wird deutlich, dass sich bis zum Beginn der Osterferien in Sachsen-Anhalt das Infektionsrisiko für die Kinder mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in kürzester Zeig vervierfacht hat.

Im Fall einer Infektion mit dem Virus drohen Kindern zwar nach den bisherigen Kenntnissen nur in signifikant selteneren Fällen schwerwiegende Folgen, als dies bei Erwachsenen der Fall wäre. Gleichwohl hat die von dem Gericht eingeholte Auskunft der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie e.V. ergeben, dass nach den dort erhobenen Daten seit Pandemiebeginn in Deutschland etwa 1.200 Kinder und Jugendliche stationär behandelt werden mussten, wobei hiervon in 200 Fällen sogar eine intensivmedizinische Behandlung erfolgen musste. Bislang sind in Deutschland acht Kinder und Jugendliche an den Folgen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verstorben. Daneben kam es aber in der Folge einer solchen Infektion auch in rund 250 Fällen zu einer schwerwiegenden Komplikation, dem sog. PIMS-Syndrom (Pediatric Inflammatory Multisystem Syndrome). Etwa 70 % dieser Fälle treten in der Altersgruppe unter 10 Jahren auf; in 7 % der Fälle kam es zu Folgeschäden, insbesondere des Herz-Kreislauf-Systems (vgl. hierzu: https://zdf.de/nachrichten/panorama/corona-infektionen-kinder-100.html).

Daraus wird insgesamt deutlich, dass auch für Grundschulkinder bei einer eigenen Infektion ein zwar im Vergleich zu Erwachsenen geringeres, aber gleichwohl konkretes und nicht nur völlig unerhebliches Risiko einer schwerwiegenden Erkrankung droht. Da es auch bereits zu Todesfällen gekommen ist, begründet auch die vergleichsweise eher geringe Eintrittswahrscheinlichkeit die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen.

bb) Von der Schule wie auch von den Eltern darf in einer solchen Situation erwartet werden, dass sie jedenfalls solche Schutzmaßnahmen, die zwar nicht perfekt, aber doch ersichtlich effektiv und dabei für die eigenen Kinder nicht mit erheblichen Einschränkungen oder gar Gefahren verbunden sind, wie das regelmäßige Testen oder die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes, auch völlig unabhängig von einer ausdrücklich durch (schul)rechtliche Rahmenbedingungen begründeten Verpflichtung schon von sich aus tatsächlich umsetzen und die ihrem Schutz befohlenen Kinder hierbei emotional wie rational unterstützen. Wer sich in einer solchen Situation demgegenüber ernstlich auf das Folterverbot beruft, verkennt nicht nur das Leid der tatsächlichen Opfer von Folter und Gewalt, sondern lässt konkret befürchten, dass ihm der Realitätsbezug soweit abhandengekommen ist, dass schon eine der objektiven Gefährdungslage (auch) für die eigenen Kinder angemessene Risikoabwägung nicht mehr stattfinden wird. Die außerhalb behördlicher Anordnungen allein in elterlicher Verantwortung liegende Entscheidung, ob und ggf. welche Schutzmaßnahme gegen die mögliche Infektion der eigenen Kinder ergriffen wird, beruht dann auf einer ähnlich ungeeigneten Grundlage, wie dies bei demjenigen der Fall ist, der das Tragen einer Jacke und eines Schals im Winter grundsätzlich ablehnt, weil er dem Irrglauben verfallen ist, damit gehe eine Gefahr für die Gesundheit der Kinder einher, und übersieht, dass bei objektiver Betrachtung gerade umgekehrt aus der Unterkühlung die Gefahr resultieren würde. Der von beiden Kindern hier eindrücklich geschilderte Umstand, dass ihnen schon nach ihrem eigenen Empfinden das Lernen zuhause deutlich schwerer falle als in der Schule, verdeutlicht, dass ihre Mutter hier dahin gefordert ist, nicht nur eine an den konkreten Auswirkungen der Verwendung einer Schutzmaske in der Schule ausgerichtete Entscheidung zu treffen, sondern auch die absehbaren Folgen für die schulische Entwicklung ihrer Kinder bei einem noch länger andauernden home schooling als mögliche Gefahrenquelle in den Blick zu nehmen.

cc) Aus der Anhörung der Kindesmutter ergibt sich indessen, dass sie sich die situations- und gefahrenverkennenden Wertungen aus dem von ihr verwendeten Formular für die Anregung des gerichtlichen Verfahrens gerade nicht unkritisch zu eigen gemacht hat, sondern sich ernstlich um eine Abwägung der für und gegen eine Teilnahme ihrer Kinder am Präsenzunterricht unter der Verwendung von Masken sprechenden Umstände bemüht. So hat sie sich nicht nur glaubhaft von dem wirklichkeitsfernen Vergleich der Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske mit einer Foltermaßnahme gegenüber Kindern distanziert, sondern auch erkennen lassen, dass sie die von der Lebenserfahrung gerade nicht gedeckten Aussagen zu ernstlichen gesundheitlichen Schäden für ihre Kinder aus der Verwendung einer Schutzmaske nicht unbesehen teilt. Vielmehr nimmt sie die diesbezüglichen Hinweise zwar ernst, setzt sich aber selbst damit kritisch auseinander und ist auch bereit, hinsichtlich etwaiger besonderer Dispositionen ihrer eigenen Kinder seriösen ärztlichen Rat des ihr vertrauten Kinderarztes einzuholen und anzunehmen. Auch ihre Ausführungen dazu, dass sie sich über die Auswirkungen der Verwendung von Schutzmasken in der Schule auf das tatsächliche Infektionsgeschehen im Internet zu informieren versucht hat, zeigen, dass sie sich nicht einfach auf die dies leugnenden Ausführungen in den von ihr mit dem verwendeten Formular zitierten Quellen zurückzieht, sondern sich ernstlich bemüht, sich einen eigenen, überlegten Standpunkt zu erarbeiten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG. Den minderjährigen Kindern als Beteiligten können die Kosten gem. § 80 Abs. 3 FamFG nicht auferlegt werden. Sie sind deshalb von der Kindesmutter allein zu tragen. Anlass, von der Erhebung von Kosten gem. § 80 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, besteht nicht.

Der Gegenstandswert war mit dem gesetzlichen Regelwert festzusetzen, §§ 41, 45 FamGKG.

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