KG, Beschluss vom 21.01.2021 - 4 U 1033/20
Fundstelle
openJur 2021, 13178
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. August 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 336/18 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Berlin wohnende Kläger nimmt die Beklagte mit Sitz in Stuttgart auf Rückabwicklung eines am 18. Dezember 2014 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages unter Berufung auf einen von ihm am 14. November 2017 erklärten Widerruf in Anspruch.

Der Kläger und die beklagte Bank schlossen am 18. Dezember 2014 eine Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von insgesamt 47.937,20 EUR ab, das bei einem Zinssatz von 0,0% p.a. beginnend mit Januar 2015 in insgesamt 48 monatlichen Raten zu je 477,04 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 25.039,26 EUR zu tilgen war. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug ... , sowie der Einmalprämie für eine von dem Kläger zugleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Restkaufpreisversicherung ("Ratenabsicherung") und eines zugleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Betrages über ein "Garantie-Paket". Darüber hinaus trafen die Parteien des Darlehensvertrages eine "Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen", mit der sich die Daimler AG Niederlassung Berlin, an die auch der Kaufpreis für das vom Kläger erworbene Fahrzeug zu entrichten gewesen ist, dazu verpflichtete, das Fahrzeug unter bestimmten Bedingungen auf Wunsch des Klägers bei Fälligkeit der Schlussrate zu einem festgelegten Kaufpreis in Höhe von 25.039,26 EUR zurückzukaufen, wobei dieser Betrag zur Tilgung der Schlussrate eingesetzt werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger in Ablichtung zu den Akten gereichte Vertragsurkunde (Anlage KGR 1) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte das dem Kläger gewährte Darlehen in der Folge vereinbarungsgemäß aus.

Mit Schreiben vom 14. November 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des

Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Im Januar 2019 führte der Kläger das bei der Beklagten aufgenommene Darlehen vollständig zurück, wobei er für die Tilgung der Schlussrate von der in der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machte, der ... das finanzierte Fahrzeug zu dem vereinbarten Kaufpreis zum Rückkauf anzudienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die in dem am 28. August 2019 verkündeten Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage auf - nach Rückführung des Darlehens - Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Antrages zu 1, gerichtet auf die (negative) Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs desselben keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - herleiten könne, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Entgegennahme des Fahrzeugs wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Da die Beklagte ihren Sitz in Stuttgart und zumindest keine Niederlassung mit einem Bezug zu den streitgegenständlichen Verträgen in Berlin habe, scheide eine örtliche Zuständigkeit nach §§ 12, 21 ZPO aus. Die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folge auch nicht aus § 29 ZPO. Der Erfüllungsort für Ansprüche aus dem widerrufenen Darlehensvertrag sei für jede im Streit stehende Schuld gesondert zu bestimmen. Dieser liege hinsichtlich der vom Kläger primär verfolgten negativen Feststellungsklage nicht in Berlin, zumal der Kläger mit dieser letztlich nur eine gegen die Beklagte gerichtete Leistungsklage vorbereiten wolle. Ein gemeinsamer Erfüllungsort für alle im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages stehenden Ansprüche am Wohnsitz des Klägers sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Darlehensgeber bei - wie hier - verbundenen Geschäften nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB im Verhältnis zum Darlehensnehmer in die Pflichten des Verkäufers eintrete. Soweit der Kläger primär die Feststellung begehrt habe, künftig keine vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu schulden, und für eine hierauf gerichtete Leistungsklage der Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gegeben sei, folge hieraus auch nach der sog. Spiegelbildtheorie keine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage. Dem Kläger gehe es mit der von ihm erhobenen Klage nicht um die eigene etwaige Leistungspflicht, sondern vielmehr um die Frage, ob ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden und die Beklagte ihrerseits zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Raten angehalten sei. Soweit der Kläger sein Klagegesuch in eine negative Feststellungsklage gekleidet habe, beruhe dies allein auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine positive Feststellungsklage insoweit als unzulässig erachte. Der negative Feststellungsantrag solle den Zahlungsantrag des Klägers nur vorbereiten. Daher müsse er dessen Schicksal auch teilen, wenn man nicht zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes kommen wolle, über die letztlich zwei verschiedene Gerichte zu befinden hätten. Eine Abtrennung und Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 scheide aus, weil die klägerseits hierfür zugrunde gelegte Bedingung nicht eingetreten sei.

Gegen dieses ihm am 20. September 2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 17. Oktober 2019, mit der er zuletzt den auf Feststellung der Erledigung seines ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Begehrens gerichteten Antrag weiterverfolgt. Er macht geltend:

Die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Lehre gehe davon aus, dass es dem Schuldner möglich sei, Ansprüche an dem Ort zu leugnen, an dem die Verbindlichkeiten zu erfüllen seien. Eine Gewichtung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ziele dahingehend, dass es der Klägerseite vordringlich nicht mehr um die Leugnung von in die Zukunft gerichteten Ansprüchen der Beklagten, sondern im Schwerpunkt um die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen gehe, sei dem Landgericht verwehrt. Das mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte negative Feststellungsbegehren könne an dem Ort verfolgt werden, an dem die zu leugnende Verpflichtung zu erfüllen sei, also an dem Ort, an dem die Klägerseite ihren Sitz habe. Darüber hinaus sei vorliegend für alle Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis ein gemeinsamer Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO - der Ort, an dem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befinde - eröffnet. Das Landgericht verkenne, dass bei einem verbundenen Vertrag die Leistungspflichten nicht isoliert erfüllt werden könnten. Sie seien durch die Vorleistungspflicht im Hinblick auf die Rückgabe des streitbefangenen Fahrzeugs geprägt. Dieser Umstand könne auch nicht ausgeblendet werden, weil der Darlehensgeber - qua verbundenen Vertrages - gleichsam in die Rechtsposition des Verkäufers eintrete. Es sei von einem einheitlichen Gerichtsstand entsprechend der Regeln über den Rücktritt auszugehen. Zudem fordere der europarechtliche Verbraucherschutzgedanke eine Stärkung des gegenüber dem Unternehmer (der Bank) regelmäßig schwächeren Verbrauchers, auch prozessrechtlich, zumal gerichtsbekannt sei, dass die Heimatgerichte der Banken im Regelfall Klagen gegen heimische Institute abweisen. Bei konsequenter und europarechtskonformer Rechtsanwendung sei das angerufene Gericht somit gemäß § 29c ZPO analog zuständig.

Eine Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Gerichts für alle Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis sei zudem kraft Sachzusammenhang gegeben, da diese auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt gründeten, den künstlich aufzuspalten dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und Zweckmäßigkeitsüberlegungen andererseits zuwiderliefe.

Der Kläger macht ferner unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend: Der Widerruf sei fristgerecht erfolgt. Er habe bereits kein mit seiner Unterschrift versehenes Exemplar der Vertragsurkunde erhalten. Zudem lägen Fehler in der Widerrufsinformation vor und Pflichtangaben fehlten:

Die Angaben der Beklagten zu den Auszahlungsbedingungen für das Darlehen seien unzureichend, zumal sie nicht deutlich machten, dass die Auszahlung der Valuta direkt an den Händler des finanzierten Fahrzeugs erfolge. Auch die Angaben der Beklagten zu einer etwa zu entrichtenden Vorfälligkeitsentschädigung seien unzutreffend. Die Beklagte habe zudem keine ausreichenden Angaben zum Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und einer hiermit verbundenen Kostenermäßigung gemacht. Über das einzuhaltende Kündigungsverfahren sei unter Hinweis auf das aus § 314 BGB folgende Kündigungsrecht sowie unter Angabe der Form, in der eine Kündigung auszusprechen sei, zu belehren. Hinsichtlich des Verzugszinses habe die Beklagte die konkrete Höhe des Zinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeben müssen. Die in den Darlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben seien - insbesondere mit Rücksicht auf eine zu kleine Schriftgröße - nicht "klar und verständlich".

Die Widerrufsinformation sei nicht von der Unterschrift des Darlehensnehmers gedeckt und daher nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Angaben, die die Widerrufsinformation zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist enthalte, seien nicht "klar und prägnant" im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie, weil sie sich mit einer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzulässigen sog. Kaskadenverweisung auf verschiedene Vorschriften des nationalen Rechts begnüge. Darüber hinaus seien die Angaben in der Widerrufsinformation zu den Rechtsfolgen unzureichend.

Bei der Belehrung über die Art des Darlehens sei der Zusatz erforderlich, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handele.

Bei den Auszahlungsbedingungen sei darüber zu belehren, dass der Darlehensnehmer statt der Valuta den Anspruch gegen den Dritten - den Händler - auf Befreiung von der Verbindlichkeit, also der Zahlung des Kaufpreises in Höhe der auszukehrenden Valuta und bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zudem einen Anspruch auf Aushändigung des Kaufgegenstandes erhalte. Soweit § 357 Abs. 7 BGB entsprechend anwendbar sei, habe die Beklagte ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen müssen. Schließlich werde die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation auch durch die in Ziffer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Aufrechnungsbeschränkung infrage gestellt. Zur Auslegung der Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie sei allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen. Den von dem Kläger aufgeworfenen Zweifelsfragen müsse daher durch ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen nachgegangen werden. Hilfsweise sei die Revision zuzulassen.

Der Kläger, beantragt nach wiederholter Klageänderung - in zweiter Instanz - zuletzt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2019, Az.: 37 O 336/18, aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Berlin zurück zu verweisen.

Hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2019, Az.: 37 O 336/18, aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:

1. Es wird festgestellt, dass der nachfolgende Antrag - ursprünglicher Antrag zu 1 -

Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14. November 2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2014 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 47.937,20 EUR keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - herleiten kann.

ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat.

Sowie

im Wege der prozessualen Bedingung, für den Fall, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1 zulässig und begründet gewesen ist:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 15.742,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01. Januar 2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der nachfolgende Antrag - ursprünglicher Antrag zu 3 -

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2 in Annahmeverzug befindet.

ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Rückveräußerung des finanzierten Kfz erledigt hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 7.712,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 04. Januar 2019 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.514,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Sowie hilfsweise, für den Fall, dass die innerprozessuale Bedingung eintritt und das erkennende Gericht sich für die im Wege der innerprozessualen Bedingung zu bescheidenden Anträge für örtlich unzuständig erklärt, den Rechtsstreit insoweit an das für die Beklagte zuständige Landgericht am Sitz der Beklagten zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10. Februar 2020 (Bl. 122ff Band 2 d.A.). Sie ist zur örtlichen Zuständigkeit der Auffassung, § 29 ZPO stelle gerade nicht auf einen einheitlichen Erfüllungsort ab, zumal die Hauptpflicht aus dem Darlehensvertrag - die Valutierung der Darlehensmittel - am Sitz der Beklagten zu erfüllen sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege das wirtschaftliche Interesse eines widerrufenden Darlehensnehmers in der Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Im Übrigen tritt die Beklagte den klägerseits erhobenen Beanstandungen des dem Kläger überreichten Exemplars der Vertragsurkunde, der Pflichtangaben und der Widerrufsinformation entgegen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und erreicht den nach

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert der Beschwer. Sie ist ferner gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Dem Hauptantrag des Klägers, das Verfahren aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), war nicht zu entsprechen, weil der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2015 - I ZR 220/03, Rn. 12, juris). Einer erneuten Verhandlung vor dem Landgericht bedarf es nicht, weil bei der Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit die Beantwortung von Rechtsfragen im Vordergrund steht und eine weitere Sachaufklärung durch das Landgericht nicht erforderlich ist.

III. Die Berufung des Klägers hat mit den in der Berufungsinstanz hilfsweise weiterverfolgten Sachanträgen - soweit die von ihm gestellten und nach § 533 ZPO zulässig geänderten Anträge zur Entscheidung angefallen sind - keinen Erfolg.

Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr stellt sich das klageabweisende Urteil des Landgerichts jedenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (vgl. hierzu MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 528 Rn. 55, Saenger/Wöstermann, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 528 Rn. 6).

1. Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Klage mit dem von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Begehren bereits unzulässig ist, weil das Landgericht Berlin für die Entscheidung über diesen Antrag örtlich unzuständig sei. Vielmehr ist für die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 zunächst verfolgte negative Feststellungsklage im Bezirk des Landgerichts Berlin der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet (dazu unter a). Dass der Kläger den Rechtsstreit wegen dieses Klageantrages mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich unstreitig geschehene vollständige Ablösung des ihm von der Beklagten gewährten Darlehens und die Rückveräußerung des mithilfe der Darlehnsvaluta finanzierten Fahrzeuges an die Verkäuferin in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ändert hieran nichts (dazu unter b). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den vom Kläger zuletzt verfolgten Feststellungsantrag liegen vor (dazu unter c).

a) Das Landgericht Berlin war für die Entscheidung über das vom Kläger mit der negativen Feststellungsklage verfolgte Begehren örtlich zuständig.

aa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass seine örtliche Zuständigkeit nicht schon auf den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) der Beklagten oder den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) gestützt werden kann. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufungsbegründung auch nicht.

bb) Für die von dem Kläger zunächst erhobene Klage gerichtet darauf, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14. November 2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2014 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 47.937,20 EUR keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - herleiten kann, ist allerdings der Gerichtsstand des Erfüllungsortes eröffnet (§ 29 ZPO).

(1) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Die vor dem Landgericht zunächst mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage des Klägers betrifft eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis, da der Kläger mit dem Antrag festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14. November 2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2014 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 47.937,20 EUR keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - herleiten kann, in erster Linie ("insbesondere") die negative Feststellung begehrt hat, dass seine primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden.

(2) Die Vorschrift des § 29 ZPO ist ferner nach ganz herrschende Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht nur auf Leistungsklagen, sondern auch auf negative Feststellungsklagen anzuwenden (vgl. nur KG, Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2020 - 8 U 24/20 sub [5] bis [11]; KG, Urteil vom 4. März 2020 - 24 U 71/19; Umdruck S. 9; KG, Beschluss vom 17. März 2020 - 2 AR 5/20, Rn. 13, juris; OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20, Rn. 37, juris; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19, Rn. 22, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19, Rn. 40f, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 - 6 U 316/19, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2019 - 31 U 90/19, Rn. 58, juris; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 34 AR 97/17, Rn. 4, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 - 9 U 189/09, Rn. 57, juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 29 Rn. 23; MüKo ZPO/Patzina, 6. Auflage 2020, § 29 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Toussaint, 37. Ed. 1.7.2020, § ZPO Rn. 19).

(3) Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes die

Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will (abs. hM, vgl. KG, Beschluss vom 17. März 2020 - 2 AR 5/20, Rn. 9ff, juris; OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20, Rn. 53, juris; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19, Rn. 40, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18, Rn. 72, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 35/19, Rn. 39, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18, Rn. 31, juris; 31; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 29 Rn. 22; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, § 29 Rn. 4 und 71; BeckOK ZPO/Toussaint, 37. Ed. 1.7.2020, § 29 Rn. 29; BeckOK ZPO/Bacher, 37. Ed. 1.7.2020, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939). Wo der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung belegen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach materiellem Recht (BeckOK ZPO/Toussaint, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 29 Rn. 30f).

(4) Die vom Kläger ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage ist in erster Linie auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten auf Zahlung von Zins und Tilgung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtet. Erfüllungsort für die zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachten Ansprüche aus einem Darlehensvertrag der (hier beklagten) Bank gegen den (klägerischen) Darlehensnehmer (betreffend Zins und Tilgung) ist gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (ebenso KG, Beschluss vom 17. März 2020 - 2 AR 5/20, Rn. 12-13, juris; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, Rn. 26f, juris; ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18, Rn. 31, juris). So liegt es auch hier.

4.1

Ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Vertragsurkunde hatte der Kläger seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Berlin, so dass der mit der negativen Feststellungsklage bekämpfte Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Zins und Tilgung nach der Zweifelsregel gemäß § 269 Abs. 1 BGB im hiesigen Gerichtsbezirk zu erfüllen gewesen ist.

4.2

Dass die Parteien zu Ziffer X. 1. der auf Seite 11 des von dem Kläger zu den Akten gereichten Kundenexemplars des Darlehensvertrages (Anlage KGR 1) unter dem Stichwort "Erfüllungsort und Gerichtsstand, Beschwerdeverfahren" vereinbart haben: "Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Stuttgart." ändert hieran nichts. Eine zwischen den Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung zum Erfüllungsort verdrängt die Zweifelsregelung des § 269 Abs. 1 BGB nur, wenn beide Parteien - wie hier nicht - Kaufleute sind. Im Übrigen verbleibt es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 29 Abs. 2 ZPO bei dem Erfüllungsort, der sich unbeschadet der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus materiellem Recht ergibt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2019 - 31 U 90/19, Rn. 47, juris; Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 269 Rn. 58; BeckOK ZPO/Toussaint, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 29 Rn. 33). Weitere Umstände, aus denen folgte, dass der Erfüllungsort für einen Anspruch der Bank auf Zahlung von Zins und Tilgung ausnahmsweise nicht am ursprünglichen Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen gewesen wäre, sind zur Überzeugung des Senats weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich.

4.3

Unerheblich ist ferner, dass der Kläger die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit mit dem (zuletzt nunmehr unter eine Bedingung gestellten) Antrag zu 2 (unter anderem) auf Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag gezahlten Tilgungsleistungen in Anspruch nimmt.

Für die Bestimmung des Erfüllungsortes i.S.d. § 29 ZPO kann nicht auf einen aus dem Widerruf behauptet resultierenden (streitigen) Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der auf der Grundlage der Wirksamkeit des Vertrags erbrachten Zahlungen abgestellt werden. Denn dieser etwaige Anspruch ist nicht Streitgegenstand der Feststellungsklage und damit auch nicht geeignet, in Bezug auf diesen Antrag die streitige Verpflichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 - 4 U 100/19, Rn. 132, juris; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19, Rn. 44, juris).

4.4

Der Erhebung der Klage im Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO steht schließlich nicht entgegen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche maßgeblich von dem (zuletzt unter eine Bedingung gestellten) Leistungsantrag bestimmt sein mag. Vielmehr ändert dies nichts daran, dass die mit dem Antrag zu 1 ursprünglich verfolgte negative Feststellungsklage und die Leistungsklage gerichtet auf Zahlung eines sich aus einem etwaigen Rückgewährsschuldverhältnis ergebenden Betrages nebeneinander geltend gemacht werden können und der Gerichtsstand für einen jeden klageweise geltend gemachten Anspruch grundsätzlich gesondert zu bestimmen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 - 4 U 100/19, Rn. 137- 139, juris).

4.5

Da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin bereits nach § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, ob bei der negativen Feststellungsklage - entsprechend der sogenannten Spiegelbildformel - auch am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers bei Klageerhebung (§ 13 ZPO) eine örtliche Zuständigkeit mit Rücksicht darauf begründet ist, dass hier ebenfalls die Leistungsklage des Gläubigers erhoben werden könnte (zweifelnd: KG, Beschluss vom 17. März 2020 - 2 AR 5/20, Rn. 14, juris; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 - 3 U 3/20, Rn. 45, juris).

b) Auf die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit hat es keinen Einfluss, dass der Darlehensvertrag während des Prozesses vor dem Landgericht beiderseits vollständig erfüllt wurde und der Kläger deshalb den Rechtsstreit hinsichtlich seiner negativen Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Die einseitige Erledigungserklärung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung zu behandeln, da die Klage durch den Übergang von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag lediglich beschränkt wird (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, Rn. 16, juris). Da die einseitige Erledigungserklärung den Streitgegenstand nach § 264 Nr. 2 ZPO unberührt lässt, bleibt die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit für den ursprünglichen negativen Feststellungsantrag begründete örtliche Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 - 6 U 316/19, Rn. 32, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2019 - 31 U 90/19, Rn. 52, juris).

c) Gegen die Zulässigkeit des zuletzt in der ersten Instanz gestellten und in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageantrages zu 1 bestehen auch im Übrigen keine Bedenken.

aa) Der Übergang von der ursprünglichen negativen Feststellungsklage auf den Antrag festzustellen, dass sich diese Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt habe, ist als privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, Rn. 57 - 58, juris; ferner BGH, Urteil vom 01. Juni 2017 - VII ZR 277/15, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, Rn. 8, juris ebenso Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 34 m.w.N.).

bb) Dem Kläger stand und steht ferner das für die zuletzt geführte Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) zur Seite.

Soweit der Kläger das für die ursprünglich mit dem Antrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der von dem Kläger verneinten und mit der negativen Feststellungsklage bekämpften Ansprüche hergeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, Rn. 13, juris), entfällt dieses Feststellungsinteresse zwar, sobald sich die Beklagte mit Rücksicht auf eine erfolgte vollständige Ablösung des Darlehens solcher Ansprüche nicht länger berühmt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/03, BGHZ 18, 98, 106, Rn. 24, juris).

Nach Umstellung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens auf den Antrag festzustellen, dass sich dieses "aufgrund der Beendigung des wechselseitigen Leistungsaustausches" in der Hauptsache erledigt hat, folgt das für die Zulässigkeit dieses Antrages erforderliche Feststellungsinteresse allerdings bereits daraus, dass es dem Kläger möglich sein muss, den Rechtsstreit ohne Kostenbelastung zu beenden, wenn sich seine ursprünglich zulässige und begründete Klage erledigt hat (BeckOK ZPO/Jaspersen, 37. Ed. 1.7.2020, § 91a Rn. 51). Ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und ob sie sich tatsächlich (aufgrund des im Klageantrag benannten Ereignisses) in der Hauptsache erledigt hat, ist Frage ihrer Begründetheit (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 - 6 U 316/19, Rn. 33, juris; BeckOK ZPO/Jaspersen, 37. Ed. 1.7.2020, § 91a Rn. 55).

2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, weil der Klage mit dem von ihm ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Feststellungsbegehren jedenfalls in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

Dem von dem Kläger zuletzt verfolgten Antrag festzustellen, dass die Klage wegen des Antrages festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14. November 2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2014 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 47.937,20 EUR keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - herleiten kann, ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich der Rechtsstreit durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat, kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die Klage mit dem für erledigt erklärten Antrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und ihre Zulässigkeit oder Begründetheit wegen eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses entfallen ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar war die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage ursprünglich zulässig, wobei dem Kläger insbesondere das für die Erhebung der negativen Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) zur Seite stand (dazu unter a). Die Klage ist ferner nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden, weil das Feststellungsinteresse mit vollständiger Ablösung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens entfallen ist (dazu unter b). Die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 ursprünglich verfolgte negative Feststellungsklage war jedoch von Anfang an unbegründet, weil sich der zwischen den Parteien unstreitig geschlossene Darlehensvertrag nicht aufgrund des von dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 2017 erklärten Widerrufes in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt hat (dazu unter c). Schließlich steht der Berufung des Klägers auf das von ihm ausgeübte Widerrufsrecht auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (dazu unter d.).

a) Das für die vom Kläger ursprünglich verfolgte negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) lag vor.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 15, juris). Dies war hinsichtlich des von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 ursprünglich verfolgten Begehrens, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14. November 2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2014 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 47.937,20 EUR keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - herleiten kann, zunächst der Fall. Denn die Beklagte hat die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs in Abrede gestellt und - bis zur vollständigen Ablösung des Darlehens - das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gemacht. Diese Bestandsbehauptung begründet das für die vom Kläger ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 15, juris).

bb) Der Kläger musste sich vorliegend auch nicht darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346ff BGB vorzugehen. Ein Vorrang der Leistungsklage ist nur dann anzunehmen, wenn der Kläger das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel mit einer solchen Klage erreichen kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da sich das hier zur Entscheidung gestellte Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, nicht mit einer Klage auf Leistung abbilden lässt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 16, juris).

cc) Auch der Umstand, dass der Kläger ursprünglich neben der negativen Feststellungsklage eine unbedingte Leistungsklage erhoben hat, mit der er begehrt hat, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe der von ihm zu diesem Zeitpunkt bereits an die Beklagte geleisteten Darlehensraten zu verurteilen (Antrag zu 2), stand der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht entgegen. Zwar kann das Feststellungsinteresse auch für eine negative Feststellungsklage entfallen, wenn eine Leistungsklage zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, Rn. 16, juris). Auch dies war hier indes nicht der Fall, weil der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage und derjenige der Leistungsklage nicht identisch sind. Schließlich hat der Kläger seinen Leistungsantrag im für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unter eine (unechte) innerprozessuale Bedingung gestellt, mit der Folge, dass über diesen Antrag nur bei Eintreten dieser Bedingung zu entscheiden (gewesen) ist (vgl. hierzu KG, Urteil vom 4. März 2020 - 24 U 71/19, Umdruck Seite 10).

b) Die von dem Kläger zunächst erhobene negative Feststellungsklage ist ferner - wie bereits ausgeführt - infolge der nach Rechtshängigkeit erfolgten vollständigen Ablösung des Darlehens unzulässig geworden, weil sich die Beklagte im Nachgang hierzu keiner gegen den Kläger gerichteten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr berühmt (BGH, Versäumnisurteil vom 04. Mai 2006 - IX ZR 189/03, BGHZ 18, 98, 106, Rn. 24, juris).

c) Die von dem Kläger zunächst erhobene negative Feststellungsklage war allerdings von Anfang an unbegründet, weil der Kläger - entgegen der von ihm vertretenen Auffassung - ein ihm etwa zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt hat.

Die Parteien setzen stillschweigend voraus, dass dem Kläger ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB in der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung (im Folgenden: a.F.) zugestanden hat.

Ob dies unbeschadet des Umstandes zutrifft, dass die Parteien im hier zu beurteilenden Streitfall ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen eine sogenannte "Nullprozent-Finanzierung" vereinbart haben, so dass es grundsätzlich an der für das Eingreifen der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen in der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gemäß § 491 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen Entgeltlichkeit des Darlehens fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13, BGHZ 202, 302-309, Rn. 16 - 20, juris), ist zumindest fraglich. Auch die Vorschrift des § 514 Abs. 2 BGB, nach der dem Verbraucher auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, ist erst mit Wirkung zum 21. März 2016 in Kraft getreten und findet daher vorliegend keine Anwendung (vgl. hierzu auch LG Darmstadt, Urteil vom 17. Januar 2020 - 2 O 156/19, Rn. 20, juris). Diese Frage und die sich hieran anschließende Frage danach, ob die Parteien jedenfalls eine Vereinbarung über ein Widerrufsrecht getroffen haben, das sich an den Vorgaben der §§ 355, 356b, 492ff.BGB i.V.m. Art. 246, 247 EGBGB messen lassen muss (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, Rn. 39, juris; OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 32 U 5462/19, Rn. 45, juris), bedürfen allerdings keiner Entscheidung.

Denn der Kläger hat ein ihm etwa zustehendes Widerrufsrecht auch bei Anlegung der für das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB geltenden Maßstäbe nicht fristgerecht ausgeübt, so dass sich der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Der Kläger war mithin bis zur vollständigen Ablösung des ihm von der Beklagten gewährten Darlehens an den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der auf den Abschluss des Kaufvertrages über das mithilfe des Darlehens finanzierte Fahrzeug vom Typ ... gerichteten Willenserklärung und mit Blick auf die übrigen mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Verträge.

aa) Die Frist zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich mit Vertragsschluss, nach § 356b Abs. 1 und 2 BGB in der hier maßgeblichen in der Zeit vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt hat. Enthält bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) nicht, wird die Frist gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB a.F. in Lauf gesetzt. Zu den Pflichtangaben zählt nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. auch eine Widerrufsinformation.

bb) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung hat die Beklagte dem Kläger eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne von § 356b Abs. 1 BGB a.F. zur Verfügung gestellt. Auch im Übrigen ist den Anforderungen, die - bei Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben - an eine ordnungsgemäße Information des Klägers über den Inhalt und die Bedingungen des von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der ihm eröffneten Möglichkeit zum Widerruf desselben zu stellen sind, Genüge getan, mit der Folge, dass die Frist zum Widerruf des Vertrages - auch nach diesem Maßstab - mit Vertragsschluss in Lauf gesetzt und im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts im Jahre 2017 bereits verstrichen gewesen ist.

cc) Wegen der vom Kläger im Einzelnen gegen das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgebrachten Einwände gilt Folgendes:

(1) Aushändigung der Vertragsurkunde

Soweit der Kläger geltend macht, er habe kein mit seiner Unterschrift versehenes Exemplar der Vertragsurkunde erhalten, hindert dies den Anlauf der Widerrufsfrist entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung nicht.

1.1

Nach § 356b Abs. 1 und 2 BGB a.F. genügt es für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift seines Antrages zur Verfügung stellt. Dies ist vorliegend auch nach dem vom Kläger hierzu Vorgetragenen geschehen.

Ausweislich der vom Kläger als Anlage KGR1 zu den Akten gereichten Vertragsunterlagen hat der Kläger anlässlich der Vertragsanbahnung eine 19 Seiten umfassende mit "Kundenexemplar" überschriebene Abschrift seines auf Abschluss des streitbefangenen Darlehensvertrages gerichteten Antrages erhalten, wobei das Kundenexemplar auch das Datum, an dem die Vertragsurkunde ausgestellt worden ist, enthält. Unerheblich ist, dass die für den Kläger bestimmte Abschrift seines Antrages nicht mit der Unterschrift des Klägers versehen ist. Vielmehr genügt es, dass der Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrages erhält, die die vom Kläger abgegebene Vertragserklärung dokumentiert und den Vertragsinhalt vollständig wiedergibt. Der Übergabe eines von den Parteien unterzeichneten Exemplars bedarf es demgegenüber nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 160/17, Rn. 30, juris, zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004; Senat, Beschluss vom 18. August 2020 - 4 U 177/19 sub II. 2. a) (n.V.); OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2020 - 6 U 448/19, Rn. 20, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 75, juris; BeckOGK/Mörsdorf, 15.2.2020, BGB, § 356b Rn. 5 mwN; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, 2. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 13).

1.2

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe mit der Aushändigung des für ihn bestimmten Kundenexemplars die Voraussetzungen nicht eingehalten, die nach den Angaben in der dem Kläger zuteil gewordenen Widerrufsinformation insoweit für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlich seien. Vielmehr verweist die hier in Rede stehende auf Seite 2 des Darlehensvertrages abgedruckte Widerrufsinformation im Einklang mit den Vorgaben des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. darauf, dass dem Darlehensnehmer die in den Darlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben (wie von § 356b Abs. 1 BGB a.F. vorgesehen) unter anderem durch Übergabe "einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages" zur Verfügung gestellt werden können. Hiermit steht in Einklang, dass die Beklagte dem Kläger das "Kundenexemplar" des Darlehensvertrages überlassen hat.

1.3

Soweit der Kläger weiter rügt, ihm sei nach Vertragsschluss kein (weiteres Exemplar) der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden, hindert dies den Anlauf der Widerrufsfrist nicht. Zwar hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift soll allerdings lediglich sicherstellen, dass der Darlehensnehmer (spätestens) nach Vertragsschluss ein Exemplar der Vertragsurkunde erhält (vgl. hierzu Nietsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 492 Rn. 21), ohne dass hiermit (zusätzliche) Anforderungen an das Anlaufen der Widerruffrist gestellt würden (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 143f, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 160/17, Rn. 30, juris).

(2) Pflichtangaben

Das dem Kläger zur Verfügung gestellte Kundenexemplar des Darlehensvertrages enthält ferner entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung keine unzureichenden Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 EGBGB a.F.

- Angabe der Auszahlungsbedingungen im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB

2.1

Der Kläger macht ohne Erfolg unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag enthalte keine hinreichenden Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F.

2.1.1

Als Auszahlungsbedingungen (Bedingungen für die Inanspruchnahme des Darlehens) im Sinne der vorgenannten Vorschriften gelten mit Rücksicht auf die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c, Art. 10 Abs. 2 Buchst. d Richtlinie 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Verbindung mit den in Anhang 2 zu dieser Richtlinie abgedruckten "europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" die konkreten vertraglichen Voraussetzungen für das "Ob", das "Wie" und das "Wann" der Auszahlung des Darlehens. Neben Zeitpunkt und Art der Auszahlung ist insbesondere die Person des Zahlungsempfängers in Person des Darlehensnehmers oder eines Dritten zu benennen (BeckOGK/Knops, 1.9.2020, BGB § 492 Rn. 19.12; Bülow/Artz/Artz, 10. Aufl. 2019, BGB § 492 Rn. 116).

2.1.2

Das von dem Kläger vorgelegte Kundenexemplar des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages enthält diese Angaben, wobei diese - anders als der Kläger meint - auch klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. gefasst worden sind.

2.1.2.1

Das Kundenexemplar des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages zählt zunächst auf Seite 1 unter dem fett gedruckten und durch eine gesonderte Umrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzten Stichwort "Auszahlungsbedingungen" mit Verweis auf Abschnitt II der Darlehensbedingungen der Beklagten, die auf Seite 11 des von dem Kläger vorgelegten und fortlaufend paginierten Kundenexemplars des Darlehensvertrages abgedruckt und daher wirksam in den mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen sind, diejenigen Voraussetzungen auf (Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjektes, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge und Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft), die vorliegen müssen, damit der Darlehensgeber zur Valutierung des vereinbarten Darlehensbetrages verpflichtet ist.

2.1.2.2

Das Kundenexemplar zum Darlehensvertrag enthält ferner auf Seite 1 unter dem fett gedruckten und durch eine gesonderte Umrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzten Stichwort "Betrag" Angaben dazu, wie sich der Gesamtdarlehensbetrag zusammensetzt. Diesen Angaben schließt sich ein Hinweis darauf an, dass der auf das Finanzierungsobjekt (das vom Kläger erworbene Fahrzeug) entfallende Teil der Darlehensvaluta an die " ... " auszuzahlen ist, wohingegen der auf die Finanzierung der Einmalprämie für die zugleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Restkaufpreisversicherung ("Kaufpreisschutz") entfallende Teil des Darlehens vereinbarungsgemäß unmittelbar an die Versicherung auszukehren ist. Diese Angaben sind sowohl nach ihrer äußeren als auch nach ihrer inhaltlichen Gestaltung ausreichend und klar und verständlich (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2020 - 8 U 38/19 sub [19]; KG, Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2020 - 8 U 24/20 sub [30]; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 04. Juni 2019 - 6 U 137/18, Rn. 56, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2020 - 6 U 112/19, Rn. 39f, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2020 - 6 U 631/19, Rn. 14ff, juris).

- Angaben zu einer Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F.

2.2

Anders als der Kläger meint, steht auch die von der Beklagten für die Information des Darlehensnehmers über eine - etwa - im Falle einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens von ihm zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung gewählte Formulierung dem Anlauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht entgegen.

2.2.1

Allerdings hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass eine Angabe zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens von dem Darlehensnehmer nach § 502 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) verlangen kann, den nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht genügt, wenn sich der Darlehensgeber hierfür der folgenden Formulierung bedient:

"Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt ein Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."

(vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 2 und 23, juris). Die von der Beklagten zur Berechnung der im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens an sie zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung gemachten Angaben stimmen ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Kundenexemplars des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages mit der vorstehend wiedergegebenen Vertragsklausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 zugrunde gelegen hat, wörtlich überein.

2.2.2

Die vorstehend wiedergegebene Klausel zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gegen § 502 Abs. 1 BGB a.F. und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie entgegen § 511 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 BGB a.F. abweicht. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB a.F. vorgesehenen Kappungsgrenzen. Davon weicht die Beklagte zum Nachteil des Klägers ab, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 24, juris).

2.2.3

Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist infrage zu stellen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 25, juris). Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie Verstößen gegen die in ihr enthaltenen Vorgaben grundsätzlich durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzubeugen. Den an eine solche Sanktion zu stellenden Anforderungen ist im vorliegenden Fall allerdings mit dem vom Gesetz nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehenen Anspruchsausschluss Genüge getan.

Die Angaben des Darlehensgebers zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind - auch soweit es die Erteilung der notwendigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a. F. betrifft - nur von Bedeutung, wenn der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung - wie hier - mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar, führt dies dazu, dass der Darlehensgeber mit einem Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist. Eine grundsätzlich mögliche Nachholung der insoweit unzureichenden Pflichtangabe änderte hieran nichts, so dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren, mit dem Anspruchsverlust hinreichend geahndet ist (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 25ff, juris). Danach steht die Nichtberücksichtigung der unwirksamen Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung einem von vornherein erklärten Verzicht auf die Geltendmachung einer solchen gleich (OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 44, juris).

Soweit das Oberlandesgericht Brandenburg in der von dem Kläger mit der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung vom 13. November 2019 (- 4 U 8/19, juris) eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist diese Entscheidung aufgrund einer im Revisionsverfahren erklärten Klagerücknahme wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - XI ZR 600/19, juris). Aus ihr kann daher für den Streitfall nichts Gegenteiliges hergeleitet werden.

2.2.4

Der hier zu beurteilende Fall zeichnet sich ferner dadurch aus, dass der Kläger ausweislich der Angaben in dem Darlehensvertrag einen effektiven Jahreszins in Höhe von 0,00% und einen Sollzinssatz in Höhe von 0,00% p.a. gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit zu leisten hatte. Bei dieser Sachlage führte auch die vorzeitige Rückführung des Darlehens nicht dazu, dass der Darlehensgeberin ein Schaden in Höhe des ihr infolge der vorzeitigen Tilgung entgehenden Vertragszinses entstehen konnte. Da die Darlehensgeberin ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit der vorstehend wiedergegebenen Regelung zudem auf die Summe der noch ausstehenden Zinsen begrenzt, die sich hier in Ermangelung einer vereinbarten Verzinsung des Gesamtdarlehensvertrages jederzeit auf 0,00 EUR belief, fiel bei der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung von vornherein keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Verzichtet der Darlehensgeber dergestalt auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sind (weitere) Angaben zur Berechnung derselben bereits nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F., nach dem Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur dann erforderlich sind, sofern der Darlehensgeber beabsichtigt, einen solchen Anspruch geltend zu machen, entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1-20, Rn. 41). Nichts Anderes gilt mit Rücksicht auf die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie getroffene Regelung, nach der "Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung" nur "gegebenenfalls" also nur dann erforderlich sind, wenn nach den im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen mit der Geltendmachung eines solchen Anspruches zu rechnen ist.

2.2.5

Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Auslegung von Art. 10 Absatz 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie (oder der Zulassung der Revision mit dem Ziel, dem Bundesgerichtshof die Durchführung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens zu ermöglichen) bedarf es entgegen der vom Kläger verfochtenen Auffassung nicht. Vielmehr ist die zutreffende Auslegung des Unionsrechts - soweit es die an die Angaben zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung zu stellenden Anforderungen betrifft - derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 17, juris). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unzureichenden Information über die Berechnung einer vom Darlehensgeber verlangten Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 31, juris). Im Übrigen stellen sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen wegen der Besonderheiten der vorliegenden Vertragsgestaltung (keinerlei Vertragszins geschuldet) hier nicht.

- Angabe zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a.F.)

2.3

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Angaben zum Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB gemacht.

Dem erforderlichen Hinweis hierauf ist mit den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" gemachten Angaben, denen der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf dessen Auffassungsgabe abzustellen ist (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1-20, Rn. 21 m. zahlreichen wN), entnehmen kann, dass ihm ein solches Recht zusteht, Genüge getan (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19, Rn. 65, juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 46, juris; vgl. ferner BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 21, juris).

Ein gesonderter Hinweis auf die Kostenermäßigung gemäß § 501 BGB ist nicht erforderlich. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB bezieht sich die Pflichtangabe nur auf das "Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen". Diese Vorschrift ordnet daher nur einen Hinweis auf das Recht als solches, nicht aber auf die Rechtsfolgen der vorzeitigen Rückführung des Darlehens an. Dies ergibt sich systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB). Hinzu kommt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung sachlogisch nur dann in Betracht kommt, wenn sich infolge der vorzeitigen Rückzahlung die Gesamtkosten vermindern (OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 47, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19, Rn. 66, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18, Rn. 63, juris).

- Angaben zum Kündigungsrecht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F.

2.4

Nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags". Die dem Kläger erteilten Pflichtangaben genügen dieser Anforderung.

2.4.1

Zunächst ist die Beklagte nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, tatsächlich nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 314 BGB zu informieren. Die in Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. vorgesehene Verpflichtung des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer "klar und verständlich" über das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" zu informieren, erstreckt sich nicht auf sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, und insbesondere nicht auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach § 314 BGB (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1, Rn. 26ff, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19, Rn. 24ff, juris; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 20 - 21, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 32, juris).

Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie, der durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB a.F. umgesetzt ist, verlangt nicht, dass in Pflichtinformationen Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Das einzige in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist das - hier nicht greifende - aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie folgende Recht zur Kündigung eines Vertrages ohne feste Laufzeit, das durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch nach nationalem Recht in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zu der gemäß Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie erforderlichen klaren, prägnanten Form der Erteilung der Pflichtinformationen zudem wenig bei und liefe auch der angestrebten Vereinheitlichung der dem Verbraucher bei Abschluss von Darlehensverträgen zur Verfügung zu stellenden Informationen zuwider (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 21, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 83, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2020 - 6 U 448/19, Rn. 50, juris).

2.4.2

Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Vertragsurkunde unter Ziffer VI. 2. der "Darlehensbedingungen der " ausdrücklich auf das Recht des Darlehensnehmers, "den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen" hingewiesen hat. Hiermit hat die Beklagte den Kläger - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat - auch ohne Nennung der einschlägigen Vorschrift des nationalen Rechts tatsächlich hinreichend deutlich über das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund informiert (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 32, juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 48, juris).

2.4.3

Soweit der Kläger - hinsichtlich des der beklagten Darlehensgeberin zustehenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages - außerdem eine Angabe zu der bei der Abgabe der Kündigungserklärung einzuhaltenden Form vermisst, führt auch dies nicht dazu, dass der Darlehensvertrag unzureichende Angaben zu dem bei der Kündigung einzuhaltenden Verfahren enthielte. Zwar sieht Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie insoweit vor, dass der Darlehensvertrag klare und prägnante Angaben zu den "einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" enthalten müsse. Auch diese Vorgabe bezieht sich allerdings nur auf diejenigen Kündigungsrechte, über die der Verbraucher tatsächlich zwingend in Kenntnis zu setzen ist. Dies ist nach Vorstehendem allein das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren somit nicht erforderlich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 86, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, Rn. 23, juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 49, juris; vgl. ferner die Entscheidung des KG, Urteil vom 12. August 2020 - 24 U 34/19, Umdruck S. 5, mit der das vom Kläger mehrfach angeführte Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2018 - 4 O 20/18 abgeändert worden ist, sowie bereits KG, Urteil vom 1. Juli 2019 - 24 U 1/19, Umdruck S. 10ff).

2.4.4

Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Auslegung von Art. 10 Absatz 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie (oder der Zulassung der Revision mit dem Ziel, dem Bundesgerichtshof die Durchführung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens zu ermöglichen) bedarf es entgegen der vom Kläger verfochtenen Auffassung nicht. Vielmehr ist die zutreffende Auslegung des Unionsrechts - in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu informieren - so klar zu beantworten, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 21, juris). Bezieht sich die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Information über ein Kündigungsrecht nur auf das dem Darlehensnehmer nach § 500 Abs. 1 BGB zustehende Recht, liegt auch ein Verständnis der Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem sich die Pflicht zur Information über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren auf andere denkbare Kündigungsrechte erstreckte, fern (so schon KG, Urteil vom 1. Juli 2019 - 24 U 1/19, Umdruck S. 10ff).

- Angaben zum Verzugszins (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB)

2.5

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm nicht der Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner Anpassung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. mitgeteilt worden sei.

2.5.1

Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte mit den in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf Seite 1 unter der fett gedruckten Zwischenüberschrift "ausbleibende Zahlungen" gemachten Angaben, die wie folgt lauten

"[...] Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz." genügt.

2.5.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, wird der Darlehensnehmer mit der vorstehend wiedergegebenen Formulierung hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Beklagte hat insoweit ausdrücklich auf das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit auf die die "zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung" (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie) Bezug genommen. Sie hat ferner angegeben, auf welchen Zinssatz sich der gesetzliche Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belief und hat dem Verbraucher damit auch hinreichende Informationen zum "Satz der Verzugszinsen" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie zukommen lassen. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1-20, Rn. 52; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2020 - 6 U 448/19, Rn. 50, juris).

2.5.2.1

Mit der Angabe des konkreten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes ist kein für den Darlehensnehmer relevanter Erkenntnisgewinn verbunden, so dass es der Angabe des sich bei Addition des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Basiszinssatzes zu dem in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Zinssatz errechnenden Betrages auch aus Transparenzgründen nicht bedarf. Zum einen ist dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Bestimmung des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Basiszinssatzes auf der Grundlage der jedermann ohne weiteres zugänglichen Bekanntgabe desselben durch die Deutsche Bundesbank (vgl. § 247 Abs. 2 BGB) ohne weiteres möglich. Zum anderen ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offen, ob und wenn ja wann der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät. Bei dieser Sachlage hat die Angabe des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes für den Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgehalt (vergleiche KG, Urteil vom 24. Juni 2019 - 24 U 1/19, Umdruck S. 13f).

2.5.2.2

Gegenteiliges kann - wie der Bundesgerichtshof unter Bekräftigung seiner Entscheidung vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 festgehalten hat - auch der dem nationalen Recht zugrundeliegenden Richtlinienvorschrift nicht entnommen werden. Bereits der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie geht davon aus, dass für den Satz der Verzugszinsen eine Regelung besteht und dass der Satz (während der Dauer des Vertrages) angepasst wird. Anders als für den effektiven Jahreszins, der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie wie der "Satz der Verzugszinsen" ebenfalls zu den Pflichtangaben gehört, hat der Richtliniengeber für den Satz der Verzugszinsen nicht bestimmt, dass dieser als jährlicher Prozentsatz (vgl. Art. 3 Buchst. i Verbraucherkreditrichtlinie) anzugeben ist, so dass es anders als für den effektiven Jahreszins für den Satz der Verzugszinsen keiner Festlegung auf einen genauen Prozentsatz bedarf (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 23, juris).

2.5.3

Soweit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB und die dieser Vorschrift zugrundeliegende Richtlinienbestimmung in Bezug auf den Verzugszinssatz außerdem Angaben zur "Art und Weise seiner etwaigen Anpassung" verlangen, ist auch dieser Anforderung mit dem in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufgenommenen Hinweis auf den gesetzlichen Basiszinssatz Genüge getan. Vorliegend haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, nach der der "Satz der Verzugszinsen" auch unabhängig von Gesetzesänderungen einer Veränderung unterliegt. Vielmehr ändert sich allenfalls der Basiszinssatz als Bezugsgröße für die Berechnung des konkreten Prozentsatzes. Die Art und Weise der Anpassung des Basiszinssatzes ergibt sich allerdings bereits aus dem Gesetz (§ 247 Abs. 1 BGB) (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 140, juris).

2.5.4

Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV, eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das bereits vom Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 7. Januar 2020 (Az.: 2 O 315/19, BKR 2020, 151) eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren oder eine Zulassung der Revision mit dem Ziel, es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bedarf es, anders als der Kläger meint, nicht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einer Mehrzahl von Entscheidungen seiner Auffassung Ausdruck verliehen, nach der es der Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zu den in dem vorzitierten Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg aufgeworfenen Fragen nicht bedarf, weil diese angesichts des Wortlautes, des Regelungssystems und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig sind, dass kein Raum für vernünftige Zweifel eröffnet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - XI ZR 510/19, juris; Beschluss vom 30. Juni 2020 - XI ZR 464/19, juris). Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.

- Pflichtangaben nicht lesbar

2.6

Soweit der Kläger weiter geltend macht, die in den Darlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben seien - insbesondere mit Rücksicht auf eine zu kleine Schriftgröße - nicht "klar und verständlich", dringt er auch hiermit nicht durch.

2.6.1

Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. verlangt, dass bestimmte gegenüber dem Darlehensnehmer zu machende Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen. Ein Erfordernis zu einer besonderen Hervorhebung der Pflichtangaben oder der Widerrufsinformation kann dieser Vorschrift und den Bestimmungen zu den in die Widerrufsinformation aufzunehmenden Informationen (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F.) allerdings nicht mehr entnommen werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 24, juris; Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 28, juris). Auch sonst sieht das Gesetz keine generelle Pflicht zur Hervorhebung vor (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 37, juris). Vielmehr kann eine Information ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 28, juris; Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 24, juris).

2.6.2

Gemessen an diesen Maßstäben sind sowohl die Gestaltung der Pflichtangaben (als auch diejenige der Widerrufsinformation) in Bezug auf die von der Beklagten gewählte Schriftgröße nicht zu beanstanden. Zwar hat die Beklagte für Widerrufsinformation und Pflichtangaben eine Schriftgröße gewählt, die dem Darlehensnehmer bei der Lektüre einige Aufmerksamkeit abverlangt. Allerdings kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden, dass er den Text des Darlehensvertrages nicht nur flüchtig, sondern sorgfältig durchliest. Geschieht dies, wird er Widerrufsinformation und Pflichtangaben auch bei Wahl einer kleineren Schriftgröße zur Kenntnis nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-104, Rn. 31-34, juris).

Im Übrigen sind die Angaben nach Auffassung des Senats für einen normalsichtigen Durchschnittsverbraucher ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar und können die Pflichtangaben auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19, Rn. 29, juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, Rn. 25, juris).

(3) Widerrufsinformation

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist auch nicht anzunehmen, dass dem Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist bei Anlegung der für das gesetzliche Widerrufsrecht geltenden Maßstäbe eine fehlende oder hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Gestaltung nicht hinreichend klare und verständliche Widerrufsinformation entgegensteht (§ 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB). Vielmehr ist die in dem vom Kläger vorgelegten Kundenexemplar des Darlehensvertrags auf Seite 2 abgedruckte Widerrufsinformation entgegen der Auffassung des Klägers Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagten kommt hinsichtlich der äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Widerrufsinformation ferner die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zugute. Schließlich greifen auch die vom Kläger gegen die Formulierung einzelner Widerrufsinformationen erhobenen Beanstandungen nicht durch.

3.1

Soweit der Kläger geltend macht, in den ihm überlassenen Vertragsunterlagen werde nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG auf das Recht zum Widerruf hingewiesen, weil die Widerrufsinformation nicht von der Unterschrift des Darlehensnehmers gedeckt und daher nicht Vertragsbestandteil geworden sei, dringt er hiermit nicht durch.

3.1.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, setzt die Einbeziehung der Angaben zum Widerrufsrecht in eine einheitliche Vertragsurkunde auch in Ansehung der in § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 126 BGB für den Vertragsschluss vorausgesetzten Schriftform lediglich voraus, dass die Widerrufsinformationen Teil einer Urkunde sind, deren Einheit sich aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 19, juris). So reicht auch eine Bezugnahme auf Anlagen aus, wenn die Anlage im Vertrag so genau bezeichnet ist, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, Rn. 15, juris). Durch die Schaffung einer entsprechenden Urkundeneinheit bringt der Darlehensgeber zum Ausdruck, mit den dort enthaltenen Angaben alle erforderlichen Informationen erfüllen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 42, juris). Auch aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich nichts Anderes (OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 80, juris).

3.1.2

Die auf Seite 2 des vom Kläger vorgelegten Kundenexemplars des Darlehensvertrages abgedruckte Widerrufsinformation ist gemessen an diesen Maßstäben unabhängig davon, dass sie vom Darlehensnehmer nach der vorliegenden Gestaltung des Vertragstextes nicht auf derselben Seite zu unterzeichnen ist, Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages.

3.1.2.1

Die Widerrufsinformation ist in ein fortlaufend paginiertes einheitliches Vertragsformular eingebettet und damit Teil einer einheitlichen Vertragsurkunde, die von dem Darlehensnehmer zunächst auf Seite 1 der Vereinbarungen zu unterzeichnen ist. Bereits dies genügt nach Vorstehendem, um auch das Schriftformerfordernis gemäß § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 126 BGB zu erfüllen.

3.1.2.2

Ihre Einbeziehung in den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag ist im Übrigen - unbeschadet des Umstandes, dass das gesonderte Unterschriftenerfordernis gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung mit Außerkrafttreten dieser Vorschrift entfallen ist (vgl. hierzu Grüneberg, BKR 2019, 1, 7) - ausdrücklich von den vom Darlehensnehmer zu leistenden Unterschriften abgedeckt.

Bereits mit seiner auf Seite 1 des Darlehensvertrages zu leistenden Unterschrift erklärt sich der Darlehensnehmer mit allen Vertragsbestandteilen einverstanden, zumal es in der Unterschriftenzeile ausdrücklich heißt: "Rechtsverbindliche Unterzeichnung des Darlehensvertrages und der Beitrittserklärung zum Kaufpreisschutz und zum Abschluss des Garantie-Pakets". Hinzu kommt, dass auch die auf den Folgeseiten abgedruckte Widerrufsinformation (Seite 2), die Widerrufsbelehrung zum Kaufpreisschutz und zum Garantie-Paket (Seite 3) und die nachfolgende Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Übermittlung von Daten an die SCHUFA und die vom Darlehensnehmer abzugebende Erklärung zum Geldwäschegesetz (Seite 4) vom Darlehensnehmer zu unterzeichnen sind. Die Vertragsurkunde sieht auf Seite 4 im Nachgang zu den vorgenannten Informationen eine weitere Unterschrift des Darlehensnehmers vor. Von dieser ist ausweislich des unmittelbar vor der Unterschriftenzeile abgedruckten Textes auch die Widerrufsbelehrung und die Widerrufsinformation abgedeckt, wenn es dort heißt: "Der Darlehensnehmer bestätigt weiter, über sein Widerrufsrecht zum Kaufpreisschutz belehrt worden zu sein [...]. Er bestätigt weiter, über sein Widerrufsrecht zum Garantie-Paket belehrt worden zu sein [...]."

Der Darlehensnehmer bestätigt, dass ihm der Darlehensvertrag erläutert wurde und dass er eine Durchschrift dieser Urkunde einschließlich der Informationen zum Widerrufsrecht und der Darlehensbedingungen erhalten hat.

Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass die Widerrufsinformation Bestandteil des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages und der dem Kläger überlassenen Vertragsunterlagen ist (so auch KG, Urteil vom 13. August 2020 - 24 U 34/19, Umdruck S. 10f; KG, Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2020 - 8 U 24/20, sub [29]).

3.2

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte mit der in den Vertrag einbezogenen Widerrufsinformation auch die aus § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der hier maßgeblichen bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung herrührende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 2 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

3.2.1

Die Beklagte kann sich insoweit zunächst auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen, weil die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entspricht.

3.2.1.1

Der Bundesgerichtshof hat für eine Widerrufsinformation, die mit der hier in Rede stehenden Widerrufsinformation sowohl hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung als auch inhaltlich weitgehend identisch ist, bereits entschieden, dass die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entspricht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 3 und 16, juris).

Dieser Beurteilung folgt der Senat. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe den Gestaltungshinweis [6c] des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht zutreffend umgesetzt, weil es sich bei dem Vertrag über den Erwerb des finanzierten PKW nicht um einen "verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache" gehandelt habe. Vielmehr sind mit diesem Gestaltungshinweis ersichtlich mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge über den Erwerb einer Sache gemeint. Dass der Vertrag über den Erwerb des vom Kläger gekauften Fahrzeuges und der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag jedenfalls kraft Vereinbarung wie verbundene Geschäfte zu behandeln sind, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

3.2.1.2

Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Beklagte in diese - zusätzlich zu den in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei Rn. 3 (juris) eingeblendeten Widerrufsinformation enthaltenen Informationen - auch Informationen zum Widerruf der zugleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Verträge über eine Erstattung der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem vom leistungspflichtigen Versicherer ermittelten Wiederbeschaffungswert im Fall des Totalschadens, der Zerstörung oder bei Verlust des Finanzierungsobjekts ("Kaufpreisschutz") und über eine Garantie des Garantiegebers (Verkäufer), die die Funktionsfähigkeit der in den Garantiebedingungen genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst ("Garantie-Paket") aufgenommen hat. Denn die Beklagte hat sich - anders als der Kläger meint - auch insoweit zulässig an den Gestaltungshinweisen zum Muster für die Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. orientiert.

3.2.1.2.1

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger vorliegend das Darlehen nicht nur zum Zwecke der Finanzierung des bei der ... erworbenen Fahrzeuges, sondern außerdem zur Finanzierung einer Restkaufpreisversicherung ("Kaufpreisschutz") und zur Finanzierung eines Garantievertrages ("Garantie-Paket"), auf die jeweils ein offen ausgewiesener Teil der Darlehensvaluta entfällt, abgeschlossen hat, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht schon deshalb nicht greift, weil die Beklagte in die Widerrufsinformationen Angaben zu weiteren hier nicht relevanten Verträgen aufgenommen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 18, juris).

3.2.1.2.2

Die Beklagte durfte sich bei der Erteilung der Information zu dem gesetzlichen Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB auch an den für den verbundenen Vertrag (§ 358 BGB a.F.) geltenden Regelungen orientieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und der Restkaufpreisversicherung ("Kaufpreisschutz") auch dann um verbundene Verträge nach § 358 BGB, wenn die Restkaufpreisversicherung - wie hier - in Gestalt einer Gruppenversicherung abgeschlossen worden ist. Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Danach setzt das Vorliegen von verbundenen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift zwei Willenserklärungen des Verbrauchers voraus, die auf den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge, zum einen über die Erbringung einer Leistung und zum anderen über ein Verbraucherdarlehen, gerichtet sind. In diesem Fall besteht das Aufspaltungsrisiko, vor dem § 358 BGB schützen will (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, Rn. 11, juris). So liegt es auch hier. Der Kläger hat am 18. Dezember 2014 mit dem Beitritt zur Restkaufpreisversicherung ("Kaufpreisschutz") und der Vereinbarung des Darlehensvertrags zwei Willenserklärungen in Bezug auf zwei selbständige Verträge abgegeben. Dass im Hinblick auf die Gestaltung der Restkaufpreisversicherung als Gruppenversicherung insoweit Darlehensgeber und Unternehmer identisch sind, hindert die Anwendbarkeit des § 358 BGB nicht (BGH, a.a.O. m.w.N; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19, Rn. 22 - 28, juris; KG, Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2020 - 8 U 38/19, sub [20]; OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 19 U 3839/19, BeckRS 2019, 44553).

Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn man Versicherungen, bei denen der Darlehensnehmer keine eigene auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat, aufgrund derer er als Versicherungsnehmer Partei eines mit dem Darlehensvertrag verbundenen Versicherungsvertrages geworden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, juris; Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1-13), sondern bei denen er sich (lediglich) mit dem Beitritt zu einer von der Bank als Versicherungsnehmerin mit dem Versicherer abgeschlossenen Gruppenversicherung einverstanden erklärt, mit der Folge, dass er (nur) als versicherte Person in den Genuss des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes kommt, nicht nach den Vorschriften über das Verbundgeschäft beurteilen wollte (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 29, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014 - 17 U 239/13, Rn. 17f, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2012 - I-6 U 64/12 - BeckRS 2013, 11169; dafür: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19, Rn. 22 - 28, juris; KG, Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2020 - 8 U 38/19, sub [20]; OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 19 U 3839/19, BeckRS 2019, 44553; BeckOGK/Rosenkranz, 1.7.2020, BGB § 358 Rn. 53 m. zahlreichen wN).

Denn die Beklagte war jedenfalls nicht gehindert, dem Kläger die für ihn günstige Behandlung dieser Verträge als Verbundgeschäft anzutragen (OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 29). Hiermit hat sich der Kläger mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages auch einverstanden erklärt. Nichts anders gilt für den Vertrag über den Abschluss des Garantie-Pakets.

Dem steht, anders als der Kläger meint, nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in der von dem Kläger angeführten Entscheidung (Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 314/15, Rn. 20, juris) hervorgehoben hat, dass der Tatrichter nicht schon dann der Notwendigkeit, das Vorliegen verbundener Verträge zu prüfen, enthoben ist, wenn die Parteien das Zustandekommen verbundener Verträge unstreitig gestellt haben. Denn diese Entscheidung betrifft nicht die Frage danach, ob es den Parteien gestattet ist, sich auch dann auf eine dem Verbraucher günstige Anwendung der für das Verbundgeschäft geltenden Vorschriften zu verständigen, wenn die Voraussetzungen eines solchen tatsächlich nicht gegeben sind (vgl. hierzu BeckOK BGB/Müller-Christmann, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 358 Rn. 20), sondern befasst sich allein mit der hiervon zu unterscheidenden Frage danach, inwieweit es die Parteien eines Rechtsstreits in der Hand haben, auch die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes dem Streit zu entziehen.

3.2.1.2.3

Haben die Parteien des Darlehensvertrages - wie hier - jedenfalls vereinbarungsgemäß auch den "Kaufpreisschutz" und weitere Zusatzverträge dem Regime eines verbundenen Vertrages unterstellt, unterfällt die Widerrufsinformation - nicht anders als bei einem vertraglich vereinbarten Verzicht auf die in der Zeit zwischen Auszahlung der Darlehensvaluta und der Erklärung des Widerrufs an sich anfallenden Tageszinsen (vgl. hierzu (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 18, juris; Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20, Rn. 18 - 25) - dem Musterschutz, wenn sich der Darlehensgeber an die hierfür in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. vorgesehenen Gestaltungshinweise hält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juni 2019 - 17 U 158/18, Rn. 51, juris). So liegt es hier, da sich die Beklagte für die Informationen über die Verbundgeschäfte der Gestaltungshinweise [2a], [6a] und [6b] des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB bedient.

3.2.2 Die Widerrufsinformation ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

- Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist ("Kaskadenverweisung")

3.2.2.1

Der Kläger macht zunächst ohne Erfolg geltend, die Angaben, die die Widerrufsinformation zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist enthält, seien nicht "klar und prägnant" im Sinne von Art. 10 Absatz 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG ("Verbraucherkreditrichtlinie") und damit - bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung - auch nicht "klar und verständlich" im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der von dem Kläger angeführten Entscheidung vom 26. März 2020, der ein Vorabentscheidungsersuchen vorausgegangen ist, ausgeführt, dass Art. 10 Absatz 2 Buchst. p Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass ein Kreditvertrag den Anforderungen an "klare und prägnante" Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht genügt, wenn er hierfür - wie hier - auf eine nationale Vorschrift verweist, die ihrerseits auf weitere Vorschriften Bezug nimmt (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, Rn. 40, juris - Kreissparkasse Saarlouis). Dies führt jedoch, wie der Bundesgerichtshof im Nachgang zu der vorzitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt hat, nicht dazu, dass eine der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegende Widerrufsinformation, die eine solche Verweisung auf Vorschriften des nationalen Rechts enthält, als nicht hinreichend "klar und verständlich" im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB anzusehen ist.

3.2.2.1.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist ein Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 14, juris Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, Rn. 15f, juris; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 36, juris).

3.2.2.1.2

Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020, (C-66/19, NJW 2020, 1423 - Kreissparkasse Saarlouis) folgt im hier zu beurteilenden Fall nichts Anderes. Vielmehr kann sich ein Darlehensgeber, der sich insoweit an dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß der entsprechenden Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. orientiert, weiterhin darauf berufen, dass die dem Darlehensnehmer insoweit erteilte Widerrufsinformation "klar und verständlich" ist. Eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F., die dazu führte, dass die Angaben in der Widerrufsinformation zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginnt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verbraucherkreditrichtlinie als nicht "klar und prägnant" und damit auch nicht als "klar und verständlich" im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. anzusehen wären, scheidet entgegen der vom Kläger verfochtenen Rechtsauffassung im hier zu beurteilenden Fall deshalb aus, weil hiermit die Grenzen des methodisch Erlaubten überschritten wären.

3.2.2.1.2.1

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. müssen in einem Vertrag, für den ein - hier unterstelltes - Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. genügt eine in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation den in Satz 1 der Vorschrift aufgestellten Anforderungen, wenn die entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, in den Vertrag Eingang gefunden hat.

Nach dieser Regelung wird die Gesetzmäßigkeit einer Widerrufsinformation, die hinsichtlich der Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufes dem Muster in Anlage 7 entspricht, fingiert. Die von dem Kläger als irreführend beanstandete Formulierung entspricht der im Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. insoweit vorgegebenen Widerrufsinformation, so dass sie nach Vorstehendem als hinreichend "klar und verständlich" gilt.

3.2.2.1.2.2

Wollte man eine Widerrufsinformation, die - wie hier - tatsächlich dem Muster in jeder Hinsicht entspricht, gleichwohl für unzureichend erachten, weil die in dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. für die Information über den Beginn der Widerrufsfrist gewählte Formulierung nach den für die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie geltenden Maßstäben nicht "klar und verständlich" ist, liefe die von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion insoweit leer. Vielmehr müsste sich der Unternehmer unbeschadet des vom Gesetzgeber nunmehr mit Gesetzesrang angeordneten Musterschutzes bei dieser Lesart entgegenhalten lassen, dass dessen erklärtes Bestreben, insoweit unbeschadet des Umstandes, dass eine Musterwiderrufsinformation über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen von der Verbraucherkreditrichtlinie weder gefordert noch vorgesehen ist, Rechtssicherheit hinsichtlich der an die Widerrufsinformation zu stellenden Anforderungen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 1), nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes der Europäischen Union wegen der dort vorgesehenen Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist fehlgeschlagen ist.

3.2.2.1.2.3

Ein derartiges Verständnis von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F., der anordnet, dass eine im Einklang mit den Vorgaben des Musters stehende Information den Anforderungen entspricht, die an eine "klare und verständliche" Angabe zu stellen sind, liefe auf eine Auslegung "contra legem" hinaus und scheidet daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 19, juris; Beschluss vom 30. Juni 2020 - XI ZR 132/19, juris; Beschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, Rn. 10, juris; Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, Rn. 10ff, juris). Dieser Beurteilung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2020 - 6 U 448/19, Rn. 46, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 5 U 452/20, Rn. 31, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 130ff, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2020 - 6 U 112/19, Rn. 23, juris).

Zwar verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, Rn. 37, juris - Romano). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts gilt allerdings auch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht einschränkungslos. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 38, juris - Romano; Urteil vom 08. Mai 2019 - C-486/18, Rn. 38, juris - Praxair MRC; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, Rn. 12, juris m. zahlreichen w.N.).

3.2.2.1.2.4

Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/16, Rn. 13, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 133, juris). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Gesetzgeber hat in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. unmissverständlich und ohne dass Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift, die mit Wirkung zum 30. Juli 2010 in das EGBGB eingefügt worden ist und der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern diente, insoweit einen Auslegungsspielraum eröffneten, angeordnet, dass eine Widerrufsinformation, die den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB und dem Muster gemäß der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, klar und verständlich im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13f, juris). Diese klare gesetzgeberische Anordnung darf nicht durch eine weder vom Wortlaut der Vorschrift noch vom Willen des Gesetzgebers gedeckte abweichende Auslegung unterlaufen werden. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und erfordert die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, dass die Rechtsprechung eine im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich akzeptiert (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838, Rn. 12, juris).

3.2.2.1.3

Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Grundsatz der effektiven Rechtsdurchsetzung ("effet utile") hergeleitet werden. Vielmehr kann einer Richtlinienbestimmung zugunsten eines Rechtsunterworfenen, der sich im Verhältnis zwischen Privaten nicht auf eine zunächst in innerstaatliches Recht umzusetzende und daher grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschrift berufen kann, nur insoweit Geltung verschafft werden, als dies im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts möglich ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2020 - 6 U 112/19, Rn. 21, juris). Auch der Grundsatz der effektiven Rechtsdurchsetzung findet jedoch seine Grenze, wo eine nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts die Grenzen des methodisch Erlaubten überschreitet. So liegt es - wie der Senat bereits ausgeführt hat - auch hier.

Der Einleitung eines neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zu dieser Frage (oder der Zulassung der Revision mit dem Ziel, dem Bundesgerichtshof die Durchführung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens zu ermöglichen) bedarf es daher auch insoweit nicht.

- Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.)

3.2.2.2

Der Kläger rügt ferner vergeblich, die Angaben in der Widerrufsinformation zu den Rechtsfolgen, denen zufolge der Darlehensnehmer das Darlehen - sofern ausbezahlt - spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe, seien unzutreffend, weil der Darlehensnehmer bei einem hier anzunehmenden verbundenen Geschäft mit dem Vertrag über den Erwerb des finanzierten Fahrzeugs tatsächlich nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber verpflichtet sei, sondern sich der Darlehensgeber insoweit mit dem Verkäufer des Fahrzeuges auseinandersetzen müsse.

3.2.2.2.1

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. ist in einen Darlehensvertrag, für den ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht, ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers aufzunehmen, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Dieser Formulierung trägt das Muster für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB insoweit Rechnung, als dort unter der Zwischenüberschrift "Widerrufsfolgen" der folgende Hinweis vorgesehen ist: "soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen [...]". Mit dieser Formulierung stimmt die von dem Kläger beanstandete Angabe wörtlich überein.

3.2.2.2.2

Anders als der Kläger meint, ist dieser Hinweis auch dann nicht unzutreffend, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über den Erwerb des finanzierten Gegenstandes um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handelt. Denn zum einen ist eine Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, auch im Fall eines verbundenen Vertrages nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen werden die auf den Regelfall zielenden allgemeinen Informationen zu den Widerrufsfolgen für den Fall, dass ein Verbundgeschäft vorliegt, nach den Gestaltungshinweisen des Musters für die Widerrufsinformation, an die sich die Beklagte auch insoweit gehalten hat, unter einer gesonderten Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" präzisiert.

3.2.2.2.3

Zunächst kann der Darlehensnehmer auch dann zur Rückzahlung des Darlehens an den Darlehensgeber verpflichtet sein, wenn der Darlehensvertrag tatsächlich mit dem Vertrag über den Erwerb des finanzierten Gegenstandes verbunden ist. Dies ist etwa dann denkbar, wenn der Darlehensnehmer den Widerruf zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem das Darlehen bereits vom Darlehensgeber an ihn ausgezahlt wurde, er jedoch seinerseits davon noch nicht den Kaufpreis an den Vertragspartner des verbundenen Vertrages ausgezahlt hat. Darüber hinaus ist auch vorstellbar, dass der Verbraucher zwar den Darlehensvertrag widerruft, was zur Folge hat, dass dieser rückabzuwickeln ist, er sich aber - aufgrund einer diesbezüglich mit dem Vertragspartner des verbundenen Vertrags erzielten Einigung (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 55. Ed. 1.8.2020, § 358 Rn. 20) - dennoch an den verbundenen Vertrag gebunden hält. Für den Fall, dass der Verbraucher sich trotz Widerrufs des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag gebunden sieht, ist er nicht nur gem. § 357a BGB a.F. zur Zahlung des Sollzinses, sondern gem. § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 BGB auch zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Danach ist die von dem Kläger beanstandete Formulierung auch bei Vorliegen eines Verbundgeschäftes nicht von vornherein unzutreffend und ist der Darlehensgeber nicht gehindert, die Widerrufsinformation so zu fassen, dass mit ihr eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen abgedeckt sind (OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 30, juris).

3.2.2.2.4

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in der von ihm entworfenen Muster-Widerrufsinformation auch bei verbundenen Verträgen zunächst unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den allgemeinen Hinweis auf die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehen hat, um dann unter der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der - wie hier - nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, einen ergänzenden Hinweis vorzusehen, nach dem der Darlehensgeber unter bestimmten Umständen im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt.

Der Darlehensnehmer kann mithin bereits anhand der Überschriften "Widerrufsfolgen" und "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" erkennen, dass der Darlehensgeber zunächst die allgemeine Rechtslage beschreibt, um dann auf besondere Vertragskonstellationen einzugehen. Die Widerrufsbelehrung wird hierdurch nicht undeutlich. Ein Unternehmer muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - XI ZR 76/18; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, Rn. 14, juris; Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Rn. 17, juris; Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, Rn. 8, juris; vgl. ferner OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 131, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2020 - 6 U 112/19, Rn. 19, juris; KG, Urteil vom 04. März 2020 - 24 U 71/19, Umdruck Seite 22) nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst.

- Angaben zu verbundenen Verträgen

3.2.2.3

Die Widerrufsinformation ist auch nicht deswegen unzutreffend, weil die Beklagte darin u.a. ausführt, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch an den Vertrag über den Beitritt zum "Kaufpreisschutz" und zum "Garantie-Paket" nicht gebunden sei. Vielmehr entsprechen die dem Kläger insoweit zuteil gewordenen Informationen - wie der Senat bereits ausgeführt hat - den Gestaltungshinweisen des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. Sie sind auch nicht inhaltlich unzutreffend, nachdem die Parteien unbeschadet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB a.F. vertraglich vereinbart haben, dass diese Verträge wie verbundene Verträge behandelt werden. Die Beschränkung der Rechtsfolgen des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung untersagt es der Darlehensgeberin nicht, sich selbst über das Gesetz hinausgehende Rückabwicklungsverpflichtungen aufzuerlegen, indem sie vertraglich zu Gunsten des Darlehensnehmers die Möglichkeit des Durchgriffs des Widerrufs auf weitere Verträge erweitert (OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 29, juris).

- Widerrufsformular

3.2.2.4

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beklagte habe ihm neben der Widerrufsinformation noch ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen müssen.

Allein der Umstand, dass sich die Beklagte für den Fall, dass sich der Kläger mit Erfolg unter Berufung auf den von ihm erklärten Widerruf von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag lösen kann, eines Anspruchs auf Zahlung von Wertersatz für einen infolge der Nutzung des finanzierten Fahrzeuges eingetretenen Wertverlust desselben berühmt, wie er für das Haustürwiderrufs- und Fernabsatzrecht in § 357 Abs. 7 BGB geregelt ist, führt nicht dazu, dass dem Kläger ein Widerrufsformular gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB und dem Muster für das Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 Nummer 2 EGBGB zur Verfügung zu stellen gewesen wäre.

3.2.2.4.1

Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger das von ihm vermisste Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, setzte voraus, dass dem Kläger auch ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen in der Zeit vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung zur Seite stünde. Eine solche gesonderte Belehrung ist vom Gesetz (§ 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB) nur für außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossene Verträge vorgesehen, die keine Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben. Auf Verträge, für die - wie hier - vorrangig § 495 BGB zur Anwendung käme, finden diese Vorschriften keine Anwendung (§ 312 g Abs. 3 BGB a.F.). Danach greift die Verpflichtung zur Aushändigung eines Widerrufsformulars hier nicht ein (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2020 - 8 U 24/20 sub [33]; KG, Urteil vom 12. August 2020 - 24 U 34/19, Umdruck S. 12).

3.2.2.4.2

Hinzu kommt, dass auch bei entsprechender Anwendung von § 357 Abs. 7 BGB auf die hier in Rede stehenden Vertragsverhältnisse das Fehlen eines dem Darlehensnehmer etwa zur Verfügung zu stellenden Widerrufsformulars nicht dazu führte, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt würde. Soweit man § 357 Abs. 7 BGB für den Wertersatzanspruch des Darlehensgebers für entsprechend anwendbar hielte und i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB a.F. das Zurverfügungstellen eines Widerrufsformulars forderte, hätte ein Verstoß gegen diese Vorschrift nach deren eindeutigen Wortlaut jedenfalls lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hat. Auswirkungen auf den Fristbeginn für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 356b Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB a.F. hätte ein Verstoß gegen § 357 Abs. 7 BGB hingegen nicht (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 128, juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 1891/19, Rn. 52, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18, Rn. 54, juris).

- Erschwerung des Widerrufsrechts durch Aufrechnungsverbot

3.2.2.5

Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation auch durch die in Ziffer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Aufrechnungsbeschränkung nicht berührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, Rn. 20, juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen (inhaltlich nicht ordnungsgemäßen) Zusatz enthalten. Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine etwa unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Belang. Nichts Anderes gilt für die Widerrufsinformation (BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 31, juris; Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, Rn. 25, juris). Diese Grundsätze können auch auf die von dem Kläger als nicht gesetzeskonform angegriffene Regelung zum Zurückbehaltungsrecht übertragen werden (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2020 - 8 U 24/20 sub [26]).

Auch für die klägerseitige Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, soweit sich die Beklagte auf die Fiktion des Musterschutzes beruft, ist nach Vorstehendem kein Raum.

d) Im Übrigen hat der Kläger einer erfolgreichen Berufung auf ein von ihm etwa wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht auch deshalb die Grundlage entzogen, weil sich dies nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls als eine unzulässige Rechtsausübung darstellte (§ 242 BGB).

(1) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann - auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen - im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und im Widerspruch zu § 242 BGB stehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123-146, Rn. 43, juris). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 27, juris). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105-123 Rn. 20, juris). Auch die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition kann nach § 242 BGB unzulässig sein (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, a.a.O.).

(2) Ob ein Verhalten gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstößt und insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105-123 Rn. 18 nach juris). An die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten einer Partei im Grundsatz nicht. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen. Widersprüchliches Verhalten ist daher (nur) dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris).

2.1

Ein widersprüchliches Verhalten, das der Berufung auf ein Widerrufsrecht entgegensteht, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - nicht nur darin liegen, dass der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages vorbehaltlos Zahlungen leistet, bevor er sich zur Ausübung des Widerrufsrechts entschließt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16, Rn. 74 jeweils nach juris), sondern auch darin, dass der Darlehensnehmer im Nachgang zu dem erklärten Widerruf günstigere Vertragskonditionen für sich aushandelt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2018 - 4 U 40/18 Rn. 14 nach juris) oder den Widerruf bei fortlaufend vorbehaltlos geleisteten Ratenzahlungen zunächst auf sich beruhen lässt (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2019 - 6 U 9/18 Rn. 54 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 14. Mai 2018 - 11 U 1/18, Rn. 62; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 61/17, Rn. 20, sämtlich nach juris). Schließlich kommt ein widersprüchliches Verhalten auch dann in Betracht, wenn sich ein Verbraucher unbeschadet der Erklärung des Widerrufs seiner auf Abschluss eines zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung dazu entschließt, das ihm aufgrund einer Zusatzvereinbarung zu dem Darlehensvertrag eingeräumte Recht, das Fahrzeug zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Kaufpreis an die Verkäuferin zurück zu veräußern, in Anspruch zu nehmen, um mithilfe des hieraus erzielten Erlöses die noch offene Schlussrate zu tilgen (OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 146 - 160, juris).

2.2

Eine missbräuchliche Ausnutzung der durch das Widerrufsrecht begründeten Rechtsposition kommt ferner dann in Betracht, wenn der Darlehensnehmer von einem Widerrufsrecht allein mit dem Ziel Gebrauch macht, sich die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges ohne jede Gegenleistung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 28, juris).

(3) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die Berufung auf ein dem Kläger zustehendes Widerrufsrecht nach der gebotenen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles auch vorliegend nicht mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Einklang zu bringen.

3.1

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass Teil des von dem Kläger mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages eine "Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen eines Pkws im Rahmen der Plus 3 Finanzierung - Verbraucher -" (abgedruckt auf Seite 10 des Kundenexemplars des Darlehensvertrages) ist. Nach den dort getroffenen Vereinbarungen verpflichtete sich die in der Zusatzvereinbarung als Absatzmittler bezeichnete ... , bei der der Kläger das von der Beklagten finanzierte Fahrzeug erworben hat, dieses im Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate zu einem Kaufpreis in Höhe von 25.039,26 EUR zurückzukaufen, sofern sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in dem in dieser Vereinbarung festgelegten Zustand befindet (Ziffer 1 bis 3 der Zusatzvereinbarung). Der Rückkaufpreis sollte vereinbarungsgemäß zur Tilgung der noch offenen Restdarlehensvaluta eingesetzt werden, wobei der Kläger den Rückkaufpreis (im Umfang der noch offenen Restdarlehensvaluta) an die Beklagte abgetreten hat (Ziffer 7 der Zusatzvereinbarung).

3.2

Von dieser Zusatzvereinbarung hat der Kläger, der die im Darlehensvertrag mit 25.093,26 EUR vereinbarte Schlussrate anderenfalls aus eigenen Mitteln hätte aufbringen müssen (Ziffer 8 der Zusatzvereinbarung) weiter unstreitig Gebrauch gemacht. Dies lässt sich mit dem von ihm zuvor erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages nebst Zusatzvereinbarung gerichteten Willenserklärung nicht in Einklang bringen.

3.2.1

Indem der Kläger von der in der Zusatzvereinbarung zu dem Darlehensvertrag vorgesehenen Option, der Verkäuferin des Fahrzeuges das Fahrzeug im Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate zu einem im Voraus festgelegten Kaufpreis anzudienen, Gebrauch gemacht hat, hat er zum Ausdruck gebracht, an dieser Vereinbarung festhalten zu wollen, obwohl er nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auch der Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung durch den von ihm zuvor erklärten Widerruf des Darlehensvertrages die Grundlage entzogen hat. Die Berufung auf das dem Kläger mit der Zusatzvereinbarung eingeräumte "verbriefte Rückgaberecht" stellt sich angesichts der vom Kläger zugleich erstrebten Rückabwicklung des Vertrages nach Maßgabe der für den Widerruf geltenden Grundsätze als widersprüchlich dar (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19, Rn. 152, juris).

3.2.1.1

Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages hat zur Folge, dass die Parteien des Darlehensvertrages ab Zugang des Widerrufs bei der Beklagten nicht mehr an den Vertrag gebunden sind, die primären Leistungspflichten entfallen und die Parteien einander (ggf. nach Maßgabe der für ein Verbundgeschäft gemäß § 358 BGB geltenden Regelungen) zur Rückgewähr der auf den Vertrag erbrachten und von ihnen empfangenen Leistungen verpflichtet sind. Mit dem Wegfall der primären Leistungspflichten ist auch einer Berufung der einen oder anderen Partei auf die im Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen über die Rückführung des Darlehens die Grundlage entzogen. Auch an die auf Abschluss des Vertrages über den Erwerb des Fahrzeuges gerichtete Willenserklärung ist der Darlehensnehmer bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages bei Vorliegen eines Verbundgeschäftes nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 1 BGB).

3.2.1.2

Mit diesen (vom Kläger gewollten) Rechtsfolgen ist es nicht in Einklang zu bringen, dass er unbeschadet des von ihm erklärten Widerrufes von einem ihm vertraglich eingeräumten (und ihm im Zweifel günstigen) Rückgaberecht Gebrauch macht, dessen Fortbestand voraussetzt, dass der mit der Beklagten geschlossene Vertrag einschließlich der Zusatzvereinbarung über das "verbriefte Rückgaberecht" nicht wirksam widerrufen ist.

Die Ausübung des "verbrieften Rückgaberechts" stellt sich nicht als Teil der (unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs) erfolgten regulären Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach Maßgabe der hierfür getroffenen Vereinbarungen bis zur Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streits über die fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts dar. Vielmehr sieht der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag für die Tilgung im Regelfall die fortlaufende Zahlung der vereinbarten Raten und die Zahlung einer bestimmten Schlussrate vor. Das verbriefte Rückgaberecht kommt demgegenüber als Zusatzvereinbarung nur zum Tragen, wenn der Darlehensnehmer "das Fahrzeug spätestens am Tage der Fälligkeit der letzten Darlehensrate an den Absatzmittler zurückgibt und es 1 bis 3 Wochen vor der Fälligkeit der letzten Darlehensrate dem Absatzmittler zur Bewertung vorführt." (Ziffer 5 Satz 1 der Zusatzvereinbarung). Die Ausnutzung des "verbrieften Rückgaberechts" ist daher nicht einer bloßen Zahlung auf die Schlussrate gleichzusetzen, sondern stellt sich als bewusste Ausnutzung einer unter Einbeziehung eines Dritten (der Verkäuferin) vereinbarten Zusatzoption dar.

Mit dem Ausüben der Rückkaufoption nutzt der Darlehensnehmer ferner eine Möglichkeit zum Ausgleich der Schlussrate aus, die ihm allein bei Fortbestand der vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der Zusatzvereinbarung über den Zeitpunkt des Widerrufes hinaus zur Verfügung steht.

3.2.1.3

In Ansehung der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung liegen auch besondere Umstände vor, die die Berufung des Klägers auf das von ihm ausgeübte Widerrufsrecht ungeachtet der Ausnutzung des "verbrieften Rückgaberechts" als treuwidrig erscheinen lassen (§ 242 BGB). Denn ein Darlehensnehmer, der ungeachtet des von ihm erklärten Widerrufs von dem "verbrieften Rückgaberecht" Gebrauch macht, greift hiermit zugleich in das Rückabwicklungsregime ein, wenn er die bei der hier vorgesehenen Vertragsgestaltung im Falle des wirksamen Rücktritts von dem mit dem Darlehensgeber geschlossenen Vertrag an sich geschuldete Rückgewähr des Fahrzeuges an den Darlehensgeber (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F.) sehenden Auges (zum eigenen Vorteil) durch die Veräußerung des Fahrzeuges an die Verkäuferin unmöglich macht. Im Übrigen wird der Beklagten hierdurch zugleich das Risiko der Uneinbringlichkeit ihrer Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag aufgebürdet, ohne dass sie zur Befriedigung ihrer Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis auf das ihr ursprünglich sicherungsübereignete Fahrzeug zurückgreifen kann.

Danach stellt sich die Berufung auf den erklärten Widerruf trotz Ausnutzung eines "verbrieften Rückgaberechts", das mit der Wirksamkeit des Darlehensvertrages "steht und fällt", in Kenntnis der eigenen auf einen Widerruf des Darlehensvertrages einschließlich der in ihm enthaltenen Zusatzvereinbarungen gerichteten Willenserklärung nach der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich dar (§ 242 BGB). Bei dieser Sachlage muss sich der Kläger auch unabhängig davon, ob der von ihm erklärte Widerruf wirksam ist, an dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag festhalten lassen und ist für eine Berufung auf den einmal erklärten Widerruf kein Raum.

Dieser rechtlichen Bewertung ist der Kläger im Zuge der Erörterung im Termin vor dem Senat nicht ergänzend entgegengetreten.

IV. Einer Entscheidung über die Anträge zu 2 bis 4 oder einer Abtrennung derselben (auch um Zwecke der Verweisung) bedarf es nicht.

1. Über die vom Kläger in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Anträge zu 2 bis 4 ist - entgegen der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Rechtsauffassung - weder im Rahmen eines einheitlichen Endurteils noch nach Abtrennung gemäß § 145 ZPO gesondert durch Prozessurteil zu entscheiden.

a) Der Kläger hat die Anträge zu 2 bis 4 in der zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 formulierten Fassung nur für den Fall zur Entscheidung durch den Senat gestellt, "dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1 bis zur Beendigung des Leistungsaustausches zulässig und begründet gewesen ist." (Hervorhebung nur hier).

Da diese vom Kläger gestellte innerprozessuale Bedingung nach den vorstehenden Ausführungen des Senats nicht eingetreten ist, ist über die - mit dem Antrag zu 1 grundsätzlich zulässig im Sinne von § 260 ZPO verbundenen (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, § 260 Rn. 6) - unechten (uneigentlichen) Hilfsanträge zu 2 bis 4 weder im vorliegenden Urteil eine Entscheidung zu treffen, noch hat der Senat das Verfahren wegen dieser Anträge mit Rücksicht auf das Fehlen von allgemeinen oder besonderen Sachurteilsvoraussetzungen zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen.

Der Umstand, dass für die Anträge zu 2 bis 4 - anders als für den Klageantrag zu 1 - keine örtliche Zuständigkeit im hiesigen Gerichtsbezirk gegeben sein dürfte (vgl. hierzu die Ausführungen in der Parallelentscheidung des Senats vom 21. Januar 2021 - 4 U 1048/20), führt nicht dazu, dass vorliegend über die vom Kläger im Wege der eventuellen Klagehäufung gestellten Anträge zu entscheiden wäre.

Eine Entscheidung über einen Hilfsantrag kommt bei - wie hier gegebenem - Misserfolg des Hauptantrages nur dann in Betracht, wenn der Hilfsantrag für den Fall zur Entscheidung gestellt wird, dass der Kläger mit dem unbedingt gestellten Hauptantrag nicht durchdringt (echter Hilfsantrag, vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 260 Rn. 5). Ist das angerufene Gericht zur Entscheidung über den (echten) Hilfsantrag örtlich nicht zuständig, kommt insoweit nach Entscheidung über den Hauptantrag eine Abtrennung und Verweisung oder, wenn kein Verweisungsantrag unter Verzicht auf die innerprozessuale Bedingung gestellt worden ist, die Abweisung der Klage wegen des Hilfsantrages als unzulässig in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1980 - IV ARZ 5/80, NJW 1980, 1283; Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020 Rn. 10, ZPO § 260 Rn. 10). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hat mit den Anträgen zu 2 bis 4 unechte Hilfsanträge gestellt, bei denen die Entscheidungsbefugnis des Senats insgesamt nur im - hier nicht gegebenen - Fall des Erfolgs des Hauptantrages eröffnet ist (so auch: KG, Urteil vom 4. März 2020 - 24 U 71/19, Umdruck S. 24).

Auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit und der übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind nur dann zu prüfen, wenn die Bedingung, unter der der Antrag steht, eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 909 Rn. 27; BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, § 260 Rn. 26). Ohne deren Vorliegen sind die nur hilfsweise gestellten Anträge der Entscheidungsbefugnis des Senats insgesamt entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 909 Rn. 27; BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, § 260 Rn. 26) und ist auch für eine Abtrennung zum Zwecke der gesonderten Verhandlung und Entscheidung kein Raum.

b) Der Umstand, dass über die unter eine Bedingung gestellten Hilfsanträge nicht zu entscheiden ist, führt - anders als von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung angedeutet - auch nicht dazu, dass einmal rechtshängig gemachte Anträge unerledigt blieben. Vielmehr entfällt die Rechtshängigkeit der Anträge zu 2 bis 4, sobald rechtskräftig feststeht, dass die vom Kläger formulierte Bedingung nicht eingetreten ist (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. § 260 Rn. 4a).

c) Soweit das Landgericht mit seinem am 28. August 2020 verkündeten Urteil - unbeschadet des Umstandes, dass sich die Entscheidungsgründe hierzu an keiner Stelle verhalten - auch auf Abweisung des ausweislich des Tatbestandes in erster Instanz noch unbedingt gestellten Antrages zu 2, gerichtet auf die Feststellung, dass der Antrag, festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2 in Annahmeverzug befindet, zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - der Rückzahlung der Darlehensvaluta - zulässig und begründet gewesen ist, erkannt hat, ist seine Entscheidung mit Rücksicht auf die im Berufungsverfahren (zulässig) erfolgte Klageänderung (§ 533 ZPO) und den Nichteintritt der nunmehr von dem Kläger formulierten innerprozessualen Bedingung gegenstandslos.

2. Eine Abtrennung der Klageanträge zu 2 bis 4 kam vorliegend auch nicht zum Zwecke der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, in Betracht. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 einen Hilfsverweisungsantrag gestellt und kann dieser dahin aufgefasst werden, dass das örtlich zuständige Gericht über die Anträge zu 2 bis 4 für den Fall der Verweisung (§ 281 ZPO) an dieses Gericht unbedingt entscheiden soll. Allerdings ist auch die vom Kläger für den Hilfsverweisungsantrag formulierte Bedingung nicht eingetreten. Nach der vom Kläger gewählten Formulierung soll der Rechtsstreit nur dann wegen der Anträge zu 2 bis 4 an das Landgericht, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, verwiesen werden, wenn "die innerprozessuale Bedingung eintritt". Hiermit ist ersichtlich diejenige Bedingung gemeint (§§ 133, 157 ZPO), von deren Vorliegen der Kläger auch die Befugnis des Senats zur Sachentscheidung über die Klageanträge zu 2 bis 4 abhängig gemacht hat. Diese Bedingung ist allerdings nicht eingetreten, da der Klageantrag zu 1 ursprünglich nicht zulässig und begründet gewesen ist. Diesem Verständnis ist die Klägerseite auch im Termin im Zuge der Erörterung nicht entgegengetreten.

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage ferner weder Anträge verbunden (§ 260 ZPO), die in unterschiedlichen Prozess- oder Verfahrensarten geltend zu machen wären, noch liegt ein Fall des Verbindungsverbots in Sinne von § 147 ZPO vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XI ZR 97/04, NJW 2007, 909).

V. Über die zuletzt von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung, die an die Stelle der von ihr zunächst erhobenen Hilfswiderklage getreten ist, ist ebenfalls nicht zu entscheiden. Auch insoweit liegt die innerprozessuale Bedingung, bei deren Eintreten die Hilfsaufrechnung zur Entscheidung anfiele, nicht vor.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit kommt weder Grundsatzbedeutung zu, noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend geklärt. Der Senat hat auch keinen Anlass, das Verfahren gemäß § 148 ZPO (analog) auszusetzen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie vorzulegen oder die noch nicht erledigten Vorabentscheidungsersuchen verschiedener Landgerichte abzuwarten. Vielmehr schließt sich der Senat nach gründlicher und kritischer Prüfung der Beurteilung des Bundesgerichtshofes an, nach der es mit Rücksicht darauf, dass die Beantwortung der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen nach der Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie, keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt, keiner (neuerlichen) Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 48, juris).

Soweit der Kläger divergierende Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte aufgezeigt hat, sind die betreffenden Entscheidungen - soweit entscheidungserheblich - durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überholt. Im Übrigen kommt es auf die dort aufgeworfenen Rechtsfragen - etwa zum Verbundgeschäft - für die Entscheidung des Senats nicht tragend an.

Ob Verwirkung oder eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, Rn. 27; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40, sämtlich nach juris).