ArbG Hamm, Beschluss vom 24.06.2020 - 3 Ca 1712/17
Fundstelle
openJur 2021, 7285
  • Rkr:
Tenor

wird der Beschluss vom 01.03.2018 dahingehend berichtigt, als dass Ziffer 2 lauten muss:

Die Klägerin erhält entsprechend ihr Gehalt für die Zeit vom 02.12.2017 bis 30.04.2018 und zwar auf Basis einer Beschäftigung von 25,5 Stunden/Woche.

Gründe

Der Vergleich war wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen.

Ein gerichtlicher Beschluss, der gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs feststellt, kann entsprechend § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG berichtigt werden, wenn der Abschluss des Vergleichs auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht, der offensichtlich unrichtig formuliert worden ist (LAG Hamm Beschluss vom 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09, juris, Rdnr. 8).

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Die Klägerin befand sich bis zum 01.12.2017 in Elternzeit und sollte nach dem Willen beider Parteien - wenn es nicht zum Streit gekommen wäre - jedenfalls erst ab dem 02.12.2017 ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und nicht vorher. Sie hat im streitigen Zeitraum vom 02.12.2016 bis 01.02.2017 keinerlei Arbeitsleistungen erbracht und diese auch nicht angeboten. Zahlungsansprüche der Klägerin während dieser Zeit waren im Rahmen der Verhandlungen über die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin zurückkehren sollte und auch im Kündigungsschutzverfahren nicht streitig. Offensichtlich wussten beide Parteien, dass für diesen Zeitraum keine Ansprüche bestehen. Die Klägerin hat dazu jedenfalls nichts vorgetragen. Von daher bestand für beide Parteien auch keinerlei Anlass, für die Zeit vor dem 02.12.2017 eine Regelung durch den Vergleich zu treffen. Es ist unstreitig, dass es sich bei dem Datum des 02.12.2016 um einen Schreibfehler handelt, die Jahreszahl richtigerweise 2017 hätte lauten müssen. Die Klägerin hat den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten weder bestritten, noch behauptet, dass sie dem Vergleichsvorschlag, wenn als Zahlungsbeginn das Datum des 02.12.2017 angegeben gewesen wäre, nicht zugestimmt hätte.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-276 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Hamm, 24.06.2020

Die Vorsitzende der 3. Kammer

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