OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2020 - 13 W 80/20
Fundstelle
openJur 2021, 3061
  • Rkr:
Verfahrensgang

Zur Zulässigkeit der Auskunft des Diensteanbieters über Bestands- und Nutzungsdaten aufgrund wahrheitswidriger kreditschädigender Äußerungen über ein Unternehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 30. Oktober 2020 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Oktober 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestands- und Nutzungsdaten zu der auf der Plattform www.....de bestehenden Bewertung vom 23. Oktober ..., abrufbar unter der URL: https://....com/de/..., wie in der Anlage zu diesem Beschluss wiedergegeben, durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die dem Nutzer zugewiesen waren, als er die Bewertung abgab, nebst genauen Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone, Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der IT-Branche mit derzeit etwa 25 Mitarbeitern. Die Beteiligte betreibt unter der im Tenor genannten Domain ein Internetportal zur Bewertung von Arbeitgebern.

In diesem Portal wurden unter der Verfasserbezeichnung „Mitarbeiter“ zwei negative Bewertungen betreffend die Antragstellerin abgegeben. In einer Bewertung vom 2. Mai ... war in der Überschrift unter anderem angegeben: „Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Rechnungen“. Als „Verbesserungsvorschlag“ wurde dort unter anderem ausgeführt: „Pünktliche Gehaltszahlungen anstreben“. In einer Bewertung vom 23. Oktober ... wurde unter der Überschrift „Arbeitsatmosphäre“ angegeben, man sei nicht informiert worden, dass man den Monat sein Gehalt nicht bekomme; Fairness gebe es nicht, da einige Angestellte Gehalt bekämen und andere nicht. Unter dem Stichwort „Vorgesetztenverhalten“ war angegeben „Mobbing bei Kündigung“. Unter dem Stichpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ wurde ausgeführt, man habe zeitweise gar kein Geld bekommen und als man das Gespräch suchte, habe es nur 10 % vom Gehalt gegeben. In der Zusammenfassung unter dem Stichwort „contra“ war unter anderem angegeben: „kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt“ und „betriebliche Rentenversicherung abgezogen aber nicht an die Versicherung gegeben“.

Die Antragstellerin ist in Unkenntnis über die Person des Verfassers dieser Beiträge. Sie begehrt gegenüber der Beteiligten Auskunft hierüber und beantragt im vorliegenden Verfahren, der Beteiligten diese Auskunftserteilung zu gestatten. Die behauptete Tatsache, sie habe Mitarbeitergehälter nicht rechtzeitig gezahlt bzw. nicht gezahlt, sei unwahr. Das Gehalt der Mitarbeiter sei regelmäßig und pünktlich gezahlt worden.

Sie hat insoweit in erster Instanz beantragt,

der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestands- und Nutzungsdaten zu der auf der Plattform www.....de bestehenden Bewertungen vom 23. Oktober ... und 2. Mai ..., die zu der Antragstellerin als Arbeitgeberinnen abgegeben wurden, abrufbar unter der URL: https://....com/de/..., durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die von dem Nutzer zur Abgabe der Bewertungen gespeichert wurden, nebst genauen Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone, Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers.

Die Beteiligte verweigert die Auskunftserteilung, um durch die Gewährung von Anonymität die Bereitschaft zur freien Äußerung über den jeweiligen Arbeitgeber zu fördern. Die streitgegenständlichen Äußerungen überschritten nicht die Schwelle der strafbaren Ehrverletzung. Zudem genüge die reine Behauptung der Unrichtigkeit der Tatsachenäußerungen nicht.

Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

II.

Die nach § 14 Abs. 4 S. 7 TMG statthafte und gemäß § 14 Abs. 4 S. 5 TMG, § 63 Abs. 1, 3, § 64 FamFG rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegte Beschwerde ist insoweit begründet, als auch die Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten betreffend die Bewertung vom 2. Mai ... gestattet wurde. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Landgericht hat dem Antrag ausweislich der Begründung des Beschlusses sowie der ergänzenden Begründung im Beschluss vom 2. November 2020 umfassend stattgegeben und entgegen der insoweit missverständlichen Tenorierung nicht bloß über die Zulässigkeit des Antrags entschieden. Eine Auskunftserteilung ist nach § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG allerdings nur über die Bestands- und Nutzungsdaten betreffend die Bewertung vom23. Oktober ... zulässig.

1. Nach § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die unter anderem von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst sind, erforderlich ist.

Die Antragstellerin möchte gegen den Verfasser der Bewertungen Unterlassungsansprüche geltend machen. Solche Ansprüche sind betreffend die Bewertung vom 23. Oktober ... schlüssig dargelegt und beruhen insoweit auf einer derart qualifizierten Rechtsverletzung.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verwirklichen die in dieser Bewertung vorgenommenen Äußerungen zwar nicht die Tatbestände der üblen Nachrede i.S.d. § 186 StGB und der Verleumdung i.S.d. § 187 Alt. 1, 2 StGB, weil die Antragstellerin als Kapitalgesellschaft und „reines“ Wirtschaftsunternehmen über keine hiernach geschützte „Ehre“ verfügt. Sie erfüllt als solches keine „soziale Funktion“, an die die genannten Tatbestände einen strafrechtlichen Ehrenschutz anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1954 – 1 StR 260/53, BGHSt 6, 186-192, juris Rn. 19; näher: Kett-Straub, ZStW 2008, 759, 773 m.w.N.).

Die dargestellten Äußerungen, die Antragstellerin zahle teilweise kein Gehalt bzw. – wenn Angestellte das Gespräch suchten – nur 10 % des vereinbarten Gehalts, stellen jedoch Tatsachenbehauptungen dar, welche deren Kredit zu gefährden geeignet sind. Sie treffen nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht zu. Dies stellt eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB dar. Da Schutzgut dieses Tatbestandes nicht die persönliche Ehre, sondern das Vermögen ist (Schönke/ Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 187 Rn. 1 m.w.N.), erfasst er auch Tathandlungen, die sich gegen juristische Personen und Wirtschaftsunternehmen richten. Voraussetzung ist insoweit die Eignung der Äußerung, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Betroffenen zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern (Hilgendorf in: Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 187 Rn. 3). Diese Eignung besitzen die bezeichneten Äußerungen, die gerade die Behauptung enthalten, die Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, bestehenden Verpflichtungen zu Gehaltszahlungen nachzukommen.

Inwieweit sonstige im Rahmen dieser Bewertung vorgenommenen Äußerungen – auf die die Antragstellerin ihren Antrag überwiegend bereits nicht stützt – von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte Wertungen darstellen und deshalb weder §§ 186 f. noch § 185 StGB unterfallen, kann offenbleiben.

b) Insoweit, als die Äußerungen wie dargestellt den Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB erfüllen, verletzen sie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin und deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, mithin absolut geschützte Rechte i.S.d. § 14 Abs. 3 TMG. Dass diese Rechtsgüter selbst nicht Schutzgüter des bereits das Vermögen als solches schützenden Tatbestands der Kreditgefährdung sind, ist unerheblich. Einen entsprechenden funktionalen Zusammenhang setzt § 14 Abs. 3 TMG nicht voraus.

c) Diese Rechtsverletzung steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 37 Abs. 1 FamFG fest.

Für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 14 Abs. 4 TMG reicht zwar die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus. Der nach § 26 FamFG geltende Amtsermittlungsgrundsatz sichert im Interesse der Nutzer verfahrensrechtlich ab, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drucks. 18/13013 S. 24; BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – VI ZB 39/18, juris Rn. 57).

Andererseits trifft die Beteiligten nach § 27 Abs. 1 FamFG eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Unabhängig davon, ob den Diensteanbieter insoweit eine sekundäre Darlegungslast im prozessrechtlichen Sinne trifft (so: OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 3 W 1470/19, juris Rn. 41), ist jedenfalls von ihm zu verlangen, dass er Zweifel konkret benennt, soweit dies möglich ist, ohne hierdurch bereits die Identität des Nutzers aufzudecken. Hierzu wäre er grundsätzlich auch in der Lage, weil er aufgrund seiner materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und ggf. Belege für die Richtigkeit der infrage stehenden Tatsachenbehauptungen zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, juris Rn. 48).

Aufgrund dieser Mitwirkungsobliegenheit wäre – sofern sich aufgrund der intern einzuholenden Informationen hieran konkrete Zweifel ergäben – zumindest der Vortrag zuzumuten und zu erwarten, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen nach den dem Diensteanbieter vorliegenden Informationen wahr seien. Entsprechenden Vortrag – beispielsweise dass nach den Angaben des Nutzers Gehalt tatsächlich nicht gezahlt worden sei – hält die Beteiligte allerdings nicht. Aus dem bloßen Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass reine Behauptungen nicht ausreichend seien, ergibt sich nicht einmal, dass die Beteiligte überhaupt der Auffassung wäre, es läge kein Rechtsverstoß vor.

Eine weitergehende Substantiierung, die der Antragstellerin gerade betreffend die behauptete Nichtzahlung von Gehalt ohne nähere Angaben der Beteiligten bzw. des Nutzers kaum möglich ist, ist deshalb schon im Ausgangspunkt nicht erforderlich.

d) Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Behauptung unwahrer Tatsachen erfolgte rechtswidrig.

Nicht erforderlich ist über die Verletzung der in § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug genommenen strafrechtlichen Tatbestände hinaus, dass eine besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzung vorläge, etwa die Grenze zur Hasskriminalität überschritten wäre. Schon die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 3 TMG auf Fälle strafrechtlich relevanter Verletzungen absolut geschützter Rechte trägt dem gesetzgeberischen Anliegen einer Beschränkung auf schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen hinreichend Rechnung (vgl. BT-Drs. 18/13013, S. 23).

2. Demgegenüber verletzt die Bewertung vom 2. Mai ... die Antragstellerin nicht in derart schwerwiegender Weise.

Der „Verbesserungsvorschlag“, pünktliche Gehaltszahlungen anzustreben, und auch die Äußerungen in der Bewertungsüberschrift stellen keine strafrechtlich relevanten Äußerungen dar. Abgesehen davon, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht einer Kapitalgesellschaft – wie dargestellt – keinen strafrechtlichen Ehrenschutz genießt, sind die mit dieser „Empfehlung“ implizit verknüpfte und in der Überschrift ausdrücklich herausgestellte Behauptung, Gehalt sei jedenfalls teilweise unpünktlich gezahlt worden, zu unkonkret, als dass dies geeignet wäre, die Antragstellerin verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihren Kredit zu gefährden. Es bleibt schon offen, ob sich Gehaltszahlungen überhaupt über einen von Dritten als erheblich empfundenen Zeitraum verzögert haben sollen.

Dass die weitere Behauptung unrichtig wäre, Telefone seien wegen offener Rechnungen gesperrt worden, hat die Antragstellerin bereits nicht geltend gemacht.

Sonstige in dieser Bewertung vorgenommenen Äußerungen stellen jedenfalls von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte Werturteile dar; auf diese stützt die Antragstellerin ihr Begehren auch nicht.

3. Der Antragstellerin steht auch ein Auskunftsanspruch betreffend die personenbezogenen Daten des Nutzers gegen den Diensteanbieter aus § 242 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, juris Rn. 6), was im Verfahren nach § 14 Abs. 4 TMG implizit zu prüfen ist (dazu: BGH, Beschluss vom 24. September 2019, a.a.O. Rn. 58).

4. Der Beteiligten ist schließlich eine Auskunftserteilung betreffend die Bewertung vom 23. Oktober ... in dem beantragten Umfang zu gestatten. Dass sich die zulässigerweise zu erteilende Auskunft auf Bestandsdaten bezieht, folgt unmittelbar aus § 14 TMG. Aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG umfasst sie auch Nutzungsdaten (dazu: BT-Drs. 18/13013, S. 24 zu Nr. 2), insbesondere IP-Adressen (dazu: LG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 2-03 O 174/18, juris Rn. 33) sowie den Zeitpunkt des Hochladens der Bewertung (vgl. Schmittmann in: Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Teil 9 Plattformrecht, Rn. 115). Ob in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Bestimmungen eine Zulassung der Auskunft über diese Nutzungsdaten eine Abwägung der im konkreten Einzelfalleinander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert (dazu: BGH, Beschluss vom 24. September 2019, a.a.O., Rn. 44 f.) kann offenbleiben. Diese Abwägung wäre hier zu Gunsten einer Offenlegung dieser Daten vorzunehmen, weil die infrage stehende Äußerung auch unter Berücksichtigung ihrer sich aus der Anzahl der Profilaufrufe ergebenden Verbreitung in erheblicher Weise geeignet ist, wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin zu gefährden, weil sie naheliegend Interessenten davon abhalten kann, sich als Arbeitnehmer bei der Antragstellerin zu bewerben. Dahinter steht das Interesse des Nutzers an einem Schutz seiner Daten und seiner Meinungsäußerungsfreiheit zurück.

Im Beschlusstenor hat der Senat bei der Bezeichnung der betreffenden IP-Daten zur Klarstellung – ohne inhaltliche Änderung – eine vom Antrag abweichende Formulierung gewählt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus § 14 Abs. 4 S. 5 TMG, § 81 Abs. 1, § 84 FamFG. Die Kostenaufhebung entspricht billigem Ermessen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 GNotKG, § 3 ZPO und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 14 Abs. 4 S. 5 TMG, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG ist nicht veranlasst.

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