VG Berlin, Urteil vom 01.08.2019 - 8 K 163.19
Fundstelle
openJur 2021, 894
  • Rkr:
Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 10. April 2019 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins.

Er ist 1999 geboren und guineischer Staatsangehöriger. Am 2. Oktober 2018 erteilte ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine bis zum 7. Oktober 2020 gültige Duldung, welche mit folgendem Zusatz versehen ist:

"Nebenbestimmungen: Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG) / Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet / Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich / Ausbildung zum/zur Verkäufer bei D ... gGmbH F... Berlin gestattet / Erlischt mit Abbruch der Ausbildung oder Verurteilung wegen einer vors. Straftat"

Am 8. Oktober 2018 nahm der Kläger eine Berufsausbildung zum Verkäufer bei der D ... gGmbH auf.

Am 26. November 2018 beantragte er bei dem Beklagten die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Dabei gab er unter anderem an, er beziehe ein Auszubildendenentgelt in Höhe von 257,60 Euro monatlich und ergänzend Jugendhilfe in Höhe eines Regelsatzes von 416,00 Euro monatlich sowie in Form der Kostenübernahme für das betreute Einzelwohnen, und legte entsprechende Belege vor.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin (Bezirksamt) vom 11. Dezember 2018 ab. Der Kläger verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel und sei deshalb nicht antragsberechtigt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2019 Widerspruch. Er halte sich nicht nur vorübergehend in Berlin auf. Vielmehr habe er eine bis zum 7. Oktober 2020 gültige Ausbildungsduldung, woraus hervorgehe, dass eine "Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" sei. Damit sei ein "klares Statement" gesetzt worden, welches der Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthalts widerspreche. Mit Bescheid der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 29. Januar 2019 sei ihm zudem eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 487,00 Euro monatlich bis zum 7. Oktober 2020 bewilligt und auch damit eine "klare Aussage" getroffen worden.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 10. April 2019, zugestellt am 17. April 2019, als unbegründet zurück. Der Kläger verfüge lediglich über eine Duldung. Dabei handele es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Vielmehr sei er ausreisepflichtig. Geduldete Personen erfüllten die Tatbestandsmerkmale der Wohnberechtigung nicht.

Mit seiner am 13. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verfüge zwar nicht über eine Aufenthaltserlaubnis, jedoch über eine Bleibeperspektive, die dieser gleichstehe. Eine Ausbildungsduldung entspreche einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Beide Status würden für die Dauer der Berufsausbildung erteilt und gestatteten es dem Auszubildenden, die vollständige Berufsausbildung zu absolvieren, ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen befürchten zu müssen. Die formale Ausreisepflicht greife nur in Ausnahmefällen oder bei dauerhaftem Abbruch der Ausbildung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen (Bl. 17-19R Gerichtsakte [GA]).

Der Kläger beantragt schriftsätzlich

wie erkannt,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 11. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 10. April 2019 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Sinn und Zweck der gesetzlichen Einschränkung der Antragsberechtigung sei es, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billige. Dies könne erst dann angenommen werden, wenn die zuständige Behörde das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels bestätigt habe.

Gründe

Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit Schriftsätzen vom 6. Juni 2019 und 5. Juli 2019 und der Beklagte mit Schriftsätzen vom 24. Mai 2019 und 25. Juli 2019 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

Die Versagung der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen dahingehenden Anspruch.

Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnungsberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG bestimmt, dass der Wohnberechtigungsschein auf Antrag des Wohnungssuchenden für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Antragsberechtigt sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Wohnraumförderungsgesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt demnach nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 - juris, Rn. 15). Die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts eines Ausländers und seine rechtliche Möglichkeit der Wohnsitzaufnahme im Bundesgebiet sind danach jedenfalls zu bejahen, wenn dieser über einen Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt verfügt oder ein sonstiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt (Otte, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, WoBauR, Stand: Januar 2015, § 27 WoFG, Anm. 3.2). Dies ist jedenfalls der Fall bei Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn dieser zum Aufenthalt von mindestens einem Jahr berechtigt, oder für Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

Die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts eines Ausländers und die rechtliche Möglichkeit der Wohnsitzaufnahme im Bundesgebiet sind darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn der Ausländer Inhaber einer Duldung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (Ausbildungsduldung) ist. Als Inhaber einer Ausbildungsduldung gehört er zu denjenigen Ausländern, die nicht nur faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben, sondern auch rechtlich einen verfestigten Aufenthaltsstatus besitzen (VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 - VG 8 K 202.18 - juris, Rn. 33 ff.).

Das WoFG enthält keine Regelung dazu, welche aufenthaltsrechtlichen Anforderungen Ausländer erfüllen müssen, um zum Kreis der Antragsberechtigten nach § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG zu gehören. Die Vorschrift verlangt nach ihrem Wortlaut keine Aufenthaltserlaubnis und schließt damit die rechtliche Möglichkeit einer dauerhaften Wohnsitznahme durch geduldete Ausländer nicht von vornherein aus. Nach dem Ergebnis einer teleologische Auslegung dient das Gesetz u. a. der Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnungen (§ 1 Abs. 1 WoFG). Nach § 1 Abs. 2 WoFG sind Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Wegen der grundsätzlichen Knappheit der Ressourcen ist Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG, nur solchen Menschen Zugang zum Markt der öffentlich subventionierten Wohnungen zu gewähren, deren dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet der Gesetzgeber rechtlich billigt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2015 - VG 7 K 236.14 - juris, Rn. 4).

Eine solche rechtliche Billigung erfolgt für den Aufenthalt von Ausländern regelmäßig durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn diese nicht gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern keines Aufenthaltstitels bedürfen.

Eine Erstreckung des Kreises der antragsberechtigten Ausländer auf die Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG) hat die Kammer verneint (vgl. Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 8 K 57.16 - juris, Rn. 17 ff.). Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel. Sie vermittelt kein auf Dauer gesichertes Bleiberecht, sondern nur ein vorübergehendes gesetzliches Aufenthaltsrecht besonderer Art für die Dauer des Asylverfahrens. Die Aufenthaltsgestattung erlischt spätestens mit der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Ob und wie lange Asylbewerber im Bundesgebiet verbleiben (dürfen), ist bei einem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren nicht abzusehen.

Auch die Duldung vermittelt grundsätzlich kein auf Dauer gesichertes Bleiberecht. Bei der Duldung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Duldung beschreibt als Aussetzung der Abschiebung ein der Durchsetzung der Ausreisepflicht entgegenstehendes Vollstreckungshindernis. Dieses kann ein zwingendes Vollstreckungshindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art sein (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), insbesondere bei tatsächlicher Unmöglichkeit (z.B. Passlosigkeit), entgegenstehenden Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe (Satz 3) die vorübergehende Anwesenheit des ausreisepflichtigen Ausländers erfordern. Die Duldung beseitigt aber weder die Ausreisepflicht (§ 60a Abs. 3 AufenthG) noch deren Vollziehbarkeit oder die Abschiebungsandrohung, sie setzt nur den Vollzug der Abschiebung aus (vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt AuslR, 12. Auflage 2017, § 60a AufenthG, Rn. 16). Wird der Ausländer geduldet, kann er zwar nicht abgeschoben werden, sein Aufenthalt ist auch nicht gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar, er ist jedoch auch nicht erlaubt. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Sie ist zu widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG).

Anders verhält es sich mit der auf § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruhenden Duldung. Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat (Ausbildungsduldung). Die Ausbildungsduldung ist ein Sonderfall der Duldung, weil sie eine rechtliche, nämlich gesetzliche Billigung des Aufenthalts bewirkt, ohne diesen dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Regelungssystem entsprechend zu erlauben.

Die Ausbildungsduldung verwischt den aufenthaltsrechtlichen Unterschied zwischen Duldung und Aufenthaltserlaubnis. Wie die Aufenthaltserlaubnis, die grundsätzlich zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), wird auch die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 zu einem bestimmten Zweck (Berufsausbildung) und zumindest für die Dauer der beabsichtigten oder aufgenommenen Ausbildung erteilt (§ 60a Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Sie soll dem Ausländer und dem Ausbildungsbetrieb Rechtssicherheit für die Zeit der Ausbildung (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 26, 48) und damit eine verlässliche Perspektive verschaffen. Anders als die schlichte Duldung erlischt die Ausbildungsduldung auch nicht ohne Weiteres bei Wegfall des Duldungszwecks. Im Falle der vorzeitigen Beendigung oder des Abbruchs der Ausbildung wird sie einmalig zum Zwecke der erneuten Suche einer Ausbildungsstelle verlängert (§ 60a Abs. 2 Satz 10 AufenthG); nach Abschluss der Berufsausbildung wird sie zum Zweck der Suche einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert (§ 60a Abs. 2 Satz 11 AufenthG). Nach Abschluss der Berufsausbildung ist ein Hineinwachsen in einen erlaubten Aufenthalt vorgesehen. Nach § 18a Abs. 1a AufenthG ist dem Ausländer, der seine Ausbildung auf Grundlage einer nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilten Duldung abschließt und im unmittelbaren Anschluss ein der erworbenen Qualifikation entsprechendes Beschäftigungsverhältnis eingeht, unter den weiteren Voraussetzungen von § 18a Abs. 1a i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung zu erteilen. Gleiches gilt, wenn die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilte Duldung zunächst nach § 60a Abs. 2 Satz 11 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche verlängert wurde und der Ausländer ein der erworbenen Qualifikation entsprechendes Beschäftigungsverhältnis findet.

Für die Beurteilung der rechtlichen Möglichkeit der Wohnsitzaufnahme im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG kommt es auf die aufenthaltsrechtliche Differenzierung von Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis nicht an. Da die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Dauer der Ausbildung erteilt wird, sich an den Abschluss der Berufsausbildung eine Verlängerung gemäß § 60a Abs. 11 AufenthG zur Arbeitssuche bzw. die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 AufenthG) anschließt, ist der durch sie rechtlich gebilligte Aufenthalt auch auf längerer Dauer angelegt. Insofern sieht die Ausbildungsduldung den von der Rechtsordnung im Übrigen missbilligten "Spurwechsel" ausdrücklich vor (vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, 345, 351).

Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins liegen vor. Insbesondere ist die Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr, nämlich bis zum 7. Oktober 2020 gültig und hat der Kläger ein Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 6. Februar 2018 (GVBl. 166).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.