AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 26.06.2020 - 3c C 61/19
Fundstelle
openJur 2020, 79340
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.787,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 255,85 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2019 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 als Gesamtschuldner zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt ferner vorbehalten die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. Januar 2019.

An diesem Tag befuhr der Beklagte zu 1) gegen 17.45 Uhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW Golf die Wormser Straße in Frankenthal in Richtung Innenstadt. Am rechten Fahrbahnrand der Wormser Straße hatte der Sohn des Klägers - der Zeuge S. - dessen Mercedes SLK 200 abgestellt. Als der Zeuge S. die Fahrertür des Klägerfahrzeugs öffnete, kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeug.

Dabei entstand am klägerischen Pkw ein Reparaturschaden in Höhe von 4.521,50 € (netto). Zuzüglich angefallener Gutachterkosten von 815,03 € und einer Auslagenpauschale von 25.- € beläuft sich der Gesamtschaden des Klägers auf 5.361,53 €.

Der Kläger trägt vor,

sein Sohn habe die Tür seines Wagens lediglich zehn Zentimeter geöffnet gehabt, als der mit einem entsprechend geringen Seitenabstand von maximal zehn Zentimetern vorbeifahrend Beklagte zu 1) mit dieser kollidiert sei, weshalb er den Schaden jedenfalls zur Hälfte mitverursacht habe.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.680,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.) die Beklagten weiterhin zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 334,75 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

der Beklagte zu 1) sei mit einem Abstand von mindestens einem Meter am parkenden Klägerfahrzeug vorbeigefahren und habe sich mit diesem bereits auf gleicher Höhe befunden, als der Zeuge S. plötzlich und unvorhersehbar die Fahrertür geöffnet und die Kollision verursacht habe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B. gemäß Beweisbeschlüssen vom 10. Juli und 7. August 2019 (Bl. 44 Rs. bzw. 70 f. d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2019 (Bl. 44 Rs. f. d.A.) sowie des schriftlichen Gutachtens vom 18. März 2020 (Bl. 80 ff. d.A.) verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und führt in der Sache zumindest teilweise zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von 1/3 des geltend gemachten Schadens aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 Abs. 2 StVO, §§ 7, 17, 18 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

a) Der Zeuge S. hat den Unfall zum überwiegenden Teil selbst verursacht.

Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Ein- bzw. Aussteigende muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020 StVO § 14 Rn. 3a).

Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Zeugen S. nicht gerecht, was als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Bereits aus der eigenen Darstellung des Zeugen folgt, dass dieser zunächst zu einem Zeitpunkt nach sich annähernden Fahrzeugen Ausschau gehalten hat, als ein Aussteigen aus dem Wagen noch gar nicht unmittelbar bevorstand. Wie der Zeuge ausführt, hat er danach nämlich erst noch Sachen aus dem Auto zusammengepackt, bevor er sodann erneut "kurz in den Rückspiegel geschaut" hat. Dabei hat er das herannahende Beklagtenfahrzeug in einer Entfernung von 15-20 Metern gesehen, bevor er schließlich die Tür geöffnet hat. Der Zeuge hat demnach mit dem Türöffnungsvorgang begonnen, als das Klägerfahrzeug lediglich geschätzte 15-20 Meter entfernt war, eine Strecke, die ein Fahrzeug bei der an der Unfallstelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in nur etwas mehr als einer Sekunde zurücklegt. Dass er mit der Öffnung trotz des geringen Verkehrsaufkommens keine weiteren 1-2 Sekunden gewartet hat, hat der Zeuge damit begründet, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der Verkehrsverhältnisse "ja problemlos einen relativ großen Abstand" zum Klägerfahrzeug hätte einhalten können. Der Zeuge konnte sich daher gerade nicht sicher sein, dass er den von ihm wahrgenommenen herannahenden Beklagten zu 1) nicht gefährden würde, als er die Wagentür geöffnet hat. Einen Vertrauensschutz zugunsten des Ein- oder Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gibt es nicht (OLG München, Urt. v. 24.11.2006 - 10 U 4845/06 Rn. 23 zit. n. juris)

Auch der Sachverständige B. hat anhand der gut nachvollziehbaren Auswertung der Unfallspuren und der Aussagen der Beteiligten festgestellt, dass der Zeuge die Tür erst unmittelbar vor der Kollision zu einem Zeitpunkt geöffnet hat, als der Beklagte zu 1) gerade im Begriff war, dass parkende Klägerfahrzeug zu passieren. Hierfür sprechen nach den transparenten Ausführungen des Sachverständigen insbesondere die zuordenbare Erstkontaktstelle am Beklagtenfahrzeug, welche im Bereich der hinteren rechten Wagentür liegt. Plausibel kommt der Sachverständige mithin zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1) den Unfall weder durch Ausweichen noch durch Bremsen hätte vermeiden können.

b) Der Beklagte zu 1) hat den Unfall jedoch mitverursacht, indem er an dem Klägerfahrzeug unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren ist und damit nicht nur völlig untergeordnet zur Entstehung des Zusammenpralls beigetragen hat. Nach der zitierten Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO darf nur überholt werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) einzuhalten und eine Behinderung (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO), Gefährdung oder gar Schädigung (§ 1 Abs. 2 StVO) des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gilt für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, aaO § 6 Rn. 6; OLG Rostock, Urt. v. 11.06.1998 - 1 U 49/97 Rn. 8, zit. n. juris).

Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen, indem er den klägerischen Pkw mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30-35 Zentimetern passiert hat, was ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht. Der Parteivortrag zur Frage des vom Beklagten zu 1) eingehaltenen seitlichen Abstandes zum parkenden Klägerfahrzeug kann als extrem gegensätzlich bezeichnet werden, nachdem die Klägerseite diesen mit "maximal 10 cm" und die Beklagten ihn mit "mindestens einem Meter" angeben. Der Zeuge S. hat darüber hinaus bekundet, dass er die Tür nur 10-15 cm geöffnet habe, was zwangsläufig auf einen entsprechenden geringen Abstand des Beklagtenfahrzeugs hindeuten würde. Der äußerst erfahrene und versierte Sachverständige B. hat dagegen nach sorgfältiger Analyse der Unfallspuren anschaulich dargelegt, dass beide Parteiversionen und auch die Angaben des Zeugen S. so nicht zutreffen können. Dabei ist er schon aufgrund des Unfallbildes zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass der seitliche Abstand des Beklagten zu 1) zum Klägerfahrzeug unter einem Meter gelegen haben muss. Ferner hat er aufgrund der vorgefundenen Beschädigungen gut nachvollziehbar und auch für den kraftfahrtechnischen Laien verständlich erläutert, dass davon auszugehen ist bzw. alles dafür spricht, dass der Abstand mehr als 10 bzw. 20 cm betrug. Da die festgestellten Beschädigungen am Außenspiegel des Klägerfahrzeugs bei einem Abstand von 40 Zentimetern (oder mehr) aus technischer Sicht nicht entstanden wären, kommt der Sachverständige weiter zu dem einleuchtenden Schluss, dass der seitliche Abstand zum Zeitpunkt der Kollision 30-35 Zentimeter betragen haben muss. Unabhängig davon, dass der angemessene Seitenabstand beim Passieren parkender Fahrzeuge nicht statisch festgeschrieben ist und nach den Gegebenheiten an der Unfallstelle und den konkreten Umständen variieren kann, ist ein solcher Abstand, der noch dazu unstreitig nicht durch die Verkehrs- oder Straßenverhältnisse vorgegeben worden ist, als deutlich zu gering einzustufen (vgl. etwa Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß aaO § 14 Rn. 14 und § 6 Rn. 6: "35cm bei 50 km/h zu wenig"; sowie KG, MDR 2006, 628, 629: "ca. 30 cm"; VersR 1986, 1123: "32 cm"). Da Verstöße gegen § 14 Abs. 1 StVO häufig vorkommen, besteht zudem nach der Rechtsprechung auch kein Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs (Schauseil, MDR 2011, 961, 962), den der Beklagte zu 1) für sich in Anspruch nehmen könnte.

c) Zwar haben somit beide Fahrer, von deren Fahrzeugen eine vergleichbare Betriebsgefahr ausgeht, den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Der Verstoß des Zeugen S. wiegt jedoch schwerer, da er entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hat und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können. Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) lediglich das Fehlverhalten des Zeugen S. nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, was nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. zur Haftungsverteilung in vergleichbaren Fällen allgemein Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl. Rn. 301; Schauseil, MDR 2011, 961, 963 ff. jeweils mvwN aus der Rspr.).

2. Der Höhe nach ist von dem unstreitigen Gesamtschaden von 5.361,53 € auszugehen, so dass dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 1.787,18 € zusteht.

3. Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich aus § 291 iVm § 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der klägerischen Prozessbevollmächtigten besteht nur in Höhe des tenorierten Betrages, weil für die berechtigte Forderung des Klägers lediglich ein Streitwert von 1.787,18 € zu veranschlagen ist, aus dem sich die zu begleichende Gebührenforderung errechnet.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 bzw. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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