Hessischer VGH, Beschluss vom 02.11.2020 - 1 B 2237/20
Fundstelle
openJur 2020, 77675
  • Rkr:

1. Jenseits gesetzlich ausdrücklich geregelter Fälle unzulässiger Tätowierungen sowie der Fälle, in denen die Tätowierung von ihrem Inhalt her unzweideutig den Rückschluss auf die Ungeeignetheit eines Einstellungsbewerbers zulässt, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob eine Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers begründet.

2. Im Allgemeinen wird dieser Rückschluss nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gerechtfertigt sein.

3. Bei geringeren Anforderungen würden die Einstellungsvoraussetzungen beliebig und hingen in rechtlich nicht mehr zulässiger Weise vom subjektiven Empfinden der mit dem Einstellungsverfahren befassten Personen ab.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. September 2020 - 1 L 1543/20.KS - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.609,12 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer1Der Antragsteller begehrt seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners.

Randnummer2Der Antragsteller bewarb sich Anfang 2020 für die Einstellung in den hessischen Polizeidienst zum Einstellungstermin im September. Bei der Auswahluntersuchung zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit wurden bei ihm eine Reihe von Tätowierungen festgestellt. Der Antragsteller hat unter anderem auf der linken Brustseite den Spruch "being safe is scary" sowie darunter ein Gewehr der Marke AK-47 mit den Maßen von insgesamt ca. 8 x 13 cm eintätowiert. Auf dem rechten Oberarm des Antragstellers befindet sich auf einer Fläche von ca. 8 x 9 cm der eintätowierte Spruch "smoke wheat everyday" verbunden mit einem aus einem Mund heraushängenden Weizenhalm. An der Außenseite des rechten Unterschenkels hat der Antragsteller schließlich ein mit Blumen auf der Klinge verziertes, eintätowiertes Messer mit Maßen von 27 x 6 cm.

Randnummer3Mit Bescheid vom 29. Juli 2020 lehnte die Polizeiakademie Hessen den Antragsteller wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung unter Bezugnahme auf die vorgenannten Tätowierungen ab. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 12. August 2020 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2020 zurückgewiesen hat.

Randnummer4Am 14. August 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Randnummer5Mit Beschluss vom 1. September 2020 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum kommenden (am 7. September 2020 beginnenden) Semester für die Ausbildung bei der Polizeiakademie Hessen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen einzustellen. Zwar könnten auch Tätowierungen einer Einstellung als Beamter entgegenstehen. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Körperschmuck - was beim Antragsteller nicht der Fall sei - aufgrund seines Inhalts einen Mangel der charakterlichen Eignung erkennen lasse. Diese fehle, wenn Art und Inhalt der Tätowierungen auf eine innere Einstellung bzw. Gesinnung des Bewerbers schließen ließen, die mit den Grundpflichten eines Beamten schlechterdings unvereinbar sei. Davon könne ausgegangen werden, wenn es sich um gewaltverherrlichende, sexistische oder allgemein die Würde des Menschen verletzende Motive oder verbale Aussagen handele. Auch dann, wenn die Tätowierung Symbole aufweise, die einen Bezug zu extremen Auffassungen herstellten, fehle die charakterliche Eignung. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners seien die Tätowierungen des Antragstellers jedoch weder für sich noch in einer Gesamtschau geeignet, einen Mangel der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu begründen.

Randnummer6Gegen diesen ihm am 3. September 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 7. September 2020 Beschwerde eingelegt, die er am 21. September 2020 begründet hat. Der Antragsgegner vertritt weiterhin die Auffassung, dass sich aus den oben genannten drei Tätowierungen des Antragstellers in Verbindung mit dessen Angaben hierzu Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst ergäben, da sich aus dem Inhalt der drei Tätowierungen gewalt- und drogenverherrlichende Tendenzen des Antragstellers ableiten ließen.

II.

Randnummer7Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zur Abänderung der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts.

Randnummer8Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers rechtsfehlerfrei bejaht. Der Antragsgegner durfte auch unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums eine Einstellung des Antragstellers wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung nicht ablehnen.

Randnummer9Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung - HPolLV - kann in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden, wer neben der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint. Die Entscheidung über die Einstellung ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, wonach jede(r) Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG bzw. die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 HBG, § 4 Abs. 1 HPolLV) gedeckt sind. Die durch den künftigen Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird.

Randnummer10Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es genügen berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung.

Randnummer11Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und wie er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht (zum Vorstehenden insgesamt Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 - 1 B 2115/19 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.).

Randnummer12Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers durch die Polizeiakademie Hessen rechtsfehlerhaft.

Randnummer13Unerheblich ist dabei zunächst, dass die Frage der Zulässigkeit von Tätowierungen bei Bewerbern um die Einstellung in den öffentlichen Dienst im Land Hessen nicht gesetzlich geregelt ist. Zwar bedarf die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, NJW 2018, 1185, 1188 Rn. 33 ff.). Dieser Gesetzesvorbehalt bezieht sich indes auf die Anknüpfung von Rechtsfolgen an das Tragen einer Tätowierung losgelöst von deren Inhalt und Gestaltung.

Randnummer14Unabhängig von einer ausdrücklich auf Tätowierungen bezogenen gesetzlichen Regelung kann allerdings eine Tätowierung für sich genommen gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen und so die Eignung eines Einstellungsbewerbers ausschließen. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt oder ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eines Beamten(-anwärters) offenbart (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, NJW 2018, 1185, 1189 Rn. 53 ff.). Unterhalb der Schwelle des sich unmittelbar aus einer Tätowierung ergebenden Verstoßes gegen Beamtenpflichten kommt schließlich auch in Betracht, dass die Einstellungsbehörde aus den bei einem Einstellungsbewerber vorhandenen Tätowierungen Rückschlüsse auf dessen (charakterliche) Eignung für das angestrebte Amt zieht. So können Tätowierungen eine gewaltverherrlichende oder sexistische Einstellung des Einstellungsbewerbers offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass er etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht werden wird. Gleiches kann auch für Tätowierungen gelten, die eine Nähe zu kriminellen Kreisen belegen.

Randnummer15Jenseits gesetzlich ausdrücklich geregelter Fälle unzulässiger Tätowierungen sowie der Fälle, in denen die Tätowierung von ihrem Inhalt her unzweideutig den Rückschluss auf die Ungeeignetheit eines Einstellungsbewerbers zulässt, bedarf es indes einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob eine Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers begründet. Im Allgemeinen wird dieser Rückschluss nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gerechtfertigt sein. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung aller aus dem Bewerbungsverfahren bekannten Umstände (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2019 - OVG 4 S 59/19 -, NVwZ 2020, 83, 85).

Randnummer16Das rechtfertigt sich daraus, dass der Aussagekraft einer Tätowierung jenseits der benannten eindeutigen Fälle nur ein sehr begrenztes Gewicht zukommt. Das folgt aus der mittlerweile hohen gesellschaftlichen Akzeptanz von Tätowierungen, ihrer daraus resultierenden zunehmend weiten Verbreitung und der - nicht zuletzt als Folge der beiden erstgenannten Umstände - nahezu unbegrenzten Motivvielfalt. Dementsprechend lassen sich Tätowierungen in vielen Fällen ganz unterschiedlich deuten. Will die Einstellungsbehörde eine Tätowierung, die keine eindeutigen Rückschlüsse auf charakterliche Defizite zulässt, abweichend von den hierzu erfolgten Angaben eines Einstellungsbewerbers deuten, bedarf es weiterer Gesichtspunkte - etwa bestimmten vom Bewerber gezeigten Verhaltensweisen oder Äußerungen -, die den von der Behörde gezogenen Rückschluss als im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums vertretbar rechtfertigen. Gegebenenfalls kann auch eine Gesamtschau der bei einem Einstellungsbewerber vorhandenen Tätowierungen, die jeweils für sich genommen noch keine sicheren Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulassen, den rechtssicheren Schluss auf die Nichteignung zulassen. Dabei müssen desto gewichtigere sonstige Anhaltspunkte für den aus der Tätowierung gezogenen Eignungsmangel vorliegen, je weiter die Deutungsmöglichkeiten der Tätowierung sind.

Randnummer17Bei geringeren als den vorstehend aufgezeigten Anforderungen würden die Einstellungsvoraussetzungen beliebig und hingen - mangels dem Gesetzgeber möglicher bestimmter Regelung der Materie - in rechtlich nicht mehr zulässiger Weise vom subjektiven Empfinden der mit dem Einstellungsverfahren befassten Personen ab. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist die Verneinung der charakterlichen Eignung des Antragstellers durch die Polizeiakademie Hessen nicht vertretbar. Die Polizeiakademie legt zwar grundsätzlich denkbare Aussagen der Tätowierungen des Antragstellers zugrunde. Die Tätowierungen sind jedoch verschiedenen Deutungen zugänglich. Die Prognose der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers wird entgegen der aufgezeigten Anforderungen nicht durch weitere außerhalb des (mehrdeutigen) Inhalts der Tätowierungen liegende Umstände nachvollziehbar erhärtet und damit plausibel gemacht.

Randnummer18Der Antragsteller hat sich im Rahmen des Einstellungsverfahrens zu den hier in Rede stehenden Tätowierungen wie folgt eingelassen:

Randnummer19Zur Tätowierung des Schriftzugs "being safe ist scary" sei er durch die Documenta 14 in Kassel inspiriert worden. Die Außenbuchstaben des "Museum Fridericianum" seien in diesen Spruch umgeändert worden. Der Spruch habe ihn zum Nachdenken angeregt. Da der Schriftzug allein etwas "leer" ausgesehen habe, habe er sich aus ästhetischen Gründen dazu entschieden, die AK-47 hinzu tätowieren zu lassen. Inspiriert worden sei er dazu durch den Musiker Tupac Amaru Shakur, der eine entsprechende Tätowierung getragen habe.

Randnummer20Das Motiv der Tätowierung "Smoke Wheat Everyday" habe in einer Box des Tätowierers mit vorgefertigten Motiven gelegen. Es handele sich dabei um ein Wortspiel des Satzes "Smoke Weed Everyday". Da er auf einem Bauernhof aufgewachsen sei und sein Vater Landwirtschaft betrieben habe, habe er das Ersetzen von "Weed" (Gras) durch "Wheat" (Weizen) sehr passend gefunden. Vom Marihuanakonsum distanziere er sich.

Randnummer21Die Tätowierung des blumenverzierten Messers an seinem rechten Bein habe er sich ähnlich wie das AK-47-Gewehr aus einem rein ästhetischen Grund tätowieren lassen. Der Tätowierer habe dieses Motiv in seiner Arbeitsmappe gehabt und er - der Antragsteller - habe es wegen der floralen Verzierungen sehr ansprechend gefunden. Die Stelle am unteren rechten Bein habe er gewählt, weil Klippenspringer oder Taucher ihre Messer oft dort tragen würden, auch wenn er keine Beziehung zu diesen Tätigkeiten habe. Ein weiterer Grund sei außerdem gewesen, dass nur der Griff des Messers zu sehen sei, wenn er eine Socke trage. Von einer Vorliebe zu Waffen distanziere er sich.

Randnummer22Sämtliche Erklärungen des Antragstellers offenbaren weder eine gewalt- noch eine drogenverherrlichende Einstellung und sind daher nicht geeignet, den mehrdeutigen Aussagegehalt der ihm vorgehaltenen Tätowierungen im Sinne der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Interpretation zu erhärten. Sonstige Anhaltspunkte für den vom Antragsgegner angenommenen charakterlichen Eignungsmangel existieren nicht. Sie resultieren insbesondere auch nicht aus der alternativen Annahme, der Antragsteller habe sich keinerlei Gedanken über den denkbaren Aussagegehalt der Tätowierungen gemacht. Dass der Antragsteller sich die jeweiligen Motive vollkommen gedankenlos tätowieren ließ, wird schon durch seine Angaben hierzu widerlegt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches für den Polizeivollzugsdienst erforderliche Charaktermerkmal eines Einstellungsbewerbers durch eine ohne tiefergehende Überlegungen vorgenommene Tätowierung in Zweifel gezogen werden soll.

Randnummer23Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Grundsätzlich hat ein Einstellungsbewerber zwar lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren. Ist seine Eignung indes zu bejahen und steht eine Stelle für ihn zur Verfügung, besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Einstellung. So verhält es sich hier. Abgesehen von den nicht tragfähigen begründbaren Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, ist dieser als geeignet eingestuft worden. Eine besetzbare Stelle steht für ihn ebenfalls zur Verfügung.

Randnummer24Das Verwaltungsgericht hat auch einen Anordnungsgrund rechtsfehlerfrei bejaht. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Bei einem Zuwarten bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung würde ein Zeitraum verstreichen, der dem Antragsteller bei bestehendem Einstellungsanspruch nicht zuzumuten ist.

Randnummer25Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Randnummer26Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Randnummer27Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.