AG Essen-Borbeck, Beschluss vom 31.07.2020 - 11 F 108/20
Fundstelle
openJur 2020, 74084
  • Rkr:
Rubrum

11 F 108/20

Erlassen am 31.07.2020durch Übergabe an die GeschäftsstelleJustizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Essen-Borbeck

Familiengericht

Beschluss

In der einstweiligen Anordnungssache

betreffend die minderjährigen Kinder B. B. H., geboren am 22.12.2006, K. B. H., geboren am 16.02.2008, C. D. H., geboren am 11.02.2010, D. O. H., geboren am 10.08.2012, und A. T. H., geboren am 16.07.2016,

Verfahrensbeistand:

Frau Rechtsanwältin D. L.,

an der weiter beteiligt sind:

1. Herr K. H.,

Kindesvater,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte H.

2. K. F.

verfahrensbeteiligte Behörde,

hat das Amtsgericht Essen-Borbeckdurch die Richterin T.im Wege der einstweiligen Anordnungauf die mündliche Verhandlungvom 30.07.2020beschlossen:

Tenor

Die Einwilligung des Kindesvaters zur Begutachtung der Kinder B. B. H., geboren am 22.12.2006, K. B. H., geboren am 16.02.2008, D. O. H., geboren am 10.08.2012, und A. T. H., geboren am 16.07.2016, durch die Sachverständige Dipl.-Psych. H. in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Essen-Borbeck zum Aktenzeichen 11 F 82/18 wird gerichtlich ersetzt.

In Bezug auf C. D. H. sind keine familiengerichtlichen Maßnahmen erforderlich.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind dem Gericht unter anderem aus dem Sorgerechtsverfahren 11 F 82/18 bekannt.

Die Kinder B. B., K. B., C. D., D. O., und A. T. sind aus der Ehe des Kindesvaters mit Frau N. H. hervorgegangen. Als weiteres Kind ist C. E., geboren am 17.08.2014, aus der Ehe hervorgegangen.

Die Kindesmutter verstarb am 10.08.2016. Seitdem übt der Kindesvater das Sorgerecht für die benannten Kinder alleine aus.

Kurz nach dem Tod der Kindesmutter wandte der Kindesvater sich an das Jugendamt, weil er sich mit der Versorgung der Kinder nicht sicher fühlte.

Ferner erfolgten fünf anonyme Meldungen an das Jugendamt, in denen von übermäßigem Medienkonsum, Alkoholmissbrauch, handgreiflichen Erziehungsmethoden, Verletzungen der Aufsichtspflichten und mangelnder Versorgung der Kinder berichtet wurde.

Bei drei darauf folgenden Hausbesuchen zwischen dem 24.08.2016 und dem 15.09.2016 wurden keine Kindeswohlgefährdungen durch das Jugendamt festgestellt. Der Kindesvater erhielt Unterstützung durch das Jugendamt nach § 18 SGB VIII.

Ab März 2017 erfolgten Meldungen seitens der Schule und der Kindertagesstätte, wonach die Kinder nicht pünktlich in den Einrichtungen erschienen und der Kindesvater bei den Einrichtungen Schulden habe.

Bei einem Hausbesuch am 19.06.2017 wurde die Wohnung in einem unordentlichen und verschmutzten Zustand aufgefunden. Bei einem weiteren Hausbesuch am 22.06.2017 war der Zustand der Wohnung jedoch deutlich verbessert.

Am 27.06.2017 berichtete die Schlossschule dem Jugendamt, dass die Kinder sowohl am Körper als auch im Gesicht blaue Flecken und Schürfwunden hätten. K. habe zudem Brandverletzungen. Insgesamt seien die Kinder in einem ungepflegten und unterversorgten Zustand. Sie hätten selten Essen dabei.

Am 29.06.2017 erfolgte ein weiterer Hausbesuch mit einem Arzt vom Gesundheitsamt. Dieser stellte bei den Kindern K., C., D. und C. Hämatome an atypischen Stellen fest. Der Arzt konnte letztlich keine Aussage dazu treffen, ob die atypischen Verletzungen durch einen Erwachsenen verursacht wurden.

Der Kindesvater erklärte sich bereit, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

Am 19.07.2017 wurde eine flexible Hilfekraft mit sechs Wochenstunden in der Familie eingesetzt.

Am 28.08.2017 erfolgte eine weitere anonyme Meldung, die inhaltlich denen des Vorjahres ähnelte.

Die Schule von K. und C. meldete am 20.10.2017, dass K. mit einem großen Hämatom am linken Auge in der Schule erschienen sei. Auch C. sei in derselben Woche mit einem Hämatom am linken Auge und einer kaputten Brille in die Schule gekommen. Die Kinder seien seit dem Tod der Mutter in einem zunehmend abgemagerten Zustand und wiesen regelmäßig Hämatome auf. Die Erklärungen hierzu seien teils widersprüchlich und vermeidend. Zudem sei ein auffälliges Essverhalten zu beobachten. Die Kinder bedienten sich mehrmals am Mittagsbuffet und nähmen Essen mit nach Hause.

K. wurde am selben Tag im Krankenhaus untersucht, wobei eine Gewalteinwirkung als Ursache der dort festgestellten Verletzungen nicht ausgeschlossen werden konnte.

Der Haushalt wurde an diesem Tag in einem verschmutzten und unordentlichen Zustand vorgefunden.

Am selben Abend wurden alle Kinder in Obhut genommen und rechtsmedizinisch untersucht.

Am 23.10.2017 erklärte der Kindesvater sich mit der vorläufigen Fremdunterbringung der Kinder einverstanden.

Das Jugendamt stellte am 21.12.2017 bei Gericht einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge, weil der Kindesvater mit einer dauerhaften Fremdunterbringung der Kinder nicht einverstanden sei, das Jugendamt dies aber für notwendig erachte. Das Gericht leitete daraufhin ein Verfahren nach § 1666 BGB zum Az. 11 F 82/18 ein.

Im ersten Anhörungstermin am 30.01.2018 erstattete der Gerichtsmediziner Dr. G. ein mündliches Gutachten. Nach den Angaben des Gerichtsmediziners konnte nicht festgestellt werden, dass die Verletzungen der Kinder auf eine Gewalteinwirkung durch einen Erwachsenen zurückzuführen waren.

Der Kindesvater erklärte sein Einverständnis mit einer Fremdunterbringung bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren.

Mit Beschluss vom 01.02.2018 wurde die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Entzug der elterlichen Sorge zum Wohle der Kinder erforderlich sei, beschlossen. Unter dem 28.02.2018 bestellte das Gericht Frau Dipl.-Psych. C. L. zur Sachverständigen.

Die Sachverständige erstatte ihr schriftliches Gutachten mit Datum vom 17.07.2018.

Im Anhörungstermin vom 07.05.2019 wurde die Sachverständige zudem vernommen.

Im Rahmen der Verhandlung beantragte der Kindesvater, die Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen.

Mit Beschluss vom 19.06.2020 wies das Gericht das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters zurück. Der Kindesvater legte hiergegen sofortige Beschwerde ein, der das Gericht mit Beschluss vom 12.08.2019 nicht abhalf, sondern die Sache dem OLG Hamm als Beschwerdegericht vorlegte.

Das OLG Hamm wies mit Beschluss vom 26.05.2020 die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 19.06.2020 erlassenen Beschluss zurück.

Am 16.06.2020 beschloss das hiesige Gericht die Sachverständige L. zu beauftragen, ihr Gutachten vom 17.07.2018 zu ergänzen und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob aufgrund des Zeitablaufes von nunmehr zwei Jahren eine andere Beurteilung der gerichtlichen Fragestellung vorzunehmen sei.

Für das Kind C. E. wurde dem Kindesvater durch Beschluss vom 05.06.2019 zum Az. 11 F 86/19 einstweilen das Sorgerecht entzogen. Diese Entscheidung wird derzeit zum Az. 11 F 101/18 im Rahmen eines Antrags nach § 54 FamFG geprüft.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.06.2020 teilte der Kindesvater mit, als Sorgerechtsinhaber für die Kinder B., C., D., K. und A. eine weiteren Begutachtung durch die Sachverständige L. zu verweigern. Auch er werde nicht mehr mit der Sachverständigen zusammenarbeiten.

Das Gericht leitete daraufhin vorliegendes einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 1666 BGB ein, mit dem Zweck, zu überprüfen, ob die Zustimmung des Kindesvaters zur weiteren Begutachtung der Kinder durch das Gericht zu ersetzen sei.

Der Kindesvater begründet seine Ablehnung einer weiteren Begutachtung durch die Sachverständige L. mit Mängeln bei der bisherigen Begutachtung.

Die Sachverständige habe ihr Gutachten auf falsche und nicht belegte Tatsachen gestützt. Als Zeugen seien zunächst die Großeltern der Kinder, deren Bezugsbetreuer und die Pflegeeltern von A. zu hören.

Ferner sei das Gutachten nicht verwertbar, da es den Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht nicht genüge. Zudem berücksichtigte die Sachverständige lediglich Faktoren, die gegen den Kindesvater als Inhaber der elterlichen Sorge sprechen, aber nicht positive Faktoren.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 erklärte der Kindesvater, mit einer endgültigen Fremdunterbringung des Kindes C. einverstanden zu sein.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 1666 Abs. 1, 3 Nr. 5 BGB i.V.m. §§ 49 ff. FamFG.

Demnach ist das Gericht zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ermächtigt, Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge zu ersetzen.

Vorliegend stellt sich die Verweigerung des Kindesvaters, seine weitere Zustimmung zu einer ergänzenden Begutachtung durch die Sachverständige L. zu erteilen als kindeswohlgefährdend für die Kinder B., K., D. und A. dar und ist daher zu ersetzen.

Hierzu im Einzelnen:

Das Gericht ist dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob die weitere Ausübung der elterlichen Sorge durch den Kindesvater eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Das Gericht muss dazu in die Lage versetzt werden, unter Würdigung aller Umstände festzustellen, ob ein Verbleib der elterlichen Sorge bei dem Kindesvater eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Gemäß § 26 FamFG hat das Familiengericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Hierzu kann das Gericht sich als Erkenntnisquelle eines Sachverständigengutachtens durch einen geeigneten Sachverständigen bedienen, §§ 29, 163 Abs.1 FamFG. Demnach stellte eine sachverständige Begutachtung grundsätzlich ein adäquates Mittel dar, um eine Kindeswohlgefährdung feststellen oder ausschließen zu können; sie dient mithin der Ermittlung des Kindeswohles.

Aufgrund des Zeitablaufs seit der Erstellung des Hauptgutachtens am 17.07.2018 ist erneut zu begutachten, ob eine andere sachverständige Bewertung zu treffen ist.

Wegen der langen Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens ist eine zeitnahe Entscheidung aus Gründen des Kindeswohls dringend geboten. Die Kinder befinden sich seit Beginn der Fremdunterbringung in der ungewissen Lage, wo sie letztlich ihren dauerhaften Aufenthaltsort haben werden.

Zudem sind die Kinder in Bereitschaftspflegestellen untergebracht, wo eine dauerhafte Unterbringung voraussichtlich nicht erfolgen kann. Demnach steht den Kindern zwingend ein weiterer Bindungsabbruch zu ihren jetzigen Bezugspersonen bevor - entweder durch eine Rückführung in den väterlichen Haushalt oder eine Unterbringung in einer dauerhaften Pflegestelle. Durch die lange Verfahrensdauer wird dieser Bindungsabbruch weiter verzögert und die Bindungen zu den jetzigen Bezugspersonen vertieft. Hieraus ergibt sich auch die Kindeswohlgefährdung, die für den Eingriff nach § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB erforderlich ist.

Insoweit ist eine Kindeswohlgefährdung aufgrund der Bereitschaft des Kindesvaters, sich mit der Begutachtung durch einen neu zu bestellenden Sachverständigen einverstanden zu erklären, nicht abgewendet. Es ist zu berücksichtigen, dass ein neu bestellter Sachverständiger fünf Kinder (B., K., D., C. und A.), den Kindesvater sowie ggf. weitere Drittpersonen in die Begutachtung miteinbeziehen müsste.

Angesichts der langen Wartezeit bei familienpsychologischen Gutachten und der Vielzahl der zu beteiligenden Personen wäre lebensnah und nach Erfahrung des Gerichts mit dem Eingang eines neuen Gutachtens nicht unter einem Zeitraum von acht bis zehn Monaten zu rechnen. Die Sachverständige L. hingegen erklärte telefonisch, dass sie die Ergänzung des Gutachtens bis zum anberaumten Termin in der Hauptsache am 06.10.2020 (nunmehr verlegt auf den 08.10.2020) erstellen könne.

Die Einwendungen des Kindesvaters gegen die bisherige Begutachtung der Sachverständigen L. sind vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn das bisherige Gutachten völlig untauglich wäre, die gestellte Beweisfrage zu beantworten und daher davon auszugehen wäre, dass auch die beauftragte weitere gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen untauglich sein wird.

Das Gutachten der Sachverständigen ist jedoch unter Beachtung der von dem Bundesministerium für Justiz aufgestellten Mindestanforderungen an familienpsychologische Sachverständigengutachten nicht offensichtlich unverwertbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich eine Empfehlung darstellen und ein Gutachten, das den Empfehlungen nicht in jedem der aufgeführten Punkte entspricht, nicht zwingend unverwertbar ist. Vielmehr ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln, ob die Nichtbeachtung eines Aspektes für den vorliegenden Fall von Relevanz sein kann. Dies ist auch eine Wertung, die in den Mindestanforderungen selbst getroffen wird. So heißt es unter Punkt I. 5: "Durchführung der Untersuchungen - Hierbei ist in der Regel Folgendes zu beachten (...)" oder unter Punkt I.6: "Interpretation und Beurteilung der Ergebnisse: Bei Bedarf (...)".

Dem schriftlichen Gutachten vom 17.07.2018 ist zu entnehmen, dass die Sachverständige zunächst die Fragestellung des Gerichts erfasst hat und als Begutachtungsgrundlage Vorgeschichte und aktuell bestehende Situation wiedergegeben hat. Sodann werden der Begutachtungsverlauf und die eingesetzten Untersuchungsmethoden ausführlich dargestellt. Weiter hat die Sachverständige auch die Exploration mit den beteiligten Personen ausführlich dargestellt. Interaktionsbeobachtungen zwischen dem Kindesvater und allen Kindern wurden durchgeführt. Ferner wurden Gespräche mit dritten Personen geführt.

Hiervon getrennt erfolgt sodann die Darstellung des psychologischen Befundes. Hierbei hat die Sachverständige ihr Ergebnis nicht etwa, wie von dem Kindesvater gerügt, auf ein "Bauchgefühl" gestützt, sondern fundiert unter Zitierung verschiedener wissenschaftlicher Grundlagen begründet. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Sachverständige von Tatsachen ausgegangen ist, die widerlegt sind. Soweit die Sachverständige annimmt, dass es zu Gewaltanwendungen des Kindesvaters gegenüber mehreren Kinder gekommen ist, begründet sie dies mit den Schilderungen der Kinder, die sie für glaubhaft hält. Entgegen der Ansicht des Kindesvaters ist durch das Gutachten des Sachverständigen G. nicht wiederlegt, dass es zu Gewalthandlungen durch den Kindesvater gekommen ist, vielmehr ist es lediglich nicht erwiesen.

Ferner geht die Sachverständige im Einzelnen für jedes Kind auf die drohenden Gefahren bei einer Rückkehr in den väterlichen Haushalt ein.

Auch ist keine einseitige Betrachtungsweise zu Lasten des Kindesvaters ersichtlich. Es werden vielmehr auch Handlungsweisen dokumentiert, die von der Sachverständigen positiv bewertet wurden. Zudem hat die Sachverständige geprüft, ob Hilfen zur Erziehung ein geeignetes, milderes Mittel gegenüber der Fremdunterbringung darstellen würden.

Soweit aufgrund der Einwendungen des Kindesvaters gegebenenfalls noch einzelne Ergänzungen des Gutachtens erforderlich werden sollten, ist dies im Hauptsacheverfahren durch das Gericht zu veranlassen. Diesem etwaigen Nachbesserungsbedarf in einzelnen Punkten ist jedoch nicht durch die Bestellung eines neuen Sachverständigen zu begegnen, denn das vorliegende Gutachten der Sachverständigen lässt keine schweren oder nicht behebbaren Mängel erkennen.

In Bezug auf C. ist die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters nicht erforderlich, denn der Kindesvater hat sich mit einer endgültigen Fremdunterbringung C. einverstanden erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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