LG Köln, Urteil vom 19.06.2019 - 26 S 13/18
Fundstelle
openJur 2020, 76835
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 07.03.2017 (24 C 407/17) wird - unter gleichzeitiger Abweisung der Zwischenfeststellungsklage als unzulässig - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird hinsichtlich der Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger schloss bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag (Nr. L ...#) mit C mit Wirkung zum 01.07.1997 ab. Der Versicherungsschein vom 18.06.1997 (Bl. 24 ff. d.A.) enthielt auf der dritten Seite folgende Widerspruchsbelehrung:

Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins und der in ihm genannten Versicherungsunterlagen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung aller Unterlagen schriftlich widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer dieser Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

Links neben der Belehrung befand sich in Fettdruck das Wort "Widerspruchsrecht". Hinsichtlich der Einzelheiten der drucktechnischen Gestaltung wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 (Anlage K 37, Bl. 170 ff d.A.) übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Aufforderung hin eine "Datenübersicht nach § 34 BDSG" über die vom Kläger gespeicherten Daten unter Hinweis darauf, dass die elektronisch gespeicherten Daten bei ihr ausschließlich dazu verwendet würden, den Lebensversicherungsvertrag des Klägers entsprechend ihrem Zweck als Auffanggesellschaft der Deutschen Lebensversicherungswirtschaft fortzuführen und ordnungsgemäß zu verwalten.

Der Kläger hat unter näherer Darlegung die Auffassung vertreten, nicht wirksam über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein, so dass er am 10.1.2016 noch wirksam den Widerspruch habe erklären können. Zudem habe die Beklagte bislang keine vollständige Datenauskunft vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 556 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 3.080,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.01.2016 zu zahlen;

2. den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 928,80 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

3. dem Kläger eine vollständige - über den Umfang der Anlage K37, S. 1-4, - hinausgehende Datenauskunft i.S.v. § 34 BDSG zu erteilen;

4. die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides Statt zu versichern

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Berufungskläger wirksam belehrt worden und die Datenauskunft mit dem Schreiben vom 05.04.2016, das sämtliche zu beauskunftende Daten enthalte, vollständig erteilt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.05.2018 (Bl. 556 ff. d.A.) vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 242 BGB ausgeschlossen seien. Die Datenauskunft sei vollständig gewesen, da der Kläger ein weitergehendes Auskunftsinteresse nicht ausreichend dargelegt habe. Die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB lägen nicht vor.

Gegen dieses, dem Klägervertreter am 22.05.2018 zugestellte Urteil, hat der Kläger mit bei Gericht am 01.06.2018 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 585 d.A.) Berufung eingelegt und diese mit am 22.08.2018 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 596 ff. d.A.) auch begründet.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags in vollem Umfang weiter. Er hält die Urteilsbegründung des AG Brühl unter näherer Darlegung im Einzelnen für nicht tragfähig. Sein Auskunftsbegehren stützt der Kläger mittlerweile auf Art. 15 DS-GVO.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des AG Brühl 24 C 407/17 vom 02.05.2018 aufzuheben und dahin zu erkennen, dass die Beklagte verurteilt wird,

1. an den Kläger 3.080,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.01.2016 zu zahlen;

2. den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 928,80 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

3. dem Kläger eine vollständige - über den Umfang der Anlage K37, S. 1-4, und der Anlagen XXX1-XXX10 - hinausgehende Datenauskunft durch Überlassung in Kopie - hilfsweise in Textform - zu erteilen;

4. hilfsweise zu 3.), die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides Statt zu versichern

5. vorab gem. § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass sich der Datenauskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DS-GVO i.V.m. Art. 4 DS-GVO auf sämtliche bei der Beklagten tatsächlich über den Kläger vorhandene Daten erstreckt, einschließlich der intern zur Person des Klägers und der mit ihm gewechselten Korrespondenz (einschließlich E-Mails), der internen Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstigen internen Vermerke der Beklagten zu dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis und auch der internen Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht und ist der Auffassung, dass das Urteil des Amtsgerichts nicht zu beanstanden sei. Nach einer weitergehenden Auskunftserteilung sei der Auskunftsanspruch vollständig erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien aus § 812 BGB (Antrag Ziffer 1). Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (gültig vom 29.07.1994 bis 31.07.2001) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung genügt. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerspruch des Vertrages kommen nämlich wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) nicht in Betracht. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016, 20 U 214/12). Vorliegend hat der Kläger im Jahr 2003 zunächst die Beitragsfreistellung, im Jahr 2014 sodann die Wiederinkraftsetzung beantragt. Er hat damit gegenüber der Beklagten unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, an dem Vertrag festhalten zu wollen. In der vorzunehmenden Gesamtschau unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vertragsschluss bereits im Jahr 1997 erfolgte und der Kläger dem Vertragsschluss erst nach Ablauf von rund 19 Jahren widersprochen hat, liegen die Voraussetzungen einer Treuwidrigkeit vor, wobei ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des AG Brühl Bezug genommen wird.

2. Mangels Bestehens eines Anspruches in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.

3. Ein weitergehender Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO steht dem Kläger nicht zu.

Soweit der Kläger gemäß seinem berufungsbegründenden Schriftsatz vom 22.08.2018 den Auskunftsanspruch auf Art. 15 DS-GVO gestützt und zusätzlich die Übersendung von Kopien verlangt hat, handelt es sich zwar um eine zulässige Klageänderung i.S.v. § 533 ZPO. Danach ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Vorliegend ist die Klageänderung sachdienlich. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Dies ist vorliegend zu bejahen, denn der Kläger begehrt nach wie vor den bereits erstinstanzlich geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Er passt seinen Antrag im Hinblick auf die seit 25.05.2018 geltende Rechtslage nach der DS-GVO an, denn der in § 34 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. geregelte Auskunftsanspruch betroffener Personen ist seit dem 25.05.2018 in Art. 15 DS-GVO geregelt. Zur Begründung des Anspruches nach Art. 15 DS-GVO werden vom Kläger keine neuen Tatsachen in den Prozess eingeführt. Auch die Beklagte macht keine Gründe geltend, die nicht bereits zu dem bisherigen Auskunftsanspruch vorgebracht wurden.

Der Auskunftsanspruch ist durch das vorprozessuale Schreiben der Beklagten vom 05.04.2016 und nach weiterer Auskunftserteilung seitens der Beklagten während des Berufungsverfahrens im Dezember 2018 (Schreiben der Beklagten vom 13.12.2018, Bl. 803 ff. d.A. sowie BLD 23, Bl. 835 d.A.) aber vollständig erfüllt. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen zu. Die Information muss u.a. auch die Verarbeitungszwecke (Ziffer a)), die Empfänger von Daten (Ziffer b)) und die geplante Dauer der Speicherung (Ziffer c)) enthalten. Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind "personenbezogene Daten" in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Eine "Verarbeitung von Daten" stellt gemäß Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der Erwägungsgründe stellen auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen "personenbezogene Daten" in diesem Sinne dar. Nach Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. Vorliegend hat die Beklagte verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt und angegeben, dass weitere personenbezogene Daten über den Kläger nicht gespeichert seien bzw. verarbeitet wurden. Sie hat in der vorprozessualen Mitteilung vom 05.04.2016 eine tabellarische "Datenübersicht" übermittelt, in der die verantwortlichen Stellen aufgezählt und die Daten zu dem Versicherungsnehmer, seiner Kontoverbindung, dem Versicherungsumfang und den Begünstigten im Versicherungsfall, der betreuenden Agentur ebenso genannt sind wie die Empfänger, denen Daten mitgeteilt worden sind sowie der Zweck der Datenspeicherung und die Herkunft der Daten. In dem Schreiben der Beklagten vom 13.12.2018 hat sie eine weitere Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, § 34 BDSG zum Stichtag 13.12.2018 erteilt und darin die Zwecke der Datenvereinbarung sowie zu den verschiedenen Kategorien die personenbezogenen Daten benannt, diese aufgelistet und eine Dienstleisterliste beigefügt. Substantiierter Vortrag des Klägers, welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden sein könnten und über die eine Auskunft verlangt wird, ist schriftsätzlich nicht erfolgt; hierzu wäre er aber auch mit Blick auf die dem Auskunftsrecht der DS-GVO zugrundeliegenden Erwägungsgründe verpflichtet. In Erwägungsgrund 63 heißt es insoweit, dass die betroffene Person zu präzisieren habe, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen beziehe. Konkreter Vortrag, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei und zu welchen Informationen oder Verarbeitungsvorgänge weitere Auskunft verlangt werde, ist auch unter Berücksichtigung der Aussagen des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Zurückliegende Korrespondenz der Parteien unterfällt dem Auskunftsanspruch ebenso wenig wie Datenauskünfte zu internen Bearbeitungsvermerken oder das Prämienkonto im Rahmen des Versicherungsverlaufs. Zu weiterer Korrespondenz mit Dritten hat die Beklagte erklärt, dass eine solche nicht geführt worden sei.

4. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Vollständigkeit der Auskunft steht dem Kläger nicht zu. Gemäß § 259 Abs. 2 BGB hat der Verpflichtete, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen vollständig Auskunft erteilt hat. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen hat die Beklagte jedoch umfassend Auskunft erteilt, ohne dass Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dargetan oder ersichtlich sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Versicherungsverlaufs kein Versicherungsfall gemeldet und daher auch keine Leistungsprüfung durchgeführt worden ist, in deren Rahmen es zur Erhebung gesundheitsbezogener Daten gekommen ist.

5. Die Zwischenfeststellungsklage, die grundsätzlich in der Berufungsinstanz statthaft ist, ist bereits unzulässig. Es fehlt nämlich an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits. Mit der positiven oder negativen Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich dementsprechend auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 26).

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage des Umfangs und der Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO zuzulassen. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist bei der Frage von Reichweite und inhaltlicher Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO, der über den Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG a.F. hinausgeht, der Fall. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.

8. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.880,93 €

Klageantrag Ziffer 1: 3.080,93 €

Klageantrag Ziffer 3: 1.000,00 €

Klageantrag Ziffer 4: 1.000,00 €

Klageantrag Ziffer 5: 800,00 € (= 80% von Klageantrag Ziffer 1)