Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729
Fundstelle
openJur 2020, 50305
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1984 geborene Antragsteller beantragte am 15. Januar 2020 die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. April 2020. Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. März 2020 ab. Der Antragsteller sei nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit gegenwärtig unwürdig und somit charakterlich ungeeignet im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Zu seinen Lasten seien insbesondere seine anhaltenden verfassungsfeindlichen Betätigungen zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehe dabei seine aktive Betätigung für die Ziele der Partei "Der III. Weg" und seine vormalige aktive Betätigung in der NPD und dem verbotenen "Freien Netz Süd". Diese biete erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller als Mitglied bzw. ehemaliges Mitglied darauf ausgehe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sodass es sich mit dem Bundesverfassungsgericht verbiete, dass der Staat "seine Hand zur Ausbildung leihe".

Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in den am 1. April 2020 beginnenden Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen, hilfsweise atypischen, Ausbildungsverhältnisses einzustellen und ihm eine Stelle am Landgericht Würzburg, hilfsweise am Landgericht Schweinfurt, zuzuweisen,

mit Beschluss vom 30. März 2020 (W 1 K 20.460 - juris) ab.

Mit seiner Beschwerde vom 1. April 2020 verfolgte der Antragsteller seine Begehren weiter. Er vertiefte mit Schriftsatz vom 24. April 2020 sein Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt und einen Anordnungsanspruch verneint. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht einzugehen war.

Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom 30. März 2020 davon ausgegangen, dass der Antragsteller für den juristischen Vorbereitungsdienst ungeeignet i.S.d. § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO ist, weil er seit dem Jahr 2013 bis zum heutigen Tag eine herausgehobene Funktion als stellvertretender Gebietsverbandsleiter Süd und stellvertretender Leiter des Stützpunktes Mainfranken innerhalb der Partei "Der III. Weg" einnimmt und sich in besonderem Maße für die Partei und deren Ziele einsetze (a.a.O. Rn. 40). Die Schlussfolgerung des Antraggegners, bei dem Antragsteller handele es sich um eine Person, die darauf ausgehe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, sei nicht zu beanstanden (a.a.O. Rn. 48).

1. Der Antragsteller rügt, er sei im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört worden. Ihm sei nicht die Gelegenheit gegeben worden, sein Bekenntnis zu den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Rahmen einer persönlichen Anhörung unter Beweis zu stellen. Dieser Einwand rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Ein Anspruch darauf, eine mündliche Anhörung durchzuführen, besteht grundsätzlich nicht, es sei denn sie ist durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben (was hier nicht der Fall ist) oder erforderlich, wenn nur die mündliche Ausführung den Zweck des rechtlichen Gehörs voll erfüllen kann (Herrmann in BeckOK VwVfG, Stand: Jan. 2020, § 28 Rn. 17). Dass eine persönliche Anhörung unter Berücksichtigung des vorgenannten Grundsatzes zwingend erforderlich gewesen wäre, legt der Antragsteller nicht dar. Im Übrigen hatte der Antragsteller vor dem Erlass des angegriffenen Bescheides vom 20. März 2020 die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und der beabsichtigten Maßnahme, ihn nicht zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Er hat von dieser Möglichkeit mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2020 Gebrauch gemacht.

2. Der Antragsteller meint, ohne dies näher zu begründen, dass hinsichtlich der Beurteilung seiner Geeignetheit ausschließlich die Zeit seines Studiums ab Oktober 2015 bis heute als "Referenzzeitraum" heranzuziehen sei. In diesen Zeitraum falle kein "Individualverhalten des Antragstellers", welches die vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse als zwingend erscheinen lasse. Das Verwaltungsgericht sei nicht in der Lage, Äußerungen oder sonstige Verhaltensweisen des Antragstellers während dieses Referenzzeitraums aufzuzeigen, die darauf abzielten, in einer aggressiv-kämpferischen Art und Weise die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. In seiner Not meine das Verwaltungsgericht sogar, die Kundgebungen des Antragstellers aufgrund von "Habitus, Gestik und Tonfall her" als kämpferisch und in Teilen aggressiv anmutend qualifizieren zu müssen, ohne auch nur einen einzigen Redeinhalt direkt oder indirekt zu zitieren, anhand dem sich eine aggressiv-kämpferische Agitation des Antragstellers gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung manifestiere.

In der Sache wendet sich der Antragsteller gegen die Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses. Dort heißt es:

"Überdies lässt sich den nicht in Zweifel zu ziehenden überzeugenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.03.2020 entnehmen, dass der Antragsteller selbst öffentlich vielfach als Redner bei Kundgebungen der Partei "Der III. Weg" auftritt. Von Habitus, Gestik und Tonfall her trete der Antragsteller bei seinen Reden auch kämpferisch, in Teilen aggressiv anmutend auf, was dort durch Beispiele belegt wurde."

Nach den dort genannten Erkenntnissen des Bayerischen Verfassungsschutzes bezeichnet der Antragsteller bürgerliche und linke Gegner als "antideutsche Gutmenschen" und wirft diesen eine "Lügenhetze" gegen die Partei "Der III. Weg" vor (Rede im Februar 2017 in Würzburg). In einer Rede im September 2018 in Olpe habe er sinngemäß geäußert, wenn man in Zukunft als Deutscher in Deutschland leben wolle, sei eine geistige und gesellschaftliche Erneuerung dringend notwendig. Über die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz hinaus hat das Verwaltungsgericht aber auch Erkenntnisse aus einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 20.5.2019 - W 9 E 19.592) herangezogen und sich zu Eigen gemacht. Danach hat der Antragsteller am 17. Mai 2019 stellvertretend für die Partei "Der III. Weg" einen Eilantrag zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben mit dem Ziel, im Rahmen des Wahlkampfs zur Europawahl durch die Stadt Schweinfurt abgehängte Wahlplakate wieder aufzuhängen. Eines der Plakate mit der Aufschrift "Multikulti tötet!" erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Formulierung lasse nur den Schluss zu, dass Ausländer pauschal als gefährliche Straftäter angesehen würden, die unter Berücksichtigung der auf dem Plakat ebenfalls abgebildeten blutverschmierten Hand nicht vor Gewalttaten gegenüber der Bevölkerung zurückschreckten. Die so verstandene Äußerung verstoße gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da sie eine böswillige Verächtlichmachung der in Deutschland lebenden Ausländer als einen Teil der Bevölkerung darstelle. Dieser Bevölkerungsgruppe würden pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben, sodass ein Angriff auf die Menschenwürde gegeben sei. Das Plakat sei zudem geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und bestehende Vorbehalte weiter zu schüren. Auch bestünden keine Zweifel daran, dass die Partei willentlich die Bevölkerungsgruppe der in Deutschland lebenden Ausländer auf diese Weise verächtlich machen und hierdurch potenziell den öffnenden Frieden gefährden wolle.

Das Verwaltungsgericht hat also - zum einem durch die Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 23. März 2018 und zum anderen auf das genannte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - festgestellt, dass es sich beim dem Antragsteller um eine Person handelt, die darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen (a.a.O. Rn. 48). Den zugrunde gelegten Feststellungen hat der Antragssteller im Beschwerdeverfahren keinerlei Einwendungen entgegengesetzt.

3. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht erschwerend berücksichtigen dürfen, dass er von 2009 bis 2013 dem mit Beschluss des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juli 2014 verbotenen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2015 - 4 A 14.1787 - VGH n.F. 68, 212 - juris) neonazistischen Netzwerk "Freies Netz Süd" angehört habe (a.a.O. Rn. 49), ist bereits deshalb unbeachtlich, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil hierauf nicht entscheidend gestützt hat. Es führt in der genannten Randnummer eingangs ausdrücklich aus, dass bereits das herausgehobene Engagement für die Partei "Der III. Weg" für sich allein für die Feststellung der Ungeeignetheit ausreichend gewesen wäre.

4. Soweit sich der Antragsteller gegen den "Beurteilungsmaßstab" des Verwaltungsgerichts wendet, überzeugen seine Argumente sämtlich nicht.

a. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in Rn. 38 zutreffend zugrunde gelegt, dass für einen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses nicht die gleichen Anforderungen an die Gewähr der Verfassungstreue gestellt werden dürfen wie für einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (BVerwG, U.v. 9.6.1981 a.a.O. Rn. 14). Es ist davon ausgegangen, dass der Begriff der Geeignetheit in § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO nicht voraussetzt, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, er werde jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Gleichwohl ist es davon ausgegangen, dass auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst außerhalb des Beamtenverhältnisses, einschließlich einer vorübergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Berufsausbildung, nicht völlig unbeschränkt jedermann zugänglich ist. Es verbiete sich daher jedenfalls, Bewerber, die darauf ausgingen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, in die praktische Ausbildung zu übernehmen. Die in diesen Konstitutionsprinzipien unserer Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schlössen es aus, dass der Staat seine Hand dazu leihe, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen. Dies erfahre auch keine Einschränkung durch das Grundrecht des Art. 12 GG. Vielmehr sei dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipen des Grundgesetzes (Rn. 38 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris Rn. 39).

Die Beschwerdebegründung verhält sich hierzu nicht, sondern beschränkt sich darauf, auf die im Extremistenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris) aufgestellten Grundsätze zu verweisen, ohne diese zu nennen bzw. hierzu weiter auszuführen.

In der genannten Entscheidung ist zwar davon die Rede, dass ein Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf sei, allgemein so organisiert werden könne, dass er in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten sei (a.a.O. Rn. 106 ff.) und es verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, wenn das Land einen Vorbereitungsdienst, der auch die Voraussetzung für den Zugang zu einem Beruf außerhalb des Staatsdienstes sei, nicht auch in der Form anbiete, dass der Anwärter ihn ohne Berufung in das Beamtenverhältnis ableisten und damit die Hürde des Beamtenrechts überwinden könne (a.a.O. Rn. 114).

Die Beschwerdebegründung geht jedoch nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 39) ein, dass der Extremistenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts durch dessen Beschluss vom 5. Oktober 1977 (B.v. 5.10.1977 a.a.O.) spezifisch weiterentwickelt und präzisiert worden ist. Das wäre besonders deshalb veranlasst gewesen, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1977 ausgeführt hat, dass es keines Eingehens und der Bezugnahme auf die Extremistenentscheidung bedarf und die Feststellung genügt, dass auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Berufsausbildung, nicht völlig unbeschränkt jedermann zugänglich ist (B.v. 5.10.1977 a.a.O. Rn. 39).

b. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1995 (7/1994/454/535 - NJW 1996, 375 Rn. 56) hat die Frage der Rechtfertigung der Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Aktivitäten für eine verfassungsfeindlich eingestufte Partei zum Gegenstand. Der Antragsteller verweist unter Bezug auf die Rn. 56 der Entscheidung darauf, dass es entscheidend sei, ob das persönliche Verhalten und die persönlichen Äußerungen des Beamten gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Das lässt sich dem Urteil in dieser Form bereits nicht entnehmen, da in der Passage, auf die sich der Antragsteller bezieht, lediglich die Auffassung der Kommission wieder gegeben wird. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil das Verwaltungsgericht maßgeblich auf das fortwährende herausgehobene Engagement des Antragstellers in der Partei "Der III. Weg" abgestellt hat und damit entscheidend auf das persönliche Verhalten des Antragstellers abgestellt hat.

c. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 1986 (7 AZR 383/85 - juris), kann auf die vorliegende Streitigkeit nicht übertragen werden. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Bewerber um die Einstellung in einen nichtbeamteten Vorbereitungsdienst für den Beruf des Lehrers nicht die Gewähr bieten muss, sich jederzeit aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen. Es genüge, wenn er gegenüber Staat und Verfassung eine gleichsam neutrale Haltung einnehme und nicht zu erwarten sei, dass er im Unterricht die Grundwerte der Verfassung in Zweifel ziehen werde. Allein die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten und Funktionärstätigkeiten bei der DKP oder dem MSB Spartakus seien als solche nicht geeignet, gegenüber nichtbeamteten Lehramtsanwärtern ernsthafte Zweifel an der Einhaltung ihrer geringeren Verfassungstreuepflicht zu begründen.

Es kann nicht mit dem Antragsteller der Schluss gezogen werden, ihm sei trotz seiner Betätigung als Funktionär für die Partei "Der III. Weg" der Zugang zum Rechtsreferendariat zu gewähren, solange er nicht während des Dienstes gegen die Grundwerte der Verfassung agitiere. Der liberale Maßstab der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fußt allein auf dem Extremistenbeschluss, ohne den nachgehenden Beschluss vom 5. Oktober 1977 (a.a.O. Rn. 39) zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde von den Verwaltungsgerichten nicht rezipiert. Der Antragsteller behauptet lediglich, die Rechtsprechung sei analog auf seinen Fall zu übertragen, da sowohl dem Referendariat für das Lehramt als auch dem juristischen Vorbereitungsdienst ein staatliches Ausbildungsmonopol zugrunde liege. Er berücksichtigt jedoch nicht, dass auch das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Frage, welches Maß an politischer Treuepflicht zu verlangen ist, nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann (BAG, U.v. 14.3.1990 - 7 AZR 345/88 - juris). In diesem Kontext sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu sehen, dass § 47 JAPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Juristenausbildung in Bayern unter das Leitbild des den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichteten Juristen stellen (a.a.O. Rn. 37). Dieses Leitbild beanspruche Allgemeingültigkeit für alle juristischen Berufe, unabhängig davon, welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübe und welche Schranken hierfür sodann gelten würden. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

5. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtsbegriff des "Darauf Ausgehens" unzureichend subsumiert. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 im NPD-Verbotsverfahren (2 BvB 1/13 - juris Rn. 585 ff.) ausgeführt, dass ein "Darauf Ausgehen" nur angenommen werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorlägen, die es zumindest möglich erscheinen ließen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein könne. Diese einschränkende Auslegung des Begriffs des "Darauf Ausgehens" durch das Bundesverfassungsgericht hätte das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers für den juristischen Vorbereitungsdienst berücksichtigen müssen, da andernfalls ein verfassungsrechtlicher Wertungswiderspruch drohe: Der Antragsteller dürfe sich in einer Partei engagieren, die in Ermangelung eines "Darauf Ausgehens" zur Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht verboten worden sei, gleichwohl werde ihm der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst versagt. Dieser Befund sei auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten betrachtet vollkommen inakzeptabel. Spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (a.a.O.) habe der Antragsteller davon ausgehen dürfen, dass auch seine Partei, bei der es sich um eine Kleinstpartei mit nur wenigen hundert Mitgliedern und ohne Präsenz in den Landesparlamenten handelt, die Voraussetzungen für ein Parteiverbot nicht erfülle. Der Antragsteller habe darauf vertrauen dürfen, sich für diese Partei politisch betätigen zu dürfen, ohne dass ihm wegen seines Engagements unterstellt werden könne, er würde darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht behindere einen möglichen Prozess der Deradikalisierung politischer Randparteien und leiste der gesellschaftlichen Isolation ihrer Mitglieder weiter Vorschub. Dem Antragsteller bleibe der Weg zur Anwaltschaft versperrt und eine Partei wie "Der III. Weg" habe keinerlei Möglichkeit, juristisches Fachpersonal zu gewinnen. Die Partei würde, ungeachtet der hohen Hürden, die einem Parteiverbot im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG begegneten, zur "Pariapartei" degradiert und einem Quasi-Verbot unterworfen werden.

Der Antragsteller geht fehl, wenn er die Auffassung vertritt, dass das Merkmal des "darauf Ausgehens" wie in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG auszulegen sei und daher - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ein NPD-Verbot (vgl. U.v. 17.03.2017 - 2 BvB 1/13 - juris) - zumindest die Möglichkeit des Erreichens verfassungswidriger Ziele gegeben sein müsse. Es müssten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verfassungsfeindliche Betätigung des Bewerbers bzw. der durch ihn repräsentierten Partei infolge seiner Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum Erfolg führe oder er im Rahmen dieser Betätigung die Grenzen des politischen Meinungskampfes überschreite. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation der Einstellung eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst verbietet sich jedoch, da es sich insoweit um ein Spezifikum des Parteiverbotsverfahrens als Organisationsverbot handelt. Im hiesigen Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen, dass - verfassungsrechtlich zulässig - jeder einzelne Bewerber, der darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, vom juristischen Vorbereitungsdienst ferngehalten werden soll. Vor dem Hintergrund des oben skizzierten Leitbildes der Juristenausbildung soll der Staat gerade nicht gezwungen sein, auch nur einzelne Personen, die sich in der genannten Weise unabhängig von ihrer Wirkmacht, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellen, auszubilden und ihnen Aufgaben der eigenverantwortlichen Pflege der Rechtsordnung zu übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17 "Kopftuch III" - juris) die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu den Grundbedingungen des Rechtsstaates gezählt (a.a.O. Rn. 91) und ausgeführt, dass Rechtsreferendare bei der Ausübung richterlicher Tätigkeit, bei der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der Übernahme justizähnlicher Funktionen während der Verwaltungsstation die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern haben (a.a.O. Rn. 104). In den Referendardienst kann daher entsprechend der genannten Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, diese Werte auch tatsächlich zu verkörpern, was beim Antragsteller nicht der Fall ist.

6. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des juristischen Vorbereitungsdienstes für die Rechtspflege nicht beachtet. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich dafür entschieden, den juristischen Vorbereitungsdienst als staatliche Ausbildung zu monopolisieren. In diesem Fall habe der Staat jedoch mit Blick auf die Freiheit der Berufswahl angehender Rechtsanwälte dafür zu sorgen, dass diese in den juristischen Vorbereitungsdienst auch dann aufgenommen werden können, wenn sie nicht die persönlichen Eignungsvoraussetzungen für eine Beamten- oder Richterlaufbahn erfüllen.

Auch das rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Geeignetheit i.S.d. § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO im Lichte des Grundrechts der Berufungsfreiheit ausgelegt und ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 5.10.1077 - 2 BvL 10/75 - juris) davon ausgegangen, dass es ausgeschlossen ist, dass der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

7. Der Antragsteller wendet schließlich ein, von ihm gehe keine konkrete Gefahr für die Rechtspflege aus. Soweit das Verwaltungsgericht ernsthaft befürchte, er könne im Rahmen des Referendariats erlangte Aktenkenntnis zur Verwirklichung verfassungsfeindlicher Ziele missbrauchen, so fehle einem solchen Gefahrenverdacht jede Tatsachenfundierung. Der Antragsteller habe für den Fall seiner Aufnahme in das Referendariat eine Verschwiegenheitsverpflichtung zu unterschreiben. Verstöße gegen diese seien strafbewehrt. Da sich der Antragsteller während der letzten Jahre seines Lebens straffrei geführt und somit bewährt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er seine berufliche Karriere durch die Begehung einer solchen Straftat aufs Spiel setzen werde.

Dieser Einwand bezieht sich auf die Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung. Dort ist das Verwaltungsgericht dem Antragsteller nicht gefolgt, dass der Wortlaut des § 46 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b JAPO nahelege, dass in Bezug auf die Person des Bewerbers eine konkrete Gefahr einer (erheblichen) Störung gewichtiger Belange in Form des "Darauf Ausgehens" einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorliegen müsse. Es hat darüber hinaus aber auch ausgeführt, dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der in Nr. 2 genannten Regelbeispiele letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt, da die vom Normgeber aufgelisteten Beispiele nicht als abschließend anzusehen sind ("insbesondere") und der Tatbestand der Ungeeignetheit für den Vorbereitungsdienst daher auch jenseits dessen erfüllt sein kann, gerade eben durch Bewerber, die darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Auch hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

8. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Rn. 55), wendet, wiederholt er Vorbringen erster Instanz, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Sein Hinweis auf die traditionelle 3-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts verfängt nicht, da sich diese ausschließlich zur Frage der Verfassungsgemäßheit der in Rede stehenden subjektiven Zulassungsschranke verhält und nicht zur Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Anwendung des - hier - § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Ablehnung zunächst nur für den Einstellungstermin April 2020 Wirkung entfaltet und sich entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten daraus aktuell kein dauerhaftes Berufsverbot ergibt. Im Falle einer - tatsachenbasiert - nachhaltigen und stabilen Verhaltensänderung erscheine ein späterer Einstieg des Antragstellers in den juristischen Vorbereitungsdienst noch möglich. Auch hierzu äußert sich die Beschwerdebegründung nicht.

9. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

10. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).