LAG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - 4 Sa 655/19
Fundstelle
openJur 2020, 46909
  • Rkr:
Verfahrensgang

Einzelfall einer fristgerechten Kündigung aus wichtigem Grund, weil der gekündigte Arbeitnehmer als Fahrer eines Müllfahrzeugs nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit diesem rückwärts gefahren ist und dabei eine Verkehrsinsel "plattgemacht" bzw. zerstört hat und sich dann vom Unfallort entfernt hat, wofür er zugleich rechtskräftig nach § 142 StGB verurteilt wurde.

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2019 (3 Ca 3137/18) wird als unzulässig verworfen, soweit es die Abweisung des Klageantrages zu Ziff. 2 (allgemeiner Feststellungsantrag) betrifft.

2.) Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2019 (3 Ca 3137/18) zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen. *)

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung im Zusammenhang mit zwei (Verkehrs-)Unfällen, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie über Annahmeverzugslohansprüche.

Der Beklagte, wohnhaft in Erkelenz, betreibt als eingetragener Kaufmann - firmierend als A Personaldienstleistungen - eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma. Bei ihm sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Bei dem Beklagten ist kein Betriebsrat gebildet. Der Personaldisponent des Beklagten ist Herr A C .

Der Kläger, geboren am 19 , wurde bei dem Beklagten ab dem 15.11.2017 auf Basis eines Stundenlohnes iHv. 12,51 Euro in Vollzeit als Berufskraftfahrer beschäftigt. Bei einer vereinbarten monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden ergibt dies einen Bruttomonatslohn iHv. 2.001,61 Euro. Bzgl. der einzelnen Regelungen des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien wird auf Bl. 6-11 d.A. Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"...§ 14 Vertragsstrafe

(1) Der Mitarbeiter hat an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn

...

- er durch schwerwiegende Vertragsverstöße wie Diebstahl ... den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst,

...

(2) Als Vertragsstrafe wird vereinbart:

...

Für den Fall der Veranlassung des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung ... ein Bruttotagesentgelt multipliziert mit der Anzahl der Tage bis zum Ablauf der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist. ..."

In § 15 des Arbeitsvertrages ist eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten vereinbart. Nach § 13 Abs. 3 Satz 4 des Arbeitsvertrages richten sich die Kündigungsfristen bei einer Dauer von mehr als sieben Monaten nach § 622 BGB.

Der Kläger wurde vom Beklagten als Fahrer für Müllfahrzeuge an die Niederlassung in A der Firma R R GmbH (nachfolgend: R ), deren Sitz in W ist, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen. Die Personaldisponentin der R ist Frau D B , die in der Niederlassung der R in H tätig ist.

Es existiert eine vom Beklagten nicht unterschriebene Abmahnung des Klägers wegen "Arbeitsniederlegung und eigenmächtiger Abwesenheit" vom 11.07.2018, bzgl. deren Inhalts auf Bl. 41i d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger behauptet, dass ihm diese Abmahnung persönlich unbekannt sei, zumal sie einen ganz anderen Sachverhalt als den streitgegenständlichen Tatvorwurf betrifft.

Am 31.07.2018 war der Kläger Fahrer eines Müllfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Er war zusammen mit dem Mitarbeiter und Zeugen, Herrn M St h, in A im Bereich unterwegs. Das Fahrzeug verfügt über eine Rückfahrkamera. In dem dortigen Bereich sind die Straßenverhältnisse eng und dort ist es zu einer Beschädigung einer Straßenlaterne gekommen, die zwischen den Parteien umstritten ist. Bezüglich der beschädigten Straßenlaterne wird auf die beiden Farbfotos auf Bl. 41f und 41g d.A. Bezug genommen.

Am 06.08.2018 war der Kläger Fahrer eines Müllfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Er war zusammen mit dem Mitarbeiter und Zeugen, Herrn J M , in A ua. am V Weg unterwegs. Das Fahrzeug verfügt über eine Rückfahrkamera. In dieser Straße liegt seitlich eine Verkehrsinsel mit rotweißen Warnbarken, wobei es insofern zu einer Beschädigung der Verkehrsinsel und des Fahrzeugs der R gekommen sein soll, was zwischen den Parteien umstritten ist. Bezüglich der beschädigten Verkehrsinsel und der samt den Betonfundamenten aus dem Boden gerissenen und beschädigten Warnbarken wird auf das Farbfoto auf Bl. 41h Bezug genommen. Dieses Foto machte der Kläger unmittelbar nach Wahrnehmung der Beschädigung der Verkehrsinsel mit dem Firmenhandy. Unstreitig ist der Kläger zuvor eine längere Strecke mit dem Müllfahrzeug rückwärts gefahren.

Am 24.08.2018 erhielt der Beklagte von Frau D B um 10:26 Uhr eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

"Hallo Herr H r [=Beklagter], Hallo Herr C ,

wie eben telefonisch besprochen, eine kurze Schilderung der Sachverhalte:

31.07.2018 - straße

Hr. D war Fahrer des Fahrzeuges .

K straße / Ecke in A wurde ihm vom Lader mitgeteilt, er solle stehen bleiben. Bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten (enge Straßenecke und zusätzlich Straßenkanalarbeiten) wollte Herr St die Gelben Säcke zum LKW bringen. Herr D versuchte trotz der Aufforderung zu warten, zu wenden und rückwärts heran zu fahren. Dabei wurde eine Laterne, die an einer Hauswand befestigt war, herunter gerissen (siehe Foto). Der Vorfall wurde von Herrn D nirgends gemeldet, weder bei uns, noch beim Geschädigten. Er fuhr weiter. Erst durch die Aufforderung des Geschädigten den Schaden zu begleichen, wurden wir darauf aufmerksam gemacht. Auf meine Nachfrage bekam ich die Antwort, er hätte nichts gemerkt und keinen Hinweis von seinem Kollegen erhalten. (siehe PDF Datei)

06.08.2018 - V Weg

Hr. D war Führer des Fahrzeuges 7.

Im V Weg in A fuhr er an einer Anfallstelle vorbei und es war notwendig, zurück zu fahren. Der Lader, Hr. M gab ihm den Hinweis weiter vorn zu drehen und dann zurück zu fahren. Statt dem Hinweis zu folgen, setzte Hr. D rückwärts und riss dabei mit dem Unterboden des LKWs eine komplette Verkehrsinsel inclusive Verkehrsschilder weg (siehe Anhang).

Bisher waren stets keine Beschädigungen am Fahrzeug sichtbar. Jedoch durch den letzten Vorfall entstehen uns voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 6000 €. ..."

Es ist zwischen den Parteien umstritten, wann das in der E-Mail erwähnte Telefonat der Frau B stattgefunden hat.

Der E-Mail von Frau B waren die Fotos (Bl. 41f, 41g und 41g d.A.) beigefügt.

Mit Schreiben vom 24.08.2018 (Freitag), das dem Kläger noch im August 2018 zuging, kündigte der Beklagte das "Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, ersatzweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt" (Bl. 12 d.A.).

Der Kläger erhielt ab 01.09.2018 vom Jobcenter jeweils 801,- Euro netto monatlich an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bzgl. des Bescheids des Jobcenter der StädteRegion A wird auf Bl. 47 d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist keine Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen oder Ähnliches im Zusammenhang mit den beiden streitigen (Verkehrs-)Unfällen oder der Kündigung geltend gemacht.

Aufgrund einer Anzeige der Beschädigung der seitlichen Verkehrsinsel am V Weg vom 06.08.2018 leitete das Polizeipräsidium Aachen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens äußerte sich auch der Zeugen J M , insofern wird auf den Zeugenbogen auf Bl. 33-34 der Strafakte Bezug genommen. Der Kläger bestritt jegliche Beschädigung. Die Wiederherstellung der Verkehrsinsel durch die Stadt A kostete 474,06 Euro (Bl. 19 der Strafakte). Nach Abschluss der Ermittlungen beantragte die Staatsanwaltschaft Aachen einen Strafbefehl gegen den Kläger gemäß § 142 StGB wegen des Verkehrsunfalls am V Weg am 06.08.2018 und der Beschädigung der Verkehrsinsel und des Umstandes, dass der Kläger die Unfallstelle verließ, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Amtsgericht Aachen erließ am 30.01.2019 diesen Strafbefehl (Bl. 61 der Strafakte) und verurteilte den Kläger zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 30,- Euro (= 600,- Euro). Dieser Strafbefehl wurde am 01.02.2019 vom Amtsgericht Aachen zur Zustellung gegeben und dem Kläger am 05.02.2019 zugestellt. Der hiesige Prozessbevollmächtigte bestellte sich erst am 11.02.2019 und legte Einspruch ein. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem hiesigen Prozessbevollmächtigten am 15.05.2019 (Bl. 72 der Strafakte) zugestellt. Anschließend legte er das Strafmandat nieder. Zum mehrfach verlegten Verhandlungstermin am 13.11.2019 wurde der Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 26.09.2019 geladen (Bl. 102 der Strafakte). Im Termin am 13.11.2019 erschien der Kläger nicht, so dass das Amtsgericht Aachen den Einspruch des Klägers gegen den Strafbefehl vom 30.01.2019 verwarf. Der Strafbefehl wurde damit rechtskräftig.

Mit seiner am 05.09.2018 zunächst beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingereichten Klage, die dem Beklagten am 11.09.2018 zugestellt wurde (Bl. 14 d.A.), hat sich der Kläger gegen die Kündigung des Beklagten gewendet, die Weiterbeschäftigung und die Feststellung, dass die Vertragsstrafenregelung in § 14 des Arbeitsvertrages unwirksam sei, begeht. Der Kläger hat die Klage mehrfach um Annahmeverzugslohnansprüche erweitert, wobei die entsprechenden Klageerweiterungen am 30.11.2018 (Bl. 47a d.A.), am 15.01.2019 (Bl. 65 d.A.) sowie am 10.05.2019 (Bl. 82a d.A.) dem Beklagten zugestellt wurden.

Der Kläger hat die Verursachung der beiden streitgegenständliche (Verkehrs-)Unfälle bestritten. Er hat ferner bestritten, dass dem Beklagten am 31.07.2018 ein Schaden entstanden sei. Vielmehr habe er an dem Tag in der K straße austeigen müssen, um zusammen mit dem Zeugen St Müllsäcke zu holen. Soweit es den 06.08.2018 betrifft, hat der Kläger jegliche Anweisungen des Zeugen M zum Drehen des Müllfahrzeugs bestritten. Er hat behauptet, den hier geschilderten Schaden auch nicht bemerkt zu haben. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass etwas passiert sei. Er hat insbesondere die Höhe des Schadens einschließlich des angeblichen Schadensbildes mit Nichtwissen (Bl. 59 d.A.) bestritten. Das Schadensbild sei nicht auf ein Fehlverhalten von ihm zurückzuführen. Der Kläger hat insofern die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens begehrt.

Der Kläger hat des Weiteren behauptet, dass das Telefongespräch der Frau B , das sich aus ihrer E-Mail vom 24.08.2018 ergibt, mit dem Herrn C , der dem Kläger im Übrigen nicht bekannt sei, bereits vor dem 10.08.2018 stattgefunden habe (Bl. 58 d.A.). Der Kläger bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass es ein Telefonat zwischen dem Beklagten und Frau B erst kurz vor Eintreffen der E-Mail gegeben habe (Bl. 72 d.A.), so dass der Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt habe.

Der Kläger hat schließlich die Ansicht vertreten, dass ihm Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate September bis Dezember 2018 (= 4 Monate) sowie für Januar bis April 2019 (= weitere 4 Monate) iHv. 2.001,61 Euro abzüglich des jeweils erhaltenen Arbeitslosengelds iHv. 801,- Euro netto zustünden

Der Kläger hat erstinstanzlich unter Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrages zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.08.0218 weder fristlos noch ordentlich aufgelöst worden ist;

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Berufskraftfahrer weiter zu beschäftigen;

3. festzustellen, dass die Vertragsstrafenregelung gem. § 14 des geschlossenen Arbeitsvertrages vom 26.10.2017 unwirksam ist;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.003,20 Euro brutto abzüglich auf das Jobcenter StädteRegion A übergegangene 1.602,- Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen;

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.003,20 Euro brutto ab züglich auf das Jobcenter StädteRegion A übergegangene 1.602,- Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen;

6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.006,40 Euro brutto abzüglich auf das Jobcenter StädteRegion A übergegangene 3.204,- Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2019 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die fristlose Kündigung sei wirksam, da der Kläger - nach seinen Behauptungen - zwei Verkehrsunfälle verursacht und dabei jeweils eine Straftat nach § 142 StGB begangen habe. Am 30.07.2018 habe der Kläger einen Verkehrsunfall verursacht und eine Straßenlaterne im Bereich K straße/Ecke in A beschädigt. Entgegen der Aufforderung durch den Zeugen St habe der Kläger an der Unfallstelle nicht gewendet, sondern sei rückwärts gefahren und sei dabei rückwärts gegen eine Laterne gefahren, die dort an der Hauswand befestigt war. Aufgrund der hierbei wirkenden Anstoßkräfte müsste der Kläger die entsprechende Kollision auch optisch, akustisch und taktil bemerkt haben. Am 06.08.2018 habe der Kläger erneut einen Verkehrsunfall verursacht, indem er beim Rückwärtsfahren auf dem V Weg die dortige Verkehrsinsel einschl. der beiden Warnbarken "plattgemacht" und dabei den Unterboden des Müllfahrzeugs aufgerissen habe. Es sei ein Schaden an der Verkehrsinsel iHv. und am Müllfahrzeug iHv. rund 6.000,- Euro entstanden. Der Zeuge M habe den Kläger zuvor angewiesen, zu wenden, was der Kläger ignoriert habe. Stattdessen sei er mit dem Müllfahrzeug rückwärts gefahren. Auch diesen Verkehrsunfall müsse der Kläger optisch, akustisch und taktil aufgrund der Anstoßenergien bemerkt haben.

Der Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe beide Unfälle nicht gemeldet, und zwar weder Frau B noch der Polizei, so dass er sich nach § 142 StGB strafbar gemacht habe. Das Telefonat zwischen ihm und Frau B habe, so hat der Beklagte behauptet, kurz vor dem Eintreffen der E-Mail am 24.08.2018 stattgefunden (Bl. 72 d.A.).

Das zunächst angegangene Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit Beschluss vom 21.09.2018 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Aachen verwiesen (Bl. 16 d.A.). Das Arbeitsgericht Aachen hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und M . Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2019 Bezug genommen (Bl. 90-95 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat mit am 08.10.2019 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der zulässige Kündigungsschutzantrag unbegründet sei. Der Beklagte habe zunächst die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Der Kläger habe zum einen "ins Blaue hinein" behauptet, dass das Gespräch zwischen Frau B und Herrn C bereits vor dem 10.08.2018 stattgefunden habe. Zum anderen habe der Kläger gleichzeitig nicht behauptet, dass Herr C Kündigungsberechtigung hatte und die Erkenntnisse aus dem Telefonat auch bis zum 10.08.2018 an den Beklagten weitergeleitet hätte. Daher sei davon auszugehen, dass der kündigungsberechtigte Beklagte erst durch die (auch) an ihn gerichtete E-Mail der Frau B vom 24.08.2018 Kenntnis von den streitigen Vorfällen erlangt habe. Abgesehen davon komme es auch nicht darauf an, wann das Telefongespräch stattfand, denn der Beklagte konnte nur durch die der E-Mail erstmals beigefügten Fotos zuverlässig beurteilen, ob angesichts des Ausmaßes der Schäden eine sog. Fahrerflucht anzunehmen war oder ob der Kläger sich auch unvorsätzlich vom Unfallort entfernt haben könnte, weil er z.B. den Unfall gar nicht bemerkt hatte. Ohne die entsprechenden Informationen und Bilder von R konnte der Beklagte schlicht nichts ermitteln. Daher habe die Zwei-Wochen-Frist erst begonnen, als dem Beklagten die Fotos vorlagen, was am 24.08.2018 der Fall war. Es läge auch ein Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB vor. Der Kläger habe dadurch, dass er versucht hat, sich der Verantwortung hinsichtlich der Unfallereignisse vom 31.07.2018 und 06.08.2018 zu entziehen, eine schwere Pflichtverletzung begangen (1. Stufe). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde zur Überzeugung des Arbeitsgerichts fest, dass der Kläger sowohl am 31.07.2018 als auch am 06.08.2018 jeweils einen Unfall verursacht hat und dies jedenfalls nicht seinem Vertragsarbeitgeber gemeldet hat. Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 31.07.2018 ist dies mehr als offensichtlich. Der Zeuge St habe eindeutig ausgesagt, dass der Kläger gefahren ist, dass er, der Zeuge, ausgestiegen sei, um die Gelben Säcke aus den Häusern zu holen und dass er dann den LKW an dem entsprechenden Piepton gehört habe, wie dieser rückwärts gefahren sei. Er habe ferner gehört, dass die Laterne mit einem Klirren kaputt gegangen sei. Auch wenn er diesen Vorgang nicht gesehen hat, hat er dies jedoch ausreichend in sich schlüssig geschildert. Das Vorbringen des Klägers hierzu sei mit der Zeugenaussage nicht in Einklang zu bringen und darüber hinaus in höchstem Maße unwahrscheinlich. Es bestand in der betreffenden Situation kein Grund für den Kläger, seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Er war schließlich nicht Lader, sondern Fahrer. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass sich ein Dritter des Fahrzeugs und des Fahrzeugschlüssels bemächtigt haben könnte, um den LKW rückwärts zu bewegen. Nach der Zeugenaussage könne sich das Fahrzeug ja auch nicht von selbst bewegt haben, da der Zeuge den Piepton, der vor rückwärtsfahrenden LKW warnt, wahrgenommen hatte. Der Zeuge habe die Vorgänge auch glaubhaft geschildert und er selbst sei auch glaubwürdig. Der Zeuge konnte Ungenauigkeiten seiner Aussage - etwa, die Lampe habe auf dem Boden gelegen - überzeugend dahingehend korrigieren, die Glasscheiben der Lampe hätten auf dem Boden gelegen. Auch das Unfallereignis vom 06.08.2018 sei bewiesen. Auch wenn der Zeuge M erkennbare Schwierigkeiten hatte, zwischen eigenen tatsächlichen Wahrnehmungen und einem möglicherweise unbewusst als plausibel zusammengesetzten Kausalverlauf zu unterscheiden, hat das Arbeitsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger auch am 06.08.2018 einen Unfall verursacht hat, ohne dies zu melden. Nach der Aussage des Zeugen M und den Einlassungen des Klägers kann nämlich als unstreitig angesehen werden, dass der Kläger über die Verkehrsinsel gefahren ist, beide ausgestiegen sind, der Kläger die Situation fotografisch dokumentiert hat, anschließend die Unfallstelle "aufgeräumt" hat und sich dann entfernt hat. Streitig sei nur noch gewesen, ob die Schilder schon zuvor von einem Dritten umgefahren worden waren. Dies konnte auch der Zeuge nicht eindeutig bekunden. Auch wenn damit letztlich nicht eindeutig bewiesen werden konnte, dass der Kläger die Schilder auf der Verkehrsinsel umgefahren hatte, weil der Zeuge jedenfalls nicht positiv wusste, dass die Schilder nicht bereits vorher dort lagen, hätte der Kläger dennoch zweifellos den Vorfall seinem Vertragsarbeitgeber melden müssen. Er selbst schätzte die wahrgenommenen Schäden ja offensichtlich als von ihm verursacht ein. Sonst hätte es keinen Anlass gegeben, die Unfallstelle aufzuräumen und fotografisch zu dokumentieren. Insofern hatte der Kläger nach seiner eigenen Vorstellung die Pflicht, den Unfall zu melden. Dieser Pflicht ist er gegenüber seinem Arbeitgeber nicht nachgekommen. Insgesamt habe der Kläger mit der unterlassenen Meldung hinsichtlich der beiden Unfallereignisse versucht, sich seiner persönlichen und finanziellen Verantwortung für die Unfälle zu entziehen. Zugleich hat er in Kauf genommen, dass der Ruf seines Arbeitgebers gegenüber der Firma R leidet. Die Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unter Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls führt nicht dazu, dass eine fristlose Kündigung hier als unverhältnismäßig angesehen werden könnte, zumal das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit bestanden hatte. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziff. 2 sei nicht zur Entscheidung angefallen. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da sich der Beklagte keines verwirkten Vertragsstrafenanspruchs berühmen würde. Die Anträge zu Ziff. 4 bis 6 seien unbegründet, da dem Kläger aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 24.08.2018 keine Ansprüche auf Annahmeverzugslohn zustünden.

Gegen dieses ihm am 21.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.11.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung, soweit es die Klageanträge zu Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 bis 6 betrifft, eingelegt und hat diese mit am 19.12.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, er habe den Zeugen M gebeten, das Foto von der Verkehrsinsel vom 06.08.2018 an Frau B zu schicken. Den Unfall habe er nicht verursacht. Er habe die Unfallstelle dokumentiert, weil es eine mündliche Anweisung gegeben habe, Schäden im öffentlichen Verkehrsraum zu melden, und er habe die Unfallstelle sogar aufgeräumt und später noch ein Fax an Frau B geschickt, dass er mit dem Schaden nichts zu tun habe. Bezüglich beider behaupteten Verkehrsunfälle begehrt der Kläger weiterhin die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, weil die behaupteten Schadensbilder am Fahrzeug der R nicht zu den behaupteten Fahrmanövern passen würden. Soweit es das Ereignis vom 06.08.2018 betrifft, könnten die behaupteten Schäden am Unterboden des Müllfahrzeugs nicht durch die Verkehrsinsel hervorgerufen sein. Dasselbe gilt für die Schäden an der Verkehrsinsel. Er rügt die unterlassene Zeugenvernehmung von Frau B , obwohl es einen vorbereitenden Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts gegeben habe. Die Zeugin B hätte ausgesagt, dass der Beklagte bereits vor dem 10.08.2018 Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt gehabt habe, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt wäre. Ferner behauptet der Kläger, dass auch der Beklagte bereits vor dem 10.08.2018 Kenntnis von den Unfällen gehabt habe. Ferner behauptet er, es seien sowohl ihm als auch dem Zeugen M am 06.08.2018 Musterschreiben von Frau B zur Schadensfeststellung übergeben worden und von ihnen unterzeichnet worden. Soweit es das Ereignis vom 31.07.2018 betrifft, habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt, dass der Zeuge St eine Belastungstendenz gehabt habe, die auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, jedoch nicht protokolliert worden sei. Hinzu komme, dass der Zeuge St erst ausgesagt hat, dass die Lampe am Boden lag, obwohl sie ausweislich der Bilder noch in der Luft hing. Erst später habe er klargestellt, dass das Glas am Boden lag. Soweit es das Ereignis vom 06.08.2018 betrifft, weist der Kläger darauf hin, dass der Zeuge M nicht bekundet habe, dass der Kläger die Schilder umgefahren habe. Insgesamt bestreitet der Kläger ein strafrechtliches Verhalten iSv. § 142 StGB. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2019 (3 Ca 3137/18) teilweise abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.08.0218 weder fristlos noch ordentlich aufgelöst worden ist;

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Berufskraftfahrer weiter zu beschäftigen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.003,20 Euro brutto abzüglich auf das Jobcenter StädteRegion A übergegangene 1.602,- Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.003,20 Euro brutto abzüglich auf das Jobcenter StädteRegion A übergegangene 1.602,- Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen;

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.006,40 Euro brutto abzüglich auf das Jobcenter StädteRegion A übergegangene 3.204,- Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass am 06.08.2018 am Müllfahrzeug der R Schäden iHv. 1.490,38 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) entstanden seien. Bei dem Ereignis am 31.07.2018 sei das Müllfahrzeug der R nicht beschädigt worden. An der Straßenlaterne sei jedoch ein Schaden iHv. 1.188,30 Euro entstanden. Ein Unfallrekonstruktionsgutachten könnte nicht mehr eingeholt werden, da das Müllfahrzeug, das am 06.08.2018 zum Einsatz kann, mittlerweile repariert sei. Hierzu wird auf die Reparaturrechnung der MAN Truck & Bus Deutschland GmbH vom 13.09.2018, wobei die Reparatur am 16.08.2018 erfolgte, Bezug genommen auf Bl. 182 d.A.

Das Landesarbeitsgericht hat entsprechend der Anträge des Beklagten (Bl. 94, 179 d. A.) die Akte des Strafverfahrens gegen den Kläger beim Amtsgericht Aachen zum Az. (vormals bei der Staatsanwaltschaft Aachen) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat das Landesarbeitsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.06.2020 die Anlage B3 (Bl. 41h d.A.) in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet, so dass sie insgesamt zurückzuweisen ist.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. und lit. c. ArbGG) und ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). Der Kläger, der erstinstanzlich vollumfänglich unterlegen ist, hat die Berufung in zulässiger Weise auf die erstinstanzlichen Anträge zu Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4-6 beschränkt.

B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, wie das Arbeitsgericht zurecht festgestellt hat, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche und fristlose (Tat-)Kündigung des Beklagten vom 24.08.2018 unmittelbar aufgelöst wurde, so dass auch keine Annahmeverzugslohnansprüche bestehen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist als Feststellungsklage zulässig. Für den punktuellen Feststellungsantrag besteht insbesondere das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es besteht darin, dass es dem Kläger unabhängig von den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG gemäß §§ 4, 7, 13 Satz 2 KSchG obliegt, die Unwirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung binnen der Präklusionsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen.

2. Die Klageanträge zu Ziff. 2 bis Ziff. 5 sind als Leistungsanträge zulässig. Soweit der Klageantrag zu Ziff. 2 für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 gestellt wurde (sog. unechter Hilfsantrag), handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige bedingte Klageerhebung, sondern nach allgemeiner Ansicht um eine zulässige innerprozessuale (Rechts-)Bedingung.

II. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet. Die außerordentliche und fristlose (Tat-)Kündigung des Beklagten vom 24.08.2018 ist gemäß § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB wirksam und hat damit das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst.

1. Die Kündigung der Beklagten vom 24.08.2018 wahrt zunächst das Schriftformerfordernis des § 623 BGB und ist dem Kläger auch noch im August 2018 zugegangen.

2. Der Kläger hat des Weiteren innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG iVm. § 13 Satz 2 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben, da er gegen die Kündigung vom 24.08.2018 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 05.09.2018 Klage erhoben hat, die auch dem Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) zugestellt wurde. Für die Fristwahrung ist es unerheblich, ob das örtlich zuständige oder ein örtlich unzuständiges Arbeitsgericht angerufen wurde (KR/Klose, 12. Aufl. 2019, § 4 KSchG, Rn. 243 mwN, auch zur diesbezüglichen Rechtsprechung des BAG).

3. Die außerordentliche und fristlose (Tat-)Kündigung des Beklagten vom 24.08.2018 ist vorliegend gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam, da ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.

a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist in zwei Stufen zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16, Rn. 13, NZA 2017, 1179 [1180]; BAG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98 ff.). Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist (1. Stufe). Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (2. Stufe) (ständige Rechtsprechung, siehe bspw. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17, Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 21 mwN, juris; BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 20 mwN, NJW 2013, 104 ff.).

b) Als wichtiger Grund "an sich" (1. Stufe) iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet sind ua. erhebliche Pflichtverletzungen im Sinne von nachgewiesenen Taten. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung ist deren strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG, Urteil vom 23. August 2018 - 2 AZR 235/18, Rn. 44, juris; BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 848/15, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 25. November 2010 - 2 AZR 801/09, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 30, juris).

c) Die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann "an sich" einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Das betrifft sowohl auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungspflichten, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen, als auch sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) erwachsende Nebenpflichten (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17, Rn. 43, juris; BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15, Rn. 29, juris).

Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei eines Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17, Rn. 44, juris; BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 684/13, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12, Rn. 26, juris).

d) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15, Rn. 30, juris; BAG; Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 46, juris). Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zuzumuten ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 21 mwN, NJW 2013, 104 ff.). Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15, Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 46, juris).

e) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16, Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 651/13, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13, Rn. 47, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 16; BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 22 mwN, NJW 2013, 104 ff.).

f) Hieran gemessen hat das Arbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen M festgestellt, dass ein wichtiger Grund an sich (1. Stufe) für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BBG vorliegt, weil der Kläger am 06.08.2018 als Fahrer des Müllfahrzeugs der R mit dem amtl. Kennzeichen am V Weg in A über eine seitliche Verkehrsinsel mit rotweißen Warnbarken gefahren ist und dabei diese Schilder samt Betonfundamenten aus dem Boden gerissen und damit die Verkehrsinsel "plattgemacht" hat. Anschließend hat er, ohne den Schaden zuvor der zuständigen Polizeibehörde oder einem sonstigen Organ der Verkehrsüberwachung gemeldet zu haben (vgl. zu den Pflichten nach § 142 StGB: Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 142 StGB Rn. 27 mwN), die Unfallstelle verlassen. Auch dem Beklagten als seinem Vertragsarbeitgeber hat er diesen (Verkehrs-)Unfall nicht gemeldet. Damit hat der Kläger seine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB in grober Weise verletzt.

g) Die Berufungskammer geht von der Richtigkeit und Wahrheit der vorgenannten Tatsachen aus und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die trotz der Einwendungen des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M und/oder die Ergänzung der Beweisaufnahme durch ein sog. Unfallrekonstruktionsgutachten rechtfertigen würden (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 2. März 2018 - 6 Sa 952/17, Rn. 51, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. Februar 2012 - 2 Sa 532/11, Rn. 17, juris).

Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG grundsätzlich nicht mehr vollumfänglich eine zweite Tatsacheninstanz. Es hat hiernach seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass sie eine erneute Beweisaufnahme gebieten (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 6 Sa 224/11, Rn. 23, juris). § 398 Abs. 1 ZPO stellt in diesem Zusammenhang die erneute Vernehmung eines bereits erstinstanzlich gehörten Zeugen in das Ermessen des Berufungsgerichts. Im Fall des Zeugenbeweises ist eine erneute Durchführung einer Beweisaufnahme nach § 398 ZPO geboten, was gleichzeitig im Falle des Unterlassens eine Ermessensüberschreitung des Berufungsgerichts darstellen würde, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht, wenn es also der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (vgl. BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 AZR 443/01, zu II 3 a der Gründe, juris: BAG, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 9 AZN 1258/07, Rn. 9, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - 26 Sa 1655/17, Rn. 27, juris), sprich wenn es die Aussage des Zeugen "anders würdigen" bzw. "anders verstehen oder werten" will als die Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2010 - 9 Sa 705/09, Rn. 21, juris). Eine erneute Vernehmung kann in diesen Fällen "allenfalls dann" unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen. Auch im Hinblick auf objektive Umstände, die bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen können und von der ersten Instanz nicht beachtet worden sind, darf das Berufungsgericht nicht ohne erneute Vernehmung des Zeugen und abweichend von der Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zeuge in einem prozessentscheidenden Punkt mangels Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögens oder Wahrheitsliebe objektiv die Unwahrheit gesagt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638/09, Rn. 14, juris). Die Wiederholung der Zeugenvernehmung ist demgegenüber nicht anzuordnen, wenn das Berufungsgericht trotz Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung allein aufgrund des in der Akte schriftlich fixierten Beweisergebnisses zum gleichen Ergebnis kommt wie das Erstgericht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, Rn. 37, juris). Durch das Merkmal "Zweifel aufgrund konkreter Anhaltspunkte" in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO soll erreicht werden, dass sich der innere Vorgang des Zweifels auf äußere Tatsachen stützen lässt, die bei objektiver Bewertung geeignet sind, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urteilsfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Dabei dürfen im Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung die Anforderungen an die Annahme des begründeten Zweifels nicht überspannt werden. Es genügt, dass das Berufungsgericht aufgrund aussagekräftiger Tatsachen in einer rational nachvollziehbaren Weise zu "vernünftigen" Zweifeln gelangt. Diese müssen so gewichtig sein, dass sie nicht ausgeschlossen und ohne weiteres von der Hand gewiesen werden können (hierzu Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 2. März 2018 - 6 Sa 952/17, Rn. 51, juris; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 6 Sa 224/11, Rn. 23, juris; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 64 Rn. 230 mwN).

Tatsachen im vorgenannten Sinn werden in der Berufungsbegründung des Klägers nicht angeführt. Insbesondere hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Vermutung ergeben könnte, warum der Zeuge M zu seinen Lasten mit einer uneidlichen Falschaussage eine Straftat begehen wollte oder sollte. Die Berufungskammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen M , so dass im Berufungsverfahren davon abgesehen wurde, diesen erneut bzw. ergänzend zu vernehmen oder ein sog. Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Die Einwendungen des Klägers gegen die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme sind nicht schlüssig und/oder stichhaltig. Im Einzelnen:

aa) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung rügt, dass das Arbeitsgericht die Unfallverursachung durch ihn festgestellt hat, obwohl er die Verursachung des (Verkehrs-)Unfalls am 06.08.2018 bestritten und der Zeuge M nicht bekundet hat, dass der Kläger die Schilder bzw. Warnbarken umgefahren habe, setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit der umfangreichen Aussage des Zeugen M auseinander. Der Zeuge hat ausdrücklich ausgesagt, dass der Kläger zunächst zurückgesetzt hat, dh. er ist rückwärts gefahren, "bis er auf der Verkehrsinsel" stand (Bl. 92 d.A.), wobei der Zeuge geschätzt hat, dass die Rückwärtsfahrstrecke ca. 300m beträgt. Der Zeuge M selbst nahm ein Schleifen wahr und sagte wörtlich aus: "Nachdem wir das Schleifen gehört hatten, sind wir ausgestiegen und haben dann gesehen, dass dieses rotweiße Schild zwischen den Reifen hing" (Bl. 93 d.A.). Der Zeuge sagte allerdings auch, dass er vorher nicht gesehen hätte, dass die Verkehrsinsel unbeschädigt war. Gleichwohl ist das Arbeitsgericht zu der Überzeugung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO gekommen, dass der Kläger den (Verkehrs-)Unfall am V Weg verursacht hat. Mit der entsprechenden Würdigung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und die Berufungskammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen trotz des wiederholten Bestreitens der Unfallverursachung. Dies ergibt sich zunächst aus dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren. Insofern wird zunächst der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 31.01.2019 (405 Cs 49/19) im Wege des Urkundsbeweises als öffentliche Urkunde gem. § 415 ZPO verwertet, denn hieraus ergibt sich, dass der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB wegen der Beschädigung der Verkehrsinsel am V Weg am 06.08.2018 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 30,- Euro (= 600,- Euro) verurteilt wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht eingewandt hat, dass er die Ladung zum Einspruchstermin beim Amtsgericht Aachen nicht erhalten habe, ist dies nicht mit der in der beigezogenen Strafakte befindlichen Postzustellurkunde in Einklang zu bringen und ist im Übrigen kein Einwendung, mit der die Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl in Frage gestellt würde. Im Strafverfahren hat der Zeuge M im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 03.09.2019, die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises gemäß § 415 ZPO verwertet wird, sich zudem schriftlich wie folgt geäußert: "... setzte Herr D zurück und riss dabei mit dem Unterboden des LKW’s die Verkehrsinsel weg" (Bl. 34 der Strafakte). Schließlich hat die Berufungskammer das vom Kläger unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Müllfahrzeug aufgenommene Farbfoto (Anlage B3, Bl. 41h d.A.) gemäß § 371 ZPO in Augenschein genommen und den Parteien insofern rechtliches Gehör gewährt. Erkennbar ist auf dem Farbfoto eine rechte Fahrspur des Müllfahrzeugs, die Erde und Schlamm enthält und die sich rechts zwischen der Verkehrsinsel und dem Bürgersteig über die komplette Länge der Verkehrsinsel und weiter in Fahrtrichtung des Klägers erstreckt, so dass das vom Kläger gelenkte Müllfahrzeug mit der kompletten Fahrzeugbreite über die Verkehrsinsel drüber gefahren sein muss. Da der Kläger zuvor mehrere hundert Meter rückwärts gefahren ist und er sich auch nicht dahingehend geäußert hat, dass er die Rückfahrkamera verwendet hat oder sonst wie - bspw. mit einem Einweiser - vorsichtig und langsam zurückgesetzt hat, hat die Berufungskammer keinen Zweifel daran, dass die Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Unfallverursachung durch den Kläger zutreffend sind. Andere Unfallverursacher kommen nicht ernsthaft in Betracht und wenn dann noch der Zeuge M ausgesagt hat, dass das rotweiße Schild zwischen den Reifen hing, bestehen keine Zweifel mehr an der Unfallverursachung durch den Kläger, denn ein etwaiges Hochwirbeln bereits zuvor umgefahrener Warnschilder scheidet aufgrund deren Länge und der mit ihnen verbunden Betonfundamente aus und wird vom Kläger auch selbst nicht behauptet. Hinzu kommt, dass auch das anschließende Verhalten des Klägers für die Unfallverursachung spricht, denn er hat die Unfall- bzw. Schadensstelle fotografiert und er hat die Unfallstelle aufgeräumt, was nur sinnvoll und nachzuvollziehen ist, wenn er selbst von seiner Unfallverursachung ausgeht. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren behauptet, dass es eine mündliche Weisung gäbe, Schäden im öffentlichen verkehrsraum zu dokumentieren, hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt, wer ihm wann diese Weisung erteilt haben soll. Selbst wenn es diese Weisung gäbe, würde damit im Übrigen nicht erklärt werden können, warum der Kläger die Unfallstelle noch aufgeräumt hat. Ob und inwieweit der Kläger den Unfall dann anschließend selbst der Mitarbeiterin, Frau B , von der R gemeldet hat oder den Zeugen M hierzu angewiesen hat, kann dahinstehen, da die Unfallstelle jedenfalls verlassen wurde, ohne dass der zuständigen Polizei oder einer anderen zuständigen Stelle zur Verkehrsraumüberwachung die Beschädigung der Verkehrsinsel und die Unfallverursachung gemeldet wurde.

bb) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung rügt, dass das Arbeitsgericht die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens unterlassen habe, ist dieses ebenfalls unerheblich. Dieses Unfallrekonstruktionsgutachten sollte nach der Vorstellung zunächst dazu dienen darzulegen, dass die an dem Müllfahrzeug behaupteten Schäden nicht durch die Verkehrsinsel hervorgerufen sein können. Die Beklagte stützt aber im vorliegenden Rechtsstreit die streitgegenständlich Kündigung nicht auf die Schäden an dem Müllfahrzeug der R , die sie im Übrigen nur im Hinblick auf die Auslotung von Vergleichsmöglichkeiten durch den Vorsitzenden näher konkretisiert hat. Im Übrigen wurde das Müllfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ausweislich der Reparaturrechnung vom 13.09.2018 bereits am 16.08.2018 repariert (Bl. 182 d.A.), ohne dass der Kläger dem erheblich entgegen getreten wäre. Soweit das Unfallrekonstruktionsgutachten nunmehr nach der Vorstellung des Klägers auch darlegen soll, dass die dargelegte Beschädigung der Verkehrsinsel gar nicht durch das vom Kläger am 06.08.2018 gelenkte Müllfahrzeug verursacht sein kann, war dem nicht nachzugehen. Zum einen ist die Berufungskammer angesichts der unsubstantiierten und wenigen Einwände des Klägers gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen M wie sie sich aus der Berufungsbegründung ergeben (siehe die sechs Zeilen oben auf Bl. 151 d.A.) an die Feststellungen, die das Arbeitsgericht getroffen hat, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zum anderen setzt die Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens Anknüpfungstatsachen voraus, aus denen entnommen werden kann, wie der Kläger denn am 06.08.2018 mit dem Müllfahrzeug gefahren sein will. Unstreitig ist er vor dem Ereignis mehrere hundert Meter rückwärts gefahren. Dass er die Rückfahrkamera verwendet hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Der Kläger hat ebenfalls nicht dargelegt, ob er die Außenspiegel gebraucht hat und mit welcher Geschwindigkeit er denn rückwärts gefahren sein soll. Schließlich hat sich der Kläger nicht dahingehend geäußert, dass er das Schleifen, dass der Zeuge M gehört hat, nicht gehört haben will. Der Kläger hat sich im Ergebnis nur darauf berufen, dass er den Unfall nicht verursacht haben will, ohne dass er abschließend selbst dargelegt hat, wie er denn im Einzelnen die letzten hundert Meter vor der Unfallstelle und dem Aussteigen selbst optisch, akustisch und taktil wahrgenommen hat. Daher hat auch die Berufungskammer keine Veranlassung, die Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht bereits durchgeführt hat, mit einem sog. Unfallrekonstruktionsgutachten fortzusetzen bzw. zu ergänzen.

h) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.08.2019 erweist sich auch auf der 2. Stufe als wirksam. Es gibt vorliegend keine milderen Mittel, insbesondere eine Abmahnung scheidet aus. Auch war dem Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar.

Angesichts der Schwere der festgestellten arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, indem der Kläger am 06.08.2018 einen Verkehrsunfall beging und dabei eine Verkehrsinsel am V Weg in A stark beschädigte und dies weder der örtlichen Polizei noch der Stadt A noch dem Beklagten als seinem Vertragsarbeitgeber angezeigt und damit sogar den Straftatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat, hat er eine derart gewichtige Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begangen, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, was zugleich auch für den Kläger erkennbar war (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08, Rn. 18, juris). Der Kläger konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Beklagte das schuldhafte Verursachen eines Verkehrsunfalls und das Entfernen vom Unfallort ohne vorherige Meldung an die Polizei bzw. die Stadt A , was den Tatbestand einer Straftat nach § 142 StGB darstellt, und ohne anschließende Meldung an ihn dulden würde. Der Kläger war als Berufskraftfahrer bei dem Beklagten angestellt und wurde in dieser Funktion im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auch an andere Firmen verliehen. Es gehört zu den Kardinalpflichten eines Berufskraftfahrers, im öffentlichen Straßenverkehr die von ihm geführten Kraftfahrzeuge derart sicher zu steuern, dass keine Unfälle passieren, und, falls doch, hierbei keine Straftaten nach § 142 StGB zu begehen. Dies ergibt sich aus § 1 StVO, der anordnet, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert (§ 1 Abs. 1 StVO) und dass sich jeder Teilnehmer am Straßenverkehr so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO).

Aber auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war der Beklagten nicht zuzumuten. Auch wenn die ordentliche Kündigungsfrist (vier Wochen zum Monatsende, dh. vorliegend 30.09.2018) vergleichsweise kurz ist, ist dem Beklagten angesichts des Verhaltens des Klägers eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Es war dem Beklagten nicht zuzumuten, dass der Kläger im Zeitraum vom 24.08. bis zum 30.09.2018 noch weiter Müllfahrzeuge führt und dabei ggfls. Verkehrsunfälle verursacht, bei denen er sich durch das Unterlassen seiner Melde- und Wartepflichten seiner zivil- und strafrechtlichen Verantwortung entzieht, wodurch er zugleich zum einen in Kauf nehmen würde, dass der Ruf seines Vertragsarbeitgebers gegenüber der Firma R leidet, und wodurch zum anderen der Ruf der Firma R bei ihren Auftraggebern in Mitleidenschaft gezogen würde. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gerade einmal rund neun Monate bestanden hat. Ob und inwieweit die von der Beklagten behauptete Abmahnung vom 11.07.2018 dem Kläger überhaupt erteilt wurde und inhaltlich zutreffend ist, kann dahinstehen, da sie jedenfalls einen anderen Pflichtenkreis betrifft. Angesichts des Alters des Klägers von rund 33 Jahren (im Zeitpunkt der Kündigung) dürfte er auch keine Schwierigkeiten haben, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Beschäftigung zu finden. Da er weitere Sozialdaten und insbesondere etwaige Unterhaltspflichten nicht mitgeteilt hat, können weitere persönliche Umstände zugunsten des Klägers nicht in die Interessenabwägung einbezogen werden.

i) Da die streitgegenständliche (Tat-)Kündigung des Beklagten vom 24.08.2018 bereits durch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 06.08.2018 begründet und damit wirksam ist, kann es dahinstehen, ob die Kündigung zusätzlich auch durch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen am 31.07.2018 gerechtfertigt ist, wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist.

4. Vorliegend hat der Beklagte auch die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung wirksam aber nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Diese Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem ein Kündigungsberechtigter von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang (BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 54, juris; BAG; Urteil vom 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13, Rn. 94 mwN, juris; BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11, Rn. 30 mwN, juris). Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der gewisse Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und dazu auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13, Rn. 40, juris; BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12, Rn. 14, juris). Für die übrigen Ermittlungen gilt keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG, Urteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/92, zu II 1 der Gründe, BAGE 73, 42; siehe ferner zum Gesamten: BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 54, juris).

Neben dem Arbeitgeber als natürliche Person selbst gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen für den Lauf der Ausschlussfrist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn ihnen Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber auch ihre Kenntnis nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung innehaben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem Bericht an den Kündigungsberechtigten dieser ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann. Voraussetzung dafür, dem Arbeitgeber solche Kenntnisse zuzurechnen, ist ferner, dass die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 55, juris; BAG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12, Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07, Rn. 22, juris).

Hieran gemessen hat der Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, was das Arbeitsgericht angenommen hat, "ins Blaue hinein" behauptet bzw. angenommen hat, dass das Telefongespräch zwischen Frau B und Herrn C vor dem 10.08.2018 stattgefunden, obwohl in der E-Mail von Frau B vom 24.08.2018 um 10:26 Uhr Bezug genommen wird auf ein soeben geführtes Telefonat ("wie eben telefonisch besprochen"). Selbst wenn das Telefongespräch zwischen Frau B und Herrn C vor dem 10.08.2018 stattgefunden hätte, hat der Kläger - auch im Berufungsverfahren - nicht behauptet, dass Herr C eine Kündigungsberechtigung durch den Beklagten erteilt bekommen hatte oder dass er die Erkenntnisse aus dem Telefongespräch auch schon vor dem 10.08.2018 an den Beklagten weitergeleitet hätte. Es ist auch nicht vorgetragen, dass Herr C eine derartige Position im Unternehmen des Beklagten hätte, dass damit eine Kündigungsberechtigung verbunden wäre. Daher kann schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass der allein kündigungsberechtigte Beklagte vor dem 10.08.2018 Kenntnis von den beiden streitigen (Verkehrs-)Unfällen hatte. Insofern bedurfte es keiner zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau B , die das Arbeitsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung daher auch zurecht unterlassen hat. Soweit der Beklagte behauptet, dass das Telefongespräch zwischen ihm und Frau B erst kurz vor dem Eintreffen der E-Mail am 24.08.2018 erfolgt sei, hat der Kläger dies zwar zulässigerweise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Selbst wenn diese Behauptung unzutreffend sein sollte und das Telefongespräch tatsächlich sogar vor dem 10.08.2018 stattgefunden hätte, hätte der Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, so dass dahinstehen kann, wann das Telefongespräch zwischen dem Beklagten und Frau B stattgefunden hat, so dass auch eine diesbezügliche Beweiserhebung unterbleiben konnte. Der Beklagte konnte nur durch die der E-Mail von Frau B vom 24.08.2018 beigefügten Farbfotos zuverlässig beurteilen, ob angesichts des Ausmaßes der jeweils verursachen (Fremd-)Schäden ein Verkehrsunfall und in der Folge, weil der Kläger und sein jeweiliger Kollege ohne Meldung an die Polizei oder Dritte weitergefahren sind, ein sog. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) anzunehmen war oder ob der Kläger sich auch unvorsätzlich vom jeweiligen Unfallort entfernt haben konnte, weil er z.B. den Unfall gar nicht bemerkt hatte. Selbst wenn der Beklagte als Verleiher also schon vor dem 24.08.2018 grundsätzlich Kenntnis von den beiden (Verkehrs-)Unfällen des Klägers durch Frau B gehabt hatte, konnte er deren Ausmaß erst sicher beurteilen, als er von R als Entleihehrbetrieb die der E-Mail erstmals beigefügten Farbfotos erhielt. Ohne diese Farbfotos hatte der Beklagte nur wenige Anhaltspunkte über die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen des Klägers und konnte nicht weiter ermitteln, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Einwände hiergegen hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Soweit der Kläger schließlich im Schriftsatz vom 17.04.2020 und damit außerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungfrist behauptet, dass der Kläger und der Zeuge M am 06.08.2018 ein Musterschreiben, das vom Beklagten stammen würde, unterzeichnet hätten, aus dem sich ergeben soll, dass Schäden festgestellt und gemeldet worden sein sollen, ergibt sich hieraus weiterhin nicht, dass dem Beklagten als Vertragsarbeitgeber die Farbfotos, selbst wenn diese Frau B damals schon vorgelegen hätten, bereits am 06.08.2018 (von wem und um welche Uhrzeit?) übermittelt worden wären. Im Ergebnis begann die Zwei-Wochen-Frist daher erst, als dem Beklagten die Fotos von den streitigen (Verkehrs-)Unfällen vorlagen, was erst am 24.08.2018 der Fall war.

III. Der Klageantrag zu Ziff. 2 fällt der Berufungskammer nicht zur Entscheidung an, da die innerprozessuale Bedingung (= Obsiegen mit dem Antrag zu Ziff. 1) nicht eingetreten ist.

IV. Die Klageanträge zu Ziff. 3 bis 5 (Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate September 2018 bis einschließlich April 2019) sind gemäß §§ 611, 611a Abs. 2 BGB iVm. § 615 Satz 1 BGB iVm. §§ 293 ff. BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der wirksamen außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 24.08.2018 geendet hat, befand sich der Beklagte ab September 2018 nicht in Annahmeverzug.

C. Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens trägt der Kläger, § 97 Abs. 1 ZPO.

D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sie auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. Auch weicht die Kammer nicht von anderen Entscheidungen im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ab.

*) Am 14.07.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.06.2020 (4 Sa 655/19) wird in Ziffer 1 und 2 des Tenors dahin berichtigt, dass die beiden Ziffern durch die folgende Ziffer 1 ersetzt werden: "Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2019 (3 Ca 3137/18) wird zurückgewiesen.". Die Ziffern 3 und 4 werden als Folgeänderung zu Ziffern 2 und 3.

Gründe:

1. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht von Amts wegen zu berichtigen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, auch des Tenors, kann nach § 319 ZPO berichtigt werden. (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 319 ZPO, Rn. 15; vgl. BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 21, BAGE 162, 275 ff.). Offenbare Unrichtigkeiten sind gegeben, wenn sich bereits unmittelbar auf Grund des Urteils selbst die Unrichtigkeit feststellen lässt. Unrichtig i.S.d. § 319 ZPO ist dabei eine Erklärung, in der das Gewollte nicht zutreffend zum Ausdruck kommt. Der Fehler muss also bei der Verlautbarung des Willens, nicht bei dessen Bildung unterlaufen sein. (vgl. Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, § 319 ZPO, Rn. 4 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 319 ZPO, Rn. 4, 15).

Das Prozessrecht gibt den Gerichten gerade mit § 319 ZPO die Möglichkeit, offensichtliche und sofort erkannte Versehen zu korrigieren. Der Sinn dieser Bestimmung liegt erkennbar darin, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen oder offensichtliche Irrtümer zu vermeiden. § 319 ZPO schützt die Rechtsuchenden demnach vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung (BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 19 mwN, BAGE 162, 275 ff.).

2. Wie sich bereits aus Ziffer 2 des verkündeten Tenors ergibt, war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Auch aus der Kostenquote im Tenor ist ersichtlich, dass der Kläger im Berufungsverfahren unterlegen war. Soweit in Ziffer 1 die Berufung des Klägers, soweit es einen allgemeinen Feststellungsantrag betrifft, als unzulässig verworfen wurde, hat der Kläger einen solchen Antrag gar nicht gestellt. Daher ist es offensichtlich, dass es dem Willen der Berufungskammer entsprach, die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen, was versehentlich im verkündeten Tenor unterblieben ist. Es handelt sich insofern um einen offensichtlichen Fehler iSv. § 319 ZPO.

3. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da § 319 ZPO eine solche nicht vorsieht, so dass insofern § 128 Abs. 4 ZPO eingreift.

4. Den Parteien wurde zuvor rechtliches Gehör gewährt. Der Beklagte hat sein Einverständnis erklärt. Der Kläger hat sich nicht geäußert.

5. Die Entscheidung kann gem. § 319 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 53 Absatz 1 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine ergehen (vgl. Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 319, Rn. 16; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 08.08.2017 - 9 Sa 769/16; vgl. auch BAG, Urteil vom 22. März 2018 - 8 AZR 779/16, Rn. 28, BAGE 162, 275 ff., das allerdings bei einer zu ergänzenden Entscheidung, dass die Revision zugelassen wird, eine Entscheidung durch die Kammer wohl für geboten erachtet).

6. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, da Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). § 319 Abs. 3 ZPO wird im Berufungsverfahren insoweit durch § 567 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG verdrängt (vgl. Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 319, Rn. 25; Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, § 319 ZPO, Rn. 20; siehe auch Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 08.08.2017 - 9 Sa 769/16).