OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19
Fundstelle
openJur 2020, 46799
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 O 302/19
Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 20.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (Az.: 12 O 302/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten zu Recht im Wege der einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet, den Verfügungskläger zu 3) auch über den 01.08.2019 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren an der Bischöflichen A in B zu beschulen. Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch liegt ebenso vor wie der notwendige Verfügungsgrund.

a. Der Anspruch der Verfügungskläger zu 1) bis 3) auf weitere Beschulung des Verfügungsbeklagten zu 3) in der von dem Verfügungsbeklagten getragenen Bischöflichen A ergibt sich aus dem im Jahr 2014 mündlich geschlossenen Privatschulvertrag.

Der Privatschulvertrag ist rechtlich als zivilrechtlicher Dienstvertrag zu qualifizieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07; BGH, Urteil vom 28.02.1985, Az. IX ZR 92/94 - jeweils zitiert nach juris).

Ohne Erfolg macht der Verfügungsbeklagte insoweit geltend, es handele sich zwar um ein Dienstverhältnis, aber um keinen Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB (Bl. 162 ff. d.A.); er meint, ein Dienstvertrag könne deshalb nicht angenommen werden, weil - was unstreitig ist - ein Schulgeld von den Verfügungsklägern nicht zu entrichten ist. Richtig ist zwar, dass § 611 BGB den Dienstvertrag als gegenseitigen Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird, beschreibt. Aus § 612 Abs. 1 BGB ergibt sich indes, dass das Fehlen einer Vergütungspflicht nicht zwingend gegen die Einordnung eines Vertrags als Dienstvertrag spricht (vgl. hierzu Baumgärtner in: BeckOK BGB, 52. Edition, 01.12.2019, § 612 Rn. 3). Angemerkt sei im Übrigen, dass die Beschulung des Verfügungsklägers zu 3) hier bei Gesamtbetrachtung keineswegs - wie der Verfügungsbeklagte es aber darstellen möchte - gänzlich ohne Kostenerstattung erfolgt. Der Verfügungsbeklagte als Träger einer staatlich anerkannten Ersatzschule dürfte vielmehr - worauf auch die Verfügungskläger hinweisen - gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 3 LV NRW zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld verzichtet haben und deshalb - wie öffentliche Schulen - einen Anspruch gegen den Staat auf die Gewährung von Lehr- und Lernmitteln haben.

b. Der Schulvertrag ist durch den Verfügungsbeklagten weder im Wege der außerordentlichen noch im Wege der ordentlichen Kündigung wirksam gekündigt worden.

aa. Ob das Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 12.07.2019, mit welchem dieser erklärt hat, den Schulvertrag fristlos zu kündigen, auch als (hilfsweise) ordentliche Kündigung ausgelegt oder ggf. in eine solche umgedeutet werden könnte, oder der Verfügungsbeklagte ordentliche Kündigungen zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn eine ordentliche Kündigung des Schulvertrags zum Ende des Schulhalbjahrs oder Ende des Schuljahrs scheidet hier von vornherein aus.

Sofern - wie hier - eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen ist, ist bei einem Schulvertrag unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien und dem von diesen verfolgten Zweck davon auszugehen, dass der Vertrag so lange laufen soll, bis das zu beschulende Kind die Schule mit dem durch die Schulform vorgesehenen Schulabschluss - bei einem Gymnasium wie hier das Abitur - verlässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07 - zitiert nach juris).

Handelt es sich damit also um ein befristetes Dienstverhältnis (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07 - zitiert nach juris), so ist die ordentliche Kündigung - wie sich aus § 620 Abs. 2 BGB ergibt - ausgeschlossen.

Aus der von dem Verfügungsbeklagten für seine gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (Az. III ZR 74/07) ergibt sich nichts anderes. Darin setzt sich der BGH zwar ausführlich mit der Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung auseinander und bejaht diese insbesondere im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Recht zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG, dessen Bestandteil auch das Recht zur freien Schülerwahl sei und das auch bedeute, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können müsse. Der vom BGH zu entscheidende Fall liegt indes in einem entscheidenden Punkt anders als der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt: Dort nämlich hatten die Parteien im formularmäßigen Schulvertrag ausdrücklich eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart, so dass es dort lediglich die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung zu beurteilen galt. Dass dem Schulträger stets auch ohne entsprechende Vereinbarung ein Recht zur ordentlichen Kündigung zustehen würde, folgt daraus gerade nicht. Im Gegenteil führt der BGH einleitend aus, dass die dort ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgrund der Befristung des Schulvertrags nicht auf §§ 620 Abs. 2, 621 BGB gestützt werden könne. Einer Prüfung der Wirksamkeit der vertraglich vorgesehenen Kündigungsklausel durch den BGH hätte es ansonsten im Übrigen auch nicht bedurft.

bb. Die Kündigung des Verfügungsbeklagten vom 12.07.2019 entfaltet auch keine Wirksamkeit als außerordentliche Kündigung mit oder ohne Auslauffrist.

(1) Auf die erleichterten Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung nach § 627 BGB kann sich der Verfügungsbeklagte entgegen der Ansicht der Berufung nicht stützen.

§ 627 BGB bestimmt, dass die Kündigung bei einem Dienstverhältnis, dass kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig ist, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat.

Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen handelt es sich bei der von dem Verfügungsbeklagten vertraglich zu erbringenden Leistung - der Beschulung des Verfügungsklägers zu 3) in der Bischöflichen A - schon um keine Dienste höherer Art i. S. v. § 627 BGB. Dienste höherer Art sind solche, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern oder den persönlichen Lebensbereich betreffen und die ihrer Art nach üblicherweise nur infolge besonderen, d.h. persönlichen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 101/14 - zitiert nach juris; vgl. auch Henssler in: MünchKomm BGB, 8. Auflage 2020, § 627 Rn. 21 ff., 26 ff. m.w.N.). Hiermit ist gemeint, dass sich das Vertrauen über die fachliche Kompetenz hinaus auch auf die Person des Vertragspartners erstreckt. Der Ausführung der Tätigkeit muss insoweit eine persönliche Beziehung (Bindung) zwischen den Vertragspartnern zu Grunde liegen. Daran fehlt es hier. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. III ZR 95/11) soll ein besonderes persönliches Vertrauen zwar grundsätzlich nicht nur bei der Übertragung von Diensten auf eine natürliche Person, sondern auch bei juristischen Personen möglich sein. Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist ein besonderes Vertrauen indes mit der h.M., die eine Anwendung von § 627 BGB auf Privatschulverträge ablehnt (vgl. die Nachweise bei Henssler in: MünchKomm BGB, aaO, § 627 Rn. 27; der BGH hat sich insoweit bislang nicht eindeutig positioniert), zu verneinen. Die Beschulung soll nämlich in der Regel nicht durch einen ganz bestimmten Lehrer oder auch nur eine bestimmte Gruppe von Lehrern erfolgen, auf die sich ein besonderes persönliches Vertrauen beziehen könnte. Das Vertrauen kann sich daher vielmehr nur auf eine besondere Auswahl und Zusammensetzung der Lehrerschaft und Überwachung dessen durch den Schulträger beziehen. Ein besonderes persönliches Vertrauen kann hierin indes nicht - auch nicht weil Schulträger hier eine kirchliche Institution ist - gesehen werden. Dies gilt umso mehr als Schulverträge typischerweise nicht allein im Hinblick auf eine bestimmte Trägerschaft der Schule, sondern vielmehr in erster Linie unter Berücksichtigung der Lage der Schule, der Größe der Klassen und der Zusammensetzung der Schülerschaft geschlossen werden. Damit ist aber die Qualität der erwarteten Dienstleistung an einer bestimmten Schule entscheidend und nicht ein besonderes persönliches Vertrauen in den dahinter stehenden Schulträger, der im Regelfall - wie hier der Verfügungsbeklagte - auch eine Vielzahl von Schulen betreibt (so im Ergebnis auch OLG Celle, Urteil vom 10.05.1995, Az. 20 U 75/94).

(2) Die Wirksamkeit der durch den Verfügungsbeklagten unter dem 12.07.2019 erklärten außerordentlichen Kündigung ist damit an § 626 BGB zu bemessen. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Erlangung der Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt ist. Denn jedenfalls fehlt es am Vorliegen eines wichtiger Grundes i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB, auf den der Verfügungsbeklagte eine außerordentliche Kündigung stützen könnte.

Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Im Bereich des Schulrechts kann ein solcher wichtiger Grund zwar etwa im Falle eines der - ggf. auch ungeschriebenen - Schulordnung offensichtlich zuwiderlaufenden, grob fehlerhaften Verhaltens eines Schülers vorliegen, das das Ordnungsgefüge der Schule nicht unerheblich in Mitleidenschaft zieht und die schulische Ordnung in einem Maße stört, dass die Schule Gefahr läuft, ihren Erziehungsauftrag gegenüber den übrigen Schülern nicht mehr hinreichend zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Brandenburg Urteil vom 05.07.2006 - 13 U 41/06). Auf ein entsprechendes Fehlverhalten kann die hier streitgegenständliche Kündigung jedoch nicht gestützt werden. Soweit die Berufungsbegründung umfangreich zu einer Kette von Vorfällen aus Herbst 2018 ausführt, in denen der Verfügungsbeklagte ein Fehlverhalten des Verfügungsklägers zu 3) sieht, handelt es sich zum einen um neuen Vortrag, mit dem dieser in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden kann. Dass entsprechendes bereits erstinstanzlich schriftsätzlich oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Zum anderen ist der Vortrag aber auch schon deshalb nicht geeignet, die im Juli 2019 ausgesprochene Kündigung im Wege des Nachschiebens von Gründen zu stützen, weil diesbezüglich - was aber Voraussetzung wäre - die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB offensichtlich nicht gewahrt ist.

Zutreffend ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes hier allein anhand einer Abwägung der Interessen des Verfügungsbeklagten einerseits und des Verfügungsklägers zu 3) andererseits zu beurteilen ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte - zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die ausführlichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen - sich seinerseits auf die von Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG geschützte Privatschulfreiheit und die über Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit stützen kann, die Interessen des Verfügungsbeklagten andererseits aber ebenfalls verfassungsrechtlich, nämlich jedenfalls durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, geschützt sind.

Unter Berücksichtigung dessen und unter Einbeziehung aller Umstände des hiesigen Einzelfalls ist dem Verfügungsbeklagten eine weitere Beschulung des Verfügungsklägers zu 3) - ggf. auch bis zur erfolgreichen Ablegung der Abiturprüfungen - zumutbar.

Richtig dürfte zwar sein, dass der Verfügungsbeklagte aufgrund des im Grundsatz monoedukativen und insoweit auch durch die Privatschulfreiheit geschützten Konzepts der Bischöflichen A den Verfügungskläger zu 3) - wäre dieser schon damals dem männlichen Geschlecht zugehörig gewesen - nicht aufgenommen hätte, und hierzu auch nicht verpflichtet gewesen wäre. Allein daraus folgt aber nicht, dass es dem Verfügungsbeklagten auch möglich sein müsste, den Schulvertrag mit dem Verfügungskläger zu 3) aufgrund dessen späteren Wechsels der geschlechtlichen Zugehörigkeit zu beenden. Mit Aufnahme des Verfügungsbeklagten zu 3) in die von dem Verfügungsbeklagten getragene Schule ist zwischen den Parteien ein besonderes Rechtsverhältnis entstanden, kraft dessen die Parteien einander zur gegenseitigen Rücksicht und Fürsorge verpflichtet sind. Aus der von dem Verfügungsbeklagten insoweit zitierten Entscheidung des BGH vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07, ergibt sich das von diesem gesehene Recht, sich von "unliebsam" gewordenen Schüler stets auch wieder trennen zu können, nicht. Richtig ist, dass der BGH darin unter Wiedergabe der Rechtsprechung des BVerfG ausführt, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen das Recht zur freien Schülerwahl sei und die Gewährleistung dieses Grundrechts letztlich auch bedeute, dass sich ein privater Schulträger von Schülern auch wieder trennen können müsse. Erörtert wird an dieser Stelle allerdings die - vom BGH bejahte - Frage, ob es dem Schulträger möglich sein muss, im Rahmen des Schulvertrags ein Recht zur ordentlichen Kündigung - auch formularmäßig - zu vereinbaren. Diese zivilrechtlich bestehende Möglichkeit hat der Verfügungsbeklagte hier aber gerade nicht wahrgenommen. Die Verfassung gebietet es nicht, dem Verfügungsbeklagten zum Ausgleich etwaiger eigener Versäumnisse bei Vertragsschluss nunmehr ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen.

Entscheidend für den vorliegenden Fall ist, dass die weitere Beschulung des Verfügungsklägers zu 3) nur eine weitere Ausnahme in dem - ohnehin schon von Ausnahmen durchbrochenen - monoedukativen Konzept des Verfügungsbeklagten darstellt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bischöfliche A in der Oberstufe, in der sich der Verfügungsbeklagte zu 3) mittlerweile befindet, mit anderen Schulen kooperiert und Unterricht daher auch in gemischten Klassen mit männlichen Schülern stattfindet. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Kooperation schon derzeit in der Jahrgangsstufe des Verfügungsklägers zu 3) stattfindet oder ob eine solche nur künftig zur Sicherstellung hinreichender Schülerzahlen in bestimmten Kursen durchgeführt werden wird. Denn wenn grundsätzlich eine Beschulung in gemischten Kursen stattfinden kann, erschließt sich nicht, warum die Durchführung des Unterrichts in weiteren Kursen in Anwesenheit des nunmehr männlichen Verfügungsklägers zu 3) nicht möglich oder dem Verfügungsbeklagten zumindest nicht zumutbar sein sollte. Soweit der Verfügungsbeklagte insoweit Prozentrechnungen anstellt, anhand derer er veranschaulichen möchte, dass bei ständiger Anwesenheit des Verfügungsklägers zu 3) das monoedukative Prinzip nicht mehr gewahrt sei, überzeugt dies schon im Ansatz nicht. Zu Recht hat insoweit bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt, der schon wegen eben dieses Charakters als Einzelfall nicht zu einer Aufhebung des Schulprofils führen kann.

Soweit der Verfügungsbeklagte - auch insoweit bestehen allerdings Bedenken im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit dieses neuen Vortrags nach § 531 Abs. 2 ZPO - vorträgt, muslimische Schülerinnen würden sich durch die Anwesenheit des Verfügungsklägers zu 3) gestört fühlen und nunmehr anfangen, Kopftuch zu tragen, verfängt dies schon deshalb nicht, weil der Verfügungsbeklagte selbst seinen Schülerinnen durch die durchgeführten Kooperationen eine Beschulung in gemischten Kursen durchaus "zumutet".

Ohne Erfolg weist der Verfügungsbeklagte auf eine auf Mädchen ausgerichtete Durchführung des Sportunterrichts hin. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der nunmehr dem männlichen Geschlecht zugehörige Verfügungskläger zu 3) an diesem nicht dennoch teilnehmen können sollte. Einen Anspruch auf Durchführung eines jungenspezifischen Sportunterrichts- was auch immer der Verfügungsbeklagte hierunter fassen möchte - besteht für den Verfügungskläger zu 3) unter Berücksichtigung der Gesamtumstände demgegenüber nicht und wird von den Verfügungsklägern auch nicht geltend gemacht. Soweit der Verfügungsbeklagte darauf hinweist, über keine gesonderte Umkleidekabine zu verfügen, handelt es sich um ein bei gebotener Anstrengung für diesen Einzelfall zu lösendes Problem. Der Verfügungskläger zu 3) selbst hat hierzu etwa unwidersprochen ausgeführt, sich gegenwärtig schlicht auf einer Toilette umzuziehen.

Für die Argumentation des Verfügungsbeklagten, die Teilnahme des Verfügungsklägers zu 3) an Studienfahrten sei ausgeschlossen, weil dieser nicht in einem Mehrbettzimmer mit Mädchen untergebracht werden könne und ein Einzelzimmer aus pädagogischen Überlegungen ausscheide, gilt entsprechendes. Mit Rücksicht auf den singulären Fall des Verfügungsklägers zu 3) haben entsprechende pädagogische hinter praktischen Erwägungen zurückzustehen. So verfährt die Schule im Übrigen offenbar auch derzeit: Der Verfügungskläger zu 3) hat unwidersprochen vorgetragen, dass er in Kürze an einer Studienfahrt teilnehme und dort ein Einzelzimmer bewohne, dessen Mehrkosten er tragen werde.

Dass die durchgeführten "Orientierungstage, im Rahmen derer die Schülerinnen ihre grundsätzliche und spirituelle Ausrichtung entwickeln" sollen, ausschließlich "mädchenspezifisch" ausgelegt, sind, mag sein. Auch insoweit gilt aber, dass für den Verfügungskläger zu 3), der auf der Bischöflichen A verbleiben möchte, keinen Anspruch auf die Durchführung "jungenspezifischer" Veranstaltungen hat. Es erschließt sich nicht, weshalb dieser im Grundsatz nicht dennoch an den Orientierungstagen der Schule teilnehmen können sollte: Soweit die Teilnahme tatsächlich im Einzelfall wegen des Besuchs eines Frauenhauses oder eines Frauenklosters ausgeschlossen sein sollte, handelt es sich um einzelne Veranstaltungen, deren Nichtwahrnehmung erkennbar weder die Erreichung des Abiturs gefährden noch eine den Grundsätzen der Beklagten entsprechenden spirituelle Ausrichtung gefährdet.

Soweit der Verfügungsbeklagte geltend macht, der Verfügungskläger zu 3) halte sich - anders als die Schüler der Kooperationsschulen - auch während der Pausen auf dem Schulgelände auf, folgt hieraus nichts anderes. Der Verfügungsbeklagte lässt insoweit - ebenfalls unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO - vortragen, der Verfügungskläger zu 3) "hüpfe mit einem Mädchen an der Hand über den Schulhof". Inwieweit dieses Verhalten das Schulleben stören soll, erschließt sich schon im Ansatz nicht. Ohnehin halten sich auf dem Schulhof aber jedenfalls auch die männlichen Schüler auf, die von dem Verfügungsbeklagten in die seit dem Schuljahr 2018/2019 eingerichteten reinen Jungenklassen aufgenommen worden sind.

Demgegenüber ist es dem Verfügungskläger zu 3), der die Bischöfliche A seit der fünften Klasse besucht, nicht zuzumuten, für die voraussichtlich letzten drei Schuljahre an eine andere Schule zu wechseln und sich dort neu einzufinden.

Dies gilt insbesondere in Anbetracht der mit der Transsexualität einhergehenden besonderen psychologischen Situation des Verfügungsklägers. Dass insoweit vorgelegte Attest der Uniklinik C vom 31.07.2019, das einen Verbleib des Verfügungsklägers zu 3) auf der Schule als dessen emotionale Stabilität fördernd beschreibt, ist zwar aufgrund seiner Kürze wenig aussagekräftig. Dass sich der Verfügungskläger zu 3), der gerade erst einen Wechsel der geschlechtlichen Zugehörigkeit erreicht hat, in einer psychologisch anspruchsvollen Situation befindet, ist indes auch so ohne weiteres nachvollziehbar.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Verfügungskläger zu 3) in der Bischöflichen A gut integriert ist. Soweit der Verfügungsbeklagte zu diversen Vorfällen vorträgt, die eine gute Integration widerlegen sollen, handelt es sich zum einen um neues Vorbringen, mit welchem er in der Berufungsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden kann. Zum anderen sprechen Konflikte mit einzelnen Schülern oder Lehrern aber auch nicht dagegen, dass der Verfügungskläger zu 3) im Grundsatz dennoch gut integriert ist.

(3) Aus § 624 BGB - auf den sich der Verfügungsbeklagte insbesondere im Rahmen seines nachgelassenen Schriftsatzes vom 28.02.2020 stützen möchte - folgt nichts dem Verfügungsbeklagten günstigeres.

§ 624 BGB bestimmt, dass ein Dienstverhältnis, das für die Lebenszeit einer Person oder für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen ist, von dem Verpflichteten nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden kann. Dabei reicht es nach ganz h.M. aus, dass das Dienstverhältnis auflösend bedingt oder - wie hier - zweckbefristet ist und Bedingung und Zweckerreichung nicht vor Ablauf von fünf Jahren eintreten (vgl. nur Weidenkaff in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 624 Rn. 4; Rolfs in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 624 Rn. 18).

Vorliegend kann sich der Verfügungsbeklagte auf § 624 BGB indes bereits unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht stützen. § 624 BGB bezweckt den Schutz des Dienstverpflichteten vor einer übermäßigen Beschneidung seiner persönlichen und beruflichen Freiheit (vgl. nur Weidenkaff in: Palandt, aaO, § 624 Rn. 4; Henssler in: MünchKomm BGB, 8. Auflage 2020, § 624 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint bereits zweifelhaft, ob sich eine juristische Person überhaupt ohne Einschränkungen auf dieses Kündigungsrecht stützen kann. Vorliegend kann dies indes dahinstehen. Denn Hintergrund für die Kündigung der Verfügungsbeklagten ist nicht die Wahrung ihrer persönlichen oder beruflichen Freiheit als solcher. Sie beabsichtigt weder die Einstellung des von ihr bislang erbrachten Schulbetriebs als solchen noch auch nur dessen grundlegende Umstrukturierung. Mit der ausgesprochenen Kündigung bezweckt ist allein der Ausschluss des Verfügungsklägers zu 3) von der Teilhabe an dem Schulbetrieb aufgrund besonderer in dessen Person begründeter Umstände. Eine solche Kündigung ist indes - sofern ein Recht zur ordentlichen Kündigung (wie hier) nicht vertraglich vereinbart worden ist - allein anhand § 626 Abs. 2 BGB zu bemessen. Aus der von dem Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (Az. III ZR 74/07) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dortigen Ausführungen zur im Dienstvertrag grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, sich nach § 624 BGB von langfristigen Dienstverträgen zu lösen, erfolgen dort zur Begründung der Zulässigkeit der (formularvertraglichen) Vereinbarung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung. Ein solches ist hier aber - wie ausgeführt - gerade nicht vereinbart worden.

Aus dem vorstehenden ergibt sich zugleich, dass es der Verfügungsbeklagten jedenfalls nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung verwehrt wäre, im vorliegenden Fall Rechte aus einer Kündigung nach § 624 BGB herzuleiten.

(3) Für einen Rückgriff auf § 314 Abs. 1 S. 1 BGB ist entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten neben § 626 Abs. 1 BGB kein Raum. Im Übrigen würde aber auch eine Kündigung nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzen, an dem es hier aus den dargestellten Erwägungen fehlt.

(4) Für einen Rückgriff auf § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage gilt entsprechendes. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift und der Frage, ob hier überhaupt eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, setzt nämlich auch die auf § 313 BGB gestützte Vertragsanpassung oder - auflösung voraus, dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.

b. Das Vorliegen eines Verfügungsgrunds hat das Landgericht ebenfalls zu Recht bejaht. Die Regelung war und ist zur Sicherstellung der weiteren Beschulung des Verfügungsklägers zu 3) bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erforderlich und mithin dringlich.

c. Der nachgelassene Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 28.02.2020 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 7.500,00 EUR