Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.06.2019 - 11 CS 19.961
Fundstelle
openJur 2020, 50818
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 7904), AM, B und L.

Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2017, rechtskräftig seit 4. März 2017, entzog ihm das Amtsgericht Wolfratshausen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von 13 Monaten für die Wiedererteilung an. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und einen Unfall verursacht hatte.

Am 15. März 2018 erteilte ihm das Landratsamt Bad ... (im Folgenden: Landratsamt) erneut eine Fahrerlaubnis.

Am 28. April 2018 unterzog die Polizeiinspektion G. den Antragsteller einer Personenkontrolle, da er während des Rauchens eines Joints angetroffen wurde. Dabei wurden bei ihm insgesamt acht Gramm Marihuana, 0,8 Gramm Kokain, 2 Ecstasy-Tabletten, 0,1 Gramm Tabak-Marihuanagemisch sowie ein angerauchter Joint sichergestellt. Ein Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,22 mg/l. Ein um 23.40 Uhr freiwillig durchgeführter Urin-Drogenschnelltest mittels Diagnostik Nord Multiline-4-Test reagierte positiv auf Tetrahydrocannabinol und Kokain.

Am 1. Mai 2018 stellte die Polizei beim Antragsteller 1,8 Gramm Marihuana sicher. Ein Drogenschnelltest an den Händen des Antragstellers mittels DrugWipe 5A-Test reagierte positiv auf Kokain und Cannabis. Dem lag zu Grunde, dass der Betreiber einer Spielhalle die Polizei gerufen hatte, weil der Antragsteller sich längere Zeit in der Herrentoilette aufgehalten hatte und, nachdem er sie verlassen hatte, der Spielhallenbetreiber dort ein weißes Pulver auf dem Toilettenpapierhalter festgestellt hatte.

Der vom Amtsgericht Wolfratshausen wegen dieser Vorfälle erlassene Strafbefehl, mit dem der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geahndet werden soll, ist nach Aktenlage noch nicht rechtskräftig.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Februar 2019 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Übergabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel konsumiere. Am 4. März 2019 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über die gegen den Bescheid vom 27. Februar 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 26 K 19.1099). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids, da gemäß dem aktenkundigen Sachverhalt feststehe, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Für die Wiedergewinnung der Fahreignung gebe es keine Anhaltspunkte. Das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren stehe einer Maßnahme durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht entgegen, da eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren nicht möglich sei. Sollte im Strafverfahren später rechtskräftig festgestellt werden, dass der Antragsteller tatsächlich am fraglichen Tag kein Kokain konsumiert habe, müsse die Fahrerlaubnisbehörde den Bescheid aufheben.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass er Kokain konsumiert habe. Es seien nur Anhaftungen an seinen Handflächen festgestellt worden. Zeugen für einen Betäubungsmittelkonsum gebe es nicht. Eine Blutentnahme sei nicht durchgeführt worden. Der festgestellte Cannabiskonsum habe keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Ein regelmäßiger Mischkonsum von Cannabis und Alkohol müsse sich noch erweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Das Landratsamt ist bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest einmal Drogen konsumiert hat und ihm daher nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden musste. Durch den am 28. April 2018 durchgeführten Drogenschnelltest ist festgestellt, dass im Urin des Antragstellers Kokain nachgewiesen wurde und er dieses daher zuvor konsumiert hatte. Dass in dem Polizeibericht vom 6. Dezember 2018 nur ausgeführt ist, der Drogenschnelltest habe positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagiert, ändert nichts daran, dass dem Lichtbild Nr. 6 auch ein positives Ergebnis für Kokain entnommen werden kann. Der im Urin durchgeführte Drogenschnelltest (s. www.d...de) ist auch aussagefähig und ausreichend als Nachweis für den Konsum von Drogen aus, denn er zeigt mit hinreichender Sicherheit einen Drogenkonsum an (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, Rn. 328). Eine Aussage über den Zeitpunkt der Drogeneinnahme ist damit zwar nicht möglich, dies ist aber bei der Einnahme von Kokain für die Feststellung der Fahrungeeignetheit auch nicht erforderlich. Darüber hinaus sprechen auch die aufgefundenen Kleinmengen und Rückstände von verschiedenen Betäubungsmitteln in seiner Wohnung sowie die Konsumutensilien mit BtM-Anhaftungen dafür, dass der Antragsteller Drogen konsumiert (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2005 - 11 CS 04.2334 - juris - Rn 12 f.).

Es muss daher hier nicht entschieden werden, ob der Antragsteller auch nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, da er am 28. April 2018 zusätzlich zu Alkohol, mit dem er eine AAK von 0,22 mg/l erreicht hatte, auch noch Marihuana konsumiert hatte - was er nicht abstreitet - und damit ggf. auch ein fahreignungsrelevanter Mischkonsum von Alkohol und Cannabis vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 21).

Es kann auch offen bleiben, ob der Antragsteller auch am 1. Mai 2018 auf der Toilette der Spielhalle Betäubungsmittel konsumiert hat, denn ein Drug-Wipe-Test ist regelmäßig nicht ausreichend, um die Einnahme von Betäubungsmitteln zu belegen (Berr/Krause/Sachs a.a.O. Rn. 322). Das positive Ergebnis des Drug-Wipe-Tests an den Handflächen des Antragstellers legt zwar in der Zusammenschau mit den in der Toilette aufgefundenen Drogenrückständen und der Zeugenaussage des Spielhallenbetreibers einen Drogenkonsum nahe. Ein Beweis für die Einnahme von Betäubungsmitteln kann damit aber nicht geführt werden. Es käme nur die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2006 - 11 CS 05.3350 - juris Rn. 13).

Soweit der Antragsteller meint, der Fahrerlaubnisbehörde und dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, nach Einleitung eines Strafverfahrens eingetretene Erkenntnisse und Entwicklungen zu berücksichtigen oder die strafrechtliche Bewertung inzident vorwegzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Solange das Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, tritt keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG ein, sondern die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, die Eignungszweifel gemäß §§ 11 ff. FeV ggf. selbst aufzuklären.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklassen A und A1 sind dabei nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie durch die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger eingeschränkt sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).