LG Darmstadt, Urteil vom 30.01.2020 - 15 O 25/19
Fundstelle
openJur 2020, 45006
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, der sich auf seine Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG gemäß BGH GRUR 1995, 122 beruft. Er hat mit Anlage K 8, auf die Bezug genommen wird, eine Mitgliederliste vorgelegt. Danach zählen zu seinen Mitgliedern nahezu alle Industrie- und Handelskammern in Deutschland (mit Ausnahme von Aachen). Außerdem sind zahlreiche Apothekerkammern, wie z.B. die Apothekerkammer Hessen, Apothekerverbände, Apotheken, Versandapotheken, Arzneimittelgroßhändler sowie Pharmaunternehmen, wie z. B. Bayer Vital GmbH, Lilly Deutschland GmbH; Merz Pharma GmbH & Co KGaA, die Ratiopharm GmbH, die STADA Arzneimittel AG sowie Sanofi-Aventis Deutschland GmbH aufgeführt.

Die Beklagte stellt die Produkte mit der Bezeichnung "HCG C30 Globuli" bzw. "HCG C30 Tropfen" her und bewirbt und vertreibt sie als Drittanbieter "[...]" u.a. auf der Plattform Amazon. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich um homöopathische Arzneimittel. Die Beklagte legt ein Herstellungsprotokoll (Anlage B 1) vor, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Bei der Dosierung "C30" handelt es sich um eine solche Verdünnung, bei der der verwendete Stoff mit den derzeitigen wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist.

Bei "HCG" handelt es sich um ein Schwangerschaftshormon. Dieses wird zum Teil in Nahrungsergänzungsmitteln und in homöopathischen Arzneimitteln verwendet. Gemäß einem Artikel bei Wikipedia (Anlage K 2), auf den Bezug genommen wird, soll es angeblich beim Abnehmen helfen.

Mit Schreiben vom 21.09.2018 (Anlage K 3) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine ergänzende Abmahnung sprach der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2018 (Anlage K 4) aus. Mit Schreiben vom 11.10.2018 (Anlage K 5) verpflichtete sich die Beklagte u.a. dazu es zu unterlassen,"im geschäftlichen Verkehrdie Produkte "HCG C30-[...] Globuli" und "HCG C30-[...] Tropfen" bestehend aus 100 % Zucker als Nahrungsergänzungsmittel ohne Angaben der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen."Diese Unterlassungserklärung nahm der Kläger unter dem 15.10.2018 (Anlage K 6) an. Auf die entsprechenden Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, die in der Anlage K 8 aufgeführten Unternehmen, Vereinigungen bzw. Personen seien zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung Mitglieder bei ihm gewesen.

Das Schwangerschaftshormon HCG befände sich nicht in den Produkten der Beklagten. Die Beklagte habe die Bezeichnung "HCG" in ihren Produkten aufgenommen, um den angesprochenen Verkehrskreisen zu suggerieren, dass dieses Schwangerschaftshormon in den Präparaten enthalten sei. Tatsächlich bestünden die Präparate ausschließlich aus Saccharose (Zucker). Selbst wenn in der sogenannten Ursubstanz das HCG enthalten gewesen sein sollte, wäre dies aufgrund der "Potenzierung" nicht mehr in dem in Verkehr gebrachten Präparat enthalten.

Es bestünde die Gefahr, dass Verbraucher sich mit den Produkten selbst medikamentieren und im Rahmen einer solchen untauglichen Selbstbehandlung von einem Arztbesuch Abstand nehmen würden, weil sie denken würden, dass sie sich mit dem Präparat der Beklagten selbst helfen könnten.

Die Beklagte würde die streitgegenständliche geschäftliche Handlung weiter (zumindest bis zum 06.09.2019) unverändert fortsetzen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,geschäftlich handelnd

1. Das Produkt "HCG C30 Globuli" unter dieser Bezeichnung und wie nachstehend abgebildet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn es nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält:

[von der Veröffentlichung der Abbildung wird abgesehen]und/oder

2. Das Produkt "HCG C30 Tropfen" unter dieser Bezeichnung und wie nachstehend abgebildet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn es nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält:

[von der Veröffentlichung der Abbildung wird abgesehen]

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Produkte enthielten "HCG" in der Dosierung C 30. Sie seien gemäß dem Homöopathischen Arzneimittelhandbuch hergestellt worden.

Sie ist der Auffassung, dass den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei, dass Wirkstoffe in homöopathischen Arzneimitteln soweit verdünnt sein können, dass diese nicht mehr wissenschaftlich nachgewiesen werden könnten.

Bei den außerprozessual angegriffenen Produkten habe es sich um andere Produkte gehandelt.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5 UWG, weil er eine Irreführung nicht ausreichend dargelegt hat.

Der streitgegenständliche Fall weist erhebliche Unterschiede zu dem von dem Kläger zitierten Fall des Landgerichts Lübeck auf. Schon die Produktbezeichnung der beworbenen Produkte weist Unterscheide auf. In dem von dem Landgericht Lübeck zu entscheidenden Fall wurde das Mittel als "HCG Globuli Komplexmittel" bezeichnet, während der Produktname der Beklagten lediglich den "HCG C30 Globuli" bzw. "HCG C30 Tropfen" lautet. Hinzu kommt, dass bei dem vom LG Lübeck zu entscheidenden Fall diese Produkte auf einer Webseite unter der Rubrik "21 Tage Stoffwechselkur" angeboten wurden, während es bei dem Angebot der Beklagten keinerlei Hinweis auf mögliche Anwendungsbereiche der angebotenen Globuli gibt. Die Beklagte führt in ihrer Anzeige lediglich aus:

"HCG C30 Globuli - 10 g - klassische Homöopathie - aus deutscher Traditionsapotheke

(...)

Hauseigene homöopathische Globuli in Apothekenqualität"

Inhalt 10 Gr - Verdünnung C 30 - Auch als Tropfen erhältlich!

Anwendungsgebiete: Wir sind an gesetzliche Bestimmungen gebunden, die uns untersagen, Angaben zu Anwendungsgebieten zu machen. Bitte haben sie Verständnis, dass wir Ihnen diese Information an dieser Stelle nicht zur Verfügung stellen können. Für weitere Fragen zur Homöopathie wenden sie sich bitte an unsere Apotheke."

Entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers in der Klageschrift ist es nicht unstreitig, dass die von der Beklagten vertriebenen Produkte nicht das Schwangerschaftshormon "HCG" enthalten. Vielmehr hat die Beklagte durch Vorlage der "Dokumentation Defekturarzneimittel nach § 8 Abs. 1 und 3 ApBetrO" (Anlage B 1) nachgewiesen, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte HCG in der angegebenen Dosierung C30 enthalten.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.01.2020 erstmals behauptet, die Beklagte habe das homöopathische Arzneimittel nicht mit dem Ausgangsstoff Brevacid herstellen dürfen, ist dieser Vortrag verspätet. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 25.06.2019 ihre "Dokumentation Defekturarzneimittel" vorgelegt, aus der sich ergeben hat, dass sie als Ausgangsstoff Brevacid verwendet, in dem unstreitig HCG enthalten ist. Warum die Klägerin ihre neuen Behauptungen zu diesem Ausgangsstoff erst 3 Tage vor dem Termin vorträgt, obwohl ihr mit Verfügung vom 17.07.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klageerwiderung binnen 4 Wochen gesetzt worden war, hat sie nicht dargelegt.

Dass in dem Mittel "Brevacid" auch andere Trägerstoffe vorhanden sein müssen, ist unerheblich und liegt in der Natur des Hormons HCG begründet, das in seiner Substanz selbst, wie es auch in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, nicht verkehrsfähig wäre. Dass die Beklagte bei der Berechnung der Verdünnung des HCG bei ihrem Produkt diese anderen Substanzen nicht berücksichtigt hat, kann aufgrund der Ausführungen in ihrer Dokumentation nicht unterstellt werden. Vielmehr muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Apotheker, der eine solche Dokumentation, wie die mit der Anlage B 1 vorgelegte, erstellt, die dort enthaltenen Angaben auch bei der Herstellung beachtet hat.

Auch dass ein Ausgangsstoff bei der verwendeten Dosierung "C30" aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist.

Den Nutzern von homöopathischen Arzneimitteln ist es in der Regel bekannt, dass die dort enthaltenen Wirkstoffe so verdünnt sind, dass sie kaum nachweisbar sind. Dies wurde bereits Ende des 18. Jahrhunderts von dem Arzt Samuel Hahnemann in diversen Publikationen erläutert. Viele Verbraucher greifen auch aufgrund dieser hohen Verdünnung zu homöopathischen Arzneimitteln, weil sie bei diesen auf weniger Nebenwirkungen hoffen, als andere (oftmals ebenfalls freiverkäufliche) Pharmapräparate aufweisen können (beispielsweise Leber- und Nierenschädigungen aufgrund der Einnahme von Aspirin- oder Paracetamolpräparaten). Insbesondere Patienten mit chronischen Erkrankungen, bei denen die klassische Schulmedizin keine heilenden Möglichkeiten mehr bieten kann, greifen aufgrund der geringeren Nebenwirkungen zu homöopathischen Arzneimitteln, da diese aufgrund der höheren Verdünnung auch meist weniger Nebenwirkungen verursachen können. Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise kann daher nicht angenommen werden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Personen handelt, die grundsätzlich der Homöopathie offen gegenüberstehen und denen bekannt ist, dass die Wirkstoffe bei homöopathischen Arzneimitteln geringer dosiert sind, als bei klassischen schulmedizinischen Produkten.

Anhänger der klassischen Schulmedizin gehen üblicherweise davon aus, dass homöopathische Arzneimittel keinerlei Wirkungen haben können und mögliche Behandlungserfolge ausschließlich auf den "Plazeboeffekt" zurückzuführen sind. Dieser Personenkreis wird von der Werbung der Beklagten nicht angesprochen, da klar erkennbar ist, dass ein homöopathisches Arzneimittel vertrieben wird.

Soweit man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass einem homöopathischen Arzneimittel mit der Verdünnung "C30" unterstellt werden müsste, dass sein Ursprungsinhaltsstoff, der bei homöopathischen Arzneimitteln oftmals im Namen geführt wird, nicht enthalten ist, weil er mit den derzeit wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist, würde dies dazu führen, dass eine Vielzahl im Verkehr befindlicher homöopathischer Arzneimittel nicht mehr in der bisherigen Form vertrieben werden dürfte. Ein solches faktisches Verbot dürfte sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein, die - aus welchen Gründen auch immer - von einer gewissen Möglichkeit der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel, auch in der Verdünnung C30 ausgehen. Dass der Kläger gerade ein solches Verbot aller homöopathischen Arzneimittel der Verdünnung C30 anstrebt, indem weitere Abmahnungen gegen andere Produkte mit der Bezeichnung des Ursprungsstoffes und der Verdünnung C30 in Vorbereitung sind, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 bestätigt. Die von dem Kläger vorgeschlagene Verwendung irgendwelcher Phantasiebezeichnungen für homöopathische Produkte der Verdünnung C30 würde eine Anwendung nach der klassischen Homöopathie erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen, da diese auf die Bezeichnung des Ausgangsstoffes bei der Behandlung angewiesen sein dürfte. Denn Angaben zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bzw. Beschwerden sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei homöopathischen Arzneimitteln zum Nachteil des Verbrauchers inzwischen bereits verboten worden.

Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, dass Verbraucher bei Beschwerden abgehalten werden könnten, einen Arzt aufzusuchen, kann dies nicht auf die mögliche Dosierung bei den homöopathischen Arzneimitteln zurückgeführt werden. Die Gefahr, dass ein Verbraucher bei Beschwerden keinen Arzt aufsucht, besteht auch bei allen anderen rezeptfrei erhältlichen Medikamenten und Produkten, mit denen ein Verbraucher diese Beschwerden selbst behandeln kann. Vielmehr ist aufgrund der zwischenzeitlich eingeführten gesetzlichen Vorgaben sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, die inzwischen jegliche Informationsmöglichkeiten zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bei homöopathischen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, ein Fachwissen notwendig, welche Wirkstoffe bei welchen Erkrankungsbildern eingesetzt werden können, die einen Verbraucher viel eher dazu nötigen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, um sich entsprechende homöopathische Mittel verschreiben zu lassen.

Anhaltspunkte, dass die Beklagte den von ihr dokumentierten Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß einhält, wurden von dem Kläger weder behauptet noch vorgetragen. Dementsprechend war es nicht notwendig, den von der Beklagtenseite benannten Zeugen in Bezug auf den Herstellungsprozess zu vernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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