LG Kassel, Beschluss vom 20.05.2019 - 8 Qs 18/19
Fundstelle
openJur 2020, 43879
  • Rkr:

Bei (alltäglichen) straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten mit geringem Aufwand, geringer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit und geringer Bedeutung sind lediglich sog. herabgesetzte Mittelgebühren angemessen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 29.04.2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.10.18 wurden gegen den Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) eine Geldbuße von 190,- € verhängt, verbunden mit der Ankündigung, dass nach Rechtskraft des Bescheides ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen wird.

Gegen diesen Bescheid legte der Verteidiger Einspruch ein, nahm Akteneinsicht und begründete den Einspruch damit, dass der Betroffene nicht der Fahrer gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Betroffenen daraufhin in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 27.02.19 freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Daraufhin beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.03.19, die dem Betroffenen von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen:

Grundgebühr in Bußgeldsachen gem. Nr. 5100 VV RVG

100,- €

Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV RVG

160,- €

Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG

160,- €

Terminssgebühr gem. Nr. 5110 VV RVG

255,- €

Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (zweimal)

40,- €

Akteneinsichtsgebühr

12,- €

zuzüglich Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

135,85 €

insgesamt

850,85 €

Mit Beschluss vom 29.04.19 setzte das Amtsgerichts Kassel - nach Beteiligung der Bezirksrevisorin und Anhörung der Verteidigerin dazu - die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 27.02.19 von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 452,20 € fest. Ausgehend davon, dass in durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten nur herabgesetzte Mittelgebühren angemessen seien, wurden folgende Gebühren festgesetzt:

Gebühr gemäß VV Nr. 5100 zum RVG

60,- €

Gebühr gemäß VV Nr. 5103 zum RVG

80,- €

Gebühr gemäß VV Nr. 5109 zum RVG

80,- €

Gebühr gemäß VV Nr. 5110 zum RVG

120,- €

Pauschale gemäß VV Nr. 7002 zum RVG

40,- €

Auslagen für Akteneinsicht

12,- €

zuzüglich Umsatzsteuer

72,22 €

insgesamt

452,20 €

Gegen den am 06.05.19 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit einem am 06.05.19 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich von einer Mittelgebühr auszugehen sei, da diese im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten nicht von unterdurchschnittlicher Bedeutung seien. Vorliegend habe die Sache für den Betroffenen große Bedeutung gehabt, da die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister gedroht habe. Bei Ansatz der Gebühren sei auch der anerkannte Ermessensspielraum nicht überschritten worden.

II.

Die gemäß §§ 46 OWiG, 464 b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 29.04.19 ist zulässig.

Die Beschwerde ist aber aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die inhaltlich in vollem Umfang Bezug genommen wird, unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

Das Amtsgericht hat zutreffend die vom Verteidiger angesetzten Kosten gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG als unbillig erachtet und stattdessen herabgesetzte Mittelgebühren angesetzt.

Nach § 14 RVG bestimmt ein Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände. Solche sind v. a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Trotz des Ermessensspielraums bei Rahmengebühren unterliegt eine Erhöhung der Gebühr aber - auch innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % - der gerichtlichen Überprüfung (BGH NJW 2013, 2441). Wenn die Gebühr von einem Dritten, mithin auch von der Staatskasse, zu ersetzen ist, ist die anwaltlich getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Das ist hier hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren der Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Kassel (vgl. Beschluss vom 19.09.2018, 8 Qs 20/18; 13.07.2018, 8 Qs 18/18; Beschluss vom 11.08.2017 - 8 Qs 25/17; Beschluss vom 09.08.2017 - 8 Qs 24/17) und anderer Gerichte (LG Koblenz, Beschluss vom 18.07.2006 - 9 Qs 77/06; LG Göttingen, Beschluss vom 05.12.2005 - 17 Qs 131/05; LG Zwickau, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 Qs 174/15; LG Landshut, Beschluss vom 19.01.2017 - 3 Qs 14/17; LG Neuruppin, Beschluss vom 23.02.2012 - 11 Qs 3/12; LG Berlin, VRS 111, 434; LG Cottbus, zfs 2007, 529; LG Dortmund, RVGreport 2005, 465; LG Dresden, RVGreport 2010, 454; LG Hannover, RVGreport 2008, 182; LG Leipzig RVGreport 2010, 182) gelten in durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich sog. herabgesetzte Mittelgebühren.

Der demgegenüber teilweise in der Literatur (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14, Rdn. 30 m.w.N.) und Rechtsprechung (LG Chemnitz, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 Qs 76/16 und Beschluss vom 23.02.2016 - 2 Qs 159/15; LG Weiden, Beschluss vom 01.08.2005, Az. 1 Qs 60/05; AG Plauen, Beschluss vom 22.03.2018 - 7 Owi 440 Js 18243/16; LG Leipzig; RVGreport 2009, 61; LG Saarbrücken, RVGreport 2013, 53; LG Stralsund, zfs 2006, 407) vertretenen Auffassung, wonach unter der Geltung des RVG bei durchschnittlichen straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen.

Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist auch in Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (Hartmann, Kostengesetze, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5). Bei der gebührenmäßigen Bewertung des jeweiligen Verfahrens ist dabei aber zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. auch LG Landshut, Beschluss vom 19.01.2017, 3 Qs 14/17). Nach den Bewertungsmaßstäben der Kammer ist eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche. Auf diesen Durchschnittsfall ist aber die Mittelgebühr zugeschnitten und nicht auf einen Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bußgeldverfahren betreffen zwar praktisch überwiegend verkehrsrechtliche Bußgeldverfahren. Es gibt aber daneben eine Vielzahl weiterer unterschiedlicher Bußgeldverfahren aus ganz verschiedenen spezialgesetzlichen Gebieten.

Der Bedeutung und der Wertigkeit der Angelegenheit nach sind Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dabei regelmäßig unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen möglichen Ordnungswidrigkeiten und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen den Ansatz der Mittelgebühr regelmäßig nicht als angemessen erscheinen. Es ist im Einzelfall eine Relation herzustellen zu der umfangreichen Anzahl von spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen, die einerseits mit erheblichen Bußgeldern drohen, andererseits häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, wie beispielsweise Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Umwelt-, Kartell-, Wirtschafts- und Steuerrechts. Demgegenüber betreffen die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten alltägliche Verkehrsübertretungen, die in großer Zahl auftreten und zu deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert gearbeitet wird, auch auf Seiten der Verteidiger. Diese Massenverfahren weisen regelmäßig weder einen komplizierten Sachverhalt auf noch ist zu ihrer Bearbeitung ein umfangreicher Zeit- oder Begründungsaufwand erforderlich. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren generell die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Auch die große Anzahl dieser Verfahren rechtfertigt dies nicht. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten.

Hier ist Gegenstand des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Bußgeldverfahren in Verkehrssachen von überschaubarem Umfang, das keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Es ging allein um die Frage, ob der Betroffene ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat.

Dieses Verfahren weist gegenüber alltäglichen Bußgeldverfahren keine Besonderheiten auf, die es von diesen unterscheidet. Der Verteidiger hat über den routinemäßigen Verfahrensablauf hinaus (Akteneinsicht, Einspruchseinlegung, Einspruchsbegründung, Teilnahme an der zwölfminütigen Hauptverhandlung) keine weiteren Aktivitäten entfaltet. Mithin handelt es sich um ein sowohl rechtlich als auch tatsächlich einfach gelagertes Verfahren. Im Übrigen war lediglich eine geringe Geldbuße in Höhe von 100,- € verhängt worden. Dem Betroffenen drohte zwar neben dem Bußgeld die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister, doch fällt dieser Umstand im konkreten Fall bei der einfachen Sachlage nicht erheblich ins Gewicht (vgl. LG Berlin, VRS 111, 434).

Deshalb erscheinen unter Berücksichtigung aller Umstände die im Kostenfestsetzungsantrag angesetzten Gebühren als unbillig überhöht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Vielmehr liegt sogar ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit geringem Aufwand und Schwierigkeit und geringerer Bedeutung vor, bei dem herabgesetzte Gebühren, wie sie im Beschluss des Amtsgerichts zutreffend begründet angesetzt wurden, angemessen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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