VG Berlin, Beschluss vom 23.06.2017 - 27 L 295.17
Fundstelle
openJur 2020, 35730
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, aus welchem gesellschaftlichen Anlass und an welchem Datum (Tag, Monat, Jahr) nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die zum Zeitpunkt der Abendessen kein politisches Amt oder Mandat innehatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Der Antragsteller begehrt Auskünfte zu Abendessen, die die Bundeskanzlerin seit November 2005 im Bundeskanzleramt veranstaltete.

Der Antragsteller ist ein eingetragener und wegen der Förderung des demokratischen Staatswesens steuerbegünstigter Verein. Zu seinen Zielen zählt u.a. die Aufklärung über die Tätigkeiten von Abgeordneten und die Information über politische Entscheidungsprozesse. Der Antragsteller betreibt die Internetseite a....de. Auf dieser Seite berichtet er u.a. in einem Blog die Ergebnisse seiner Recherchen z.B. zu den Themen Nebentätigkeiten von Abgeordneten, Parteispenden und Lobbyismus.

Mit E-Mail vom 23. Mai 2016 bat der Redaktionsleiter der Internetseite abgeordnetenwatch.de, Herr..., das Bundespresseamt um Auskunft zu Anlass und Datum der Abendessen der Bundeskanzlerin mit fachlichem/dienstlichem Bezug im Bundeskanzleramt, seitdem diese im November 2005 ernannt worden war.

Die Antragsgegnerin wies das Auskunftsbegehren mit Bescheid vom 24. Juni 2016 zurück und begründete ihre Entscheidung mit Verweis auf den Schutz exekutiver Eigenverantwortung, das Persönlichkeitsrecht der Bundeskanzlerin sowie Sicherheitsinteressen. Den dagegen durch die Verfahrensbevollmächtigte namens des Antragstellers erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin als unzulässig mit der Begründung zurück, Widerspruchsführer und Adressat des Bescheides seien nicht identisch. Der Bescheid sei gegenüber Herrn R... ergangen, der das Auskunftsbegehren geltend gemacht habe. Dagegen sei der Widerspruch vom Antragsteller erhoben worden.

Sein presserechtliches Auskunftsbegehren hat der Antragsteller zunächst mit einer am 21. November 2016 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage (VG 27 K 16.17) verfolgt, über die bisher nicht entschieden ist.

Mit Fax vom 2. Mai 2017 bat der Redaktionsleiter von abgeordnetenwatch.de das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ausdrücklich und unter Hinweis auf seine Bevollmächtigung durch den Antragsteller um Auskunft zu Daten und Anlässen sämtlicher Abendessen der Bundeskanzlerin mit dienstlichem/fachlichem Bezug im Bundeskanzleramt seit November 2005.

Am 9. Mai 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Er ist der Ansicht, Anordnungsanspruch und -grund lägen vor. Der Antragsteller stützt sein Auskunftsbegehren auf Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Er ist der Auffassung, er habe ein journalistisch-redaktionelles elektronisches Angebot und könne sich damit auf die grundrechtlich geschützte Presse- oder Rundfunkfreiheit berufen. Der Antragsteller meint, sein Auskunftsinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin. Im Vorfeld der Bundestagswahl bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der bisherigen Tätigkeit der sich erneut zur Wahl stellenden Bundeskanzlerin. Er begehre keine Auskünfte zu Abendessen, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beträfen. Es gehe gerade um Abendessen, an denen Personen ohne politisches Amt teilgenommen hätten. Überdies seien die Abendessen bereits abgeschlossene Vorgänge. Die Erteilung der begehrten Auskünfte verursache keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Bundeskanzlerin. Diese habe die Abendessen in ihrer Funktion als Bundeskanzlerin veranstaltet. Zudem überwiege das Auskunftsinteresse das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bundeskanzlerin, weil es der Aufklärung der Bevölkerung über ihr Näheverhältnis zu Interessenvertretern diene. Schließlich stünde auch die öffentliche Sicherheit der begehrten Auskunft nicht entgegen. Aufgrund der begehrten Auskünfte könne kein sicherheitsrelevantes Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin erstellt werden.

Das für den Anordnungsgrund erforderliche gesteigerte öffentliche Interesse und der starke Gegenwartsbezug lägen vor. Ein gesteigertes öffentliches Interesse an den Einladungen zu Abendessen der Bundeskanzlerin ergäbe sich bereits aus der breiten Berichterstattung zu dem Abendessen anlässlich des 60. Geburtstages des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Bank AG J.... Über die Einflussnahme von Interessenvertretern auf die Politik und die ihnen durch eine Einladung ins Bundeskanzleramt eröffneten Zugangs- und Einflussmöglichkeiten auf die Bundeskanzlerin würde intensiv in den Medien berichtet und öffentlich diskutiert. Der starke Gegenwartsbezug folge aus der fortwährenden Berichterstattung über das Näheverhältnis zwischen Politik und Wirtschaft. Mit der geplanten vertieften Berichterstattung anlässlich der Erteilung der begehrten Auskünfte solle mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl und die erneute Kandidatur der Bundeskanzlerin ein wesentlicher Beitrag zum aktuellen politischen Meinungsbildungsprozess geleistet werden. Bei Erhalt der begehrten Informationen erst nach der Bundestagswahl seien diese nur noch von historischem Wert, wenn die jetzige Bundeskanzlerin nicht wiedergewählt werden würde.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

aus welchem Anlass und an welchem Datum nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die zum Zeitpunkt der Abendessen kein politisches Amt oder Mandat innehatten,

hilfsweise, aus welchem Anlass und in welchem Monat und Jahr nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die zum Zeitpunkt der Abendessen kein politisches Amt oder Mandat innehatten,

äußerst hilfsweise, aus welchem Anlass und in welchem Jahr nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die zum Zeitpunkt der Abendessen kein politisches Amt oder Mandat innehatten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der Antrag sei unzulässig, denn dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzinteresse. Er habe den Antrag erstmals am 2. Mai 2017 gestellt und ihr vor Antragstellung keine angemessene Bescheidungsfrist eingeräumt.

Der Antrag sei auch unbegründet. Dem Antragsteller fehle bereits ein Anordnungsanspruch. Einen solchen könne er nicht aus Art. 5 GG herleiten, weil er weder Pressevertreter noch Rundfunkanbieter sei. Zudem erfasse ein aus Art. 5 GG hergeleiteter Auskunftsanspruch lediglich vorhandene, nicht aber zu beschaffende Informationen. Vorliegend gebe es keine Akten zum Thema Abendessen. Die Informationen müssten erst beschafft werden. Eine solche Beschaffung erfordere einen unzumutbaren Aufwand. Daneben wäre selbst bei Betreiben eines solchen Aufwandes keine Vollständigkeit gewährleistet. Sie könne nicht verpflichtet werden, unvollständige Auskünfte zu erteilen. Dem Begehren des Antragstellers stünden auch schutzwürdige öffentliche und private Interessen entgegen. Die begehrte Auskunft betreffe den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Der Antragsteller forsche den innersten Bereich der Willensbildung der Bundeskanzlerin aus, die die Gespräche bei den Abendessen als wichtige Erkenntnisquelle für ihre Meinungsbildung und Entscheidungsfindung nutze. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schränke das politische Ermessen der Bundeskanzlerin ein und habe einengende Wirkung auf künftige Gespräche. Vertraulichkeit und fehlende Transparenz seien Geschäftsgrundlage der Essen. Eine von der Bundeskanzlerin nicht steuerbare Informationspolitik sei durch Dritte beeinflussbar und ermögliche ein Mitregieren Dritter. Daneben begründe die Verpflichtung zur Auskunftserteilung eine Präzedenzwirkung für weitere Termine der Bundeskanzlerin (bspw. Mittagessen). Die Auskunftserteilung führe zu einer teilweisen Vorlage des Terminkalenders der Bundeskanzlerin. Dem öffentlichen Auskunftsinteresse werde hinreichend durch die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung Rechnung getragen. Die Auskunftserteilung greife schließlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gäste der Bundeskanzlerin ein. Insbesondere ließen sich aus Anlass und Datum des jeweiligen Abendessens die Teilnehmer schlussfolgern, die wiederum auf Geheimhaltung vertraut hätten.

Für den Antrag fehle auch ein Anordnungsgrund. Insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb die begehrte Information nicht auch nach der Bundestagswahl von Interesse wäre. Zudem fehlten ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an den seit langem stattfindenden Abendessen. Schließlich sei die Eilbedürftigkeit mit Blick auf die bereits im November 2016 erhobene Klage selbst herbeigeführt worden.

B.

Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet.

Der wörtliche Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO unter Berücksichtigung seiner auf die Ausführungen im parallelen Klageverfahren bezugnehmenden Begründung dahin zu verstehen, dass der Antragsteller Auskunft nur zu nicht-privaten, das heißt dienstlichen Abendessen aus gesellschaftlichem Anlass begehrt. Dazu gehören nach seinem Vorbringen keine Abendessen mit Repräsentanten ausländischer Staaten im Rahmen internationaler Verhandlungen oder zur Pflege internationaler Beziehungen sowie Abendessen, die - für die Eingeladenen erkennbar - der konkreten Besprechung jeweils aktueller politischer Themen dienen sollen (vgl. Antragsschrift vom 8. Mai 2017, S. 5 [Bezugnahme] und Schriftsatz vom 21. April 2017, S. 11 f. zum Az. VG 27 K 16.17).

Der so verstandene Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 39.93 - zit. nach juris, Rn. 21) erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist vorhanden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde vorher mit einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde (Beschluss der Kammer vom 13. März 2017 - VG 27 L 502.16 - zit. nach juris, Rn. 54 m.w.N.; vgl. zur Frage der Erforderlichkeit einer Antragstellung vor Erhebung einer Leistungsklage: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - OVG 12 B 13.13 - zit. nach juris, Rn. 73; s.a. VG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - M 17 K 14.4369 - zit. nach juris, Rn. 24). Selbst wenn der Grundsatz der Gewaltenteilung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Antragstellung zunächst gegenüber der Behörde gebieten würde, bestünde bei fehlender Antragstellung aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Gegner im gerichtlichen Verfahren auf den geltend gemachten Anspruch in der Sache eingelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 - zit. nach juris, Rn. 21). Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin sein Auskunftsbegehren geltend gemacht, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat.

Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu folgen ist, wonach der Antragsteller ihr gegenüber erstmals am 2. Mai 2017 ein Auskunftsbegehren geltend gemacht habe, obgleich er bereits in dem seit November 2016 anhängigen parallelen Klageverfahren (VG 27 K 16.17) keinen Zweifel daran gelassen hat, selbst Auskunft zu Daten und Anlässen der Abendessen im Bundeskanzleramt zu begehren. Denn jedenfalls hat er die Auskunft von der Antragsgegnerin noch vor Beantragung der einstweiligen Anordnung am 9. Mai 2017 verlangt. Die Antragsgegnerin hat bisher keine Bereitschaft erkennen lassen, die vom Antragsteller begehrten Auskünfte zu erteilen. Sie hat das Auskunftsbegehren vollständig auch als unbegründet abgelehnt. In dieser Situation steht dem Antragsteller eine einfachere oder effektivere Möglichkeit, die begehrten Informationen zu erhalten, als die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht zur Verfügung.

II. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches (1.) und eines Anordnungsgrundes (2.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

1. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens das Vorliegen eines Anordnungsanspruches mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

a) Die Kammer kann offen lassen, ob sich der Antragsteller, der Anbieter eines Telemediums mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot ist (vgl. §§ 54 Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 2 S. 1 RStV und zu den Gründen für diese Annahme unten unter B.II.2.b), für sein Auskunftsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin auf den landesgesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 9a i.V.m. § 55 Abs. 2 und 3 RStV berufen kann. Zweifel daran bestehen mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Kompetenz zur Regelung von Auskunftsansprüchen der Presse im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung (vgl. hier Art. 62, 64 GG) dem Bund als Annexkompetenz zustehe (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - zit. nach juris, s. aber auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - zit. nach juris, Rn. 12 [a.E.]).

b) Der Antragsteller kann seinen Auskunftsanspruch auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stützen.

Der Antragsteller kann sich auf die Rundfunkfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen (aa). Diese umfasst auch Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot (1). Der Antragsteller ist Anbieter eines solchen Angebots (2). Als Träger der Rundfunkfreiheit folgt für den Antragsteller ebenso wie für Presse- und Rundfunkvertreter im klassischen Sinn aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch (bb).

aa) Der Antragsteller kann sich auf die Rundfunkfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Obgleich sein Angebot weder Hörfunk noch Fernsehen und damit keines der klassischen von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfassten Massenmedien ist, unterfällt es dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff.

Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verwendete Begriff "Rundfunk" ist für technische Entwicklungen offen (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - zit. nach juris, Rn. 132; Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 5 Rn. 48; Bethge, in: Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 5 Rn. 90; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, I, 3. Auflage 2013, Art. 5 Rn. 100; Wendt, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Auflage 2012, Art. 5 Rn. 58).

(1) Er umfasst jedenfalls auch Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot (vgl. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, I, 6. Auflage 2010, Art. 5 Rn. 96; Schulze-Fielitz, a.a.O., Rn. 101; s.a. Wendt, a.a.O., Rn. 58 [Internet]). Ausschlaggebend dafür sind sowohl die verfassungsrechtlich geschützte Funktion des Rundfunks als auch die Beteiligten am vom Rundfunk vorgebrachten Kommunikationsprozess.

Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot haben in der Demokratie eine Funktion, die derjenigen des nach herkömmlichem Verständnis durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Rundfunks vergleichbar ist. Diese Funktion des Rundfunks beschreibt das Bundesverfassungsgericht wie folgt (Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - zit. nach juris, Rn. 47 f.):

"Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 (208); 10, 118 (121); 12, 205 (259 ff.) - Deutschland-Fernsehen -; 20, 56 (97 f.); 20, 162 (174 ff.) - Spiegel -; 27, 71 (81 f.) - Zeitungen aus der DDR -).

Hörfunk und Fernsehen gehören in gleicher Weise wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, denen sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für deren Kontrolle als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbereichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Sie verschaffen dem Bürger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben. Sie ermöglichen die öffentliche Diskussion und halten sie in Gang, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem Einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie stellen selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 12, 113 (125); 12, 205 (260))."

Heute gehören nicht mehr nur Presse, Hörfunk und Fernsehen zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, denen die vom Bundesverfassungsgericht beschriebene Wirkung zukommt. Auch Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot können der Massenkommunikation dienen. Diese können - ebenso wie die klassischen Medien - die grundrechtlich geschützte Vermittlungsfunktion erfüllen (vgl. zu dieser Funktion u.a. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 - zit. nach juris, Rn. 401). Ihnen kann sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für deren Kontrolle als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbereichen eine maßgebende Wirkung zukommen. Sie können dem Bürger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben verschaffen. Zudem können sie die öffentliche Diskussion ermöglichen und in Gang halten, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem Einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie können selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung darstellen.

Neben der verfassungsrechtlich schützenswerten Funktion, die ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot genauso wahrnehmen kann wie der klassische Hörfunk und das Fernsehen, sind auch die am jeweiligen Kommunikationsprozess Beteiligten vergleichbar (vgl. zu diesem für Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG relevanten Aspekt: BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - zit. nach juris, Rn. 136). Die Kommunikation über die genannten Medien erfolgt jeweils zwischen Anbieter (Veranstalter) und einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern (Hörer, Zuschauer, Leser).

(2) Der Antragsteller stellt mit seiner Internetseite www.a....de ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot zur Verfügung. Als Betreiber dieser Internetseite ist der Antragsteller ein Anbieter von Telemedien. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 S. 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz - TKG - sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 RStV sind. Die Internetseite www.a...de erfüllt diese Voraussetzungen, denn sie bietet einen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst, ohne Rundfunk im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 RStV oder ein Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 24 TKG oder ein telekommunikationsgestützter Dienst nach § 3 Nr. 25 TKG zu sein (vgl. VG München, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.).

Die Internetseite www.a....de erfüllt zudem die Anforderungen an ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot im Sinne von § 55 Abs. 2 S. 1 RStV. Das Verwaltungsgericht München (a.a.O., Rn. 35) beschreibt journalistisch-redak-tionell gestaltete Angebote im Sinne von § 55 Abs. 2 S. 1 RStV zutreffend wie folgt:

"Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden (vgl. Held in Hahn/Vesting, § 54 RStV Rn. 51; OLG Bremen, U.v. 14.01.2011 - 2 u 115/10 - juris Rn. 44, zu § 56 RStV; OVG Berlin-Bbg, a.a.O. Rn. 24; OVG NRW, B.v. 4.7.2014 - 5 B 1430/13 - juris Rn. 13f. m.w.N.). Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 GG gegeben sein, denn nur die Tätigkeit, die der Erfüllung einer funktional verstandenen Presse oder des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Dafür spricht der Sinn und Zweck der §§ 55 i.V.m. 9a RStV, der Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Angeboten eine vergleichbare Rechtsstellung mit Presse und Rundfunk einräumen will. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d. h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, a.a.O., Rn. 24; SächsOVG, a.a.O. Rn. 11; Lent, ZUM 2013, 915; ähnlich BGH, U.v. 23.6.2009 - VI Z R 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch-redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, da sie nicht an den Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (VGH BW, a.a.O. Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, a.a.O., Rn. 24; SächsOVG, a.a.O., Rn. 11). Eine journalistische Gestaltung setzt aber jedenfalls voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, zu denen die Aspekte der Universalität (inhaltliche Vielfalt), Aktualität (Neuigkeitscharakter der Beiträge), Periodizität (für elektronische Medien: kontinuierliche Aktualisierung), Publizität (allgemeine Zugänglichkeit) und eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört (OVG Berlin-Bbg, a.a.O. Rn. 24; Lent, ZUM 2013, 915 f.)."

Diesem Maßstab wird das Angebot des Antragstellers - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - gerecht. Das Angebot ist im Internet für jedermann zugänglich. Es wird kontinuierlich aktualisiert und es werden regelmäßig neue, die Rechercheergebnisse der Redaktion darstellende Beiträge veröffentlicht. Dass das Angebot nicht täglich aktualisiert wird, ist unschädlich. Anders als die Antragsgegnerin zu meinen scheint, ist es für ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot nicht zwingend, "auf aktuelle Nachrichten umgehend zu reagieren". Vielmehr kann das Angebot aktuelle Nachrichten aufgreifen und - wie beispielsweise eine in regelmäßigen Abständen erscheinende Zeitschrift oder Zeitung - erst mit zeitlichem Abstand über diese berichten. Mit seinem Angebot verfolgt der über eine nicht unerhebliche Anzahl von fest angestellten und freien Mitarbeitern verfügende Antragsteller erkennbar ein publizistisches Ziel, er möchte am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben und nicht bloß Meinungen kundgeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 7 CE 16.1994 - zit. nach juris, Rn. 20). Dies ergibt sich auch aus seiner Satzung, der zufolge er das demokratische Staatswesen fördern möchte, indem er die Bürger über die Tätigkeit der Abgeordneten bzw. Parlamentsvertreter in Bezug auf u.a. das jeweilige Abstimmungsverhalten, die Ausschussmitgliedschaften, Redebeiträge und Nebentätigkeiten sowie über politische Entscheidungsprozesse und -debatten aufklärt und ihnen parlamentarische Vorgänge und politische Abläufe erläutert (vgl. § 2 Nr. 2 und 3 Satzung P...). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Bereiche "Petitionen" und "Fragen an Abgeordnete" auf der Internetseite des Antragstellers isoliert zu betrachten und Ausdruck journalistisch-redak-toneller Tätigkeit sind. Jedenfalls die sogenannten Blogbeiträge, von denen der aktuellste stets auf der Startseite erscheint, sind das Ergebnis journalistisch-redak-tioneller Tätigkeit. Sie beruhen auf einem Mindestmaß an Recherchearbeit und werden durch ein Redaktionsmitglied verantwortet (vgl. zu diesem Aspekt: BayVGH, a.a.O.). Der Umstand, dass das meinungsbildende Wirkung entfaltende Angebot des Antragstellers im Wesentlichen auf politische Themen wie Nebentätigkeiten der Abgeordneten, Parteispenden, Lobbyismus, Bürgernähe, Teilhabe in der Politik und Informationsfreiheit begrenzt ist, steht der Annahme eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots im Sinne von § 55 Abs. 2 S. 1 RStV nicht entgegen. Eine über diese Themen hinausgehende Vielfalt ist hier nicht erforderlich (vgl. dazu, dass ein über Rechtsextremismus berichtender Internetblog ein Telemedium mit journalistisch-redaktionellem Angebot sein kann, BayVGH, a.a.O.).

bb) Als Träger der Rundfunkfreiheit folgt für den Antragsteller ebenso wie für Presse- und Rundfunkvertreter im klassischen Sinn aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, da die Landespressegesetze auf Auskunftsansprüche der Presse gegen Behörden des Bundes mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht anwendbar sind und der zuständige Bundesgesetzgeber keine Regelung über solche Ansprüche getroffen hat, auf das Grundrecht der Pressefreiheit als Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - zit. nach juris).

Die Notwendigkeit der Schaffung einer behördlichen Auskunftspflicht begründet das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 27, 29) wie folgt:

"aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 <175 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310 <311> = Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 3 S. 7). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.O. S. 314 bzw. S. 10), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind.

...

Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Ohne einen solchen Rückgriff, der - was nach der Verfassungsordnung die Ausnahme bleibt - den objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Grundrechts in einen subjektiv-rechtlichen Anspruch umschlägt, liefe die Pressefreiheit in ihrem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt leer."

Diese Rechtsprechung ist auf den vom Antragsteller geltend gemachten Auskunftsanspruch übertragbar. Der Antragsteller kann seinen Auskunftsanspruch unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stützen. Es fehlt eine einfachgesetzliche Regelung für Auskunftspflichten der Antragsgegnerin, obgleich eine solche in diesem Fall verfassungsrechtlich geboten ist.

Für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot gibt es zwar in § 9a i.V.m. § 55 Abs. 3 und 2 RStV einen landesgesetzlichen Auskunftsanspruch gegen Behörden, aber von seiner Gesetzgebungskompetenz im vorliegend betroffenen Bereich hat der Bundesgesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht (vgl. dazu, dass die landesgesetzlichen Auskunftsansprüche für Telemedien dem Gedanken der demokratischen Kontrolle der Staatsgewalt Rechnung tragen und sich an den landespressegesetzlichen Auskunftsansprüchen orientieren: Held, in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 55 RStV Rn. 9 [Begründung zu §§ 15, 11 MDStV]).

Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Angebot kommt ebenso wie der Presse und dem Rundfunk im klassischen Sinn eine institutionelle Eigenständigkeit zu. Wie bereits zuvor dargelegt (B.II.1.b)aa), kann auch der Antragsteller die verfassungsrechtlich schützenswerten Kontroll- und Vermittlungsfunktionen von Presse und klassischem Rundfunk erfüllen. Um diese Funktionen effektiv wahrnehmen zu können, bedarf er gegenüber der Antragsgegnerin eines Auskunftsanspruches, der seinen besonderen Funktionsbedürfnissen Rechnung trägt (vgl. dazu, dass die Informationsansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes den besonderen Funktionsbedürfnissen der Presse nicht Rechnung tragen: BVerwG, a.a.O., Rn. 28).

Auch die gebotene konventionsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes gebietet im vorliegenden Fall, dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch einzuräumen (vgl. zur Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes: BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - zit. nach juris, Rn. 85 ff.; s.a. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 2016 - 3 K 4229/15 - zit. nach juris, Rn. 26 ff.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR - können journalistisch tätige Personen und Nichtregierungsorganisationen sowie andere sogenannte "public/social watchdogs" aus dem Konventionsgrundrecht in Art. 10 EMRK gegenüber Behörden im Grundsatz ein Recht auf Informationszugang herleiten (EGMR, GK, Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 [Magyar Helsinki Bizottság]). Voraussetzung dafür ist neben der Rolle des Informationssuchenden als "public/social watchdog", dass er mit den begehrten Informationen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren möchte. Diese Vorgaben sind vorliegend nach dem Vorgesagten als erfüllt anzusehen.

cc) Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt die "Organisation der Abendessen im Bundeskanzleramt" keinen behördlichen Funktionsbereich besonderen Charakters dar, der vom Gesetzgeber abwägungsfest gegen Auskunftsbegehren abgeschirmt werden dürfte und deshalb dem Auskunftsanspruch des Antragstellers entgegenstünde (1). Dem Informationsinteresse des Antragstellers stehen auch keine berechtigten schutzwürdigen Interessen entgegen, die den rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Derartige Interessen ergeben sich weder daraus, dass die begehrten Informationen nicht oder nur unvollständig vorhanden wären (2), noch daraus, dass die begehrte Auskunft von der Antragsgegnerin nur mit einem ihr unzumutbaren Aufwand zu erbringen wäre (3). Sie ergeben sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (4), Sicherheitsinteressen (5) oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gäste der Bundeskanzlerin (6).

(1) Der von der Antragsgegnerin benannte Bereich "Organisation der Abendessen im Bundeskanzleramt" ist kein abwägungsfester behördlicher Funktionsbereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu dieser Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - zit. nach juris, Rn. 16 m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 - zit. nach juris, Rn. 23). Nach dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen. Auch ohne gesetzliche Regelung ist bei Vorliegen solcher Umstände von einem abwägungsfesten Ausschlussgrund auszugehen. Derartige besondere Umstände bestehen insbesondere für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Sie bestehen indes nicht für den Bereich der "Organisation der Abendessen im Bundeskanzleramt". Die Bundeskanzlerin ist insoweit nicht auf den Ausschluss von Auskunftsansprüchen angewiesen, um die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Abwägung im Einzelfall in aller Regel ein Vorrang des Geheimhaltungsbedürfnisses der Bundeskanzlerin/der Antragsgegnerin vor dem Informationsinteresse der Presse und des Rundfunks anzunehmen wäre.

(2) Der Auskunftsanspruch beinhaltet keinen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material, sondern gewährt lediglich Zugang zu den bei der jeweiligen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen, also solchen Tatsachen, über die die Behörde tatsächlich verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - zit. nach juris, Rn. 15 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32 sowie EGMR, a.a.O., Rn. 169 f.). Die Antragsgegnerin verfügt über Informationen. Dies ergibt sich bereits aus den im Verfahren VG 27 K 16.17 vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin zur Ermittlung der Abendessen zumindest teilweise erfolgreich eine Registraturabfrage durchführen ließ und ergänzend betroffene Referate im Bundeskanzleramt befragte.

Es ist unerheblich, ob der Antragsgegnerin aktuell eine Zusammenstellung aller Daten und Anlässe jedes der verfahrensrelevanten Abendessen vorliegt. Ebenso wenig ist für die Entscheidung von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin gegenwärtig über einen Aktenbestand verfügt, der die betreffenden Informationen enthält, oder ob ihr die Informationen derzeit in einer EDV-technisch aufbereiteten Form vorliegen. Denn zu den Informationen, die der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen, gehören - anders als die Antragsgegnerin zu meinen scheint - nicht nur die Informationen, über die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in "amtlicher Form", d.h. in Form von (z.B. papiernen oder elektronischen) Aktenbeständen, verfügt, sondern alle der Stelle im maßgeblichen Moment tatsächlich vorliegenden Informationen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. März 2017, a.a.O., Rn. 87 m.w.N.). Anderenfalls hätte es die Antragsgegnerin in der Hand, Entscheidungen über das Vorhandensein von Informationen dadurch zu treffen, dass sie sie einer "amtlichen Form" zuführt oder nicht.

Die begehrten Informationen sind bei der Antragsgegnerin angefallen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Informationen gegenwärtig nicht mehr vorliegen.

Die Antragsgegnerin kann eine Auskunftserteilung nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Unvollständigkeit der begehrten Informationen verweigern. Zwar weist sie zutreffend auf ihre Verpflichtung hin, die Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen (vgl. zu dieser Pflicht: Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 90 ff.). Diese Pflicht bezieht sich aber auf vorhandene Informationen. Sollte es der Antragsgegnerin nicht sicher gelingen, die Daten und Anlässe jedes der nicht-privaten Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 zu erfassen (beispielsweise durch eine Sichtung des Terminkalenders der Bundeskanzlerin), muss sie dies mitteilen.

(3) Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Umfang der begehrten Auskunftserteilung überschreite das zumutbare Maß (vgl. zu diesem Auskunftsverweigerungsgrund beim presserechtlichen Auskunftsanspruch Burkhardt, in: Löffler, a.a.O., § 4 Rn. 130). Das zumutbare Maß ist durch den von der Antragsgegnerin dargestellten hohen Bearbeitungsaufwand nicht überschritten. Zwar ist nachvollziehbar, dass ein zu recherchierender Zeitraum von mehr als elf Jahren einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern dürfte, zumal es den Angaben der Antragsgegnerin zufolge keine Akten "Abendessen der Bundeskanzlerin" gibt. Der lange Zeitraum und die fehlende Veraktung von "Abendessen der Bundeskanzlerin" genügen indes nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit. Der Antragsgegnerin ist es vorgerichtlich gelungen, durch eine Registraturabfrage erste Abendessen zu ermitteln und ihr Ermittlungsergebnis durch eine Nachfrage per E-Mail bei verschiedenen Referaten im Bundeskanzleramt kurzfristig zu erweitern. Dieser dem Verwaltungsvorgang zu entnehmende Verfahrensgang spricht gegen die von der Antragsgegnerin behauptete Unzumutbarkeit.

(4) Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung steht dem Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht entgegen.

Der vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit parlamentarischen Auskunftsrechten aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, einschließlich der Erörterungen im Kabinett und der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - zit. nach juris, Rn. 127; s.a. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - zit. nach juris, Rn. 137 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - zit. nach juris, Rn. 43). Eine Pflicht zur Information gibt es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung in der Regel nicht, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Darüber hinaus sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, die die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würden. Eine Auskunftspflicht kann demnach auch für Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung bestehen. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe begehrter Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - zit. nach juris, Rn. 122 f.; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - a.a.O., Rn. 53). Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009, a.a.O., Rn. 126 f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - zit. nach juris, Rn. 30).

Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - zit. nach juris, Rn. 26).

Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes bildet der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung hier keine verfassungsunmittelbare Grenze für die begehrte Auskunftserteilung.

Die begehrte Auskunft zu Anlässen und Daten nicht-privater Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 betrifft keine laufenden, sondern abgeschlossene Vorgänge. Sie betrifft zudem nicht die regierungsinterne Willensbildung. Die begehrten Informationen legen lediglich den Willen der Bundeskanzlerin offen, an diesen Abendessen in ihrer Funktion als Bundeskanzlerin teilzunehmen, sie geben indes weder Aufschluss darüber, ob die Bundeskanzlerin das Abendessen zur eigenen Willensbildung zu einem bestimmten (welchem) Thema genutzt hat, noch über das Ergebnis einer etwaigen Willensbildung. Dass auch nur eines der Abendessen der Vorbereitung einer (bisher nicht getroffenen) Regierungsentscheidung diente, hat die Antragsgegnerin nicht substanziiert dargelegt. Die über die bloße Entscheidung darüber, an Abendessen teilzunehmen bzw. zu solchen einzuladen, hinausgehende Willensbildungsfreiheit der Bundeskanzlerin wird durch die Auskunft zu Anlässen und Daten nicht-privater Abendessen im Bundeskanzleramt nicht beeinträchtigt. Die Bundeskanzlerin wird auch in ihrer politischen Gestaltungsfreiheit nicht durch die Auskunft zu Anlässen und Daten der Abendessen eingeschränkt. Sie hat weiterhin die politische Gestaltungsfreiheit Themen zu setzen, zu bearbeiten und die ihr jeweils als sinnvoll erscheinenden Mittel zur Meinungsbildung heranzuziehen. Die Form dienstlicher themen-, anlass- oder personenbezogener Abendessen im Bundeskanzleramt zum Zwecke des Meinungsaustausches, der Information und der Meinungsbildung stehen ihr auch nach der begehrten Auskunft zur Verfügung. Ein Mitregieren Dritter durch die Erteilung der begehrten Auskunft ist nicht erkennbar. Die Teilnahme an einem Abendessen dürfte eingeladenen Personen vorbehalten sein. Folglich würde die Auskunft nicht dazu führen, dass Personen, die erstmals von der Existenz der Abendessen erfahren, Zugang zu solchen Abendessen und damit zur Bundeskanzlerin erhielten.

Soweit die Antragsgegnerin meint, die Entscheidung über bestimmte Kontakte, Gespräche und Treffen öffentlich zu informieren, sei eine ureigene Entscheidung im Kernbereich exekutiver Verantwortung, folgt die Kammer dem nicht. Abgesehen davon, dass vorliegend ein rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch geltend gemacht wird und keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur öffentlichen Information begehrt wird, betrifft die Entscheidung über die Bekanntgabe der Daten und Anlässe der dienstlichen Abendessen im Bundeskanzleramt nicht den exekutiven Kernbereich. Der Schutz des exekutiven Kernbereichs dient dem Erhalt der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung. Dass die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundeskanzlerin/der Bundesregierung grundsätzlich beeinträchtigt wäre, wenn über Kontakte, Gespräche und Treffen informiert werden müsste, liegt nicht auf der Hand. Daher bedarf es einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Im vorliegenden Fall ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe der Daten und Anlässe der dienstlichen Abendessen im Bundeskanzleramt die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Bundeskanzlerin/der Bundesregierung beeinträchtigt wäre. Die begehrten Angaben zu Datum und Anlass der Abendessen sagen schon nichts darüber aus, mit wem die Bundeskanzlerin weshalb über welches Thema bei welchem Abendessen gesprochen hat.

Schließlich vermag die Kammer die von der Antragsgegnerin befürchtete Verhaltenssteuerung der Bundeskanzlerin durch die vom Antragsteller begehrte Auskunft zu nicht-privaten, das heißt dienstlichen Abendessen aus gesellschaftlichem Anlass - zu denen der Antragsteller solche zu vorweihnachtlichen Gesprächen mit Angehörigen von Soldaten der Bundeswehr und Polizisten im Auslandseinsatz, zu Gesprächen mit Ehrenamtlichen in der Flüchtlingshilfe, zu Feiertagen, Sport-, Kultur-, Gedenk- und Erinnerungsveranstaltungen zählt - nicht zu erkennen.

(5) Die Antragsgegnerin beruft sich erfolglos auf das schützenswerte Interesse an der Sicherheit der Bundeskanzlerin.

Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, die Auskunftserteilung im vorliegenden Fall würde dazu führen, dass künftigen Auskunftsansprüchen über weitere Termine der Bundeskanzlerin stattgegeben werden müsste und die dann vorliegenden Informationen zusammen mit den bereits öffentlich bekannten Terminen der Bundeskanzlerin die Erstellung eines Bewegungsprofils ermöglichten, folgt die Kammer nicht.

Die Kammer kann offenlassen, ob der Antragsgegnerin insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zukommt, denn es fehlt bereits an einer jedenfalls erforderlichen plausiblen und nachvollziehbaren Prognose dazu, wie sich das Bekanntwerden der begehrten Informationen auf die Sicherheitsbelange der Bundeskanzlerin auswirken würde (zum Darlegungserfordernis im Informationsfreiheitsrecht vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 - VG 2 K 39.10 - zit. nach juris, Rn. 33 f. und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - zit. nach juris, Rn. 35 ff.).

Der Antragsteller begehrt die Daten der von der Bundeskanzlerin seit November 2005 im Bundeskanzleramt veranstalteten dienstlichen Abendessen. Diesen Daten ließe sich lediglich entnehmen, an welchen Tagen sich die Bundeskanzlerin zu Abendessen im Bundeskanzleramt befand. Den Daten ließe sich weder entnehmen, wann sie das Bundeskanzleramt an diesen Tagen von wo kommend betreten, noch wann sie es wohin gehend verlassen hat. Dass die Bundeskanzlerin die dienstlichen Abendessen in einem regelmäßigen Rhythmus veranstaltet hat und dies ggf. auch in Zukunft tun wird, trägt die Antragsgegnerin nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist schon eine abstrakt mögliche Erhöhung der Gefährdung der Bundeskanzlerin durch die Erteilung der begehrten Auskunft nicht erkennbar. Bereits diese fehlende Erkennbarkeit steht hier einer einheitlichen Beurteilung des vorliegenden Auskunftsanspruchs mit möglichen weiteren Auskunftsansprüchen entgegen (vgl. zur Zulässigkeit einer einheitlichen Beurteilung für einen Ausschlussgrund nach § 3 IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - zit. nach juris, Rn. 24 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 a.a.O., Rn. 38). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere Auskunftsbegehren zu bisher nicht öffentlich bekannten Terminen der Bundeskanzlerin Erfolg hätten, wäre für das jeweilige Auskunftsbegehren zu prüfen.

(6) Eine den Auskunftsanspruch ausschließende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und/oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Teilnehmer der Abendessen vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingung, insbesondere das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung und die persönliche Ehre (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - zit. nach juris, Rn. 25). Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 a.a.O.). Es schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - zit. nach juris, Rn. 42 f.). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Entscheidung vom 2. Dezember 2015 - 1 BvQ 47/15 - zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.).

Betroffen von der begehrten Auskunft wären nur die Personen, die im Anlass eines Abendessens genannt werden würden, denn im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller keine Angaben zu sämtlichen Teilnehmern der Abendessen. Weshalb sich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - aus dem Anlass "regelmäßig schlussfolgern" lassen soll, wer bei den Abendessen anwesend war, und weshalb eine solche Schlussfolgerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Personen, deren Anwesenheit allenfalls vermutet werden könnte, verletzen soll, erschließt sich nicht.

Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin schon nicht substanziiert dargetan hat, dass die begehrten Auskünfte zu Anlässen der nicht-privaten Abendessen Angaben zu teilnehmenden Personen enthalten würden, stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und/oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Personen der begehrten Auskunft nicht entgegen. Dass die betroffenen Personen mit der Veröffentlichung der Tatsache, dass sie an einem nicht-privaten Abendessen mit der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt teilgenommen haben, nicht einverstanden wären, behauptet die Antragsgegnerin, ohne ihren Vortrag zu substanziieren. Eine Substanziierung ist jedoch schon deshalb erforderlich, weil ihr Vortrag impliziert, die betroffenen Personen hätten ihre Teilnahme von einer Geheimhaltungsverpflichtung abhängig gemacht, die es der Bundeskanzlerin beispielsweise verwehrt hätte, selbst im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bekannt zu geben, dass ein Essen mit der betroffenen Person stattgefunden habe. Dies wiederum ist schwer vorstellbar.

Selbst wenn die Bekanntgabe eines Teilnehmers an einem Abendessen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und/oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Person darstellen würde, so wäre dieser Eingriff durch das gewichtige Informationsinteresse des Antragstellers gerechtfertigt. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ist die geringe Intensität des Grundrechtseingriffs zu berücksichtigen, der sich auf die Information beschränkt, an einem Abendessen im Bundeskanzleramt auf Einladung der Bundeskanzlerin teilgenommen zu haben oder ein Abendessen von der Bundeskanzlerin ausgerichtet bekommen zu haben. Dass diese Information geeignet ist, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, trägt die Antragsgegnerin nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Nach dem Vorgesagten kann dahinstehen, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch auch auf Art. 10 Abs. 1 EMRK gestützt werden kann, der aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundes (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGB II, S. 685) innerstaatlich den Rang eines Bundesgesetzes hat (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - zit. nach juris, Rn. 87).

2. Der Antragssteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Ein solcher Nachteil ist in Fällen rundfunkrechtlicher Auskunftsansprüche anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht (vgl. zum presserechtlichen Auskunftsanspruch BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - zit. nach juris, Rn. 22 m.w.N., s.a. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - zit. nach juris, Rn. 25 ff. sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - zit. nach juris, Rn. 24 f.).

Hieran gemessen, hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat hinreichend dargelegt, seinem Auskunftsbegehren komme eine solche Eile zu, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden kann. Zwar finden die Abendessen - wie von der Antragsgegnerin bestätigt - seit vielen Jahren statt, das Auskunftsbegehren zielt aber erkennbar auch darauf ab, über das Näheverhältnis der seit November 2005 amtierenden und sich in wenigen Monaten zur Wiederwahl stellenden Bundeskanzlerin mit Interessenvertretern zu berichten. Mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse an der vom Antragsteller beabsichtigten Berichterstattung. Auch der starke Gegenwartsbezug liegt vor. Mit hoher Wahrscheinlichkeit büßte die begehrte Auskunft jedenfalls dann zumindest eines Großteil ihres Nachrichtenwertes ein, wenn die Bundeskanzlerin im Herbst 2017 nicht wiedergewählt werden würde und der voraussichtlich erst nach der Bundestagswahl rechtskräftige Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten wäre.

Dass der Antragsteller zunächst eine Klage erhoben hat, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, steht der Annahme eines Anordnungsgrundes nicht entgegen. Es ist nicht dem Antragsteller anzulasten, dass das Klageverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

3. Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.