OLG Celle, Urteil vom 22.07.2020 - 3 U 3/20
Fundstelle
openJur 2020, 32644
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 27/19

1. Ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage begründet, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, ist das Gericht auch für die Leistungsanträge zuständig, die auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie eines gem. § 358 Abs. 3 BGB hiermit verbundenen Vertrages zielen.

2. Befindet sich die Kaufsache vertragsgemäß am Wohnsitz des Käufers, liegt der gemeinsame Erfüllungsort im Anwendungsbereich des § 358 Abs. 3 BGB für die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage am Wohnsitz des Käufers.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade aufgehoben.

Die Klage ist zulässig.

Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und zur Entscheidung an das Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Kfz-Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

Der Kläger erwarb im Februar 2016 einen PKW ... zum Preis von 66.000 €. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 10.000 €. Den Rest finanzierte er über einen Darlehensvertrag mit der Beklagten. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 58.499,60 €. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 18. Februar 2016 Bezug genommen (Anlage K4, Anlagenhefter Kläger). Mit Schreiben vom 29. Juli 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Die Parteien haben erstinstanzlich über die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade und über die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs gestritten. Der Kläger hat ursprünglich sowohl den Hersteller des PKW (ehemals Beklagte zu 1.) als auch die finanzierende Bank (ehemals Beklagte zu 2.) in Anspruch genommen. Mittlerweile werden die Verfahren getrennt geführt. Das vorliegende Verfahren richtet sich nur noch gegen die ehemalige Beklagte zu 2.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 36.485,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des und Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug(s) ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBA...702 nebst Fahrzeugschlüssel;

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1. a) für den Fall, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner zu verurteilen sind:

aa) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 36.485,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des und Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug(s) ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBA...702 nebst Fahrzeugschlüssel

und die Beklagte zu 1. zu verurteilen [hilfs-hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist], den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Darlehensvertrag vom 18.02.2016 über 58.499,60 EUR freizustellen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des und Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug(s) ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBA...702 nebst Fahrzeugschlüssel sowie

bb) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 36.485,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des und Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug(s) ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBA...702 nebst Fahrzeugschlüssel;

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des und der Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem unter Ziffer 1 genannten Fahrzeug(s) nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befinden;

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger die Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 1. das Fahrzeug ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBA...702 dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge [hilfsweise: der Stickoxide] im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, zu ersetzen;

4. a) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger [hilfsweise: an die R.-Versicherungs-AG] 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 1. zu zahlen;

b) [hilfs-]hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 4. a): die Beklagte zu 1. zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 1. freizustellen;

5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Darlehensvertrag vom 18.02.2016 über 58.499,60 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 29.07.2018 erloschen sind;

6. a) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger [hilfsweise: an die R.-Versicherungs-AG] 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 2. zu zahlen;

b) [hilfs-] hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 6. a): die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 2. freizustellen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit gerügt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sich seine örtliche Zuständigkeit insbesondere nicht gemäß § 29 ZPO aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes ergebe. Für die Rückabwicklung des Darlehensvertrags bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort. Für die begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrags sei die Klage am Sitz der Beklagten nach § 29 Abs. 1 und 2 ZPO, § 270 Abs. 1 und 2 BGB geltend zu machen. Die Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen sei auf die Rückabwicklung von Darlehensverträgen nicht übertragbar. Aus dem Umstand, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelte, ergebe sich nichts Anderes. Für die negative Feststellungsklage gem. Ziff. 5 des Klageantrags sei das Landgericht Stade ebenfalls nicht zuständig. Selbst wenn § 29 ZPO auf die negative Feststellungsklage anwendbar sei, so liege der wirtschaftliche Schwerpunkt auf dem Zahlungsantrag, der an dem Sitz der Beklagten geltend zu machen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit wiederholt und vertieft. Dieser vertritt die Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade aus § 29 Abs. 1 ZPO ergebe. Dies entspreche der Rechtsauffassung der herrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stade vom 12.11.2019 – 4 O 27/19 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.485,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des und Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug(s) ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBA...702 nebst Fahrzeugschlüssel;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des und der Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem unter Ziffer 1 genannten Fahrzeug(s) nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;

3. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 18.02.2016 über 58.499,60 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 29.07.2018 erloschen sind;

4. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [hilfsweise: an die R.-Versicherungs-AG] 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu zahlen;

b) [hilfs-]hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 4. a): die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Vorschrift des § 29 ZPO sei auf negative Feststellungsklagen nicht anwendbar. Zudem schließt sich die Beklagte der von einer Vielzahl von Landgerichten vertretenen Auffassung an, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht durch das – abzulehnende – Spiegelbildprinzip begründet werden könne. Die Klage sei zudem unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger müsse sich auf eine vorrangige Leistungsklage verweisen lassen.

Überdies haben beide Parteien den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Stade zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage Erfolg und das Verfahren wird gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klage ist zulässig (vgl. a. Senat, Urteil vom 26. Februar 2020, 3 U 157/19, z. B. bei juris).

1. Das Landgericht Stade ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO für die negative Feststellungsklage örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 29 Abs. 1 ZPO).

a) Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die negative Feststellungsklage des Klägers gem. Ziffer 3 seines Berufungsantrages (ursprünglich Ziffer 5 seines Klageantrags) betrifft eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis, da der Kläger die negative Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden.

aa) Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger eine negative Feststellungsklage erhoben hat. Nach der herrschenden Auffassung gilt § 29 ZPO sowohl für Leistungsklagen als auch für positive und negative Feststellungsklagen gleichermaßen (RGZ 10, 350, 352; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 31 – 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 – 9 U 189/09 –, Rn. 57; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 – I-17 U 144/16 –, Rn. 41 – 42; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 34 AR 97/17 –, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2016 – I-31 U 257/15 –, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 11 SV 110/13 –, Rn. 10 – 12; LG Duisburg, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 10 O 19/19 –, Rn. 19; LG Wuppertal, Urteil vom 31. Juli 2019 – 3 O 22/19 –, Rn. 31; LG Ravensburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 2 O 90/19 –, Rn. 28; LG München I, Urteil vom 09. Februar 2018 – 29 O 14138/17 –, Rn. 53, jeweils juris; LG Kassel, Urteil vom 29. Juli 1988 - 6 O 770/88NJW-RR 1989, 105, beck-online; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 20; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 20-37; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4, 71; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 29 Rn. 14; Toussaint in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 29 Rn. 29; Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939).

Dieser herrschenden Auffassung schließt sich der Senat an, die sowohl aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 29 Abs. 1 ZPO als auch aufgrund des Sinn und Zwecks dieser Regelung überzeugt.

(1) Streitgegenstand dieses Rechtsstreits sind u.a. nach dem klägerischen Feststellungsantrag die (streitigen) Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, die vereinbarten Darlehenszinsen zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Für Streitigkeiten über das Bestehen solcher Verpflichtungen begründet die Vorschrift des § 29 Abs. 1 ZPO nach ihrem Wortlaut einen besonderen Gerichtsstand am Erfüllungsort dieser Verpflichtungen alternativ zum allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten i. S. v. § 12 ZPO.

(2) Es entspricht im vorliegenden Fall zudem dem Gesetzeszweck, auch bei einer negativen Feststellungsklage dem klagenden Schuldner den Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu eröffnen.

Wie alle prozessualen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit stellt § 29 ZPO nicht nur eine Zweckmäßigkeitsvorschrift dar, sondern soll auch zu einer gerechten Verteilung der prozessualen Lasten führen und dient der Gewährleistung der Waffengleichheit der Parteien. Die Anknüpfung an den Ort der Leistungserbringung führt für beide Parteien zu einem orts- und sachnahen Gerichtsstand (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 1). Wäre ein Kläger auch bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis stets darauf verwiesen, vor den Gerichten am (Wohn-)Sitz eines Beklagten zu klagen, würde dieser unverdiente Vorteile in solchen Fällen erfahren, in denen der Vertrag nur geringe räumliche Beziehungen zu dessen allgemeinen Gerichtsstand aufweist. Gegenüber einem beklagten Schuldner ist diese Regelung auch deshalb zweckmäßig, weil er sich dort gegen Klagen aus dem Vertrag zu verteidigen hat, wo er zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist. Dadurch wird über die Gewährleistung prozessualer Chancengleichheit zwischen Kläger und Beklagten hinaus sichergestellt, dass eine Entscheidung vom örtlich und sachlich näheren Gericht gefällt und Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren örtlich konzentriert werden (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 1; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 1).

Dieser Gesetzeszweck gilt gleichermaßen für eine negative Feststellungsklage wie für eine Leistungsklage, weil er unabhängig von der Parteirolle an sachliche Gesichtspunkte anknüpft (so auch OLG München, Beschluss vom 18. August 2009 – 31 AR 355/09 –, Rn. 6, juris). Wie bei einer Leistungsklage ist es auch bei einer negativen Feststellungsklage sachgerecht, einen orts- und sachnahen Gerichtsstand begründen zu können. Überdies gilt die mit der Vorschrift verfolgte prozessuale Chancen- und Waffengleichheit unabhängig davon, ob der Gläubiger der streitigen Verpflichtung Kläger einer Zahlungsklage oder Beklagter einer negativen Feststellungsklage ist. Die mit der Vorschrift verfolgte prozessuale Gleichbehandlung verbietet es, einem klagenden Schuldner den Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu verwehren, der einem klagenden Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte.

Wegen der Abstraktheit der o. g. Aspekte der Orts- und Sachnähe kommt es nicht darauf an, dass im Einzelfall – wie hier – Erfüllungs- und Wohnort zusammenfallen bzw. identisch sind.

bb) Demgegenüber ist die in der landgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Gegenauffassung, dass der Erfüllungsort keinen Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers begründe, mit der Vorschrift des § 29 Satz 1 ZPO nicht zu vereinbaren und vermag eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift gegen deren eindeutigen Gesetzeswortlaut und -zweck nicht zu rechtfertigen.

Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation des Landgerichts, ob nach dem sogenannten Spiegelbildprinzip eine negative Feststellungsklage generell dort erhoben werden könne, wo die gegenläufige Leistungsklage auf Zahlung zu erheben wäre, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Mit einer Ablehnung des sogenannten Spiegelbildprinzips ist eine einschränkende Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen (so aber unzutreffend z. B. LG Regensburg, Urteil vom 29. November 2019 – 83 O 1498/19 –, Rn. 27-34; LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2019 – 10 O 202/18 –, Rn. 18-26; LG Köln, Urteil vom 21. November 2019 – 22 O 225/19 –, Rn. 28-34; LG Leipzig, Urteil vom 23. September 2019 – 4 O 2785/18 –, Rn. 20-22, juris), da dieses in keinem Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes steht. Der zu dem sogenannten Spiegelbildprinzip bestehende Meinungsstreit betrifft nicht die vorliegende Konstellation, in der Erfüllungsort und Wohnsitz des Klägers zusammenfallen und sich deswegen bereits aus § 29 Abs. 1 ZPO die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers für eine negative Feststellungsklage ergibt. Vielmehr wird im Rahmen dieses Meinungsstreits die Auffassung vertreten, dass eine negative Feststellungsklage – unabhängig vom Erfüllungsort – grundsätzlich am Wohnsitz des Klägers erhoben werden könne, da dort auch die „umgekehrte“ Leistungsklage zu erheben wäre (siehe zum Meinungsstand: Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 20; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 256 Rn. 36; Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939).

Im vorliegenden Fall ist die örtliche Zuständigkeit aber nicht erst durch das sogenannte Spiegelbildprinzip zu begründen, sondern folgt bereits aus § 29 Abs. 1 ZPO. Dessen Anwendbarkeit wird in dieser Konstellation auch von den Gegnern des Spiegelbildprinzips nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst (so z. B. ausdrücklich Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939).

cc) Aus diesen Gründen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob ein Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage immer auch dort gegeben ist, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 30, juris).

Dass bei einer negativen Feststellungsklage der Erfüllungsort grundsätzlich mit dem Wohnsitz des Klägers zusammenfällt, beruht auf der Vereinbarung der Parteien und rechtfertigt es nicht, dem Schuldner die Klagemöglichkeit am Erfüllungsort zu nehmen (Gottwald, MDR 2016, 936, 939). Entsprechend hat auch bereits das Reichsgericht mit Urteil vom 2. Mai 1883 ausgeführt (RGZ 10, 350, 352):

„Es muss vielmehr in Bezug auf jeden einzelnen der verschiedenen Klageanträge selbständig geprüft werden, ob das Landgericht H. zur Entscheidung darüber kompetent ist. Dies ist bezüglich der negativen Feststellungsklage unbedenklich zu bejahen; die Zuständigkeit hängt nämlich nach § 29 ZPO davon ab, ob H. der Erfüllungsort für diejenige angebliche Verpflichtung des Klägers war, deren Nichtbestehen der Kläger richterlich festgestellt wissen will.“

Dabei ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 ZPO mit dem für diesen Rechtsstreit relevanten Inhalt noch heute mit der damaligen Fassung des § 29 ZPO von 1877 vergleichbar:

„Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.“

b) Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung ist der Wohnsitz des Klägers in N. W., der im Bezirk des Landgerichts Stade liegt.

aa) Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will (RGZ 10, 350, 352; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 31-34; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 – 9 U 189/09 –, Rn. 57; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 – I-17 U 144/16 –, Rn. 41-42; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 34 AR 97/17 –, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2016 – I-31 U 257/15 –, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 11 SV 110/13 –, Rn. 10-12; LG Duisburg, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 10 O 19/19 –, Rn. 19; LG Wuppertal, Urteil vom 31. Juli 2019 – 3 O 22/19 –, Rn. 31; LG Ravensburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – 2 O 90/19 –, Rn. 28; LG München I, Urteil vom 09. Februar 2018 – 29 O 14138/17 –, Rn. 53, jeweils juris; LG Kassel, Urteil vom 29. Juli 1988 – 6 O 770/88NJW-RR 1989, 105, beck-online; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 20; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 20-37; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4, 71; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 29 Rn. 14; Toussaint in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 29 Rn. 29; Bacher in BeckOK ZPO, 34. Edition 1. September 2019, § 256 Rn. 14; Gottwald, MDR 2016, 936, 939). Für Darlehensverträge besteht kein einheitlicher Erfüllungsort, sondern das zuständige Gericht ist für die jeweilige Verpflichtung gesondert zu bestimmen (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 22).

bb) Danach ist der Erfüllungsort für die streitigen Verpflichtungen des Klägers dessen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Stade.

(1) Streitige Verpflichtungen sind nach dem Feststellungsantrag des Klägers die Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag auf Zahlung von Darlehenszinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (… festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem … Darlehensvertrag … zur Zahlung von Zinsen und Erbringung von Tilgungsleistungen … erloschen sind.).

Diese Ansprüche hat der Darlehensnehmer als Schuldner gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB an dem Ort zu erfüllen, an dem er zur Zeit der Entstehung des Darlehensverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2004 – XI ZR 366/03 –, Rn. 27; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 1Z AR 62/95 –, Rn. 11, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 31-34, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 – I-17 U 144/16 –, Rn. 41-42, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 25.16; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 22; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 40). Dies war N. W..

(2) Eine davon abweichende Beurteilung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Bundesgerichtshof bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich für die Bemessung des Streitwerts bzw. der Beschwer auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abstellt und den Wert der Feststellung, dass dieser ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu leisten habe, sich nach der Hauptforderung richte, die der Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen zu können meine (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 – XI ZR 196/18 –, Rn. 2, juris). Denn nur der Streitwert bzw. die Beschwer ist gemäß § 3 ZPO nach dem mit der Klage bzw. Rechtsmittel verfolgten Interesse festzusetzen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2). Hingegen stellt § 29 Abs. 1 ZPO nicht auf das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse des Klägers ab, sondern auf die streitige Verpflichtung, auf deren Nichtbestehen geklagt wird (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn 23).

Davon unabhängig kann die auf die Bemessung des Streitwertes gestützte Argumentation vor allem nicht im vorliegenden Fall eines Kfz-Darlehens eingreifen. Für den Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags sind grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 – 6 W 47/19 –, Rn. 14; Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 – 11 W 41/18 –, Rn. 20 f. unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 07. April 2015 – XI ZR 121/14 –, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29. September 2009 – XI ZR 498/07 –, BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13 –, Rn. 3, juris). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, juris, dort Rn. 6, wonach im Rahmen der vom Darlehensnehmer begehrten Feststellung, dass durch seinen Widerruf der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, die Hauptforderung maßgeblich sei, die infolge des Widerrufs beanspruchen zu können meine, steht dem nicht entgegen, da die Konstellation eines verbundenen Geschäfts von den dortigen Ausführungen ausdrücklich nicht erfasst wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Oktober 2019 – 6 W 47/19 –, Rn. 13, juris).

Damit bemisst sich das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht anhand des Wertes eines konkreten Anspruchs, den der Kläger gegen die Beklagte geltend machen könnte und für den der Erfüllungsort nicht an seinem Wohnsitz wäre. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages steht – unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs – ausschließlich der Beklagten zu, womit auch für diesen Anspruch der Erfüllungsort am Wohnsitz des Klägers und damit im Bezirk des Landgerichts Stade liegt.

2. Für die negative Feststellungsklage des Klägers besteht zudem das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

Gegenstand der Feststellungsklage sind die streitigen Ansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für eine solche Ansprüche leugnende Feststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, weil sich die Beklagte dieser Ansprüche berühmt, indem sie die Wirksamkeit des Widerrufs

bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 2019 – XI ZR 583/17 –, Rn. 10 – 12; BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 572/16 –, Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 15, jeweils juris).

Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage berufen, weil der Kläger die streitigen Ansprüche, derer sich die Beklagte berühmt, nicht mit einer Leistungsklage geltend machen kann. Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Vorrang der Leistungsklage gilt für das Begehren auf positive Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt und ohne entsprechenden Zusatz nicht als negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann. Das zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB nicht abbilden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 16, juris).

Die weiteren von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen nicht eine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB leugnende negative Feststellungsklage, sondern – unzulässige – positive Feststellungsklagen und sind damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 –, Rn. 1, juris: Feststellung der Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 1, juris: Feststellung eines Anspruchs auf Rückabwicklung; BGH, Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16 –, Rn. 5, juris: Feststellung der Umwandlung in ein Abwicklungsverhältnis; BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 8, juris: Feststellung der Unwirksamkeit; BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – XI ZR 359/16 –, Rn. 5, juris: Feststellung der Unwirksamkeit und eines Abrechnungssaldos).

3. Der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stade steht nicht entgegen, dass der Kläger neben seiner negativen Feststellungsklage auch eine Leistungsklage verfolgt. Auch bei einer Kombination von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage entfällt nicht der bereits begründete Gerichtsstand gem. § 29 ZPO (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 31 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18 –, Rn. 77, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 31 U 90/19 –, Rn. 64, juris).

a) Bei einem Rückgewähranspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag ist der gemeinsame Erfüllungsort der, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Entsprechendes gilt für den Fall des Widerrufs (Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. BGB, § 269, Rn. 14). Bei verbundenen Verträgen entfällt nach Widerruf des mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages auch die Bindung an den Kaufvertrag. Die Beklagte tritt gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Kaufvertrag ein. Die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags ist gem. § 358 Abs. 4 S. 1 BGB ebenfalls nach § 355 Abs. 3 BGB vorzunehmen. Der gemeinsame Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche nach Widerruf liegt mithin am Wohnsitz des Käufers, wo sich auch der mit Hilfe des Darlehensvertrags finanzierte Pkw befindet.

b) Die Argumentation, die örtliche Zuständigkeit bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen und Darlehensverträge unterschiedlich zu beurteilen, überzeugt nicht und ist mit dem Zweck des § 358 BGB kaum zu vereinbaren. Gem. § 358 Abs. 1 und 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob der Verbraucher den Kaufvertrag oder den verbundenen Finanzierungsvertrag widerruft. In beiden Fällen ist er auch an den jeweils anderen Vertrag nicht mehr gebunden. Der Verbraucher soll dadurch vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohen, geschützt werden. Bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages außerhalb der Regelung des § 358 BGB könnte der Verbraucher dort klagen, wo sich die Kaufsache befindet, was typischerweise mit seinem Wohnsitz einhergeht. Eine unterschiedliche Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Fall der verbundenen Verträge mit der Folge, dass der Verbraucher im Fall der Rückabwicklung nicht mehr am Gerichtsort der belegenen Kaufsache klagen kann, würde diesem Zweck widersprechen.

c) Im Übrigen ergibt sich aus der vom Landgericht Stade in Bezug genommenen Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt a.M. (Anlage B 2a, Anlagenband Beklagte) nichts Anderes. Zur Begründung wird dort Bezug genommen auf einen Beschluss des KG Berlin bzgl. des Widerrufs von Darlehensverträgen (Beschluss vom 18. Februar 2016, 2 AR 6/16, juris Rn. 11). Der dort zu entscheidende Sachverhalt ist jedoch nicht übertragbar, da es sich nicht um verbundene Verträge gehandelt hat.

4. Der wirtschaftliche Schwerpunkt ist ebenfalls kein taugliches Abgrenzungskriterium. Im Anwendungsbereich des § 358 BGB stellt die Rechtsprechung auf das Interesse des Verbrauchers ab, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 -, juris). Dies bedeutet sowohl die Befreiung von einer weiteren Inanspruchnahme als auch die Rückzahlung bislang erbrachter Leistungen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt wäre mithin davon abhängig, ob bereits mehr als die Hälfte des Nettodarlehensbetrags zurückgeführt ist oder nicht. Danach wäre die örtliche Zuständigkeit jedoch vom Zufall abhängig.

III.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 ZPO liegen vor. Das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden, die Parteien haben die Zurückverweisung beantragt und die Klage ist insgesamt zulässig.

Die Notwendigkeit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 775 Nr. 1, § 776 ZPO (vgl. a. Heßler in Zöller, a.a.O., § 538 Rn. 59).

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.