OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19
Fundstelle
openJur 2020, 50083
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.08.2019, Aktenzeichen 34 O 2898/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.429,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug.

Im Oktober 2015 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen Pkw der Marke BMW 320d xDrive Touring mit einer Leasingzeit von 36 Monaten und einer jährlichen Laufleistung von 25.000 km, Anlagen K 1.1 und K 2. Der Anschaffungspreis war mit € 41.409,83 angegeben. Die monatlichen Raten betrugen € 552,81, der von dem Kläger zu zahlende Gesamtbetrag war mit € 19.901,16 angegeben.

Seite 8 des Vertrages enthält die Widerrufsinformationen. Diese lauten:

"Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alIe Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn Sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.

Der Widerruf ist zu richten an: ... Bank GmbH, H.-strasse ..., M., Fax-Nummer ..., E-Mail Adresse ... Widerrufsfolgen Soweit das Fahrzeug bereits übergeben wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückzahlung ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Fahrzeug nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Wir holen das Fahrzeug ab.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Fahrzeugs.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen."

Mit Schreiben vom 23.09.2018 widerrief der Kläger den Leasingvertrag.

Das Fahrzeug wurde von dem Kläger am 05.12.2018 zurückgegeben.

Mit der Klage vom 14.02.2019 verlangte der Kläger die Rückzahlung sämtlicher von ihm an die Beklagte erbrachten Leistungen einschließlich der Zahlung des von ihm geleisteten Minderwertausgleiches in Höhe von € 583,62.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Endurteil vollständig abgewiesen. Eine entsprechende Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB komme nicht in Betracht. Dies sei jedoch nicht streitentscheidend, da die verwendete Widerrufsbelehrung ausreichend gewesen sei. Es greife schon die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Im übrigen lägen die von dem Kläger gerügten Fehler der Belehrung nicht vor.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 20.08.2019 Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Er beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 20.429,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2020 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.08.2019, Aktenzeichen 34 O 2898/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung der bereits im Beschluss vom 13.01.2020 geäußerten Auffassung des Senates keinen Anlass.

1. Bei dem gegenständlichen Leasingvertrag handelt es sich um einen Leasingvertrag mit km-Abrechnung (Anlage K 1). Da dabei die Klägerin weder zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet ist, noch die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen kann, noch die Klägerin für einen bestimmten Wert bei Beendigung des Fahrzeugs einzustehen hat, ist § 506 Abs. 2 BGB nicht direkt anzuwenden.

2. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit km-Abrechnung liegen nicht vor.

Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung einer Vorschrift ist eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07 -, Rn. 7, juris). Es muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar sein, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 -, Rn. 24, juris). Eine Lücke im Gesetz liegt nicht schon allein deshalb vor, weil es für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält (Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., Einl. Rn. 55).

Bei einer in dem genannten Sinn planwidrigen Regelungslücke kann es sich grundsätzlich um eine bewusste Regelungslücke, die vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine Frage offengelassen hat, um sie der Entscheidung durch Rechtsprechung und Lehre (weiterhin) zu überlassen, oder um eine unbewusste Regelungslücke handeln, die bspw. gegeben ist, wenn der Gesetzgeber ein Problem übersehen hat.

a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer bewussten Regelungslücke.

Schon zu den Vorgängervorschriften des § 506 BGB wurde nur eine entsprechende Anwendung angenommen (BGH NJW 1996, 2033 zum VerbrKrG; OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 1069 zu § 506 BGB idF v 29.07.2009). Vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB rechtfertigt, kann nicht ausgegangen werden (Zahn in: v. Westphalen: Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, O. Pkw-Leasing III Rn. 44 bis 117). Die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen und damit auch bei Verbraucherdarlehensverträgen - insbesondere auch § 506 Abs. 1 BGB - wurden nach Erlass der Entscheidung des OLG Düsseldorf geändert, aber die Regelung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB wurde unverändert belassen.

In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB:

"Nummer 3 findet keine Entsprechung in der Richtlinie und soll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Ein bestimmter Wert ist ein solcher, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist. Eine solche Restwertgarantie verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert. Es ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung. Ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in Finanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften des § 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert." (BT-Drs. 16/11643 S. 92)

Leasingverträge mit km-Abrechnung werden in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Eine bewusste Gesetzeslücke würde erfordern, dass sich zumindest aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber die Klärung dieser Frage weiterhin der Rechtsprechung überlassen wollte. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.

b) Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte für eine unbewusste Gesetzeslücke.

Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind grundsätzlich Leasingverträge mit km-Abrechnung nicht von dem Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst. Es ist nicht ersichtlich oder auch naheliegend, dass dem Gesetzgeber nicht bekannt war, dass es Leasingverträge mit km-Abrechnung gibt, bei denen der Leasingnehmer nicht für einen bestimmten in einer Zahl angegebenen Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

c) Selbst wenn man von einer unbewussten Gesetzeslücke ausgehen würde, liegen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor. Um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes annehmen zu können, ist der dem Gesetz zu Grunde liegende Regelungsplan im Wege historischer und teleologischer Auslegung zu ermitteln (Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., Einl. Rn. 55). Wie gezeigt ergeben sich aus der Gesetzeshistorie keine Anhaltspunkte für den Willen des Gesetzgebers, bei Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Widerrufsrechte über den eigentlichen Anwendungsbereich der Richtlinie selbst nicht nur auf Leasingverträge mit Restwertausgleich, sondern darüber hinaus auch auf Leasingverträge mit km-Abrechnung auszudehnen.

Auch der Gesetzeszweck gebietet keine Einbeziehung von km-Abrechnungsverträgen in den Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften.

aa) Aus dem Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag um Finanzierungsleasing handelt, bei dem der Leasinggeber eine Vollamortisation zu erreichen sucht, folgt nicht, dass § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf Kilometer-Leasingverträge entsprechend anwendbar ist.

Absicht des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor der unüberlegten Bindung an Geschäfte zu schützen, die seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Eine Finanzierungshilfe verschafft dem Verbraucher vorübergehend zusätzliche Kaufkraft. Er wird dadurch zum Vorteil des Unternehmers in die Lage versetzt, Verträge zu schließen, bei denen es für den Verbraucher ansonsten klar ersichtlich wäre, dass sie ihn finanziell erheblich belasten oder sogar überfordern, und er von diesem Geschäft ansonsten Abstand nehmen würde. Aufgrund der Finanzierungshilfe besteht die Gefahr, dass der Verbraucher seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt und die Folgen der Eingehung des Vertrages unterschätzt.

Entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge enthalten als solche noch keinen Kredit des Sachschuldners an den Zahlungsschuldner. Es besteht auch nicht die typische Gefahr, dass er seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt. Denn der Verbraucher verpflichtet sich lediglich zu einer bestimmten periodischen Zahlung als Entgelt für die Möglichkeit des Gebrauchs. Die Höhe der in der Regel monatlichen Belastung steht von vornherein fest. Die periodische Zahlung verschafft dem Verbraucher keine zusätzliche Kaufkraft. Er muss den Wert des überlassenen Gegenstandes nicht letztlich aus seinen Mitteln leisten. Km-Abrechnungsverträge sind wie Mietverträge nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt. Vielmehr ist der Erwerb im vorliegenden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Mietgegenstandes bei Vertragsende trägt der Leasinggeber. Es ist für den Leasingnehmer klar ersichtlich, dass er keine Wertverluste auszugleichen hat, solange er die vereinbarte Fahrleistung nicht überschreitet.

Es ist fehlerhaft, auf die Amortisation des Leasinggebers abzustellen. Denn ob der Verbraucher schutzbedürftig ist, kann sich nicht nach der Kalkulation des Unternehmers richten. Der Vertragszweck der Voll-Amortisation ist nur insoweit von Bedeutung als er den Umfang der Leistungspflichten des Leasingnehmers bestimmt. Soweit in der Literatur darauf abgestellt wird, dass der Verbraucher auch bei km-Leasingverträgen mit Vollamortisation für den vollen Wert des Leasinggegenstandes einzustehen hat, wird übersehen, dass der Leasingnehmer einen wesentlichen Teil und zumeist sogar den überwiegenden Teil seiner Leistung durch die Rückgabe des Leasinggegenstandes erbringt. Den darin verkörperten Wert zu leisten, stellt für den Leasingnehmer kein Risiko dar, da es nicht vom Zufall abhängt, ob er sich an die vereinbarte Fahrleistung hält. Der Verbraucher soll vor dem unbedachten Erwerb von Gegenständen geschützt werden, wenn der Vertrag seine finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Ein Leasingvertrag mit km-Abrechnung kann aber einem Erwerbsvertrag nicht gleichgestellt werden, da der wesentliche Teil der Leistung des Verbrauchers gerade durch die Rückgabe des Gegenstandes erbracht wird.

bb) Genauso wenig rechtfertigt die vertragliche Pflicht zum Ausgleich von Mehrkilometern bei Beachtung des Gesetzeszwecks eine entsprechende Anwendung der verbraucherschützenden Vorschriften. Durch diese Vereinbarung muss der Leasingnehmer nicht für den vollen Wert des Leasinggegenstandes einstehen. Insbesondere droht keine für den Verbraucher nicht oder nur schwer vorhersehbare finanzielle Belastung, die ein Widerrufsrecht erforderlich machen könnte. Die klarste Regelung des Leasingvertrages ist aus Sicht des Leasingnehmers als Verbraucher neben der monatlichen Rate die Kilometerzahl, die nach dem Vertrag jährlich gefahren werden darf. Die Einhaltung dieser Grenze unterliegt uneingeschränkt dem Willen und der Kontrolle des Leasingnehmers. Die Berechnung einer eventuellen Mehrbelastung ist leicht möglich. Selbst wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehen kann, ob er dann tatsächlich mit der vereinbarten Kilometerzahl auskommt, so liegt es dann doch später allein in seiner Hand, die vertragliche Grenze einzuhalten. Ob es soweit kommt, kann er weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch mit Ablauf der Widerrufsfrist vorhersehen. Das Widerrufsrecht bei entgeltlichen Finanzierungshilfen hat nicht den Zweck, den Verbraucher davor zu schützen, dass er seine - spätere, tatsächliche - Jahresfahrleistung nicht richtig einschätzt und eventuell das Fahrzeug dann nicht mehr in dem dann gewünschten Umfang nutzen kann, um den Ausgleich von Mehrkilometern zu vermeiden.

cc) Auch die Verteilung der Gefahren bei einem zufälligen Untergang der Leasingsache führt nicht zu einer Vergleichbarkeit mit Verträgen, bei denen der Verbraucher für den Wert der Sache einzustehen hat. Die Überbürdung der Sach-, Preis- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer begründet keine besondere Schutzwürdigkeit. Der Leasingnehmer wird durch die Einräumung eines Kündigungsrechts des Leasingnehmers bei Totalschaden, Verlust oder schwerwiegender Beschädigung des Leasingfahrzeugs (Ziffer X. 6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und den besonderen Versicherungsschutz durch eine Vollkaskoversicherung (Ziffer X. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausreichend geschützt. Bei der Abrechnung des Leasingvertrages nach erfolgter Kündigung wird die Versicherungsleistung und der erzielte Restwert zugunsten des Leasingnehmers in Abzug gebracht (Ziffer XV. 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Summe aus Versicherungsleistung und Restwert können auch höher als der kalkulierte Restwert zum Ablauf des Vertrages sein, da das Fahrzeugalter und die Laufleistung zum Zeitpunkt des Untergangs im laufenden Vertrag noch geringer waren. Bei der Abrechnung der übrigen Leistungen nach Ziffer XV.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die restlichen Leasingraten, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch fällig geworden wären, abzuzinsen, da die Raten auf einmal fällig werden. Damit haftet der Leasingnehmer für den in der Sache verkörperten Wert nicht bzw. nicht vollständig.

dd) Der leasingtypische Ausschluss der mietrechtlichen Mängelhaftung wird dadurch ausgeglichen, dass der Leasinggeber die ihm gegenüber dem Verkäufer zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer abtritt. Kommt es zu einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag, fehlt dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage mit der Folge der Rückabwicklung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Auflage 2020, Einf v § 535 BGB Rn. 56, 58).

ee) Die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann auch nicht mit der Pflicht des Leasingnehmers begründet werden, für Verschlechterungen des Fahrzeugs aufzukommen. Diese Pflicht besteht auch bei Mietverträgen. Nach der Meinung der Klageseite begründen ansonsten gerade die Unterschiede zu Mietverträgen die Erforderlichkeit der entsprechenden Anwendung der Verbraucherschutzregeln.

d) Eine entsprechende Anwendung auf km-Abrechnungsverträge scheidet auch deshalb aus, weil es sich bei den Vorschriften über Verbraucherdarlehen um Ausnahmevorschriften handelt. Durch Analogie darf eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 -, Rn. 28, juris). Der Gesetzgeber hat mit § 506 Abs. 2 BGB gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass einem Verbraucher bei dem Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes kann nicht schon damit begründet werden, dass bei einem nicht geregelten Tatbestand auf Seiten eines Beteiligten ein Interesse vorliegt, das demjenigen vergleichbar ist, dessen Schutz der Gesetzgeber durch die Gesetzesvorschrift in deren unmittelbarem Anwendungsbereich bezweckt hat. Eine solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zu Unrecht vernachlässigen (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 -, Rn. 28, juris).

3. Zwar dürfte ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht bestanden haben. Dies konnte wegen Fristablaufs aber nicht mehr ausgeübt werden. Denn der Kläger kann, wenn von der Einräumung eines Widerrufsrechts mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung auszugehen sein sollte, den von ihm abgeschlossenen Leasingvertrag nach Fristablauf nur dann noch widerrufen, wenn sich die Beklagte ihm gegenüber auch verpflichtet hat, alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen. Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH NJW 2013, 155 Rn. 36; BGH Urt. v. 6.11.2012 - II ZR 176/12, juris Rn. 18; Urt v. 12.11.2015 - I ZR 168/14 Rn. 37). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte (vgl. BGH NJW 2013, 155 Rn. 38; BGH Urt. v. 6.11.2012 - II ZR 176/12 zitiert nach juris Rn. 20).

4. Ein Widerrufsrecht nach den §§ 506 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1, 355 BGB (alle auch in der Folge zitierte Normen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetzesstand) besteht jedenfalls nicht mehr. Die verwendete Widerrufsbelehrung ist ausreichend. Die Beklagte hat den Kläger wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Die Vertragsunterlagen enthalten auch alle erforderlichen Pflichtangaben. Damit war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 23.09.2018 die vierzehntägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB abgelaufen.

a) Allerdings ist der Widerruf des Klägers nicht bereits deshalb verfristet, weil das Gesetz nicht direkt einen späteren Beginn der Widerrufsfrist bei entgeltlichen Finanzierungshilfen anordnet.

Eine Vorschrift, die für entgeltliche Finanzierungshilfen einen späteren Beginn der Widerrufsfrist vorsieht, gibt es nicht. Insbesondere ist § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht direkt anwendbar, da es sich bei Finanzierungshilfen nicht um Verbraucherdarlehensverträge handelt. Die Vorschrift § 356b BGB findet aber auch keine vom Gesetz angeordnete entsprechende Anwendung. Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge sind im Umfang der Verweisung des § 506 Abs. 1 BGB auf Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen anwendbar. Verwiesen wird auf die §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e BGB mit kleineren Ausnahmen. Insbesondere wird auf § 495 BGB verwiesen, der wiederum auf § 355 BGB verweist. Es findet sich im Gesetz kein Verweis auf § 356b BGB (Woitkewitsch in Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., 2015 Kap. M Rn. 381).

In der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung enthielt § 495 Abs. 2 BGB a.F. einen Verweis auf die §§ 355 bis 359a BGB a.F. § 495 Abs. 1 BGB a.F. wurde mit Wirkung zum 13.06.2014 gestrichen. Es wurde keine entsprechende neue Norm eingefügt, auf die § 506 Abs. 1 BGB verweist.

Der Senat geht davon aus, dass es sich insoweit um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Es liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Dafür spricht insbesondere, dass mit § 356d BGB eine ausdrückliche Regelung für unentgeltliche Finanzierungshilfen geschaffen wurde, deren Zweck es ist, bei diesen Verträgen die Widerrufsfrist gegenüber der Frist bei entgeltlichen Finanzierungshilfen einzuschränken, weil der Verbraucher weniger schutzbedürftig ist. Es bedürfte dieser Vorschrift nicht, wenn nicht der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass für entgeltliche Finanzierungshilfen § 356b BGB entsprechend anwendbar ist.

b) Die Informationen über das Widerrufsrecht entsprechen den Erfordernissen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB iVm Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB iVm § 492 Abs. 2 BGB iVm § 506 Abs. 1 BGB iVm § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB in entsprechender Anwendung.

aa) Die Beklagte hat den Kläger ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert, soweit darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.

(1) Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 EGBGB müssen im Vertrag u.a. Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein. Bezüglich der Widerrufsfrist muss insbesondere über den Beginn der Frist informiert werden (vgl. EuGH Urteil vom 26.03.2020 - Az. C-66/19; Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 5). Die Widerrufsinformation entspricht im Wortlaut insoweit der Formulierung in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

Es kommt nicht darauf an, ob die nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB erforderliche Anpassung erfolgt ist. Denn Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB verweist nur auf die Rechtsfolgen aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB bezüglich der nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB erforderlichen Informationen, die nur verbundene Geschäfte betreffen. Die Fiktion einer ausreichenden Belehrung über die Umstände der Erklärung des Widerrufs kann sich nur aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ergeben. Auf diese Vorschrift wird aber nur allgemein in Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB verwiesen, so dass grundsätzlich Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB nicht direkt anwendbar ist.

Die Gesetzlichkeitsfiktion kann sich nur daraus ergeben, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB entsprechend angewendet wird oder dass Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB entsprechend auf Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angewendet wird, jeweils mit der Folge, dass die Gesetzlichkeitsfiktion, die auf der Verwendung des genauen Wortlauts beruht, dann gilt, wenn aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschrift der Wortlaut in dem erforderlichen Umfang abgewandelt wird. Sofern man also dem Gesetzgeber den - potenziellen - Willen unterstellt, Kilometerabrechnungsverträge den entgeltlichen Finanzierungshilfen gleichzustellen, ist gleichermaßen davon auszugehen, dass Leasinggeber die Möglichkeit haben sollen, durch Verwendung eines gesetzlichen Musters für die Information über die Voraussetzungen und Folgen eines Widerrufs ihre Verträge gesetzeskonform zu gestalten. Daher ist Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB entsprechend anzuwenden.

Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift, die auf die wörtliche Verwendung eines Musters abstellt, dass für die Konstellation vom Wortlaut her nicht passt, macht wie im Rahmen des Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB Anpassungen des Wortlauts des Musters erforderlich. Dabei verliert die gesetzliche Regelung ihren eigentlichen Zweck, es dem Unternehmer zu ermöglichen, durch wörtliche Übernahme des Musters die erforderlichen Informationen rechtssicher zu gestalten. Es besteht für den Unternehmer immer die Gefahr, sich zu sehr am Wortlaut des Musters zu orientieren oder zu viele Anpassungen für den Leasingvertrag vorzunehmen, verbunden mit dem Vorwurf, entweder die erforderlichen Anpassungen nicht vorgenommen zu haben oder zu viele Veränderungen vorgenommen zu haben. Wann also im Sinne der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1394 S. 23) eine "zutreffende" Änderung vorliegt, ist für den Unternehmer rechtssicher nicht absehbar. Vielmehr erschwert das gesetzliche Muster die zutreffende, klare und prägnante Information des Verbrauchers, da ein Leasingvertrag in vielen Beziehungen nicht mit einem Darlehensvertrag vergleichbar ist.

(2) Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Information über den Beginn der Widerrufsfrist ausreichend klar. Die beispielhaften Angaben über die verschiedenen Informationen nach Nennung des § 492 Abs. 2 BGB ("Art des Darlehens", "Nettodarlehensbetrag") führen nicht dazu, dass die Informationen über das Widerrufsrecht nicht mehr ausreichend klar sind. Der Verbraucher wird darüber informiert, dass sich der Umfang der erforderlichen Informationen aus dem Gesetz ergibt. Er wird also in jedem Fall den Gesetzeswortlaut zur Kenntnis nehmen müssen. Wenn in der Widerrufsinformation schon die Anpassung vorgenommen worden wäre, würde der Verbraucher diese Beispiele in dem Gesetzeswortlaut nicht wiederfinden. Tatsächlich wird so dem Verbraucher überlassen, für die Frage, ob die Informationen ausreichend waren, dass die Frist für den Widerruf beginnt, zu überprüfen, ob sämtliche Arten von Informationen auf den konkreten Vertragstyp angepasst wurden und vorhanden sind. Auch wenn dies von einem Verbraucher grundsätzlich nicht erwartet werden kann, wäre die Alternative, auch insoweit sämtliche Informationen in dem Leasingvertrag zu verlangen. Davon hat der Gesetzgeber aber wiederum bewusst abgesehen. Denn offensichtlich war es dem Gesetzgeber bewusst, dass die Qualität der Information des Verbrauchers verschlechtert würde, wenn der gesamte Katalog der nach der Richtlinie erforderlichen Informationen in dem Vertrag wiedergegeben würde. Insofern führt es allenfalls in nicht relevantem Umfang zu einer Beeinträchtigung der Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist, wenn als Beispiele der nach dem Gesetz erforderlichen Informationen die auch im Gesetz verwendeten Begriffe angegeben werden.

(3) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.03.2020 - Az. C-66/19). Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Die sog. "Kaskadenverweisung" in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB auf § 492 Abs. 2 BGB, der wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 12 EGBGB verweist, führt nicht zu einer klaren und prägnanten Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist.

Selbst wenn km-Abrechnungsverträge von dem Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie umfasst wären, würde die Rechtsprechung des EuGH eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles nicht rechtfertigen. Der Anwendung der Rechtsprechung steht der Wortlaut des als formellem Gesetz erlassenen Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut des formellen Gesetzes. Auch nach der Rechtsprechung des BGH darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17 -, Rn. 22, juris).

Bei Leasingverträgen ohne Erwerbsverpflichtung kommen die Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung schon nicht zur Anwendung, weil die Verbraucherkreditrichtlinie diese Verträge ausdrücklich nicht erfasst. Entscheidend sind allein die Vorgaben und Wertungen des nationalen Gesetzgebers. Sofern überhaupt die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen auf Leasingverträge mit km-Abrechnung angewendet werden sollen, ist die Vorstellung des Gesetzgebers zu beachten, dass der Unternehmer bei Gebrauch der gesetzlichen Muster seinen Informationspflichten ausreichend nachkommt.

bb) Die Information über die Widerrufsfolgen ist nicht unklar.

Die Berufung ist der Auffassung, es sei irreführend, dass der Verbraucher einen Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € pro Tag zwischen Übergabe und Rückgabe zu zahlen habe, da nicht klar sei, ob damit der Sollzins oder die Leasingrate gemeint sei.

Die Angabe des Zinsbetrages von 0,00 € für die Nutzungsüberlassung im Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasingfahrzeugs bei erfolgtem Vertragswiderruf ist nicht unzutreffend oder irreführend. Sie berührt die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem vertraglich vereinbarten Sollzinssatz von 2,99% p.a. bei regulärer Vertragsabwicklung und dem Verzicht auf die Geltendmachung von Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übergabe und Rückgabe des Leasingfahrzeugs bei Vertragswiderruf. Ersterer ist auf die gesamte Vertragslaufzeit bezogen, während der Verzicht auf einen kurzen Zeitraum gerichtet ist (in der Regel Vertragsabwicklung unmittelbar nach Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen, § 355 Abs. 2 und Abs. 4 BGB).

Die Bezugnahme in dem Kapitel "Widerrufsfolgen" auf einen Zins von 0,00 € ist nicht verwirrend und unverständlich. Die Formulierung stimmt mit den Vorgaben der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und Art. 246 § 12 Abs. 1 EGBGB sowie dem Gestaltungshinweis 3 überein, der die Einfügung des genauen Zinsbetrages in Euro pro Tag verlangt. Sie bringt nicht auslegungsfähig zum Ausdruck, dass die Beklagte im Falle des Vertragswiderrufs auf die Einforderung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs verzichtet. Aus der Formulierung folgt für jeden normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass die Beklagte im Falle eines Widerrufs für den genannten Zeitraum keine Zinsen verlangt. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher wird aus Sicht des Senats klar und verständlich darüber informiert, dass bei einem Widerruf der im Leasingvertrag für den Fall der vertragsgemäßen Durchführung grundsätzlich vereinbarte Sollzins gerade abbedungen ist und er statt dessen keinen Zins zu entrichten hat - ein Umstand, der für einen Verbraucher, der über einen Widerruf nachdenkt, günstig und gerade nicht geeignet ist, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

c) Der Leasingvertrag enthält auch die sonstigen nach den Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB iVm § 492 Abs. 2 BGB iVm § 506 Abs. 1 BGB iVm § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB in entsprechender Anwendung erforderlichen Angaben.

aa) Der Vertrag enthält auch die Informationen zu dem Gesamtbetrag, die nach Art. 247 § 3 Nr. 8, Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBEB iVm Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB iVm § 492 Abs. 2 BGB iVm § 506 Abs. 1 BGB iVm § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB in entsprechender Anwendung enthalten sein müssen.

Die Klageseite vertieft in der Erwiderung ihre Auffassung, dass der Anschaffungspreis für den Leasinggegenstand als Teil der Gesamtbelastung genannt werden muss.

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 247 § 3 Nr. 8, Abs. 2 EGBGB nur mehrfach entsprechend anwendbar ist. Der Verbraucher soll durch die Angabe des Gesamtbetrages darüber informiert werden, bis zu welcher Höchstgrenze er durch den Finanzierungsvertrag belastet werden kann. Dazu zählt bei einer Finanzierungshilfe auch der Anschaffungspreis, da der Verbraucher auch diesen aufwenden muss. Entgegen der Auffassung der Klageseite führt die sich an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierende entsprechende Anwendung der Vorschrift dazu, dass bei einem Leasingvertrag, bei dem keine Ankaufspflicht durch den Verbraucher besteht, der Anschaffungspreis nicht zu dem Gesamtbetrag im Sinne von Art. 247 § 3 Nr. 8, Abs. 2 EGBGB gehört. Bei dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung dient die Angabe des Anschaffungspreises nur der Darstellung der Berechnungsgrundlage für die von dem Leasingnehmer zu entrichtenden Beträge. Der Gesamtbetrag besteht bei dem hier gegenständlichen Leasingvertrag nur aus den von dem Leasingnehmer zu zahlenden Raten. Darauf, dass sich dieser Betrag im Rahmen der Vertragsabrechnung durch den Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern oder durch den Minderwertausgleich für einen nicht vertragsgemäßen Zustand noch verändern kann, hat die Beklagte ebenfalls hingewiesen. Damit ist der Verbraucher vollständig darüber informiert, bis zu welchem Betrag er maximal aufgrund des Vertrages in Anspruch genommen werden kann.

Soweit die Klageseite verschiedene Fundstellen zitiert, die sich auf Finanzierungshilfen beziehen, führt dies nicht weiter. Denn schon nach dem Gesetz sind Leasingverträge keine Finanzierungshilfen. Er werden nur bestimmte Leasingverträge nach § 506 Abs. 2 BGB den Finanzierungshilfen gleichgestellt. Bei einem Leasingvertrag mit Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers gehört der für den Erwerb am Ende des Leasingvertrages von dem Leasingnehmer zu zahlende Betrag auch tatsächlich zu dem nach dem Vertrag zu erbringenden Gesamtbetrag. Bei Verträgen mit Kilometerabrechnung hat der Leasingnehmer diesen Betrag nach dem Vertrag nicht zu leisten. Der Ausgleich von Mehrkilometern wird nicht nach dem Anschaffungspreis berechnet. Auch die Regelung zur Gefahrtragung bei zufälligem Untergang der Leasingsache führt nicht dazu, dass der Anschaffungspreis als Betrag in die Gesamtbelastung einzurechnen ist. Denn der Leasingnehmer trägt nach dem Vertrag nur einen Teil des Gegenleistungsrisikos. Er schuldet dem Leasinggeber auch im Fall des zufälligen Untergangs nicht Ersatz des Anschaffungspreises.

bb) Das Landgericht hat überzeugend und ausführlich begründet, dass die erforderlichen Angaben zu Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung im Vertrag enthalten sind.

Die Seiten 4 und 6 der Vertragsunterlagen (Anlage K 1) enthalten unter der Überschrift "Welche Folgen ergeben sich bei Zahlungsverzug?" bzw. "Ausbleibende Zahlungen" einen Warnhinweis und die Darstellung der Verzugskosten. Das Gesetz sieht keine besondere drucktechnische Gestaltung oder Hervorhebung des Warnhinweises vor. Für die Angabe des Verzugszinssatzes ist es ausreichend, wenn dieser abstrakt (z.B. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) und nicht konkret (z.B. 6,5%) angegeben wird. Für diese Auslegung spricht, dass der Verzugszins auf diese Weise ermittelbar ist und dass zum Zeitpunkt der Aushändigung der vorvertraglichen Information noch nicht feststeht, ob im Falle eines Vertragsschlusses der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät. Zudem sehen die gesetzlichen Muster gemäß Anlage 3 und 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB anders als beim Sollzins und beim effektiven Jahreszins keine Prozentangabe vor. Hinsichtlich der Verzugszinsen war die Beklagte nicht gehalten, präziser oder umfassender als der Gesetzgeber zu formulieren (BGH NJW 2018, 1387; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018, Az. 17 U 1469/18). Auch die sonstigen Mahnkosten wurden auf Seite 4 des Leasingvertrages ausreichend dargestellt. Der Verweis auf die Mahn- und Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis ist zulässig. Das Verzeichnis ist unter www. ... .de abrufbar und wird dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt (Ziffer IV. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Damit ist dem Informationsbedürfnis des Kunden Genüge getan. Es handelt sich um Geschäftsvorgänge, die nach dem Verzeichnis Kosten im Bereich von 5,- und 10,- € auslösen (Quelle: www. ... .de Preis- und Leistungsverzeichnis).

cc) Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Angaben zu der Aufsichtsbehörde ausreichend sind, und eine Benennung der Europäischen Zentralbank als weiterer Aufsichtsbehörde nicht erforderlich ist.

Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. v) der Richtlinie 2008/48/EG sind im Kreditvertrag gegebenenfalls der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben. Das ist bei in Deutschland ansässigen Instituten die BaFin (Schürnbrand/Weber in Münchener Kommentar zum BGB,8. Auflage 2019, § 492 BGB Rn. 26). Daneben kann die EZB als Aufsichtsbehörde angegeben werden. Dies ist nach Auffassung des Senates aber nicht zwingend.

Schon nach dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB ist nur die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Über eventuelle weitere Aufsichtsbehörden ist daher eine Information nicht notwendig. Der Verbraucher soll wissen, an wen er sich bei einer Missachtung von Verbraucherschutzvorschriften wenden kann. Dafür ist die von der Beklagten benannte BaFin die allein zuständige Aufsichtsbehörde.

dd) Entgegen der Berufung hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass der Vertrag die erforderlichen Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigungen des Vertrags enthält.

Nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.09.2013 muss der Verbraucherdarlehensvertrag das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags angeben. Dabei ist dem Darlehensnehmer zu verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie er selbst den Vertrag kündigen kann. Demnach müssten alle gesetzlichen Kündigungsregeln in den Vertrag aufgenommen werden (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 492 BGB Rn. 27). Die entsprechenden Informationen befinden sich vorliegend auf der Seite 6 der Vertragsunterlagen unter den Unterschriften "Wichtige Hinweise" und "Kündigung". Dabei wird der Kunde aufgeklärt, dass eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Vertragszeit ausgeschlossen ist und jede Vertragspartei den Leasingvertrag jedoch aus wichtigem Grund kündigen kann. Die Klausel verweist wiederum zur Ergänzung auf die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Ziffer XIV. Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 2) wird nochmalig erläutert, dass jeder Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann. Eine ausführliche Beschreibung der Kündigungsmöglichkeiten findet sich weiter auf Seite 4 der Vertragsunterlagen ("Informationen zu Ihrem Leasingvertrag" dort Ziffer 7. unter der Überschrift "Wie kann der Leasingvertrag vorzeitig zurückgezahlt bzw. gekündigt werden ?"). Damit ist das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB ausreichend dargestellt worden. Ein Zitiergebot ist in den einschlägigen Vorschriften, der Gesetzesbegründung und der zugrunde liegenden Richtlinie nicht aufgeführt.

Der Senat geht davon aus, dass die Belehrung über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren nicht auch den Hinweis auf § 492 Abs. 6 BGB enthalten muss, wonach Erklärungen des Darlehensgebers nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen.

Die Vorschrift enthält keinen kündigungsspezifischen Regelungsgehalt, so dass sie wie die Erläuterung allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften (Wirksamkeit einer Willenserklärung, Zugang etc.) nicht unter die Pflichtangabe fallen kann. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die "Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann". Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer "Verdeutlichung" hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Musterinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben auch alle erfolgt sind, muss dies in gleicher Weise für die allgemeinen, aber auch speziellen Formvorschriften für eine Kündigungserklärung des Darlehensgebers gelten. Danach ist die Verpflichtung zur Wiedergabe der Pflichtangaben nicht mit der Verpflichtung zur allumfassenden Aufklärung über alle Wirksamkeitserfordernisse gleichzusetzen. Auch der Gesetzgeber hat diese Formvorschrift offensichtlich nicht im Auge gehabt bei der Formulierung von Art. 247 § 6 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Er hat dazu ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/11643 Seite 128): "Nach Nr. 5 ist - entsprechend Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Verbraucherkreditrichtlinie - das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist". Die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB wird vom nationalen Gesetzgeber also selbst nicht als wesentliche Formvorschrift erwähnt. Dies wäre auch mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Der nationale Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 80) zu § 492 Abs. 5 BGB davon ausgegangen, dass "alle in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen Erklärungen und Unterrichtungen des Darlehensgebers nach Vertragsschluss dieser Form bedürfen, weshalb die Form einheitlich für alle rechtserheblichen Erklärungen des Darlehensgebers angeordnet wird." Diese vom nationalen Gesetzgeber angenommene Voraussetzung trifft indessen nicht zu. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 48/2008 regelt nur, dass die Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen. Art. 10 Abs. 2 Buchst. s regelt keinerlei Formerfordernis hinsichtlich einer Ausübung des Rechts auf Kündigung. Lediglich Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet den Kreditgeber, gegebenenfalls den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Ferner sieht Art. 13 der Richtlinie in Abs. 1 S. 3 nur für den Fall des Vorliegens eines unbefristeten Kreditvertrages vor, dass die Kündigung des Kreditgebers dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen ist. Eine Formvorschrift für die Kündigung des Kreditgebers allgemein, insbesondere bei befristeten Kreditverträgen oder für eine Kündigung aus wichtigem Grund enthält die Richtlinie 48/2008 hingegen gerade nicht. Insofern ist Art. 247 § 6 Satz 1 Nr. 5 EGBGB europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die in § 492 Abs. 5 BGB vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Formvorschrift auch für Kündigungen des Kreditgebers bei einem befristeten Darlehensvertrag aus wichtigem Grund nicht unter das Tatbestandsmerkmal "das einzuhaltende Verfahren" zu subsumieren ist. Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7, 9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.11.2016, Az.: A C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az.: 6 U 175/15; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, Az.: 6 O 358/17, BeckRs 2018, 738; LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2018, Az.: 2-21 O 67/18).

ee) Die Angaben über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sind ausreichend.

Nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB muss der Vertrag einen Hinweis auf den Zugang des Kunden zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang enthalten. Diese Angaben finden sich auf Seite 6 der Vertragsunterlagen ("Wichtige Hinweise") unter der Überschrift "Ombudsmannverfahren". Der Hinweis auf die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe ist ausreichend. Es ist dem durchschnittlichen Leasingnehmer zumutbar, sich dahingehend zu informieren. Die Bezugsquellen sind angegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.