OLG Naumburg, Beschluss vom 24.10.2011 - 1 Ws 744/11
Fundstelle
openJur 2020, 28422
  • Rkr:

Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus allein präventiven Gründen gebietet es, die Frist zur Überprüfung der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber generell auf höchstens ein Jahr zu kürzen.

Das der Vollstreckungskammer in § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen wird insoweit als Folge strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung beschränkt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 15. September 2011 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Frist zur erneuten Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung auf ein Jahr und die Frist, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung unzulässig ist, auf ein halbes Jahr festgesetzt wird.

Gründe

I.

Das Landgericht Dresden hat den Untergebrachten am 12. Januar 2001 (9 KLs 415 Js 40520/00) wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in fünf Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Vergewaltigung, in zwei weiteren Fällen tateinheitlich mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Dresden Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat die verhängte Freiheitsstrafe bis zum 05. November 2006 vollständig verbüßt.

Seit dem 05. Juni 2007 wurde die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Sozialtherapeutischen Abteilung in W. vollstreckt.

Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig mit Sitz in Döbeln ordnete zuletzt mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.

Im Januar 2010 erfolgte die Verlegung des Untergebrachten in die Sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt H., aus der er nach einem Monat in die Justizvollzugsanstalt V., Außenstelle N., und am 19. April 2010 in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt wurde.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat zur Vorbereitung der anstehenden Regelüberprüfung mit Beschluss vom 04. Oktober 2010 die Einholung eines Gutachtens angeordnet und als Sachverständigen den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Forensische Psychiatrie I. bestimmt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2011 hat der Untergebrachte Untätigkeitsbeschwerde wegen der Nichterstattung des Gutachtens erhoben verbunden mit dem Antrag auf sofortige Freilassung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der seit dem 01. März 2011 angeordneten Unterbringung.

Der Sachverständige hat sein schriftlich abgefasstes Gutachten der Strafvollstreckungskammer schließlich am 25. Juli 2011 vorgelegt. Auf den Inhalt des Gutachtens (Sonderheft Gutachten) nimmt der Senat Bezug.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Freilassung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der seit dem 01. März 2011 angeordneten Unterbringung zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses nimmt der Senat Bezug.

Nach mündlicher Anhörung des Untergebrachten am 09. September 2011 hat die 8. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal (508 StVK 1227/10) mit Beschluss vom 15. September 2011 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zugleich festgestellt, dass vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren ein erneuter Antrag des Untergebrachten auf Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, unzulässig ist.

Gegen den ihm am 19. September 2011 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2011, welches am darauffolgenden Tag beim Landgericht Stendal einging, sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 15. September 2011 über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bleibt in der Sache - von einer Abkürzung der Sperrfrist abgesehen - ohne Erfolg.

Die in dem Rechtsmittel des Betroffenen enthaltene Beschwerde in Bezug auf die gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB vorzunehmende Abkürzung der Prüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB ist begründet.

1.

Die durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Januar 2001 gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnete Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann weder für erledigt erklärt, noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Senat verweist zustimmend auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom 11. Oktober 2011, die auszugsweise wie folgt lautet:

"Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 12.01.2001 angeordnete Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB kann weder für erledigt, noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Verurteilte ist für die Allgemeinheit weiterhin hochgradig gefährlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 04. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) festgestellt, dass die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in weitem Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Zugleich hat es jedoch angeordnet, dass sämtliche von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vorschriften trotz ihrer Verfassungswidrigkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter fortgelten, wobei es deutlich gemacht hat, dass die Sicherungsverwahrung nur unter strikter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeordnet bzw. weiter vollstreckt werden darf. Insoweit sind erhöhte Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter zu stellen.

In der Urteilsbegründung heißt es:

"In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist."

Zutreffend hat die Kammer festgestellt, dass auch nach Maßgabe dieser strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung die Unterbringung des Verurteilten weiterhin erforderlich ist. Nach den Feststellungen der Kammer auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie H. I. steht fest, dass von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten, namentlich solcher, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, ausgegangen werden muss. Der Sachverständige ist zu dem Schluss gekommen, dass Persönlichkeitsbesonderheiten bzw. eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Merkmalen vorliegt, wozu besonders der Mangel an Empathie und das Ausnutzen zwischenmenschlicher Beziehungen, Selbstwertprobleme sowie ein gewisses Maß an Übernachhaltigkeit und Misstrauen gehören. Diese Persönlichkeitsauffälligkeiten bestimmten in dem Maße das Sozialverhalten in besonderen Konflikt- und Krisensituationen, in Kränkungs- und Isolationssituationen, in denen äußere Strukturen fehlen, die Schutz, Kontrolle, aber auch Profilierungsmöglichkeiten garantieren. Die angewandten Prognoseinstrumente SVR-20 und PCL-R hätten einen Score ergeben, der für eine positive Kriminalprognose keine Stütze gebe. Die Behandlung dieser Persönlichkeitsbesonderheiten sei psychotherapeutisch sehr schwer zu beeinflussen und setze eine hohe Motivation des Verurteilten voraus. Diese Motivation sei aber erst zu Beginn der Sicherungsverwahrung zu erkennen gewesen. Im Zeitpunkt der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt H. im Frühjahr 2010 seien tatsächlich therapeutische Fortschritte erreicht worden, die zeigen, dass es bei Fortsetzung des therapeutischen Prozesses auch zu einer Veränderung der Risikofaktoren des Verurteilten kommen kann. Diese Fortschritte seien schwankend und eher diskret, was bei der starken Habituierung des kriminellen Lebensstils in der Vergangenheit nicht verwundere, und bedürfen nach Ansicht des Sachverständigen einer weiteren Intensivierung und stringenteren Umsetzung im Alltag. Der Verurteilte habe sich auf das Angebot der Fortsetzung der Therapie in der SothA der Justizvollzugsanstalt H. nicht eingelassen, da er erwartete, schnell weiter verlegt zu werden. Die Enttäuschung über die dann in der Justizvollzugsanstalt B. entgegen seinen Erwartungen vorgefundenen Verhältnisse habe in gewisser Weise zu einem herben Rückschlag geführt in dem Sinne, dass die Behandlungsmotivation eingebrochen erscheint und der Verurteilte sich nur darauf kapriziert, sich mit der Einrichtung durch zahlreiche Eingaben, Beschwerden und Klagen zu reiben, um daraus seine Aufwertung und Stabilisierung des wieder eingebrochenen Selbstwertgefühls zu ziehen. Bei den schwierigen lebensgeschichtlich begründeten Voraussetzungen habe die gut zwei Jahre durchgeführte Therapie eine als bedeutsam anzuerkennende Veränderung erbracht, deren Ergebnisse es zu festigen gelte und die sich auszuweiten lohne.

Die Strafvollstreckungskammer ist folgerichtig zu der nicht zu beanstandenden Überzeugung gelangt, dass aufgrund des weiterhin bestehenden Gefahrenpotentials nicht verantwortet werden kann, die weitere Unterbringung der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären oder zur Bewährung auszusetzen. Der Verurteilte stellt auch derzeit eine große Gefahr für die Allgemeinheit dar, so dass sein Freiheitsrecht hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten muss."

Der Senat weist ergänzend daraufhin, dass eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers nicht aus dem durch seine Verlegung bedingten Abbruch der Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt in W. abzuleiten ist. Die Fortführung der sozialtherapeutischen Behandlung des Untergebrachten scheiterte maßgeblich an seiner nicht sachlich gerechtfertigten ablehnenden Haltung in der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA H.. Zudem berichtete der von der großen Strafvollstreckungskammer Stendal in der mündlichen Anhörung als sachverständiger Zeuge gehörte Diplom-Psychologe T. von der Sozialtherapeutischen Anstalt W., dass der Untergebrachte auch die dortige Therapie nicht konsequent fortgeführt hat, indem er die deliktsspezifische Phase des Behandlungsprogramms, in der er sich als Sexualstraftäter hätte zu erkennen geben müssen, aus Angst vor einem Gesichtsverlust vor seinen vietnamesischen Mitgefangenen abgebrochen hat.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, er sei mit Handschellen zur mündlichen Anhörung vor die große Strafvollstreckungskammer geführt und seine beiden Anträge, ihm diese abzunehmen, um Mitschriften und Notizen zu den Ausführungen des Sachverständigen tätigen zu können, seien abgelehnt worden, ist zwar sein Recht aus Art. 3 EMRK - Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - tangiert (vgl. hierzu Pohlreich in NStZ 2011, 560, 568), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, wonach dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Einl. Rn. 23), liegt jedoch nicht vor.

Im Übrigen wäre es dem Untergebrachten möglich gewesen, auch mit Handschellen einfache Notizen zu den Ausführungen des Sachverständigen zu fertigen, zudem stand ihm ein Verteidiger beiseite.

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits aufgrund des Überschreitens der Frist des § 67e Abs. 2 StGB sei die weitere Unterbringung rechtswidrig, verfängt nicht, da die Fristüberschreitung selbst bei einem Verstoß gegen die Prüfungspflicht durch Untätigbleiben der Kammer den weiteren Vollzug der Maßregel unberührt lässt (vgl. Groß in Münchner Kommentar, StGB, § 67 e Rn. 9; Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 67e Rn. 6; im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004, 2 BvR 2004/04).

2.

Die Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung war nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB auf ein Jahr zu verkürzen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 04. Mai 2011 § 67e Abs. 2 StGB in der geltenden Fassung hinsichtlich der Prüfungsfristen in der Sicherungsverwahrung nicht ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich aber, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung generell und nicht lediglich in den Fällen des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, des § 66b Abs. 2 StGB und des § 7 Abs. 2 JGG in mindestens jährlichen Abständen gerichtlich zu prüfen ist.

So führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltungen des Vollzugs zu rechtfertigen sind. Auch mit Rücksicht auf die Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK ist die Sicherungsverwahrung überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn ihre gesetzliche Ausgestaltung ihrem besonderen Charakter Rechnung trägt. Ein freiheitsorientierter und therapiegerichteter Vollzug muss Sorge tragen, dass Belastungen, die über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinausgehen, vermieden werden. Die mit der Sicherungsverwahrung verbundene Freiheitsentziehung ist in deutlichem Abstand zum Strafvollzug (Abstandsgebot) so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Unterbringungspraxis bestimmt (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BVR 2333/08, Rn. 100). Das Bundesverfassungsgericht stellt ferner fest, dass der Gesetzgeber bei der Entwicklung eines normativen Gesamtkonzeptes der Sicherungsverwahrung über einen Gestaltungsspielraum verfügt, die hohe Bedeutung dieses Konzeptes jedoch eine gesetzliche Regelungsdichte verlangt, die das Handeln von Exekutive und Judikative in allen wesentlichen Bereichen determiniert (Rn. 106). So hat das Regelungskonzept neben den im Einzelnen ausgeführten Ultima-ratio-Prinzip, dem Individualisierungs- und Intensivierungsgebot, dem Motivierungs-, Trennungs-, Minimierungs-, Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot auch das hier streitgegenständliche Kontrollgebot zu umfassen.

Dabei statuiert das Bundesverfassungsgericht (Rn. 118) eine verfahrensrechtliche Gewährleistung der mindestens jährlichen Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung, um dem allein präventiven Charakter der Maßregel Rechnung zu tragen. Die Vollzugsbehörde hat der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde regelmäßig Sachstandsbericht zu erstatten. Bei Anhaltspunkten für die Aussetzungsreife der Maßregel ist von Amts wegen unverzüglich eine gesonderte Überprüfung durchzuführen. Die strengere Kontrolle durch die Gerichte ist zudem mit zunehmender Dauer des Vollzugs hinsichtlich der Zeitdauer der Intervalle zwischen den gerichtlichen Entscheidungen und der Kontrolle der Vollzugsbehörden, der qualitativen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf deren inhaltliche Substantiierung weiter zu intensivieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber danach aufgegeben, ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, welches der Verhältnismäßigkeitsprüfung des in der Sicherungsverwahrung liegenden, schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gerecht wird und damit deutlich gemacht, dass nur eine mindestens jährliche Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung stand hält.

Bis zur Neuregelung des Gesetzgebers muss bei der Rechtsanwendung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG handelt. Der hohe Wert des Freiheitsgrundrechts beschränkt das übergangsweise zulässige Eingriffsspektrum. Während der Übergangszeit dürfen Eingriffe nur soweit reichen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten. Dabei ist gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des Normgehalts zu beachten (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 172; BVerfGE 109, 190, 239 m. w. N.). Die Regelungen dürfen nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 172; BVerfGE 109, 190, 239 m. w. N.).

Danach ist das der Vollstreckungskammer in § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen dahingehend auszulegen, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abständen zu überprüfen ist.

Somit war bereits die zweijährige Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB auf ein Jahr abzukürzen, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Untergebrachte grundsätzlich therapiewillig ist, in der Sozialtherapeutischen Anstalt W. bereits Fortschritte gemacht hat, nunmehr seine ablehnende Haltung zu einer Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA H. psychologisch zu bearbeiten ist und er auch nach Einschätzung des Sachverständigen sobald wie möglich wieder in einer Sozialtherapeutischen Anstalt behandelt werden sollte.

3.

Die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Sperrfrist des § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB für einen neuen Antrag des Beschwerdeführers auf Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung war auf ein halbes Jahr abzuändern. Das Bundesverfassungsgericht legt in seiner Entscheidung fest, dass dem Untergebrachten ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahmen, die zur Reduktion seiner Gefährlichkeit geboten ist, eingeräumt werden muss (BVerfG a. a. O. Rn. 117).

Danach war die Frist für einen neuen Antrag des Beschwerdeführers auf Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung innerhalb der einjährigen Prüfungsfrist des § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB auf ein halbes Jahr festzusetzen, um dem grundsätzlich therapiewilligen Beschwerdeführer die Möglichkeit zu belassen, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung und deren konkrete Ausgestaltung gerichtlich überprüfen zu lassen.

III.

Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Verkürzung der Sperrfrist stellt nur einen unwesentlichen Teilerfolg dar. Es ist nicht unbillig, den Beschwerdeführer auch insoweit zu belasten.