LG Stendal, Urteil vom 24.02.2010 - 21 O 242/09
Fundstelle
openJur 2020, 28171
  • Rkr:

Zur Anforderungen an die Information über den Betreiber einer Homepage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (Pflichtangaben des Impressums)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Kostenerstattungsanspruch für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung geltend.

Unter der Adresse www... AA .de betreibt die Klägerin im Internet ein Portal zur Vermittlung von Betreuungsdienstleistungen. Die Beklagte hielt unter der - inzwischen abgeschalteten - Website www. BB .com ein ähnliches Angebot bereit. Die Homepage enthielt folgendes Impressum:

BB

Telefon: 039..................

ZZ Straße XX

39.......YY

Ich freue mich auch auf E-Mails

Ferner bestand die Möglichkeit, über ein Interaktionsfenster Kontakt mit ihr aufzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 zu den Akten gereichten Screenshot verwiesen (Bl. 6 d.A.).

Die Klägerin beauftragte ihren Prozessvertreter, die fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer und die fehlende Adresse der elektronischen Post zu beanstanden und die Beklagte zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kam die Beklagte unverzüglich nach, wies jedoch eine Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltskosten, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, zurück.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei gewerblich tätig. Hierfür sprächen die professionelle Gestaltung der Homepage, die Schaltung von Werbung und der Umstand, dass Vermittlungsleistungen im Internet üblicherweise gegen Entgelt angeboten würden.

Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer sei nicht nur fiskalisch, sondern auch wettbewerbsrechtlich von Relevanz, weil sie durch die verbraucherschützende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2005/29/EG für alle Anbieter vorgesehen sei. Auch die auf der Homepage der Beklagten vorgesehenen Möglichkeiten, mit ihr über das Interaktionsfenster und über den Link "e-mails" Kontakt aufzunehmen, sei nicht ausreichend. Denn hierdurch sei es nicht möglich zu prüfen, wohin die Mail verschickt werde, der Interessent könne keine Empfangsbestätigung anfordern und keine Kopie seiner Sendung anfertigen. Ein Kontakt könne nur über die Website aufgebaut werden, nicht aber unter Zuhilfenahme anderer moderner Kommunikationsmedien (z.B. Blackberry). Außerdem sei dies nur möglich, wenn auf dem PC ein E-Mail-Programm (z.B. Outlook) installiert sei. Hingegen sei die Beklagte nicht erreichbar, wenn man sich lediglich eines browsergestützten E-Mail-Anbieters (z.B. gmx, hotmail, web) bediene oder im Internetcafé sei. Dass sich beim Überstreichen des Links "e-mails" ein Fenster mit dem Klartext der E-Mail-Anschrift öffne (wie bis zur Verhandlung am 20.1.2010 unstreitig), werde bestritten. Insgesamt sei die elektronische Erreichbarkeit der Beklagten unzureichend; sie könne sich - etwa durch Abschaltung der Website - der Kontaktaufnahme durch Interessenten entziehen.

Für die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten habe die Klägerin - ausgehend von einem Streitwert von 10.000,00 € - ein Honorar von 681,50 € aufwenden müssen (1,3 Geschäftsgebühren sowie Postpauschale).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, ihr Internet-Angebot nicht gewerblich betrieben zu haben. Die von Dritten eingeblendete Werbung diene lediglich dazu, die mit dem Betrieb der Homepage anfallenden Kosten zu decken.

Da sie keine gemeinschaftliche Warenlieferung bzw. Erwerb beabsichtige, habe sie keine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Der Mail-Kontakt zu ihr habe über den Link sowie das Interaktionsfenster hergestellt werden können. Bewege man den Cursor über den Link, erscheine (wie bis zur Verhandlung vom 20.1.2010 unstreitig) die Mail-Adresse im Klartext.

Die Beklagte meint, ihr Internetauftritt müsse sich allein an den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags messen lassen. Selbst wenn man ein gewerbliches Auftreten annähme, wäre die fehlende Mail-Adresse im Hinblick auf den Link und das Interaktionsfenster wettbewerbsrechtlich ein unbeachtlicher Bagatellverstoß.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 18.1.2010 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Gründe

Die Klägerin kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG keinen Ersatz des aufgewendeten Anwaltshonorars verlangen, weil ihre Abmahnung nicht berechtigt und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. Ein Aufwendungsersatzanspruch lässt sich auch nicht hilfsweise auf §§ 683, 670 BGB stützen, die bis zum Inkrafttreten des UWG 2004 in diesem Zusammenhang herangezogen wurden.

1.

Die Betätigung der Beklagten ist wettbewerbsrechtlich von Relevanz. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob die Homepage www. BB .com gewerblich betrieben wurde. Das UWG betrifft nämlich alle auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, Dienstleistungen gegen Entgelt zu betreiben (vgl. BGH, GRUR 1995, 697, 699; OLG Frankfurt, GRUR 2004, 1043). Die Tätigkeit darf sich also nicht auf einzelne Geschäftsakte beschränken und muss auf eine Gegenleistung abzielen. Hingegen ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 2 Rn. 8).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem Portal www. BB . com eine Möglichkeit geschaffen, in einer Vielzahl von Fällen Dienstleistungen im Bereich der Kinderbetreuung etc. zu ermöglichen. Um dieses Angebot aufrechterhalten zu können, hat sie Dritte Werbung schalten lassen, um damit die Kosten des Internetauftritts zu decken. Selbst wenn sie also - wie zu ihren Gunsten unterstellt werden kann - keinen Gewinn erzielen wollte, sollten wenigstens Einnahmen zur Deckung der Unkosten erzielt werden. Deshalb muss die Beklagte sich an die Regeln für einen lauteren Wettbewerb halten. Auch gemeinnützige oder non-profit-Unternehmen sind hiervon nicht befreit (vgl. BGH, GRUR 1976, 370, 371; GRUR 1981, 823, 825).

2.

Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte durch ihren Internetauftritt keine unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat, die geeignet wäre, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. § 3 Abs. 1 UWG). Insbesondere genügen die Angaben im Impressum (noch) den gesetzlichen Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. § 4 Abs. 11 UWG). Im Zusammenhang mit diesem Regelbeispiel für eine unlautere geschäftliche Handlung steht hier ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 TMG. Danach haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (Nr. 2)

- in den Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG (...) besitzen, die Angabe dieser Nummer (Nr. 6).

Auch wenn die Beklagte mit ihrem Internetauftritt keinen Gewinn erzielen wollte, sind die Informationspflichten nach § 5 TMG auf sie anwendbar, weil sie ihre Dienste geschäftsmäßig angeboten hat. Insoweit ist ohne Belang, ob die Tätigkeit auf Einnahmen oder gar Gewinn abzielt. Im Gegensatz zur Gewerbsmäßigkeit liegt eine geschäftsmäßige Tätigkeit vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH NJW 2001, 756; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 102 - jeweils zum inhaltsgleichen Begriff in § 1 Rechtsberatungsgesetz). Dass die Beklagte auf Dauer eine Vermittlungsbörse für Betreuungsdienstleistungen betreiben wollte, steht aufgrund der aufwendigen Gestaltung der Website und dem unbestimmten Adressatenkreis fest, an den sich das Angebot richtet. Vermittlungen im Internet werden auch in der Regel gegen Entgelt angeboten.

a)

Es bleibt offen, ob die Beklagte gegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Pflicht verstoßen hat, ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Zwar ist richtig, dass sie auf dem als Anlage K1 eingereichten Screenshot nicht erkennbar ist. Die Beklagte hat jedoch - bis zur mündlichen Verhandlung am 20.1.2010 - unbestritten vorgetragen, dass sich beim Bestreichen des Links mit dem Cursor ein Fenster mit dem Klartext öffne. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, für ihre gegenteilige Behauptung Beweis anzutreten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 3 Rn. 50). Denn der Verstoß gegen § 5 TMG ist ein anspruchsbegründender Umstand. Die Klägerin ist beweisfällig geblieben, weil sie trotz ausführlicher Erörterung der Beweislast kein Beweismittel benannt hat. Deshalb kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass beim Berühren des Links "e-mail" der Klartext in einem Fenster erscheint. Die Anbieterkennzeichnung bliebe hierdurch "leicht erkennbar" und "unmittelbar erreichbar", auch wenn es hierfür eines zusätzlichen Klicks bzw. einer Berührung mit der Mouse bedarf (vgl. BGH, GRUR 2007, 159). Wenn also auf dem PC des Benutzers kein E-Mail-Programm (z.B. Outlook) installiert ist, das über den Link aktiviert werden kann, erscheint - ggf. nach kurzem Warten - der Klartext der Mail-Adresse, den man über einen browsergestützten E-Mail-Anbieter (z.B. gmx, hotmail, web) oder im Internetcafé verwenden kann. Unter Berücksichtigung des Interaktionsfensters (vgl. Anlage K1, unten) war somit eine Erreichbarkeit der Beklagten gewährleistet. Dass hierbei einzelne Funktionen nicht möglich waren (z.B. Kopie einer ausgehenden Mail, Empfangsbestätigung), stellt dies nicht grundlegend in Frage.

b)

Die Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, eine vorhandene Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben, hat nicht nur fiskalische Bedeutung. Sie ist auch wettbewerbsrechtlich von Bedeutung, weil sich alle Anbieter danach richten müssen und die durch diese Vorschrift umgesetzte Richtlinie 2005/29/EG dem Verbraucherschutz dienen soll (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 247; Hefer/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rn. 11. 169; Schulze/Schulze, NJW 2003, 2140).

Dass die Umsatzsteueridentifikationsnummer auf der Website der Beklagten indes nicht angegeben ist, stellt noch keinen Verstoß dar. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass sie keine derartige Nummer habe. Sie wird nach § 27a UStG lediglich auf Antrag vergeben. Die Beklagte muss also - ungeachtet der Frage, ob sie Unternehmerin ist - nicht zwingend über eine derartige Nummer verfügen. Dass dies der Fall wäre, hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

3.

Selbst wenn man - entgegen der vorangehenden Ausführungen - eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten und damit einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach annähme, wären die mit der Klage geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht ersatzfähig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Anwaltskosten grundsätzlich zu erstatten sind (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rn. 1.93). Jedoch ist die Einschaltung eines Anwalts jedoch für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erst dann für erforderlich, wenn der Abmahnende den Mitbewerber zunächst erfolglos selbst aufgefordert hat, etwaige Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Gerade wenn der Abgemahnte - wie hier die Beklagte - sofort Abhilfe schafft, ist nicht vermittelbar, weshalb er ohne Not höhere Kosten tragen soll.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 48 GKG; 3, 4 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 651,80 € festgesetzt.