LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.10.2018 - L 5 U 44/14
Fundstelle
openJur 2020, 12079
  • Rkr:

Zu den Voraussetzungen einer Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB VII

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. April 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf erneute Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB VII für die Zeit ab dem 1. August 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Die Beklagte trägt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Wohnungshilfe in Form von behinderungsbedingten Mehraufwendungen für ein errichtetes Wohnhaus in W..

Der 1967 geborene Kläger, der nach wie vor mit seiner Ehefrau J. verheiratet ist, war seit 1983 als Forstwirt in B. beschäftigt. Mit Urteil vom 23. Juli 2004 verurteilte das LSG Baden-Württemberg die Beklagte, einen Zustand nach Meningoencephalitis mit schwerem Durchgangssyndrom als Folge einer Berufskrankheit der Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) anzuerkennen, wobei das LSG eine berufsbedingte Infektion mit Borrelien und FSME-Viren beim Kläger vor August 1999 als nachgewiesen ansah. Aufgrund des komplikationsreichen Krankheitsverlaufs und notwendiger Langzeitbeatmung bestehen beim Kläger komplexe Funktionseinschränkungen und -störungen bei ausgeprägter spastisch-ataktischer Tetraparese, Dysphagie, Dysarthrophonie, hirnorganischen Defiziten, Inkontinenz und depressiver Symptomatik. Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger seit dem 30. Januar 2001 eine unbefristete Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100%. Beim Kläger ist die (damalige) Pflegestufe III und ein Grad der Behinderung von 100 mit sämtlichen Nachteilsmerkmalen anerkannt.

Am 22. März 2007 beantragte der Kläger, der bis zu dieser Zeit mit seiner Ehefrau in P. (B.) wohnte, bei der Beklagten Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII für eine Mietwohnung auf einem Bauernhof in L. bei W. mit einem Mietbeginn ab 1. April 2007. Das Haus habe eine Wohnfläche von 134,5 qm, sei ebenerdig und behindertengerecht. Da er sich in dem gemieteten Haus in L. trotz größerer Wohnfläche durch seine schwere Behinderung nicht allein selbständig mit dem Rollstuhl bewegen könne, werde ein Mietzuschuss nur über einen bestimmten Zeitraum anfallen. Dies deshalb, weil ein Hausneubau beabsichtigt sei, der jedoch erst realisiert werden könne, wenn ein passendes Grundstück in W. gefunden sei. Aufgrund eines Gesprächs vom 11. Mai 2007 kamen die Beteiligten überein, dass bei einer Gesamtwohnfläche von 134,5 qm der Mehrflächenanteil für den Kläger und seine Pflegekraft 60 qm betrage, der Mietzuschuss 357,00 €. Ab Mai 2007 komme noch ein Energiekostenzuschlag von 43,00 € hinzu, so dass der Zuschussbetrag dann insgesamt 400,00 € ausmache. Der Umzug des Klägers und seiner Ehefrau von B. nach M. fand Mitte Mai 2007 statt.

Das Mietverhältnis in L. endete wegen Eigenbedarfs des Vermieters zum 31. März 2009. Ab dem 1. April 2009 mieteten der Kläger und seine Ehefrau ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen im R.weg 4 in W. mit einer Gesamtwohnfläche von 193,33 qm. Am 10. März 2009 beantragte der Kläger Wohnungshilfe für dieses Mietobjekt. Da es sich hierbei um einen Neubau handele, habe er die Möglichkeit gehabt, teilweise mit zu planen und seinen Bedarf zu äußern. Die untere Wohnung sei daher komplett rollstuhlgerecht ausgebaut, sie habe z. B. größere Türen und eine befahrbare Dusche und sei ebenerdig. Die untere Wohnung verfüge über drei Zimmer, Küche, Bad und einen Hauswirtschaftsraum. Das untere Therapiezimmer sei mit vielen Hilfsmitteln ausgestattet und werde für die tägliche Therapie genutzt. Da es aber nicht für alle Therapiegeräte ausreiche, finde sich im zweiten Stock noch ein zusätzlicher Raum, in dem sich die tragbaren Therapiegeräte wie Pezziball, Physioroll usw. befänden. Die Betreuung erfolge durch eine 24-Stunden-Assistentin, die einen zusätzlichen Raum im zweiten Stock mit dazugehörigem Bad benötige. Durch seine starke Behinderung und seinen sehr großen elektrischen Rollstuhl werde wesentlich mehr Wohnfläche benötigt. Er könne auch in diesem Haus nicht selbst mit dem elektrischen Rollstuhl fahren und benötige dafür noch mehr Raum und 1,20 Meter breite Türen, jedoch könnten seine Ehefrau und seine Assistentin ihn in dieser Wohnung fahren. Weiterer Raumbedarf ergebe sich für die Pflegekraft, für seine Ehefrau, ein etwa 25 qm großes Therapiezimmer, einen Abstellraum für behinderungsbedingte Utensilien, für seine Rollstühle und einen Wohnflächenmehrbedarf für rollstuhlbedingte Bewegungsflächen. Da durch die größere Wohnfläche auch eine höhere Miete und ein höherer Verbrauch anfalle, werde um einen Mietzuschuss von 700 bis 750,00 € monatlich und einen Zuschuss von monatlich 50,00 € für erhöhte Verbrauchskosten gebeten. Da er sich auch in diesem gemieteten Haus behinderungsbedingt nicht allein selbständig mit seinem Rollstuhl bewegen könne, werde weiterhin ein Hausneubau angestrebt, der jedoch erst verwirklicht werden könne, wenn ein passendes Grundstück in W. gefunden worden sei.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. April 2009 im Rahmen der Wohnungshilfe für die gemietete Wohnung im R.-weg in W. einen laufenden Mietzuschuss in Höhe von 500,00 € monatlich. Nach § 41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilferichtlinien könne der Unfallversicherungsträger im Rahmen seines Ermessens einen laufenden Mietzuschuss gewähren, wenn der Mietzins für den Versicherten eine unzumutbare Belastung darstelle. Beim Vorliegen einer unzumutbaren Belastung sei förderungswürdig nur der behinderungsbedingte Wohnflächenmehrbedarf nach den Richtlinien in Verbindung mit der DIN 18025 Teil 1. Hieraus ergebe sich eine Mehrflächenberechnung von insgesamt 57,25 qm und hieraus folgend ein Zuschuss in Höhe von 429,38 € (bei einem Mietzins von 7,50 € pro qm). Die Erhöhung auf 500,00 € resultiere daraus, dass die Beklagte über die Mehrflächenberechnung hinaus Mehraufwendungen durch die Betreuungsassistentinnen einschließlich der Nebenkosten wie erhöhte Energie- und Heizkosten, Verköstigungsaufwand, Müllgebühren usw. pauschal veranschlagt habe.

Anlässlich eines Gespräches am 11. November 2009 gab der Kläger zur Thematik Wohnsituation/Wohnungshilfe an, die Eheleute seien weiterhin auf der Suche nach einem geeigneten Grundstück. Nach Auffassung seiner Ehefrau müsste beim Neubau auch eine Türbreite von 1,20 Meter berücksichtigt werden, um ein selbständiges Fahren im Rollstuhl mit Joy-Stick und trotz eingeschränkter Feinmotorik zu ermöglichen. Beim nun bezogenen Zweifamilienhaus sei die Erdgeschosswohnung behindertengerecht gebaut. Sie verfüge über eine Rampe im Hauseingangsbereich, eine befahrbare Dusche, einen großen Wohn- und Küchenbereich ohne Wände und zusätzlich über ein Schlafzimmer, Therapieraum und Badezimmer für den Kläger. Der Therapieraum sei mit 12,21 qm seiner Meinung nach zu klein. Die Therapieliege müsse immer in die Mitte gezogen werde. Die umfangreichen Hilfsmittel könnten in diesem Raum nicht untergebracht werden. Die restlichen Hilfsmittel würden daher im darüber liegenden Raum in der oberen Wohnung aufbewahrt, das Obergeschoss sei für den Kläger allerdings nicht zugänglich. Der E-Rollstuhl und auch zeitweise der (während des Besuches im Therapieraum genutzte) Aktivrollstuhl befänden sich im Eingangsbereich.

Mit Schreiben vom 30. September 2011 beantragte der Kläger Wohnungshilfe für ein geplantes Eigenheim auf einem Grundstück in W., F. (W., P.). Er gab an, dass die Eheleute ein in ihrem jeweils hälftigen Mieteigentum stehendes Grundstück im Juni 2011 notariell erworben hätten und fügte den entsprechenden Grundstückskaufvertrag in Kopie bei. Er benötige durch seine starke Behinderung wesentlich mehr Wohnfläche. So seien die von ihm selbst zu durchfahrenden Türen mit 1,2 Meter Breite und wegen ihrer Größe auch weitgehend als Schiebetüren geplant. Das Erdgeschoss des geplanten Wohnhauses sei durch den Architekten komplett rollstuhlgerecht geplant (größere Türen, ebenerdig, befahrbare Dusche usw.) und umfasse einen gemeinsamen Wohnbereich mit Eingang-Garderobe, Flur 1, WC, Gäste (Bügeln) und Essen-Kochen-Wohnen, seinen Nutzungstherapiebereich mit Zimmer, Ankleide, Bad, Therapie, Flur 2, Betreuung (Assistentin), Betreuung Bad, Nutzfläche mit Speisekammer, Abstellraum und Garage. Das Obergeschoss sei für seine Ehefrau mit (hier erstmals erwähnten) Kindern (des 2009 geborenen T. und der 2011 geborenen V.), Gast und Arbeiten konzipiert und nicht vorrangig barrierefrei geplant. Im teilweise barrierefreien Keller befänden sich Wohnfläche (Therapie) sowie Sauna-Sport und Flur und Nutzfläche wie Keller, Waschküche, Abstellraum zur Aufbewahrung behindertenbedingter Utensilien und Technik. Die Größe des Therapiezimmers werde dringend benötigt, da er wegen seiner ausgeprägten Behinderung sehr viel Hilfsmittel besitze, mit denen er sich täglich mit seinen Therapeuten rehabilitiere. Die 24-Stunden-Assistenz benötige einen zusätzlichen Raum mit Bad. Durch deren ständige Anwesenheit benötige seine Ehefrau auch einen eigenen Raum für sich, der sich im Obergeschoss befinde. Im Hinblick auf Ziffer 2.2.1 der Anlage zu den Wohnungshilferichtlinien betone er, dass es sich bei diesem Neubau um einen 5-Personen-Haushalt handele.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Wohnungshilfe ab. Der Kläger habe mit Schreiben vom 30. September 2011 das Baugesuch über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport übersandt und für dieses Bauvorhaben Wohnungshilfe beantragt. Nach § 41 SGB VII werde Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorrübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich sei. Der Kläger bewohne derzeit ein Mietobjekt mit zwei Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von 193,33 qm. Die untere Wohnung sei rollstuhl- bzw. behindertengerecht. Für die behinderungsbedingt notwendige Mehrfläche erhalte er aktuell einen laufenden Mietzuschuss in Höhe von monatlich 500,00 €. Da ihm eine behindertengerechte Wohnung zur Verfügung stehe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnungshilfe nicht erfüllt. Kosten einer Baumaßnahme könnten nur dann vom Unfallversicherungsträger übernommen bzw. bezuschusst werden, wenn diese einfach und zweckmäßig ausgeführt werde. Über diesen Standard hinaus gehende Mehraufwendungen seien vom Versicherten selbst zu tragen. Die für das Bauvorhaben zur Verfügung stehende Grundstücksfläche am P. in W. betrage 1.212 qm. Das Bauvorhaben selbst umfasse nach den Berechnungen im Baugesuch ein Wohnhaus mit Garage und Kellereingang mit einer Gesamtfläche von 341 qm. Hinzu komme noch für Carport, Terrasse und Zufahrt eine weitere Fläche von 123 qm. Bei einem Bauvorhaben in dieser Größenordnung sei ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht zu erkennen.

Hiergegen legte der Kläger am 7. Dezember 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, sein Anspruch auf Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII sei unstreitig gegeben und werde derzeit durch einen monatlichen Mietzuschuss von 500,00 € gewährt. Dies schließe jedoch nach dem Urteil des BSG vom 6. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – die Gewährung erneuter Wohnungshilfe für den behinderungsgerechten Umbau von Wohnraum nicht aus, wenn der Wohnsitzwechsel aus beruflichen, familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich sei. Vorliegend sei der Wohnungswechsel aus familiären Gründen erforderlich, da neben ihm selbst auch seine Ehefrau als Miteigentümerin des Baugrundstücks zur Errichtung des Wohneigentums entschlossen sei und die versagende Entscheidung nicht nur zu einer Fesselung des Klägers an die bisher bewohnte Mietwohnung führe, sondern auch einen Eingriff in Artikel 6 Abs. 1 GG darstelle; denn seine Ehefrau bzw. die Familie wäre dann gehalten, entweder ebenfalls in dieser Mietwohnung zu verbleiben oder aber das Wohneigentum zu errichten und dieses anschließend (mangels behindertengerechter Gestaltung) ohne ihn zu beziehen, was somit zu einer faktischen Trennung der Familie führen würde. Auch sei zu berücksichtigen, dass nach dem angestrebten Wohnungswechsel der bislang gewährte monatliche Mietzuschuss von 500,00 € entfiele. Zudem erfülle die gegenwärtige Mietwohnung nicht vollständig die Anforderungen an eine behindertengerechte Wohnung im Sinne der gemeinsamen Richtlinie der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe (Wohnungshilferichtlinie). Er sei unstreitig auf eine zusätzliche Wohnfläche als Individualraum aus rehabilitativen Gründen angewiesen, für die nach Ziffer 2.2.2 der Anlage zur vorgenannten Richtlinie als Raumbedarf 15 qm anzusetzen seien. Das gegenwärtig vorhandene Therapiezimmer sei jedoch nur 12 qm groß, es erfülle im Gegensatz zum angestrebten Eigenheim diese Anforderungen nicht. Der Wohnungswechsel sei neben familiären Gründen daher auch aus anderen berechtigten Gründen erforderlich. Die Ablehnung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass die geplanten Flächen von 341 qm und 123 qm einen behinderungsbedingten Mehraufwand nicht erkennen ließen. Diese Würdigung sei im Hinblick auf Ziffer 2.1 der Anlage zu den Wohnungshilferichtlinien unzutreffend. Hiernach seien nur Mehrflächen und Preise pro Quadratmeter förderungswürdig, die den jeweiligen Normwert nicht überschritten. Dies bedeute, dass wenn die tatsächliche Fläche die unter 2.2.1 angeführten rollstuhlgerechten Flächenwerte überschreite, nur diese maßgebend seien. Durch die Richtlinie werde klargestellt, dass auch bei Wohneigentum mit einer die rollstuhlgerechten Flächenwerte gemäß 2.2.1 der Anlage zur Wohnungshilferichtlinie überschreitenden Wohnfläche, die behindertenbedingte Mehrfläche auf die entsprechend der Zahl der im Haushalt lebenden Personen maßgebliche Mehrfläche begrenzt werde. Der angefochtene Ablehnungsbescheid sei aufzuheben, da ein Anspruch auf Gewährung erneuter Wohnungshilfe dem Grunde nach (Ob) bestehe und über den Umfang bzw. die Höhe der zu gewährenden Wohnungshilfe (Wie) nach pflichtgemäßem Ermessen, d. h. nach ordnungsgemäßer Ermittlung des behinderungsbedingten Mehraufwandes im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Errichtung des Wohneigentums zu entscheiden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vorliegend sei ein Anspruch auf Wohnungshilfe grundsätzlich gegeben, da die Voraussetzungen des § 41 SGB VII nach Art und Schwere der Verletzung zweifellos vorlägen. Im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen stehe dem Unfallversicherungsträger ein Auswahlermessen zu. Zu diesem Zweck seien unter Verweis auf § 41 Abs. 4 SGB VII die Wohnungshilferichtlinien geschaffen worden. Bei der Ermessensentscheidung über die einzelne Wohnungshilfemaßnahme seien zum einen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und zum anderen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichte den Träger, bei der Entscheidung den finanziellen Aufwand und das Rehabilitierungsziel gegenseitig abzuwägen. Unter mehreren gleichwertigen Leistungen zur Erreichung des Rehabilitationsziels sei die weniger kostenaufwändige Leistung zu gewähren. In Ziffer 5 der Wohnungshilferichtlinien werde der Umfang der Wohnungshilfe beschrieben. Danach umfasse sie in nachstehender Reihenfolge die behindertengerechte Anpassung der bisher genutzten Wohnung, die Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus, die behindertengerechte Anpassung einer anderen Mietwohnung, die Bereitstellung einer Wohnung in einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte, die Übernahme der behinderungsbedingten Kosten bei Erwerb von Eigentum an einer Wohnung oder Wohnhaus usw.. Es sei somit zunächst zu prüfen, ob die vorhandene Wohnung umgebaut werden könne, dann ob eine geeignete Wohnung/Haus gemietet werden könne und erst zuletzt sei der Erwerb von Eigentum vorgesehen. Daraus ergebe sich der Vorrang von Miete vor Eigentum. Der Kläger bewohne ein Objekt mit zwei Wohneinheiten und einer Wohnfläche von 193,33 qm. Die untere Wohnung sei rollstuhl- bzw. behindertengerecht. Für die behinderungsbedingt notwendige Mehrfläche erhalte er einen Mietzuschuss i. H. v. monatlich 500,00 €. Selbst wenn der zur Therapie genutzte Raum nur 12 qm betrage, ändere dieses Detail nichts an der generellen behindertengerechten Beschaffenheit der Wohnung. Er verfüge also über eine rollstuhlgerechte Wohnung. Nach dem zitierten BSG-Urteil vom 6. Mai 2003 sei eine erneute Wohnungshilfe zu gewähren, wenn der Wohnungswechsel aus anzuerkennenden Gründen – dies könnten auch private Gründe sein – geschehe. Solche anzuerkennenden Gründe lägen jedoch nicht vor. Der Wohnungswechsel solle innerhalb der Stadt W. erfolgen. Es bestehe die Absicht und das Ziel, Wohnungseigentum zu erwerben. Weitere berufliche, soziale oder private Gründe für den Wohnungswechsel lägen nicht vor. Die Förderung zum Kauf von Eigentum allein zum Zwecke des Besitzes eines Eigenheims widerspreche dem Sinn und Zweck der Wohnungshilfe und verstoße gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ein Anspruch auf Wohnungshilfe bestehe daher nicht.

Der Kläger hat am 24. August 2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben. Unter Wiederholung seines Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren hat er weiter ausgeführt, die Beklagte habe stets gewusst, dass die derzeit bewohnte Wohnung nicht seinen Anforderungen an den für ihn notwendigen behindertengerechten Wohnraum genüge und er einen behindertengerechten Neubau eines Wohnhauses anstrebe. Gleichwohl habe sie nie darauf hingewiesen, dass ein Wohnungshilfeanspruch für den beabsichtigten Neubau bereits dem Grunde nach ausscheide, weil die aktuelle Wohnung ausreichend sei. Die Ablehnung der erneuten Wohnungshilfe sei für ihn überraschend erfolgt. Die Beklagte habe durch die ihm insbesondere am 10. Mai 2010 erteilten Hinweise, dass nur die behinderungsbedingten Mehrkosten des Neubaus durch die Beklagte übernommen würden und die Beklagte bereits in der Planungsphase in der Wohnungskonzipierung zu Rate zu ziehen sei, ihm gegenüber eine verbindliche Aussage getroffen, dass die Gewährung von Wohnungshilfe dem Grunde nach nicht zweifelhaft sei. Im Vertrauen auf diese Angaben der Beklagten hätten die Eheleute daraufhin das Grundstück käuflich erworben.

Die erneute Wohnungshilfe für die behinderungsbedingten Mehraufwendungen des geplanten Neubaus sei auch gegeben, da der Wohnsitzwechsel aus familiären und anderen berechtigten Gründen erfolge. Ein berechtigter Grund sei darin zu sehen, dass die derzeit genutzte Mietwohnung nicht behindertengerecht sei. Soweit die Beklagte für den Therapieraum eine Abweichung von nur 2,88 qm gegenüber der Richtlinie betone, weise er darauf hin, dass diese Richtlinie eine ermessenslenkende Richtlinie sei, die grundsätzlich keinen absoluten Charakter habe, auf veralteten DIN-Vorschriften beruhe und deren Handhabung nicht zu gebundenen Entscheidungen führen dürfe. Es müsse Raum für eine Ermessensausübung im Einzelfall bleiben. So setzten auch die hier in Rede stehenden Richtlinien lediglich den Rahmen, der seitens des Unfallversicherungsträgers je nach Lage des Einzelfalles auszufüllen sei. Zur Ermittlung des behinderungsbedingten Wohnflächenmehrbedarfs für das beabsichtigte Neubauvorhaben habe er den Sachverständigen für barrierefreie Bauplanung und Umfeldgestaltung im Wohnungs- und Siedlungsbau Dipl.-Ing. R. beauftragt. Der Gutachter R. habe in Abweichung von den Wohnungshilferichtlinien einen Flächenbedarf für das Therapiezimmer von 25,80 qm ermittelt. Der derzeit vorhandene Therapieraum mit einer Fläche von 12,12 qm sei somit weder nach den Richtlinien noch nach dem konkreten Flächenbedarf ausreichend. Der Flächenmehrbedarf hinsichtlich des Therapiezimmers aber auch der gutachterlich ermittelte sonstige behinderungsbedingte Wohnflächenmehrbedarf ließe sich in der aktuellen Wohnung nicht realisieren. Andere Räumlichkeiten, die die Einrichtung eines entsprechenden Therapieraumes in der derzeit bewohnten Wohnung erlaubten, seien nicht vorhanden. Das Obergeschoss sei für den Kläger unzugänglich und nicht nutzbar. Die Wohnfläche von 25 qm im Erdgeschoss stehe nicht ihm allein zur Verfügung, sondern schließe erhebliche gemeinschaftlich genutzte Flächen ein. Im derzeit genutzten Haus wohnten insgesamt sieben Personen, nämlich er selbst, seine Ehefrau, deren Lebensgefährte und drei minderjährige Kinder des Lebensgefährten, von denen zwei auch die Kinder der Ehefrau seien (T. und V.) sowie die Pflegeassistentin. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich der gutachterlich ermittelte behindertenbedingte Wohnflächenmehrbedarf in der aktuellen Wohnung auch durch eine geänderte Raumaufteilung im Erdgeschoss nicht realisieren, da dann die für diese sieben Personen nötigen Gemeinschaftsflächen wie Küche und Esszimmer nicht mehr ausreichend bemessen wären. Das für ihn nur erreichbare Untergeschoss umfasse nur ca. 32 qm; allein der gutachterlich ermittelte Wohnflächenmehrbedarf betrage bereits 91,80 qm. Da sämtliche genannte Personen in dem Haushalt lebten, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte seinen behinderungsbedingten Mehrflächenbedarf ausgehend von einem 2-Personen-Haushalt mit zusätzlichem Bedarf für eine Pflegeperson bemesse; vielmehr lege das Sachverständigengutachten entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten eines Zusammenlebens aller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bei der Ermittlung des Mehrflächenbedarfes zu Recht einen 6-Personen-Haushalt zu Grunde. Das volljährige Kind des Lebensgefährten der Klägerin, das nur gelegentlich zu Besuch komme, sei hierbei ohnehin nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn man wie die Beklagte fälschlicherweise von einem 2-Personen-Haushalt und der Pflegekraft ausginge, ergäbe sich bereits nach den von der Beklagten zu Grunde gelegten Wohnungshilferichtlinien ein Flächenbedarf von 110 qm (80 qm zuzüglich 15 qm für den Therapieraum und 15 qm Schlafraum für die Pflegeperson), der in der Wohnung im Untergeschoss mit der Größe von 92 qm nicht realisierbar sei.

Auch auf Seiten der Ehefrau bestehe weiterhin die Absicht, Wohneigentum zu schaffen. Zu ihren Gunsten bestehe die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 11 Abs. 1 GG. Die Ehefrau und deren Familie könne nicht darauf verwiesen werden, in der Mietwohnung wohnen zu bleiben. Unter Beachtung von Artikel 6 Abs. 1 GG sei es ihm nicht zuzumuten, alleine in der Mietwohnung wohnen zu bleiben. Die Beklagte müsse zur Kenntnis nehmen, dass er mit seiner Ehefrau, deren Lebensgefährten sowie den genannten drei Kindern in einer sozial-familiären Beziehung lebe. Auch werde er durch den Lebensgefährten der Ehefrau unterstützt und betreut. Zusammen bildeten sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Alle Beteiligten lebten als „große Familie“ zusammen, deren integraler Bestandteil er sei.

Soweit die Beklagte vortrage, die Errichtung des Wohneigentums würde hinsichtlich der zu gewährenden Wohnungshilfe Mehrkosten von über 200.000,00 € verursachen und ihre Auferlegung auf die Solidargemeinschaft sei unverhältnismäßig, sei demgegenüber einzuwenden, dass der derzeit im Rahmen der Wohnungshilfe gewährte Mietzuschuss von 500,00 € monatlich wegfiele. Ausgehend von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer des neu zu errichtenden Hauses von 50 Jahren und einer für seine Person geltenden statistischen Lebenserwartung von 78 Jahren sei für die Beklagte aufgrund des Wegfalles des Mietzuschusses eine Kostenersparnis von mindestens 198.000,00 € zu erwarten. Da die Beklagte die Wohnungshilfe bereits dem Grunde nach abgelehnt und deshalb auch keine Ermittlungen zum behinderungsbedingten Mehraufwand und Wohnflächenmehrbedarf veranlasst habe, sei er selbst zur Ermittlung und Vorbereitung seiner Ansprüche gehalten gewesen, seinerseits ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Da der Gutachter bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehraufwandes und Wohnflächenmehrbedarfs für das Neubauvorhaben einen Flächenmehrbedarf von 25,79 qm für den Therapieraum festgestellt habe, sei das in der aktuellen Mietwohnung vorhandene Therapiezimmer jedenfalls nicht ausreichend. Insgesamt belaufe sich der behindertenbedingte Mehraufwand für den beabsichtigten Neubau auf 273.236,79 €. Da die Beklagte durch die rechtswidrige Ablehnung der Wohnungshilfe und die hiermit verbundene Unterlassung weiterer Ermittlungen zur Höhe des Wohnungshilfeanspruches Veranlassung für ihn gegeben habe, das Gutachten des Sachverständigen R. von sich aus einzuholen, habe sie ihm die Gutachtenkosten von insgesamt 11.496,14 € als notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 30. September 2011 gemäß § 41 SGB VII die behinderungsbedingten Mehraufwendungen für die Herstellung eines Wohnhauses auf dem im hälftigen Miteigentum des Klägers stehenden unbebauten Grundstück P., eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Blatt A., Flur B, Flurstück C und i. H. v. 273.236,79 € zu gewähren,

2. der Beklagten aufzuerlegen, ihm die Kosten des Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die barrierefreie Bauplanung und Umfeldgestaltung im Wohnungs- und Siedlungsbau, Dipl.-Ing. und Architekt M. vom 19. April 2013 über die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs i. H. v. 11.496,14 € zu erstatten,

3. der Beklagten die weiteren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Wohnungshilfe sei vorliegend zweifellos gegeben und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits in der Vergangenheit Wohnungshilfe durch Gewährung eines Mietzuschusses von 400,00 € seit Mai 2007 und von 500,00 € monatlich seit April 2009 gewährt worden sei. Der in § 41 Abs. 1 SGB VII normierte Anspruch enthalte weder eine zeitliche noch eine zahlenmäßige Begrenzung. Da ein grundsätzlicher Anspruch auf Wohnungshilfe bestehe, sei eine Ermessungsprüfung hinsichtlich der geplanten Maßnahme vorzunehmen. Die in § 41 Abs. 4 SGB VII genannten Wohnungshilferichtlinien hätten den Zweck, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis und Ermessensausübung sicherzustellen. Im Rahmen dieser Ermessungsausübung sei die Formulierung in Ziffer 4.3 der Wohnungshilferichtlinien zu berücksichtigen, aus der zu entnehmen sei, dass das erstrebte Ziel einer Rehabilitation in der Regel durch einmalige Wohnungshilfe erreicht und gesichert werde, eine erneute Wohnungshilfe aber nicht ausgeschlossen sei, wenn hierfür besondere Gründe bestünden. Nach dem Urteil des BSG vom 6. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – seien anzuerkennende Gründe für die Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe berufliche Gründe, familiäre Gründe und sonstige berechtigte Gründe. Berufliche Gründe schieden hier aus. Familiäre Gründe, wie etwa ein Umzug wegen Gründung eines eigenen Haushaltes oder wegen besserer Unterstützung durch Angehörige seien ebenfalls nicht zu bejahen. Auch andere berechtigte Gründe lägen nicht vor. Der Kläger berufe sich insoweit auf eine mangelnde behindertengerechte Ausstattung der aktuell bewohnten Wohnung, da der Therapieraum mit 12,12 qm gegenüber den vorgeschriebenen 15 qm zu klein ausfalle. Es sei richtig, dass in der Anlage zu den Wohnungshilferichtlinien festgehalten sei, dass weitere 15 qm anzusetzen seien, wenn eine zusätzliche Wohnfläche als Individualraum aus rehabilitativen Gründen notwendig sei. Von einer vom Kläger angegebenen deutlich zu geringen Bemessung könne bei einer Differenz von 2,88 qm keinesfalls ausgegangen werden. Im Übrigen wäre es absolut unverhältnismäßig, wegen dieser geringen Differenz die geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von über 200.000,00 € auf Kosten der Solidargemeinschaft zu übernehmen. Wie der Kläger auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 25,79 qm allein bzgl. des Therapiezimmers komme, sei nicht nachvollziehbar. Ein größerer Therapieraum sei sicher immer wünschenswert, aber nicht mehr im Sinne der hier anzuwendenden Vorschriften notwendig. Derartige Mehraufwendungen habe der Kläger selbst zu tragen. Der Kläger habe gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei Wohnungen in einem 2-Familienhaus mit insgesamt 120 qm Wohnfläche gemietet, wobei er in der von ihm allein bewohnten Wohnung im Erdgeschoss über eine Wohnfläche von 95 qm verfüge. Hier dürfte es kein Problem sein, ein Zimmer von 15 qm als Therapieraum zu finden. Im Übrigen sei die jetzt bewohnte Wohnung nach Auskunft der Ehefrau vom 6. Juli 2009 behindertengerecht (rollstuhlgerecht und barrierefrei) umgebaut. Für einen Umzug innerhalb derselben Stadt bestünden keine berechtigten Gründe.

Auch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf sei vorliegend zu verneinen. Nach Ziffer 2.2 der Anlage zu den Wohnungshilferichtlinien betrage bei einem 2-Personen-Haushalt die rollstuhlgerechte Wohnungsfläche 80 qm. Bei Hinzurechnung des Therapieraumes und des Schlafraumes für eine Pflegeperson von jeweils 15 qm ergebe sich eine rollstuhlgerechte Wohnungsfläche von insgesamt 110 qm. Diese Voraussetzungen seien bei der aktuell bewohnten Wohnung mit 190 qm erfüllt und beim geplanten Bauvorhaben auf alle Fälle überschritten. Selbst bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen käme man zum selben Ergebnis. Der Lebensgefährte der Ehefrau und dessen drei Kinder wie auch das im Gutachten genannte vierte Kind, das zeitweise im Haushalt lebe, könnten bei der Berechnung der behindertengerechten Mehrfläche nicht berücksichtigt werden. Sie habe die unfallbedingten Leistungen zu erbringen, die dem Kläger zustünden. Im Rahmen der Wohnungshilfe seien die „persönlichen Verhältnisse des Versicherten“ zu berücksichtigen. Der Kläger werde von einer Pflegekraft betreut. Bei der Ermittlung des Wohnungshilfebedarfs könnten nicht beliebig viele Personen zum Haushalt gerechnet werden. Nicht zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die vom Kläger unabhängige Lebensgestaltung seiner Ehefrau, die mit ihrem Lebensgefährten und den genannten drei Kindern zusammenlebe. Die Betrachtungsweise des Klägers würde jeglichen Rahmen sprengen. Weder der Lebensgefährte der Ehefrau noch dessen Kinder seien als Haushaltsangehörige im Sinne von § 41 Abs. 4 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilferichtlinien zu betrachten. Nach dem Verständnis der Wohnungshilferichtlinien im Lichte des Sozialversicherungsrechts könnten nicht automatisch alle Personen zu einem Haushalt gehören, die unter einem Dach lebten. Die Haushaltszugehörigkeit erfordere, dass der Kläger Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen trage und familiäre Bindungen zwischen beiden bestünden und unterhalten würden, was sich in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlage. Diese Voraussetzungen seien weder gegenüber dem Lebensgefährten der Ehefrau noch gegenüber den drei Kindern erfüllt. Vorliegend komme es nicht entscheidend darauf an, ob von einem 2- oder 6-Personenhaushalt auszugehen sei, da selbst bei einem 6-Personenhaushalt zuzüglich Pflegekraft immer noch kein „anderer berechtigter Grund“ für die Aufgabe des Mietobjekts vorläge. Für den Fall eines 6-Personen-Haushalts plus Mehrbedarfs wegen eines Schlafraumes für Pflegeperson plus Mehrbedarf für Individualraum aus rehabilitativen Gründen wäre nach den Wohnungshilferichtlinien als rollstuhlgerechte Wohnungsfläche 174,50 qm (144,50 qm + 15 qm + 15 qm) anzusetzen. Da der Kläger aber mit den genannten Personen bereits ein Zweifamilienhaus mit 190 qm Wohnfläche bewohne, sei auch in dieser Konstellation kein behindertenbedingter Mehrbedarf ersichtlich, der nicht schon in der jetzigen Wohnsituation berücksichtigt worden wäre. Auch widerspräche es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, den Erwerb von Eigentum in der vorliegenden Fallkonstellation aus Mitteln der Solidargemeinschaft zu fördern. Auch der Hinweis auf eine angeblich rechtsverbindliche Zusicherung seitens der Beklagten, dass im Hinblick auf den geplanten zukünftigen Neubau eines Hauses dem Anspruch auf Wohnungshilfe insoweit stattgegeben werde, als die behinderungsbedingten Mehraufwendungen übernommen würden, sei nicht zutreffend und gehe ins Leere. Die Gutachterkosten seien vom Kläger veranlasst worden und von ihm selbst zu tragen.

Durch Urteil vom 10. April 2014 hat das SG Neubrandenburg die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser könne die geltend gemachte erneute Wohnungshilfe von der Beklagten nicht verlangen, da die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht gegeben seien.

Das SG hat gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

Wohnungshilfe werde gemäß § 41 Abs. 1 SGB VII erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich sei. Nach § 41 Abs. 4 SGB VII regelten das Nähere die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. Nach Ziff. 3.1 dieser Wohnungshilferichtlinien werde die Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des rechtlich wesentlich auf einen Versicherungsfall zurückzuführenden Gesundheitsschadens nicht nur für eine vorübergehende Zeit behindertengerechter Wohnraum erforderlich sei. Gemäß Ziff. 3.2 der Richtlinien seien bei der Ermessensentscheidung über die einzelnen Wohnungshilfemaßnahmen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und die örtlichen Gegebenheiten sowie die allgemeinen Grundsätze der wirksamen Leistungserbringung und der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Kosten einer Baumaßnahme würden vom Unfallversicherungsträger grundsätzlich nur übernommen, wenn diese einfach und zweckmäßig ausgeführt werde und wenn bei größeren Baumaßnahmen (hinsichtlich Kosten und/oder Umfang der Maßnahme) der Versicherte Vergleichsangebote beibringe. Gemäß Ziff. 5 der Richtlinien umfassten die Leistungen zur Wohnungshilfe unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in nachstehender Reihenfolge insbesondere die behindertengerechte Anpassung der bisher genutzten Wohnung (z. B. Ausstattung, Umbau, Ausbau, Erweiterung), die Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus, die behindertengerechte Anpassung einer anderen Mietwohnung, die Bereitstellung einer Wohnung in einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte, die Übernahme der behindertenbedingten Kosten bei Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einer Wohnung oder an einem Wohnhaus, die Übernahme der behindertenbedingten Kosten bei Erwerb von Wohneigentum oder -miteigentum auf Grund des Erbbaurechts, die Bereitstellung einer behindertengerechten Mietwohnung im Eigentum des Unfallversicherungsträgers und sonstige Hilfen. Gemäß Ziff. 10.1 der Richtlinien könne bei Vorliegen besonderer Umstände der Erwerb von Wohneigentum/-miteigentum angezeigt sein. Die Kosten für die behindertengerechte Gestaltung der Eigentumswohnung/des Eigenheims habe nach Ziff. 10.3 der Unfallversicherungsträger zu tragen. Im Regelfall erfolge dies durch Bereitstellung eines Pauschalbetrages.

Auf Wohnungshilfe bestehe dem Grunde nach ein Rechtsanspruch. Über Art, Umfang und Durchführung entscheide der Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs. 5 SGB VII nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies ergebe sich aus dem Charakter der Wohnungshilfe als Teil der ergänzenden Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII. Insoweit habe der Unfallversicherungsträger grundsätzlich die Wahl, mit welchen Mitteln er das Ziel der Rehabilitation erreichen wolle. Soweit der Zweck der ergänzenden Leistung auf verschiedenen Wegen zu erreichen sei, bestehe ein über § 41 SGB VII hinausreichendes Auswahlermessen. Bei der Ausübung des Ermessens seien einerseits die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und die örtlichen Verhältnisse (vgl. § 9 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 33 SGB I), aber auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen (Nr. 3.2 der Richtlinien) (Hauck/Noftz, SGB VII § 41 Rdnr. 4 m.w.N.).

Art und Umfang der Wohnungshilfe lägen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Sie erfolge entsprechend den §§ 1 Nr. 1, 26 Abs. 2 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln. Wohnungshilfe umfasse sowohl die behindertengerechte Anpassung vorhandenen Wohnraums als auch die Bereitstellung einer behindertengerechten Wohnung (vgl. Nr. 5 der Richtlinien). Sie richte sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 33 SGB I). Zu berücksichtigen seien neben der Art und Schwere der Behinderung insbesondere die Familiengröße und die bisherigen Wohnverhältnisse.

Grundsätzlich könnten nur die Kosten übernommen werden, die behindertenbedingt notwendig seien. Kosten würden nur in der Höhe übernommen, wie sie für eine einfache und zweckmäßige Ausführung erforderlich seien, Nr. 3.2 Satz 2 der Richtlinien. Mehrkosten durch eine besonders aufwändige Ausführung oder Materialien habe der Versicherte daher selbst zu tragen. Ein wesentlicher Kostenfaktor sei die gewünschte Größe der Wohnfläche. Die Berechnung der Wohnfläche sollte mittels der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFIV v. 23. 11. 2003, BGBl. I 2003, S. 2346) erfolgen.

Wiederholungen bzw. Ergänzungen der Wohnungshilfe könnten aus verschiedenen Gründen notwendig werden. Das BSG weise zu Recht darauf hin, dass durch eine erstmalige Erbringung von Wohnungshilfe dieser Anspruch nicht auf Dauer erlösche. Werde eine erneute Wohnungshilfe als Folge eines Umzuges des Versicherten begehrt, werde der Anspruch des Versicherten heute nicht mehr davon abhängig gemacht, dass der Versicherte die Aufgabe der behindertengerechten Wohnung nicht zu vertreten haben dürfe. Gleichwohl bedeute dies nicht, dass der Unfallversicherungsträger nun nach jedem Wohnungswechsel erneut Leistungen in voller Höhe zu erbringen habe. Das BSG gehe davon aus, dass auf eine Wiederholung der Wohnungshilfe zumindest dann ein Anspruch bestehe, wenn der Wohnungswechsel aus anzuerkennenden Gründen geschehe, die auch von den Folgen des Versicherungsfalls unabhängig sein können. Davon werde auszugehen sein, wenn es sich um typische Veränderungen handele, die im Lebensverlauf üblicherweise angelegt seien, also z. B. die Gründung eines eigenen Hausstandes, beruflich bedingte Umzüge oder der Bau eines Eigenheimes wegen Vergrößerung der Familie. Seine Grenzen finde der Anspruch auf Wohnungshilfe, wenn es an objektiv nachvollziehbaren Gründen für den Wohnungswechsel durch den Versicherten fehle, insbesondere wenn es Hinweise für eine missbräuchliche Nutzung des Anspruchs auf Wohnungshilfe gebe. Zu beachten sei ebenfalls, dass eine erneute Wohnungshilfe - insbesondere wenn sie mit hohen verlorenen Kosten verbunden sei - die Prognose voraussetze, dass der Aufwand wirtschaftlich gerechtfertigt sei (Hauck/Noftz, a.a.O., § 41 Rdnr. 32).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen sei die Verfahrensweise der Beklagten auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht zu beanstanden gewesen. Berechtigte Gründe für die Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe vermöge auch die Kammer nicht zu bejahen. Beruflich bedingte Gründe schieden hier evident aus. Auch familiäre Gründe vermöchten eine erneute Wohnungshilfe nicht zu rechtfertigen. Das Gericht weise zunächst darauf hin, dass der Kläger allein mit seiner Ehefrau in einer familiären Verbindung stehe. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG reiche auch nicht so weit, dass die autonome Entscheidung des Klägers und seiner Ehefrau, ein Grundstück für den Neubau eines Hauses zu erwerben, zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe führen könnte.

Auch der Hinweis auf eine unzureichende Größe des Therapieraums in der aktuell genutzten Wohnung verfange nicht. Soweit der Kläger sich auf die gutachterliche Berechnung berufe, sei die Beklagte hieran nicht gebunden. Die Wohnungshilferichtlinien hätten nachhöchstrichterlicher Rechtsprechung zwar nicht den Charakter von Rechtsnormen, bänden jedoch die Verwaltung. Die Unfallversicherungsträger verfolgten mit ihnen das Ziel, Wohnungshilfe nach Voraussetzungen, Art und Umfang einheitlich und im Einzelfall so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Sozialleistungen anderer Rehabilitationsträger in der Regel nicht erforderlich würden (Ziff. 1 der Wohnungshilferichtlinien). Es sei deshalb zum einen nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Richtlinien ihrer Prüfung zugrunde lege. Zum anderen habe die Kammer, auch wenn die Gerichte an die Richtlinien nicht gebunden seien, gegenüber deren Anwendung im Sinne einer Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle keine Bedenken. Dies bedeutet hier, dass für einen benötigten Therapieraum 15 qm anzusetzen seien. Denn nach Ziff. 2.2.2 Satz 2 der Anlage zu den Wohnungshilferichtlinien sei nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden, ob weitere Flächen als behinderungsbedingte Mehrflächen anzuerkennen seien; sei eine zusätzliche Wohnfläche als Individualraum aus rehabilitativen Gründen notwendig, seien weitere 15 qm anzusetzen.

Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Grundriss, dass auf demselben von ihm genutzten Stockwerk sozusagen gegenüber sein Schlafzimmer liege, das eine Grundfläche von 16,89 qm aufweise. Die Erzielung eines um mehr als 4 qm größeren Therapieraums, der zugleich auch über den genannten Richtwert hinausginge, ließe sich also grundsätzlich durch einen solchen Zimmertausch innerhalb des behindertengerechten Erdgeschosses realisieren. Dass der Kläger tatsächlich ein so großes Schlafzimmer benötige, wie er es derzeit nutze, sei dem vorliegenden Akteninhalt nämlich nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei das für den Kläger durch einen Treppenlift zugängliche Kellergeschoss ebenfalls nutzbar. Dass dort über eine reine Lagerung hinaus auch Therapiemöglichkeiten bestünden, erscheine auch unter Einbeziehung des Klagevortrags nicht ausgeschlossen. Doch selbst wenn derartige Möglichkeiten nicht bestünden, führte eine Nichteinhaltung des Regelwerts für den Therapieraum nicht zur Bejahung eines berechtigten Grundes für eine erneute Wohnungshilfe. Denn die Abweichung der Größe des vorhandenen Therapieraums von dem Regelwert sei mit 2,88 qm nicht eklatant. Beachte man in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, so vermöge die aufgezeigte Abweichung keinen berechtigten Grund für die Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe zu begründen. Vielmehr stünden die aufgezeigte flächenmäßige Abweichung und der geltend gemachte Kostenaufwand aus einer derartigen erneuten Wohnungshilfe in einem deutlichen Missverhältnis zueinander. Auch wenn der bisher gewährte Wohnungshilfezuschuss entfiele, bleibe die erneute Wohnungshilfe selbst unter Zugrundelegung der korrigierten Berechnungen der Klägerseite erheblich teurer als die für das bisherige Domizil gewährte Wohnungshilfe.

Soweit der Kläger ferner für den aktuellen Wohnraum zu schmale Flure und Türen und die hiermit verbundene Unmöglichkeit der eigenständigen freien Bewegung mit den Rollstühlen einschließlich eines Wendens auf der Stelle und Steuerns durch die Türöffnungen bemängele, lasse sich hieraus ebenfalls kein berechtigter Grund für eine erneute Wohnungshilfe erschließen. Zum einen habe auch seine Ehefrau ausdrücklich eine behindertengerechte Ausstattung des aktuell von ihm genutzten Wohnraums bestätigt; zum anderen sei zu seiner Unterstützung permanent eine 24 Stunden-Assistenz vor Ort, die ihm hierbei behilflich sein könne. Darüber hinaus wäre die Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe aus diesem Gesichtspunkt heraus ebenso wenig mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar wie unter dem Aspekt des Therapieraums.

Soweit der Kläger sich auf einen etwaigen Vertrauensschutz auf Grund entsprechender Äußerung der Beklagten berufe, teile die Kammer seine Auffassung nicht. Maßgeblich sei, dass eine wirksame Zusicherung gemäß § 34 SGB X nicht vorliege und das hierfür gesetzliche Formerfordernis auch nicht über eine anderweitige Konstruktion umgangen werden dürfe.

Schließlich komme auch eine nunmehr im Klageverfahren ebenfalls geltend gemachte Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten von 11.496,14 Euro nicht in Betracht. Da bereits dem Grunde nach keine berechtigten Gründe für die Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe gegeben seien, habe es (ungeachtet der Existenz der Wohnungshilferichtlinien) auch keiner Ermittlungen zur Höhe des behindertenbedingten Wohnflächenmehrbedarfs bedurft. Die Einholung eines derartigen Gutachtens beruhe auf einer autonomen Entscheidung des Klägers. Für eine Erstattung der hieraus resultierenden Kosten durch die Beklagte sei deshalb kein Raum.

Gegen das am 26. Mai 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Juni 2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages hat er ergänzend ausgeführt, soweit das SG davon ausgehe, dass im Erdgeschoss ein Raumtausch bzgl. Schlafzimmer und Therapieraum möglich sei, werde dem widersprochen. Bei der derzeitigen Wohnsituation sei es nicht möglich, in den derzeitigen Therapieraum ein Bett zu stellen, da dann die nach den einschlägigen DIN entsprechenden Verkehrsflächen neben dem Bett nicht verblieben. Es sei nicht möglich, die derzeitige Wohnung behindertengerecht zu gestalten. Ihm sei behindertengerechter Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Er weise nochmals darauf hin, dass es ihm in diesem Verfahren ausschließlich um den behinderungsbedingten Mehrbedarf bei der Errichtung des Wohnhauses gehe. Die Gesamtkosten des Hauses seien um ein Vielfaches höher als die geltend gemachte Wohnungshilfe. Seine Entscheidung, Wohneigentum zu erwerben, habe die Beklagte zu akzeptieren. Sie könne ihn als Behinderten nicht lebenslang daran binden, zur Miete zu wohnen. Insoweit habe die Beklagte ihr Ermessen falsch ausgeübt.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass das Haus, in dem der Kläger zuvor gewohnt habe, verkauft worden sei. Der Kläger habe ausziehen müssen. Seit dem 1. August 2015 wohne er im A-Straße in W. (hierbei handelt es sich um das vom Kläger realisierte Neubauvorhaben).

Es werde nunmehr neue Wohnungshilfe in Form eines Kapitalbetrages geltend gemacht. Die Zahlung der bisherigen Wohnungshilfe habe die Beklagte eingestellt. In der Sache handele es sich damit nicht um eine andere Wohnungshilfe, sondern um dieselbe Wohnungshilfe. Es solle derselbe behinderungsbedingte Mehrbedarf abgedeckt werden, der pro rata temporis anfalle. Dieser solle nicht mehr monatlich geltend gemacht werden, sondern in einem Einmalbetrag durch den Erwerb von Eigentum. Im Übrigen müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beklagte mit der Einstellung der Wohnungshilfe von 500,00 € nicht dadurch besser gestellt werden könne, dass einerseits der Mietkostenzuschuss vollständig entfalle und jetzt für ihn überhaupt kein behinderungsbedingter Mehraufwand mehr ausgeglichen werde.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. April 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm gemäß § 41 SGB VII erneute Wohnungshilfe für die Zeit ab dem 1. August 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Sie sei nicht verpflichtet erneut Wohnungshilfe zu leisten. Der Schutz des Artikel 6 Abs. 1 GG reiche nicht soweit, dass die autonome Entscheidung des Klägers und seiner Ehefrau, ein Grundstück für den Neubau eines Hauses zu erwerben, zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe führe.

Nach ihrer Auffassung seien die Wohnungshilferichtlinien zur Bestimmung des unstreitig aus rehabilitativen Gründen benötigten Individualraums zu Grunde zu legen. Hierfür sei ein Raumbedarf von 15 qm anzusetzen, der derzeit als Therapieraum genutzte Raum sei um 2,88 qm kleiner. Allerdings habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass es bei einer Wohnfläche von 95 qm im Erdgeschoss des bewohnten Objekts nicht möglich sei, durch eine geänderte Raumaufteilung einen ausreichend großen Therapieraum im Erdgeschoss zu realisieren. Soweit der Kläger argumentiere, im Erdgeschoss müssten große gemeinschaftlich genutzte Flächen wie Küche und Esszimmer für eine Haushaltsgemeinschaft bestehend aus sieben Personen zur Verfügung stehen, betreffe dies die persönliche Lebensführung der Ehefrau des Klägers. Ein dadurch entstehender hoher Platzbedarf könne nicht als Begründung dafür dienen, dass keine ausreichenden Flächen für den Kläger zur Verfügung stünden. Bei der Größe des derzeit genutzten Therapieraums liege auch keine eklatante Abweichung von dem Regelwert vor (2,88 qm). In diesem Zusammenhang verweise das SG zutreffend auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Soweit der Kläger darauf verweise, dass er aus dem bisherigen Mietobjekt in Folge Verkauf des Hauses habe ausziehen müssen, treffe es nicht zu, dass ein Verkauf der bisherigen Wohnung zum August 2015 ursächlich für den Auszug des Klägers gewesen sei. Er habe bereits 2011 mitgeteilt, dass er ein Wohnhaus auf einem Grundstück in W. errichten werde, in das er nunmehr eingezogen sei.

Soweit der Kläger nunmehr in Folge seines Umzuges einen Einmalbetrag geltend mache, stelle dies eine Klageänderung dar, der widersprochen werde. Für den jetzt geltend gemachten Klageantrag – Gewährung der bisherigen Wohnungshilfe als Einmalbetrag – liege kein Vorverfahren vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 5 U 44/14 – L 5 U 49/12) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. April 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 waren aufzuheben weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Dem Kläger steht für die beantragte Zeit ab dem 1. August 2015 dem Grunde nach ein Anspruch auf erneute Wohnungshilfe gemäß § 41 SGB VII zu. Die Beklagte hat den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden, weil sie ihr Ermessen in den angefochtenen Bescheiden unzutreffend ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine unzulässige Klageänderung vor.

Der Kläger ist nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten und der Einlassung seiner im Termin anwesenden Ehefrau am 1. August 2015 in den nunmehr errichteten Neubau im P. in W. eingezogen. Ging es in dem vor dem SG Neubrandenburg anhängig gewesenen Verfahren um die Übernahme des kostenmäßigen Mehraufwandes für den behinderungsbedingt anfallenden Mehrflächenbedarf im Rahmen der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII für einen geplanten Neubau, werden nunmehr in Folge der Realisierung des Neubaus die insoweit tatsächlich entstandenen Kosten im Wege eines Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine unzulässige Klageänderung, der die Beklagte ausdrücklich widersprochen hat. Gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. Gemeinsame Voraussetzung für alle in § 99 Abs. 3 SGG aufgeführten Tatbestände ist, dass der Klagegrund, d.h. der historische Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, derselbe geblieben ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 99 Rdnr. 3). So liegt der Fall hier. Statt des in Ansatz gebrachten Kostenaufwandes für die Erstellung des behinderungsbedingten Mehrflächenbedarfs zur Verwirklichung des geplanten Neubauvorhabens wird nunmehr der Klageantrag dahingehend umgestellt, dass der durch die Realisierung des Neubaus angefallene Mehrkostenaufwand für die behinderungsbedingten Mehrflächen geltend gemacht wird. Der vorliegende Fall ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der Fall, dass ein Versicherter eine Leistung einfordert, die ihm zunächst von der Behörde nicht gewährt wird, er sich dann die Leistung selbst beschafft (entweder ein Hilfsmittel oder er an einer Reha-Maßnahme teilnimmt) und er dann die Behörde auf Kostenerstattung verklagt; auch dieser Fall würde § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG unterfallen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 99 Rdnr. 5).

Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage ist auch erfolgreich, weil dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf erneute Wohnungshilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VII zusteht und der Kläger dadurch, dass die Beklagte ihr Ermessen unzutreffend ausgeübt hat, einen Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat.

Nach § 41 Abs. 1 SGB VII wird Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. Die Wohnungshilfe umfasst nach § 41 Abs. 3 SGB VII auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft. Nach § 41 Abs. 4 SGB VII regeln das Nähere die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 22/02 R – entschieden, dass solange der anspruchsbegründende Umstand des § 41 Abs. 1 SGB VII vorliegt, nämlich ein versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach dauerhaftem behindertengerechten Wohnraum der Versicherte dem Grunde nach einen unbedingten Anspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe hat (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 19). Aus der gesetzlichen Formulierung „wird erbracht“ folgt, dass die Verwaltung an dieser Stelle der Prüfung des Anspruchs nicht zu einer Ausübung von Ermessen im Sinne eines Entschließungsermessens befugt ist, wie dies etwa bei einer Formulierung mit den Worten „kann“ oder „darf“ der Fall wäre. Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 20).

Vorliegend ist ein Anspruch des Klägers nach § 41 Abs. 1 SGB VII dem Grunde nachgegeben, was auch die Beklagte einräumt. Der Kläger ist nämlich aufgrund der Folgen der bei ihm anerkannten BK 3102 dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen und damit auch auf behinderungsgerecht ausgestalteten Wohnraum. Dadurch, dass die Beklagte in der Vergangenheit dem Kläger bereits Wohnungshilfe für die Anmietung einer Wohnung auf einem Bauernhof in Lanzen und danach einen Mietschuss für die Wohnungen im R.-weg in W. bewilligt hat, ist der Anspruch auf Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII nicht auf Dauer erloschen. Der Anspruch auf Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII enthält weder einen im Einzelnen gekennzeichneten Leistungsrahmen, noch eine zeitliche oder zahlenmäßige Begrenzung, nach der eine erneute Leistungsgewährung vorliegend auszuschließen wäre (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 22). Der Anspruch auf Wohnungshilfe erschöpft sich nicht in einer einmaligen Hilfe. Zwar ist der Zweck der Hilfe die Wiedereingliederung des aufgrund des Versicherungsfalles behinderten Versicherten, aber dieser Zweck kann nicht nur einmal zu erfüllen sein. Die Wohnungshilfe hat zum Ziel, den Versicherten so weit wie möglich so zu stellen, wie er ohne Eintritt des Versicherungsfalles stehen würde (vgl. Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage (2014), § 41 SGB VII, Rdnr. 23). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherten durch die Folgen dieses Versicherungsfalles nicht seine grundrechtlich geschützte Freiheit (Artikel 11 GG) genommen werden darf, seine Wohnung zu wechseln, zumal sich die Notwendigkeit eines Umzugs nach allgemeiner Lebenserfahrung mehrmals im Laufe des Lebens ergeben kann. Eine „Fesselung“ an die Wohnung, deren behinderungsgerechter Umbau durch Gewährung von Wohnungshilfe einmalig gefördert worden ist, darf daher durch eine Begrenzung dieser Leistung auf ein Objekt nicht eintreten (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 23). Dies gilt nach Auffassung des BSG jedenfalls für den Fall, dass der Wohnungswechsel aus anzuerkennenden Gründen geschieht, die auch unfallfolgenunabhängig sein können. Ein den Anspruch auf erneute Leistung begründender Wohnungswechsel kann daher aus beruflichen aber auch schon aus familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich sein. Allenfalls könnte sich eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe durch den auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben (vgl. Urteil des BSG vom 6. Februar 2003 – B 7 AL 38/02 R), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. Urteil des BSG vom 6. Mai 2003, a.a.O., juris Rdnr. 23; Padé in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 41 Rdnr. 23).

Solche „anerkennenswerten Gründe “ nach der genannten BSG-Entscheidung liegen im Falle des Klägers vor. Diese folgen aus der familiären Situation des Klägers, die die Beklagte nach Ansicht des Senats nicht ausreichend berücksichtigt hat. Wie das BSG in seinem Urteil vom 6. Mai 2003 bereits ausgeführt hat, darf dem Versicherten durch die Folgen eines Versicherungsfalls nicht seine grundrechtlich geschützte Freiheit (Artikel 11 GG) genommen werden, seine Wohnung zu wechseln. Im Ergebnis hat die Beklagte die Entscheidung der Eheleute zu akzeptieren, wenn sich diese für die Errichtung eines Wohnungsneubaus entschieden haben. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, der Ehefrau des Klägers stünde es ihr im Wege der Ehe zustehenden allgemeinen Handlungsfreiheit und Freizügigkeit (vgl. Artikel 2 Abs. 1, 11 GG) zu, sich für den Umzug in den nunmehr realisierten Neubau zu entscheiden und weiterhin meint, den Kläger auf den Verbleib im R.-weg in W. in der von ihr im Wege der Wohnungshilfe geförderten (behindertengerechten) Wohnung verweisen zu können, verkennt die Beklagte die Auswirkungen von Artikel 6 Abs. 1 GG. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In seiner Eigenschaft als Grundrecht natürlicher Personen verstärkt Artikel 6 Abs. 1 GG die Entfaltungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG im privaten Lebensbereich. Er gewährt ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, die Ehe und Familie im materiellen oder persönlichen Bereich beeinträchtigen würden (vgl. BVerfGE 6, 55, 76; 55, 114, 126 f; 81, 1, 6). Geschützt wird das ungestörte Zusammenleben in Ehe und Familie nach familiärer Eigengesetzlichkeit (BVerfGE 31, 58, 67; 33, 236, 238; 66, 84, 94). Das Grundrecht des Artikel 6 Abs. 1 GG umfasst weiter die Freiheit der Eheführung; hierher und nicht zu Artikel 11 bzw. 2 Abs. 1 GG gehört auch die Wohnortbestimmung (BVerwGE 56, 246, 250). Der Kläger und seine Ehefrau haben auf Befragen des Senats im Termin angegeben, weiterhin miteinander verheiratet zu sein. Die Ehefrau hat den Sohn T. im Jahr 2009 und die Tochter V. im Jahr 2011 geboren. Es handelt sich hierbei um eheliche Kinder des Klägers, da Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), auch wenn der Erzeuger dieser beiden Kinder nicht der Kläger sondern der Lebensgefährte der Ehefrau ist. Der Kläger hat damit ein Recht auf Zusammenleben mit der Ehefrau und den ehelichen Kindern, weshalb ihn die Beklagte nicht auf einen Verbleib in der Wohnung im R.-weg in W. verweisen kann, wenn der Rest seiner Familie – mittlerweile tatsächlich – in den Neubau eingezogen ist; insoweit besteht ein entsprechendes „Nachzugsrecht“ des Klägers, welches die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht hinreichend beachtet hat. Dass vorliegend vom Kläger, seiner Ehefrau, deren Lebensgefährten und den Kindern, die alle in den Neubau eingezogen sind, ein „ungewöhnliches Familienmodell“ praktiziert wird, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 242 BGB. Der Kläger selbst hat dem Senat auf Befragen glaubhaft vermittelt, dass dieses „ungewöhnliche Familienmodell“ seinen Interessen und Wünschen entspricht. Dies hat die Beklagte hinzunehmen und zu berücksichtigen.

Soweit sich die Beklagte auf die UV-Wohnungshilfe-Richtlinien (in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung) bezogen hat, in denen der Grundsatz „Miete vor Eigentum“ niedergelegt ist, hat die Beklagte nach Auffassung des Senats in ihre Ermessenentscheidung ebenfalls unzutreffende Erwägungen eingestellt. Dadurch, dass der Gesetzgeber den Verbänden der Unfallversicherungsträger das „Nähere“ zur Regelung überlassen hat (§ 41 Abs. 4 SGB VII), hat er sie zu einer Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchs für ihren Bereich beauftragt. Die Richtlinien haben den Zweck, für Entscheidungen über die Gewährung von Wohnungshilfe eine gleichmäßige Verwaltungspraxis und Ermessensausübung sicherzustellen. Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 41 SGB VII binden die Richtlinien allerdings allein die Verwaltung, grundsätzlich aber nicht die Gerichte (vgl. Urteil des BSG vom 6. Mai 2003, a.a.O., Juris Rdnr. 21). Ein derartiges Stufenschema, wie es in Ziffer 5 der Richtlinien (Umfang der Wohnungshilfe) aufgeführt ist, mit dem Grundsatz „Miete vor Eigentum“, lässt sich dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 SGB VII nicht entnehmen und findet dort keine Stütze. In den neuen UV-Wohnungshilfe-Richtlinien (gültig ab 1. August 2018) ist in Ziffer 4 (Art und Umfang der Wohnungshilfe), insbesondere in Ziffer 4.1 – im Gegensatz zu der in den Vorgängerrichtlinien unter Ziffer 5.1 aufgeführten Reihenfolge – keine entsprechende Abstufung der einzelnen Grundformen der Wohnungshilfe vorgenommen worden. Vielmehr stehen die dort genannten Grundformen der Wohnungshilfe wie beispielsweise Übernahme behinderungsbedingter flächenbezogener Mehrkosten einer behindertengerechten Mietwohnung als laufender Mietkostenzuschuss oder Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten bei Erstellung oder Erwerb von Eigentum/Miteigentum an Wohnraum sowie der flächenbezogenen Betriebs- und Bewirtschaftskosten gleichwertig nebeneinander. Dies wird auch aus den Ausführungen im Rundschreiben des DGUV – 0255/2018 – vom 23. Juli 2018 deutlich, worin es heißt: „Im Unterschied zur bisherigen Fassung enthalten die neuen Richtlinien keine abgestufte Prüfungsreihenfolge der Arten von Wohnungshilfe. Ist ein Anspruch auf Wohnungshilfe dem Grunde nach gegeben, stehen die verschiedenen Formen der Wohnungshilfe selbstständig nebeneinander (vgl. Ziff. 4), wie es § 41 SGB VII vorsieht“. Insoweit hat sich die Beklagte im Rahmen des ihr nach § 26 Abs. 5 SGB VII gesetzlich eingeräumten Ermessens an Kriterien orientiert, die in der Vorschrift des § 41 Abs. 1 SGB VII nach Auffassung des Senats keine Stütze finden. Auch wenn der Senat sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen darf, erweist sich die Ermessenentscheidung der Beklagten vorliegend als fehlerhaft, weil die Beklagte Aspekte in ihre Ermessensentscheidung eingestellt hat, die in § 41 Abs. 1 SGB VII keine Stütze findet, auch in den neuen ab 1. August 2018 geltenden UV-Wohnungshilfe-Richtlinien nicht mehr fortgeführt sind und darüber hinaus die Umstände, die unter Berücksichtigung des Artikel 6 Abs. 1 GG zu Gunsten des Klägers für einen – zum damaligen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nur vorgesehenen – Umzug in das damals geplante Neubauvorhaben gesprochen haben, nicht umfassend mit in ihre Ermessenerwägungen einbezogen hat.

Soweit erstinstanzlich der Kläger die Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. R. vom 19. April 2013 verfolgt hat, hat der Kläger insoweit im Termin die Berufung teilweise zurückgenommen, wobei der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu erkennen gegeben hat, diese Position im Rahmen der Kostenerstattung nach § 193 SGG weiterverfolgen zu wollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich (vgl. § 160 Abs. 1 SGG).

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