Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2017 - 11 ME 236/16
Fundstelle
openJur 2020, 9998
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 B 2816/16

Eine Online-Cent-Auktion, bei der die Gebotsabgabe für ein Produkt unter Einsatz von zuvor in Mengenpaketen erworbenen Gebotspunkten ohne Kaufoption erfolgt und die Kosten für erworbene Gebotspunkte nicht erstattet und im Gewinnfall nicht auf den Produktpreis angerechnet werden, ist unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.889,38 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Online-Cent-Auktionen durch den Antragsgegner sowie eine Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung.

Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahr 2009 das Internetportal www. B.de mit Sitz in C.. Auf dieser Internetseite präsentiert sie in Auktionen jeden Tag eine Vielzahl von neuen Markenprodukten. Bei jeder Auktion läuft eine Zeituhr rückwärts. Die wirksame Gebotsabgabe ist nur vor Ablauf der Zeituhr unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Gebotsrechte in Form von Gebotspunkten müssen zuvor von den Teilnehmern der Versteigerung zu einem Preis von 0,50 EUR je Punkt gekauft werden. Erhältlich sind die Gebotspunkte in verschiedenen Mengenpaketen. Das kleinste Paket umfasst 20 Punkte zu einem Preis von 10 EUR, das größte Mengenpaket besteht aus 500 Punkten für 250 EUR. Die Platzierung eines Gebotes verzehrt den entgeltlichen Gebotspunkt, erhöht den Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR und verlängert zugleich die Versteigerungszeit um z. B. 15 Sekunden. Andere Teilnehmer der Auktion erhalten zusätzliche Zeit, ein weiteres Gebot abzugeben. Der Teilnehmer, der beim Zeitablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hat, erwirbt das Recht, den betreffenden Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten für die erworbenen, letztendlich aber erfolglos eingesetzten Gebotspunkte werden nicht erstattet und im Gewinnfalle nicht auf den Produktpreis angerechnet. Die Möglichkeit eines Direktkaufs ist nicht vorgesehen. Über den „Bietagenten“ können Bieter zudem eine zuvor festgelegte Anzahl an Geboten abgeben, ohne dass sie die Auktion live verfolgen müssen. Der „Bietagent“ setzt Gebote automatisch, sobald ein anderer Mitbieter ein Gebot abgegeben hat, wobei die Abgabe des Gebots – einen natürlichen Bieter simulierend – innerhalb der letzten zehn Sekunden vor Ende des Countdowns erfolgt. Ein einmal aktivierter „Bietagent“ kann nicht mehr deaktiviert werden. Die Auktionen sind jeweils mit einem Aktivitätsindex versehen. Dieser zeigt an, wie frequentiert eine Auktion ist und wie viele Bieter gerade daran teilnehmen. Der Aktivitätsindex wird aus der Anzahl der letzten zehn Höchstbietenden ermittelt. Er kann Werte auf einer Farbskala von 2 (Grün) bis 10 (Rot) annehmen, je nachdem wie hoch die Anzahl der letzten zehn unterschiedlichen Mitbieter ist. Jeder Mitbieter hat zudem ein Nutzerprofil, welches durch einen Klick auf den im Laufe einer Auktion angezeigten Benutzernamen aufgerufen werden kann. Dort ist für jeden Nutzer angegeben, an wie vielen Auktionen dieser innerhalb der letzten 90 Tage teilgenommen hat und wie viele Gebote er im Tagesverlauf schon abgegeben hat. Der rechts auf der Detailseite angezeigte Auktionsverlauf informiert darüber, wer zuletzt Höchstbietender war. Außerdem wird angezeigt, wie der jeweilige Höchstbietende sein Gebot abgegeben hat.

Seit ihrem Markteintritt hat die Antragstellerin mehr als 140.000 solcher Auktionen durchgeführt. Eine Anmeldung auf B.de setzt einen Wohnsitz in Deutschland oder Österreich voraus. Die Internetseite der Antragstellerin ist in deutscher Sprache abgefasst und im Gebiet des Landes Niedersachsen uneingeschränkt aufrufbar. Eine Erlaubnis für das Angebot der Online-Cent-Auktionen der Antragstellerin seitens des Antragsgegners liegt nicht vor.

Mit Verfügung vom 21. April 2016 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung unter Fristsetzung von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Androhung eines Zwangsgeldes „für jede Zuwiderhandlung“ in Höhe von 20.000 EUR (abgeändert durch Prozesserklärung v. 29.8.2016: „für eine Zuwiderhandlung“), im Internet unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in Form von Online-Cent-Auktionen, insbesondere mit den unter der Domain www.B.de aufrufbaren Angeboten, in Niedersachsen zu veranstalten, zu vermitteln und zu bewerben. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage setzte der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gegen die Antragstellerin in einer Gesamthöhe von 1.557,50 EUR fest.

Die Antragstellerin hat gegen beide Bescheide Klage - 10 A 2815/16 – erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht - unter Einstellung des Verfahrens, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die Prozesserklärung des Antragsgegners vom 29. August 2016 hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes übereinstimmend für erledigt erklärt haben - mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig, soweit er sich gegen die Kostengrundentscheidung in Ziffer 4. der Untersagungsverfügung und den Kostenbescheid wende. Der Antrag im Übrigen sei unbegründet, weil sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde und deshalb das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiege; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das (noch nicht rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2016 - 10 A 2815/16 - verwiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und dem Antrag, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Weder die vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, noch die von der Antragstellerin unter Hinweis auf den durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - unionsrechtlich und durch das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - verfassungsrechtlich ausgeformten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes angemahnte weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Angesichts der gesetzgeberischen Wertung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV hat das Suspensivinteresse der Antragstellerin grundsätzlich zurückzutreten und die aufschiebende Wirkung der Klage kann nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen oder eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen des Antragsgegners gerechtfertigte Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sind bzw. wenn das Glücksspielangebot der Antragstellerin offensichtlich erlaubt oder erlaubnisfähig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris, Rdnr. 19 ff.). Hiervon ist nicht auszugehen.

1. Die angegriffene Untersagungsverfügung des Antragsgegners genügt dem Bestimmtheitsgebot der §§ 37 Abs. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG.

Das Verwaltungsgericht hat nach Erwägungen zum abstrakten Maßstab der Bestimmtheit von Verwaltungsakten ausgeführt, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung diesem Maßstab gerecht werde. Aus der Beschreibung des Antragsgegners zum verbotenen Geschäftsmodell gehe zum einen deutlich hervor, was unter einer Online-Cent-Auktion zu verstehen sei, und zum anderen werde hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Begrifflichkeiten 1-Cent-Auktionen, Amerikanische Auktionen und Countdown-Auktionen mit jener der Cent-Auktion gleichsetze, diese als austauschbar betrachte und darunter jeweils das näher beschriebene Geschäftsmodell verstehe. Gleiches gelte hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Vermittlung“, da hinreichend deutlich werde, dass künftige Umgehungen durch Umstrukturierungen verhindert werden sollten, zumal dieser Begriff selbsterklärend sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin werde die Untersagungsverfügung auch nicht dadurch unbestimmt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bestimmte legale Möglichkeiten der Ergänzung ihres Internetangebotes aufzeige, ohne zugleich aufzuzeigen, wie die Antragstellerin die Einstellung der untersagten Tätigkeit technisch zu bewerkstelligen habe.

a) Hiergegen wendet die Antragstellerin zu Unrecht ein, dass die Begrifflichkeiten der Auktionsformen zu unbestimmt seien.

Ein Verwaltungsakt muss, um hinreichend bestimmt zu sein, zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rdnr. 8).

Die in der Untersagungsverfügung des Antragsgegners getroffene Regelung genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Tenor der Verfügung, mit dem der Antragstellerin die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von öffentlichem Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV in Form von Online-Cent-Auktionen im Internet untersagt wird, ist neben der namentlichen Erwähnung des von der Antragstellerin betriebenen Internetportals dadurch hinreichend konkretisiert worden, dass in der Begründung der Verfügung die untersagten Tätigkeiten näher beschrieben werden. Hierdurch kann die Antragstellerin als sachkundige Adressatin der Untersagungsverfügung ohne Weiteres ersehen, welche Angebote von der Verfügung erfasst werden. Hierzu gehören zum einen die von ihr im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in ihrem Internetportal angebotenen Glücksspiele, zum anderen aber auch sonstige Glücksspiele in Form von Online-Cent-Auktionen. Auch wenn diese Arten von Glücksspielen nicht gesetzlich definiert sind, ergibt sich eine hinreichende begriffliche Eingrenzung durch die von dem Antragsgegner in der Begründung seiner Verfügung zum einen weiter angeführten Bezeichnungen, die allgemein für derartige Cent-Auktionen verwendet werden, und zum anderen insbesondere durch die von dem Antragsgegner vorgenommene Subsumtion der inkriminierten Art des Glücksspiels unter die Begriffsmerkmale eines öffentlichen Glücksspiels im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 GlüStV. Einer vollständigen Auflistung sämtlicher Varianten der möglichen Arten von Glücksspielen bedarf es aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges nicht (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rdnr. 12). Der Antragsgegner weist in seiner Beschwerdeerwiderung im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, im Einzelnen ein erlaubnisfähiges Geschäftsmodell für die Antragstellerin auszuarbeiten.

Der weitere Beschwerdeeinwand der Antragstellerin in diesem Zusammenhang, der Antragsgegner habe ihr deshalb zu Unrecht auch eine Vermittlung von Online-Cent-Auktionen untersagt, weil eine derartige Tätigkeit durch sie „nie in Rede“ gestanden habe und überdies mangels einer gesetzlichen Definition nicht deutlich werde, was darunter konkret zu verstehen sei, greift nicht durch. Soweit die Antragstellerin derartige Auktionen weder aktuell vermittelt noch dies zukünftig beabsichtigt, geht die Untersagungsverfügung des Antragsgegners zwar insoweit ins Leere, hat aber auf die Bestimmtheit der untersagten Handlung keinen Einfluss. Dass die Vermittlung derartiger Auktionen bereits „denklogisch“ ausgeschlossen sei, hat die Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht näher dargelegt.

b) Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin, die von dem Antragsgegner genannten Modalitäten der Kaufoption und der Rückerstattung der Gebote als geeignete Mittel zur Zielerreichung seien zu unbestimmt.

Nach den die Entscheidung tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts darf die Behörde auf eine klare Mittelvorgabe verzichten, wenn es aus Verhältnismäßigkeitsgründen sachgerecht erscheint, bei mehreren Möglichkeiten zur Zielerreichung die Wahl des Mittels in das Belieben des Adressaten zu legen. Zudem könne die Behörde im Fall der Untersagung von Tätigkeiten offen lassen, wie der Adressat die Einstellung der untersagten Tätigkeit technisch bewerkstellige, sodass der Ausspruch der Untersagung ausreiche. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

Wenn - wie hier - die Art der Untersagung hinreichend deutlich wird, müssen die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Mittel nicht angegeben werden und eine gleichwohl erfolgte beispielhafte Aufzählung derartiger Mittel begegnet keinen Bedenken (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 20.11.2008 - 10 Cs 08.2399 -, NVwZ-RR 2009, 202, juris, Rdnr. 45; Nordrh.-Westf. OVG, Beschl. v. 30.10.2009 - 13 B 736/09 -, NWVBl. 2010, 318, , juris, Rdnr. 36; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 37 VwVfG, Rdnr. 20; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auf. 2014, § 37, Rdnr. 32, jeweils m. w. N.). Daher gilt auch insoweit zunächst der bereits oben genannte Grundsatz, dass es nicht Aufgabe des Antragsgegners ist, im Einzelnen ein erlaubnisfähiges Geschäftsmodell für die Antragstellerin auszuarbeiten. Für die Antragstellerin ist als sachkundige Adressatin aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid ohne Weiteres ersichtlich, dass es für eine bedingungsfreie Kaufoption darauf ankommt, dass sie allen Spielern offen steht und bedingungsfrei in dem Sinn ist, dass die Ausübung der Kaufoption nicht an eine zeitliche oder finanzielle Bedingung gekoppelt wird. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung insoweit zutreffend ausgeführt, sie habe bereits (richtigerweise) „vermutet“, dass durch eine bedingungsfreie Kaufoption erfolglosen Teilnehmern der Auktion ein Erwerb des Auktionsgegenstandes unter Anrechnung der Gesamtkosten für die verbrauchten Gebote ermöglicht werden solle. Dass die Untersagungsverfügung sich zu den weiter erforderlichen konkreten Modalitäten dieser Alternative sowie auch zu der weiter genannten Alternative nicht näher verhält, ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unerheblich.

2. Das streitgegenständliche Angebot der Antragstellerin stellt unerlaubtes öffentliches Glücksspiel dar, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG erfüllt sind.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Das Verwaltungsgericht hat bei der Auslegung der Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 GlüStV aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben des § 284 StGB die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet. Hierbei hat es die Einwände der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihr angeführten strafrechtlichen Literatur und der zivilgerichtlichen Rechtsprechung in rechtlich zutreffender Weise gewürdigt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine Generalisierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2013 (- BVerwG 8 C 21.12 - <Super-Manager>, BVerwGE 148, 146, NVwZ 2014, 889, juris) über die abstrakten Entscheidungskriterien hinaus nicht angezeigt. Der Senat macht sich daher die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

a) Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf näher bezeichnete Kommentierungen strafrechtlicher Bestimmungen meint, bei den von ihr angebotenen Cent-Auktionen handele es sich bereits nicht um ein „Spiel“, dringt sie nicht durch.

In objektiver Hinsicht ist bei derartigen Auktionen charakteristisch, dass jeder Spieler ein Vermögensrisiko in der Hoffnung eingeht, auf Kosten der anderen Spieler einen Gewinn zu erzielen. Hierauf ist das Handeln der Teilnehmer an Online-Auktionen letztlich ausgerichtet, sodass nicht ein bloßes Unterhaltungsspiel gegeben ist. In subjektiver Hinsicht ist es zugleich Zweck eines jeden Spielers, sich zu unterhalten und möglichst zu gewinnen. Es kommt nicht darauf an, ob über das Ziel der Gewinnerzielung hinaus die Auktion einen ernsthaften wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Anders als bei einer klassischen Auktion erhält der Auktionator den Gegenwert für die von ihm angebotenen Produkte gerade nicht allein durch den Erwerbsvorgang, sondern in erster Linie durch den Einsatz aller Gebotspunkte, und zwar auch derjenigen Bieter, die den Zuschlag am Ende nicht erhalten. Damit tritt der wirtschaftliche Geschäftszweck vollkommen in den Hintergrund. Entgegen der klassischen Internet-Auktion, bei der die kostenlose Gebotsabgabe in beliebiger Höhe durch zeitlich beschränkte Konkurrenz der Bieter der Preisbildung dient, dient die Gebotsabgabe bei einer Cent-Auktion vorrangig nicht der Preisbildung, sondern der Einnahmeerzielung des Veranstalters (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 -, GewArch 2014, 124, juris, Rdnr. 21 ff.).

b) Der notwendige Zusammenhang zwischen dem Einsatz und dem Erwerb einer Gewinnchance ist ebenfalls gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deckt sich das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass das Entgelt zur Finanzierung des Gewinns dient, es genügt aber, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance besteht. Dazu muss die Gewinnchance und nicht der Gewinn selbst sich gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn mit der Entgeltzahlung lediglich die Berechtigung zur Teilnahme erworben wird; in diesem Fall handelt es sich um eine bloße Teilnahmegebühr. Unter den Begriff des Einsatzes fällt somit jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Fall des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Fall des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt. Für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff folgt daraus, dass sich bereits aufgrund der Zahlung des Entgelts die Gewinnchance oder Verlustmöglichkeit ergeben muss. Daran fehlt es, wenn erst weitere Umstände wie etwa das Verhalten von Mitspielern oder Aktivitäten des Spielteilnehmers selbst die Gewinnchance oder Verlustmöglichkeit entstehen lassen. Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- und Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, a. a. O., juris, Rdnr. 22 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.1.2014 - BVerwG 8 C 26.12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rdnr. 12).

Nach diesen Grundsätzen ist bei den von der Antragstellerin angebotenen Online-Auktionen der erforderliche notwendige Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- und Verlustmöglichkeit gegeben. Gerade aus dem Einsatz der Gebotspunkte ergibt sich die Chance auf den Zuschlag für den angebotenen Gegenstand. Der Teilnehmer an den von der Antragstellerin angebotenen Auktionen setzt die von ihm erworbenen Gebotspunkte in der Erwartung ein, dass die jeweils erreichte Platzierung das Höchstgebot der Auktion darstellt und damit zum Erwerb des zu ersteigernden Gegenstandes führt. Durch die Platzierung des Gebots entsteht unmittelbar die Gewinnchance. Anders als im Fall des Fantasy-League-Spiels „Super-Manager“ eröffnet sich bereits dadurch die Gewinnchance, ohne dass es auf einen weiteren Entschluss des Teilnehmers, sich in das Spielgeschehen einzubringen und den erforderlichen zeitlichen Aufwand zu investieren, ankommt. Dies zeigt sich gerade im Fall des Einsatzes eines „Bietagenten“, der die zuvor festgelegte Anzahl von Geboten automatisch setzt, sobald ein anderer Teilnehmer seinerseits ein Gebot abgegeben hat, ohne dass die Möglichkeit besteht, einen einmal aktivierten „Bietagenten“ zu deaktivieren.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Bestimmung des für den Erwerb eines Gebotspunktes zu entrichtenden Preises als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dessen geringer Preis in Höhe von 0,50 EUR nicht entgegen. Unabhängig von der von der Antragstellerin in den Vordergrund ihres Beschwerdevorbringens gestellten Frage, ob eine dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB immanente Bagatellgrenze auch für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff zu gelten hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass das Geschäftsmodell der Antragstellerin auf eine Summierung der eingesetzten Gebotspunkte angelegt ist. Das Verwaltungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei daraus abgeleitet, dass es bei den Countdown-Auktionen der vorliegenden Art zum einen nicht darum geht, das höchste Gebot für den zu ersteigernden Gegenstand abzugeben, sondern darum, am Ende unter allen Teilnehmern derjenige zu sein, der das letzte Gebot abgegeben hat, und zum anderen, dass mit dem ständig laufenden Countdown das baldige Ende der Auktion nahe gelegt wird, sodass ein weiterer Anreiz zum Weiterbieten gegeben wird. Hinzu kommt der zwingende Erwerb der Gebotsrechte in Paketen in einem Umfang von mindestens 20 Punkten zu einem Preis von 10 EUR und höchstens 500 Punkten für 250 EUR. Daher überschreitet im Ergebnis das von vornherein auf eine mehrfache Spielteilnahme ausgerichtete Geschäftsmodell der Antragstellerin die Grenze der Unerheblichkeit bei weitem.

Etwas anderes folgt nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Gewinn- und Call-In-Gewinnspielen im Rundfunk, da für derartige Gewinnspiele gemäß § 2 Abs. 6 GlüStV ausschließlich das Regelungsregime des § 8a RStV gilt.

c) Die Entscheidung über den Gewinn hängt bei dem Geschäftsmodell der Antragstellerin entgegen ihrer Ansicht ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Gewinn in Gestalt der Möglichkeit eines für den Teilnehmer günstigen Kaufvertragsabschlusses von dem ungewissen Ereignis, welcher Auktionsteilnehmer der letzte Bieter ist, abhängt, weil das Bietverhalten der übrigen Teilnehmer trotz der Angabe des Einzelhandelspreises, der bei beendeten Auktionen vergleichbarer Artikel erzielten Preise und der Statistiken der letzten zehn Bieter mangels einer rationalen Entscheidungsmöglichkeit selbst für geübte Bieter im Ergebnis unberechenbar ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass - wie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung anführt - es jeder Teilnehmer stets in der Hand hat, innerhalb des verbleibenden Auktionszeitraums ein neues Gebot abzugeben und damit den eigenen Erfolg bei der Auktion herbeizuführen. Abgesehen davon, dass diese Handlungsoption im Fall des Einsatzes von „Bietagenten“ gerade nicht aus freien Stücken besteht, kommt es entscheidend darauf an, dass der Kausalverlauf des laufenden Spiels, an dem der Spieler (weiterhin) teilnimmt, dem steuernden Einfluss dieses Spielers weitgehend entzogen ist. Ungeachtet gewisser Bietstrategien für geübte Spieler hängt der Ausgang des Spiels bei dem Geschäftsmodell der Antragstellerin daher überwiegend vom Zufall ab, sodass der Geschicklichkeitsanteil hinter dem Glücksspielcharakter zurücksteht.

3. Das Angebot der Antragstellerin von Online-Cent-Auktionen stellt unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dar, weil die Antragstellerin nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt und das Angebot nach § 4 Abs. 4 GlüStV auch nicht erlaubnisfähig ist. Diese nationalen Vorschriften verstoßen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere liegt ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vor.

Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei unionsrechtlich allein im Bereich des Dienstleistungsexports in den Markt nach Österreich betroffen, eine derartige Beeinträchtigung liege aber nicht vor, sodass es an einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV fehle, erfolgreich angegriffen hat. Denn jedenfalls die weiteren, die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstießen materiell nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit, sind rechtsfehlerfrei.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf das Fehlen einer Erlaubnis auf der Grundlage nationalen Rechts abgestellt. Es hat ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG ist. Hiernach sind die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde zu untersagen. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV und § 4 Abs. 1 NGlüSpG ist für die Veranstaltung und Vermittlung eines Glücksspiels eine Erlaubnis erforderlich, wobei die Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels gemäß § 4 Abs. 5  NGlüSpG nur erteilt werden darf, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist. Über eine derartige Erlaubnis verfügt die Antragstellerin für die hier im Streit stehenden Internetauktionen nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine solche Erlaubnis nicht entbehrlich ist und diese nationale Gesetzeslage sowohl mit nationalem Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rdnr. 5, v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rdnr. 25; Bay. VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rdnr. 20).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, mit dem sie ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft, folgt etwas anderes nicht aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 4.2.2016 - C-336/14 <Ince> -, NVwZ 2016, 369, juris). Hiernach hindert die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV einen Mitgliedsstaat daran, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz hat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das vorlegende Gericht feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet hat, und soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung, nach der privaten Teilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewendet werden. Diese Feststellung des EuGH betrifft lediglich im Besonderen die strafrechtliche und damit repressive Ahndung einer ohne erforderliche behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Sportwetten. Aus ihr kann hingegen nicht allgemein die Unvereinbarkeit von Bestimmungen eines Mitgliedstaates zur präventiven Gefahrenabwehr hinsichtlich anderer Glücksspielbereiche mit Unionsrecht abgeleitet werden (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.).

Diesen Erwägungen kann nicht mit Erfolg die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.6.2016 - BVerwG 8 C 5.15 -, ZfWG 2016, 433, juris) entgegengehalten werden. In dieser von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das OVG Nordrh.-Westfalen in dem von der Antragstellerin ebenfalls angeführten Urteil vom 23.1.2017- 4 A 3244/06 -, juris - ausgeführt, dass das Fehlen einer Erlaubnis die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glückspielstaatsvertrages 2008 nicht rechtfertigen kann, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht. Im vorliegenden Fall ist nicht die Vermittlung von Sportwetten, sondern die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von bestimmten Internetauktionen untersagt worden. Während für Sportwetten für private Wettanbieter ausnahmsweise ein - von der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings beanstandetes - (bisher begrenztes) Konzessionsverfahren eröffnet worden ist, das ausweislich der Pressemitteilung der Konferenz der Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2016 dahingehend reformiert werden soll, dass die bisher in § 10a Abs. 3 GlüStV vorgesehene Kontingentierung der Sportwettenkonzessionen für die Dauer der Experimentierphase aufgehoben wird, gibt es im Bereich der hier allein interessierenden Internetauktionen ein derartiges Konzessionsverfahren nicht, sondern diese sind nach § 4 Abs. 4 GlüStV ausnahmslos untersagt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedsstaat überlassen bleibt zu beurteilen und zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 - BVerwG 8 B 36.14 -, juris, Rdnr. 23 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rdnr. 7).

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur staatsvertragswidrigen Werbung der Bundesländer und ihrer Lotteriegesellschaften in rechtsfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch. In seiner Beschwerdeerwiderung weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die von der Antragstellerin angeführte Werbung der Lotteriegesellschaften unter Kohärenzgesichtspunkten keine Auswirkungen auf die hier streitgegenständliche Untersagung von Cent-Auktionen im Internet hat. Selbst in einer von der Antragstellerin angeführten intersektoralen Kohärenzbetrachtung ist nicht zu erkennen, inwieweit Werbung für Lotteriegesellschaften geeignet ist, die mit dem Internetverbot für Cent-Auktionen verfolgten legitimen Ziele zu konterkarieren. Gleiches gilt für das von der Antragstellerin weiter angeführte Beispiel des Automatenspiels.

4. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist ein strukturell bedingtes Vollzugsdefizit nicht zu erkennen, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht gegeben ist.

Das Verwaltungsgericht hat  für den Bereich der Cent-Auktionen darauf abgestellt, dass der Antragsgegner nach seiner Prioritätenliste sowie seinen Leitlinien danach differenziert, ob eine bedingungslose Kaufoption vorhanden ist. Wenn eine solche Option - wie im Fall der Antragstellerin - nicht gegeben ist, werden die Anbieter in die Priorität „A“ eingestuft, gegen die der Antragsgegner einschreitet. In der Priorität „B“ sind Anbieter von Cent-Auktionen eingestuft, die eine bedingte Kaufoption anbieten. Die Reihenfolge des Vorgehens gegen derartige Anbieter richtet sich nach dem Konzept des Antragsgegners nach dem Umfang und der Verbreitung des Angebots. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Vorgehen des Antragsgegners den Anforderungen an ein willkürfreies, nach sachlichen Kriterien ausgerichtetes Einschreiten entspricht, teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin. Daher hat der Antragsgegner seine ordnungsrechtliche Befugnis zum Einschreiten gegenüber der Antragstellerin auch nicht verwirkt.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung die inkohärente Vollzugspraxis des Antragsgegners in anderen Bereichen des Glücksspielrechts rügt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rdnr. 40) und im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rdnr. 14) nicht besteht. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die zahlreiche aus ihrer Sicht unbeanstandete Angebote anführt, nicht erfolgreich infrage gestellt. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass angesichts der Vielzahl von Glücksspielangeboten im Internet ein zeitgleiches Vorgehen gegen alle Anbieter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich ist, sodass es auf ein systematisches Vorgehen der zuständigen Behörde ankommt. Gleiches ist für den von der Antragstellerin weiter angeführten Bereich der Sportwetten anzunehmen. Deshalb ist der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich in unzulässiger Weise auf bloße Absichtserklärungen des Antragsgegners gestützt, ohne die Verwaltungspraxis im Einzelnen zu ermitteln, unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat mithin folgerichtig die von dem Antragsgegner dargelegte Verwaltungspraxis, etwaigen Vollzugsdefiziten so weit wie möglich nachzugehen, als ausreichend angesehen.

Dass der Antragsgegner seine Prioritätenliste erst im Nachhinein und „ergebnisorientiert“ erstellt hat, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zutreffend. Insbesondere hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung die Behauptung der Antragstellerin, sein Prozessvertreter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Handhabung eingeräumt, nachvollziehbar klargestellt. Hiernach hatte er die dargestellte Differenzierung zwischen Anbietern ohne und mit Kaufoption bereits vor dem Erlass der Untersagungsverfügung festgelegt und die Priorisierungstabelle unter dem 23. Juni 2016 lediglich aktualisiert.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder aus der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.5.2016 - 6 S 1406/14 -), da sich dieser einer Aussage zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis ausdrücklich enthalten hat, noch aus dem Pilotverfahren der Kommission der Europäischen Union, weil es insoweit an einer rechtsverbindlichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlt. Allein aus dem von der Antragstellerin angeführten Fragenkatalog der Kommission lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen (so bereits Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rdnr. 26; vgl. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris, Rdnr. 38). Ob und inwieweit die Vollzugspraxis des Antragsgegners in diesem Bereich mit der anderer Bundesländer übereinstimmt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Abzustellen ist aufgrund der Zuständigkeit für die Glücksspielaufsicht vielmehr vorrangig auf die Praxis innerhalb eines Landes.

5. Die Untersagungsverfügung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig.

Das gesetzlich bestimmte Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von - wie hier - Glücksspielen im Internet sowie die Werbung hierfür verfolgt ein legitimes Ziel, nämlich vor allem die Bekämpfung der Spielsucht. Hiergegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, von ihrem Angebot gingen „faktisch“ keine Suchtgefahren aus. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zudem lediglich die von der Antragstellerin unter Beweis gestellte Tatsache, dass von der Teilnahme an Sportwetten und Lotterien im Internet ein höheres Suchtpotential als von der Teilnahme an Internetauktionen ausgehe, als wahr unterstellt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Vorgehen des Antragsgegners gegen das von ihr angebotene Geschäftsmodell auch nicht ungeeignet, die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrages zu fördern. Der erneute Hinweis der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auf die Möglichkeit, eine von dem Antragsgegner als normgerecht bezeichnete „bedingungsfreie Kaufoption“ dadurch anzubieten, dass sie Teilnehmern aus Niedersachsen entweder eine Kaufoption für einen angebotenen Gegenstand zu einem Kaufpreis von einer Milliarde EUR oder die Rückerstattung der Gebotspunkte für eine Sekunde anbietet, steht dem nicht entgegen. Dass derartige „Alternativen“ nicht die Voraussetzungen für von dem Antragsgegner als noch zulässig bezeichnete Alternativen für ein rechtskonformes Verhalten erfüllen, liegt auf der Hand.

Anders als die Antragstellerin anführt, ist der Verbotstenor der Untersagungsverfügung des Antragsgegners nicht deshalb nicht erfüllbar und mithin ungeeignet, weil es ihr aus technischen Gründen nicht möglich sei, ausschließlich Teilnehmer aus Niedersachsen von ihrem Internetangebot wirksam auszuschließen. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass das mit der Untersagungsverfügung verfolgte Ziel eindeutig ist und die von ihm aufgezeigten Möglichkeiten, um dieses Ziel zu erreichen, nicht abschließend, sondern nur beispielhaft sind. Insbesondere der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, die Untersagungsverfügung mittels Geolokalisation umzusetzen, sei tatsächlich unmöglich, greift nicht durch. Der Antragsgegner weist zu Recht unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - (NJW 2016, 3310, juris, Rdnr. 31 f.) darauf hin, dass inzwischen zuverlässige Geolokalisierungssysteme, die die Grenzen der Bundesländer hinreichend sicher erkennen können, am Markt angeboten werden. Dass diese Systeme in der Praxis von den Glücksspielanbietern bisher nicht flächendeckend eingesetzt werden, von den Spielern mittels technischer Hilfsmittel umgangen werden können, und immer mehr Spieler die Internetangebote ohnehin mit einem mobilen Zugang aufrufen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Antragsgegner erwartet von der Antragstellerin angesichts der technologischen Entwicklung keinen vollständigen Ausschluss niedersächsischer Spieler von ihrem Angebot, sondern begnügt sich mit den technisch umsetzbaren Möglichkeiten. Hiergegen ist von Gerichts wegen nichts zu erinnern.

Ungeachtet dessen wäre auch eine Untersagung des von der Antragstellerin im Internet angebotenen Glücksspielangebots im gesamten Bundesgebiet verhältnismäßig, wenn eine Geolokalisation nicht hinreichend erfolgversprechend wäre. Die Antragstellerin ist unabhängig von der geografischen Reichweite der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung bereits kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verpflichtet, das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet im ganzen Bundesgebiet zu unterlassen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, NWVBl. 2014, 314, juris, Rdnr. 179). Auf den Umstand, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV die Möglichkeit eröffnet, dass ein Bundesland die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen kann, auch mit Wirkung für das betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken, wenn ein unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Bundesländern veranstaltet wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin - anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 3.4.2009 (- 11 ME 399/08 -, NVwZ 2009, 1241, NdsVBl. 2009, 341, juris, Rdnr. 14, 57 f.) zugrunde lag - die Umsetzung der Untersagungsverfügung nicht zwingend durch Sperrung der niedersächsischen Internetzugänge aufgegeben.

6. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht die Förderung der Entwicklung eines Bestellmanagementsystems durch den Innovationsassistenten D. seitens des Landes Schleswig-Holstein in Höhe von bis zu 30.000 EUR in den Jahren 2011 bis 2013 der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Antragsgegners nicht „in mehrfacher Hinsicht“ entgegen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, die Förderung der Arbeit eines einzelnen Innovationsassistenten mit öffentlichen Mitteln durch das Land Schleswig-Holstein lasse nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend schließen, dass der Antragsgegner nicht gegen die Antragstellerin vorgehe. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wer im Zuwendungsbescheid als Empfänger ausgewiesen ist. Dass die Behörden des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2012 das Geschäftsmodell der Antragstellerin geprüft und seinerzeit nicht als Glücksspiel bewertet haben, gibt für die hier allein interessierende Frage, ob die Untersagungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist, nichts Entscheidendes her. Zudem ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 2012 lediglich, dass das von der Antragstellerin angewandte Geschäftsmodell unter Verweis auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Amtsgerichts C. vom 6. Januar 2012 - 113 C 151/11 - „bis auf Weiteres im Ergebnis“ nicht als Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele bewertet worden ist. Daher bedarf es nicht einer von der Antragstellerin angeregten Vorlage des Senats an den EuGH zur Auslegung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

7. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde weiter beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 21. April 2016 anzuordnen, genügt sie bereits nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit unzulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht erfüllt und die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Ausnahmen nicht gegeben seien. Hierzu verhält sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Ziffern 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11).