OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 - 3 UF 55/18
Fundstelle
openJur 2020, 4262
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 F 886/14
Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 117 Abs.3, 68 Abs.3 S.2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2018 (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und der Anschluss-Beschwerde) den am 15.02.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt (10 F 886/14) teilweise wie folgt abzuändern:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag in Höhe von 106.977,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren der Antragstellerin zu 62 % und dem Antragsgegner zu 38 % aufzuerlegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sollen der Antragstellerin zu 86 % und dem Antragsgegner zu 14 % auferlegt werden.

III.

Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieser Entscheidung.

Gründe

A.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 15.02.2018 ist nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs.1 FamFG eingelegt und innerhalb der Frist des § 117 Abs.1 S.3 FamFG begründet worden. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 117 Abs.2 S.1 FamFG, 524 Abs.2 S.2 ZPO zulässig, denn die Anschließung ist vor Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung erfolgt.

B.

In der Sache dürfte die Beschwerde des Antragstellers nach bisheriger Bewertung überwiegend Erfolg haben; demgegenüber dürfte die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin nicht begründet sein.

Das Familiengericht hat dem auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 281.788,99 Euro gerichteten Antrag der Antragstellerin nur teilweise - in Höhe von 112.898,25 Euro - entsprochen und diesen im Übrigen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen der Anschlussbeschwerde führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. Demgegenüber rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners nur die Zahlung von insgesamt 106.977,15 Euro.

Hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind zunächst die maßgeblichen Stichtage festzustellen: Für die Berechnung des Anfangsvermögens ist dies gemäß §§ 1374 Abs.1, 1363 Abs.1 BGB der Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands, d.h. der 24.08.1984 als der Tag der Eheschließung. Für die Berechnung des Endvermögens ist gemäß § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich, hier also der 27.05.2013.

I. Zugewinn des Antragsgegners

1. Endvermögen

Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs.1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Insoweit hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss ein Endvermögen des Antragsgegners (Saldo von Aktiva und Passiva) in Höhe von 442.296,43 Euro festgestellt.

Diese Feststellungen haben - teilweise - sowohl der Antragsgegner mit seiner Beschwerde als auch die Antragsgegnerin mit ihrer Anschlussbeschwerde angegriffen:

a) Aktiva

aa) Pkw XX A1

Das Familiengericht hat das Fahrzeug - dessen Wert von 6.000,- EUR unstreitig ist - bei beiden Beteiligten jeweils hälftig mit 3.000,- EUR in das Endvermögen eingestellt, weil weder der Antragstellerin noch dem Antragsgegner der Beweis dafür gelungen sei, dass der jeweils andere Beteiligte Eigentümer des Fahrzeugs sei.

Diese Ansicht des Familiengerichts begegnet Bedenken. Wer einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend macht, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten (so schon BGH, FamRZ 1986,1196; Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn.31), hier also die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat indes weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde Tatsachen für einen Eigentumserwerb im Sinne der §§ 929 ff. BGB durch den Antragsgegner vorgetragen. Vielmehr stützt sie sich hierfür im Wesentlichen auf das Vorgehen des Antragsgegners in einem anderweitigen Verfahren auf Zuordnung des Schadensfreiheitsrabattes für das Fahrzeug XX A1 (10 F 93/13 Amtsgericht -Familiengericht- Steinfurt; 8 UF 191/13 OLG Hamm). Dort habe der Antragsgegner unter Eid ausgesagt, dass er den Pkw A1 überwiegend gefahren habe und das Fahrzeug sich in den letzten Jahren in seinem alleinigen Besitz befunden habe. Die vorgenannten Umstände sind indes losgelöst von der Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe in dem Verfahren 8 UF 191/13 OLG Hamm behauptet, er habe den Pkw 2003 erworben und das Fahrzeug sei ihm von dem Verkäufer übereignet worden. Denn der Umstand, dass der jetzige Vortrag des Antragsgegners im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen in einem anderen Verfahren steht, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn.31).

Andererseits kann nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten auch nicht positiv festgestellt werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Fahrzeugs XX A1 ist. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk der Berichterstatterin vom 09.12.2013 in dem Verfahren 8 UF 191/13 (Bl.167), dass nach den dortigen Angaben der Beteiligten sowohl im Fahrzeugschein als auch im Fahrzeugbrief (Bl.168) jeweils die Antragstellerin als Halterin eingetragen sei, jedoch ist der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht zwingend identisch mit dessen Eigentümer. Auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners, die Antragstellerin habe das Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben, der Kaufpreis sei von ihren Eltern bezahlt worden und die Antragstellerin bezahle sowohl die Versicherungsprämien als auch die Kfz-Steuern für den XX A1, sind keine Tatsachen, die für einen Eigentumserwerb im Sinne der §§ 929 ff. BGB sprechen. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Schriftsatz vom 14.10.2013 (Bl.221) in dem Verfahren 8 UF 191/13 selbst als "Eigentümer und Halter des Pkw, Typ XX A1" bezeichnet hat, führt auch dies nicht weiter, denn auch der Antragsgegner hat in dem dortigen Verfahren die Eigentümerstellung für sich in Anspruch genommen.

Weil jedenfalls nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten nicht feststellbar ist, wer Eigentümer des XX A1 ist, bleibt dieses Fahrzeug folglich im Zugewinnausgleich vollständig unberücksichtigt.

bb) Eigentumswohnung N-Straße 1 in H

Der Antragsgegner macht hierzu im Ausgangspunkt zu Recht geltend, das Familiengericht habe für diese Immobilie - nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens - einen Verkehrswert in Höhe von 75.100,- EUR ermittelt, habe dann aber in dem angefochtenen Beschluss in der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs (Bl.767 ff.) einen Wert von 77.000,- EUR zugrunde gelegt.

Der Antragsgegner kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, tatsächlich habe die Immobilie nur einen Verkehrswert in Höhe von 65.000,- EUR. Insoweit hat er auch keine neuen, konkreten Angriffe gegen das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Wirtsch.-Ing. F vom 01.03.2017 vorgetragen, sondern lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Sachverständigen gesetzt. Den Umstand, dass die Bausubstanz des Objekts N-Straße teilweise 1961 und teilweise 1988 errichtet wurde, hat der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung des Ertragswertes zutreffend dahingehend berücksichtigt, dass er seiner Berechnung ein gemitteltes Baujahr zugrunde gelegt hat. Bei der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände - wie hier die Eigentumswohnung - kommen als Bewertungsmethoden das Substanzwert- und das Ertragswertverfahren in Betracht. Dabei steht die Auswahl der Bewertungsmethode im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit kommt es bei Hausgrundstücken und Eigentumswohnungen in sachverhaltsspezifischer Wertermittlung auf die konkrete Nutzungsart an: während bei einer Eigennutzung dem Substanzwert das größere Gewicht zukommt, ist es bei einer Verwendung als Renditeobjekt - wie hier - das Ertragswertverfahren (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn.56). Der Sachverständige hat diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 05.12.2017 (Bl.666) ausdrücklich ausgeführt, dass er bei der Bewertung des Wohneigentums vorrangig von der Ertragswertermittlung ausgegangen sei und die Immobilie N-Straße 1 einen Ertragswert in Höhe von 75.100,- EUR habe. Dabei hat er ebenfalls erläutert, dass die Bestimmung der Restnutzungsdauer bei unterschiedlichen Baujahren einzelner Gebäudeteile hilfsweise so vorgenommen werde, dass ein fiktives gemitteltes Baujahr ermittelt werde. Dementsprechend habe er in der Ergänzung seines Gutachtens vom 01.09.2017 (Bl.615) die einzelnen Miteigentumsanteile hinsichtlich der Bauvolumina des Altbaus und des Neubaus bestimmt und so ein gemitteltes Baujahr von 1983 errechnet. Dabei handele es sich um eine übliche Vorgehensweise bei der Bewertung von Immobilien, die aus Gebäudeteilen unterschiedlicher Baujahre bestehen.

Soweit die Antragstellerin rügt, die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale, die der Sachverständige in Höhe von 1.500,- EUR von dem Ertragswert in Abzug gebracht habe, seien nicht nachvollziehbar, nimmt der Senat Bezug auf die Erläuterung S. 17, 18 des Gutachtens vom 01.03.2017. Danach resultiert die Wertbeeinflussung von 1.500,- EUR aus einem Unterhaltungsstau an dem Objekt.

b) Passiva

aa) Anwaltsvorschussrechnung

Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, das Familiengericht habe in dem angefochtenen Beschluss als Passivposition in seinem Endvermögen eine Anwaltsvorschussrechnung vom 08.05.2013 in Höhe von 5.000,- EUR (Bl.320) festgestellt, habe dann aber in der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs (Bl.767 ff.) für diese Position einen Wert von 0,- EUR zugrunde gelegt.

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die seitens des Antragsgegners behauptete Zahlung von dem Guthaben des Festgeldkontos bei der W-Bank H eG (15002570) bereits erstinstanzlich bestritten und es fehlten zudem entsprechende Belege über die Anweisung eines Betrags von 5.000,- EUR. Wie bereits oben ausgeführt trägt die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten, denn sie macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Das gilt grundsätzlich auch für Negativtatsachen (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn.31). Zwar besteht insoweit dann eine gesteigerte Substantiierungslast seitens des Antragsgegners, dieser ist der Antragsgegner vorliegend indes auch nachgekommen. Hierzu hat bereits das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner mit dem Schriftsatz vom 26.01.2016 eine Quittung vom 07.10.2013 über die Zahlung eines Betrags von 5.000,- EUR (Bl.386), die Kopie eines Kassenbuchauszugs der Rechtsanwälte Y über die Zahlung von 5.000,- EUR seitens des Antragsgegners auf ein Konto der W-Bank (Bl.387) sowie einen Kontoauszug der Rechtsanwälte Y über die Einzahlung eines Betrags von 5.000,- EUR auf das Geschäftskonto bei der W-Bank U per 08.10.2013 (Bl.388) vorgelegt hat. Auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz fehlt damit weiterhin ein geeigneter Sachvortrag nebst Beweisantritt zur Widerlegung der Behauptungen des Antragsgegners.

bb) Darlehen mit der Endziffer -439

Es bleibt auch in der Beschwerdeinstanz unstreitig, dass die Anschaffung, Herstellung und Modernisierung der verfahrensgegenständlichen Immobilien der früheren Eheleute auf der Grundlage diverser Darlehensverträge mit der W-Bank H eG zur Haupt-Kontonummer 742784 erfolgte. Dabei wurden sämtliche Darlehen von den Beteiligten gesamtschuldnerisch aufgenommen.

In dem Darlehensvertrag vom 05.02.2010 ist für das Annuitätendarlehen 74 278 439 über einen Betrag von 6.150,- EUR als Verwendungszweck die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück B-Straße 2 in H genannt (Bl.345, 301). Ausweislich der Saldenbestätigung der W-Bank H eG vom 25.07.2013 (Bl.49) war für das Darlehen 74 278 439 zum Stichtag 27.05.2013 noch eine Restschuld von 4.942,19 EUR zur Rückzahlung offen. Hinsichtlich der Photovoltaikanlage hat die Antragstellerin bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12.11.2015 (Bl.359) unstreitig gestellt, dass diese im Alleineigentum des Antragsgegners steht. Im Innenverhältnis steht der Antragstellerin folglich ein vollständiger Haftungsfreistellungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu. Die Darlehensvaluta von 4.942,19 EUR ist dementsprechend auf Seiten der Antragstellerin überhaupt nicht, auf Seiten des Antragsgegners hingegen in voller Höhe zu berücksichtigen.

cc) Arztrechnungen

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss als weitere Passivposition im Endvermögen des Antragsgegners diverse Arztrechnungen in Höhe von insgesamt 10.756,72 EUR festgestellt. Hiergegen kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, beihilfeberechtigt zu sein. Insoweit nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl.762-764 = S. 28 - 30 BA).

dd) latente Ertragssteuern

Das Familiengericht hat im Rahmen der stichtagsbezogenen Bewertung des Immobilienvermögens des Antragsgegners latente Ertragssteuern in Höhe von insgesamt 100.359,34 EUR in Abzug gebracht. Hiergegen wendet sich - nicht der Höhe, sondern dem Grunde nach - die Antragstellerin. Sie meint, es sei nicht nachzuvollziehen, warum bei Immobilien, die jeweils durchgehend im Eigentum der Beteiligten verblieben seien, auch nach zwischenzeitlichem Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.1 EStG noch eine fiktive Steuer in Abzug gebracht werde, obwohl eine solche Steuer tatsächlich nie zu zahlen sei.

Hiermit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011,1367 und 622) ist im Rahmen der stichtagsbezogenen Bewertung des Vermögens im Zugewinnausgleich der Wert eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung - wie auch bei einem Unternehmen oder einer freiberuflichen Praxis - um die Steuerbelastung bei fiktiver Veräußerung zum Stichtag, d.h. hier unabhängig von einer tatsächlich bestehenden oder nicht bestehenden Veräußerungsabsicht zum 27.05.2013, zu kürzen. Diese latente Steuerlast ist - so der BGH - ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht als Konsequenz der Bewertungsmethode wertmindernd in Ansatz zu bringen. Ziel der Bewertung sei es, einen Wert des Vermögens zu ermitteln, der im Fall einer Veräußerung auf dem Markt erzielt werden könnte. Insofern folge die Berücksichtigung latenter Ertragssteuern aus der Prämisse der Verwertbarkeit. Dann aber habe eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstelle, die mit einer Veräußerung am Stichtag zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen (BGH, FamRZ 2011,1367, juris-Rn.50; Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn.59).

c) Zurechnung zum Endvermögen

Das Familiengericht hat Zurechnungen zum Endvermögen des Antragsgegners gemäß § 1375 Abs.2 BGB nicht vorgenommen. Zwar sei unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Trennung der Eheleute (15.06.2012) der Antragsgegner über ein Festgeldkonto-Guthaben bei der W-Bank H von 50.137,29 EUR und ein Aktiendepot-Guthaben bei der D-Bank AG von 10.421,65 EUR verfügt habe, während zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (27.05.2013) das Guthaben auf dem Festgeldkonto 0,00 EUR und auf dem Aktiendepot nur noch 465,57 EUR betragen habe. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast nach § 1375 Abs.2 S.2 BGB komme indes nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass das (gesamte) Endvermögen des Antragsgegners geringer sei als sein (gesamtes) Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz und behauptet, der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, wie er einen Gesamtbetrag von etwa 60.000,- EUR innerhalb eines Jahres verbraucht haben will.

Hierauf kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Nach § 1375 Abs.2 S.1 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen unter anderem dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat (Nr.2) oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr.3). Dabei obliegt nach allgemeiner Meinung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (BGH, FamRZ 2015, 232). Die Darlegungs- und Beweislast kehrt sich indes gemäß § 1375 Abs.2 S.2 BGB dann um, wenn das Endvermögen geringer als das Vermögen ist, das der Ehegatte in der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) angegeben hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Insoweit ist zwischen den Beteiligten zwar unstreitig, dass das jeweilige Guthaben des Antragsgegners auf dem Festgeldkonto und dem Aktiendepot zum Stichtag 27.05.2013 erheblich geringer war als zum Stichtag 15.06.2012. Der Antragsgegner hat aber nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin keine Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt, so dass § 1375 Abs.2 S.2 BGB nicht unmittelbar angewendet werden kann. Die Vorschrift des § 1375 Abs.2 S.2 BGB ist allerdings nicht analog anwendbar, selbst wenn das Vermögen zu diesem Zeitpunkt unstreitig ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn.33). Darüber hinaus hat bereits das Familiengericht zutreffend ausgeführt, eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast nach § 1375 Abs.2 S.2 BGB komme vorliegend nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass das (gesamte) Endvermögen des Antragsgegners geringer sei als sein (gesamtes) Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Denn die Vermutung knüpft an den Wert des Vermögens und nicht an die Existenz einzelner Vermögensgegenstände an (Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Die Vorschrift des § 1375 Abs.2 S.2 BGB kommt deshalb nicht zum Zug, wenn die Zusammensetzung des Vermögens sich geändert, sein Wert aber nicht abgenommen hat. Sie ist daher nicht geeignet, illoyale Vermögensminderungen zu erfassen, deren Auswirkungen auf den Wert des Vermögens durch anderweitigen Vermögenserwerb neutralisiert werden (Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Die Antragstellerin hat indes weder erstinstanzlich noch mit der Anschlussbeschwerde dargelegt, dass das gesamte Endvermögen des Antragsgegners geringer wäre, als sein gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.

Vor diesem Hintergrund bleibt der Antragstellerin zwar das durch § 1375 Abs.2 S.2 BGB nicht ausgeschlossene (und schon nach früherem Recht mögliche) Berufen auf eine illoyale Vermögensminderung unabhängig von der Auskunft über das Vermögen bei Trennung, für das sie allerdings die Darlegungs- und Beweislast trägt. Bereits unter der Geltung des früheren Zugewinnausgleichsrechts traf den insoweit nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner prozessual die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten, weil die vorgetragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen. Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechts nicht anders zu beurteilen (BGH, FamRZ 2015,232). Danach traf den Antragsgegner vorliegend die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, über das zum Zeitpunkt der Trennung unstreitig vorhandene Guthaben auf dem Festgeldkonto und dem Aktiendepot illoyal verfügt zu haben. Diese Obliegenheit hat der Antragsgegner indes erfüllt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl.765 f. = 31 f BA) Bezug genommen.

2. Anfangsvermögen

Das erstinstanzlich festgestellte Anfangsvermögen des Antragsgegners ist weder mit der Beschwerde noch mit der Anschlussbeschwerde angegriffen worden.

II. Zugewinn der Antragstellerin

1. Endvermögen

a) Pkw XX A1

Entsprechend den Ausführungen zu oben I.1.a)aa) bleibt dieses Fahrzeug im Zugewinnausgleich vollständig unberücksichtigt, weil nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten nicht feststellbar ist, wer Eigentümer des XX A1 ist.

b) Hausrat

Das Familiengericht hat im Endvermögen der Antragstellerin zu Recht den von ihr neu angeschafften Hausrat in Höhe von 8.006,15 EUR berücksichtigt.

Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind stets im Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen, da ihre Überlassung nach § 1568 b BGB ausgeschlossen ist (BGH, FamRZ 2011,183 und 1039). Zu bewerten sind die Haushaltsgegenstände grundsätzlich mit dem Neupreis und einem ggfls. vorzunehmenden Abschlag für deren Abnutzung (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn.75). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ein solcher Abschlag vorliegend nicht vorzunehmen, weil die Haushaltsgegenstände unstreitig erst in der Zeit von Juni bis September 2012 angeschafft wurden, so dass sie zum Stichtag 27.05.2013 noch neuwertig waren.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, auf Seiten des Antragsgegners seien die von diesem getätigten Neuanschaffungen sowie die übrigen, nach Trennung der Beteiligten in dem gemeinsamen Haushalt verbliebenen Haushaltsgegenstände zu berücksichtigen. Bereits das Familiengericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin den ihr obliegenden Beweis von Neuanschaffungen durch den Antragsgegner nicht erbracht hat. Auch mit der Anschlussbeschwerde hat die Antragstellerin hierzu nicht weitergehend substantiiert vorgetragen und entsprechende Beweismittel benannt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind diejenigen Haushaltsgegenstände, die nach der Trennung der Beteiligten in dem gemeinsamen Haushalt verblieben sind, nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Denn dem Zugewinnausgleich unterfallen grundsätzlich solche Haushaltsgegenstände nicht, die den Ehegatten gemeinsam gehören, weil § 1568 b BGB eine abschließende Sonderregelung ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1376 Rn.74). Nach der gesetzlichen Miteigentumsvermutung des § 1568 b Abs.2 BGB sind jedoch während der Ehe zum Zweck der gemeinsamen Lebensführung angeschaffte Haushaltsgegenstände nach dem Willen der Ehegatten im Zweifel ihr gemeinsames Eigentum. Wenn nichts anderes erklärt wird oder besondere Umstände nicht dagegen sprechen, ist beim Erwerb von Haushaltsgegenständen die Einigungserklärung auch nur des einen Ehegatten dahin zu verstehen, dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen. Diese Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn das Alleineigentum feststeht; die Darlegungs- und Beweislast für den Alleinerwerb liegt dann bei dem Ehegatten, der sich auf Alleinerwerb beruft (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. A., § 1568b Rn.6), hier also bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat indes weder erst- noch zweitinstanzlich dargelegt, welche der in dem gemeinsamen Haushalt verblieben Haushaltsgegenstände im Alleineigentum des Antragsgegners stehen.

2. Anfangsvermögen

Das erstinstanzlich festgestellte Anfangsvermögen der Antragstellerin ist weder mit der Beschwerde noch mit der Anschlussbeschwerde angegriffen worden.

III. Zusammenfassung

Das Endvermögen des Antragsgegners (Aktiva: 676.799,02 EUR; Passiva: 246.873,69 EUR) beträgt 429.925,33 EUR, sein Anfangsvermögen beträgt 32.994,64 EUR, so dass sich ein Zugewinn in Höhe von 396.930,69 EUR ergibt.

Das Endvermögen der Antragstellerin (Aktiva: 310.083,51 EUR; Passiva: 64.702,72 EUR) beträgt 245.380,79 EUR, ihr Anfangsvermögen beträgt 62.404,40 EUR, so dass sich ein Zugewinn in Höhe von 182.976,39 EUR ergibt.

Die Differenz des jeweils erzielten Zugewinns beträgt 213.954,30 EUR, so dass sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 106.977,15 EUR errechnet.

C.

Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedarf es nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG nicht. Die Beteiligten sind in den mündlichen Verhandlungen vom 07.07.2015, vom 26.01.2016 und vom 05.12.2017 persönlich angehört worden, von einer erneuten Vornahme sind zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten.

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