BGH, Beschluss vom 27.02.2020 - III ZB 61/19
Fundstelle
openJur 2020, 3665
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 3.808 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend.

Im erstinstanzlichen Verfahren war Richterin am Amtsgericht H. zur Entscheidung über die Klage berufen. Nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden war, verurteilte sie ihn im Wesentlichen antragsgemäß, an die Klägerin 3.808,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz anhängig, deren Mitglied - bis zu seinem Tod am 4. Dezember 2019 - der Ehemann von Richterin am Amtsgericht H. war.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren Richter am Amtsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass der abgelehnte Richter mit der erkennenden Richterin erster Instanz verheiratet sei, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die Berufungsbegründung stütze sich wesentlich auf die Prozessführung und Beweiswürdigung durch die Ehefrau des abgelehnten Richters. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Beratungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten.

Richter am Amtsgericht H. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch des Beklagten dahingehend geäußert, seine Frau habe ihm gegenüber erwähnt, sie sei in einem Verfahren von dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Eine inhaltliche Befassung mit diesem Verfahren habe nicht vorgelegen. Er habe von ihm erst dadurch Kenntnis erlangt, dass er in Vertretung des Kammervorsitzenden am 4. Juli 2019 die Frist zur Begründung der Berufung verlängert habe.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. Dieser hat nach dem Tod von Richter am Amtsgericht H. die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung des Beklagten nicht angeschlossen.

II.

Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 6). Dieser Antrag ist begründet. Denn die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - dem Tod des vom Beklagten abgelehnten Richters am 4. Dezember 2019 - zulässig und begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, eine Besorgnis der Befangenheit betreffend Richter am Amtsgericht H. sei nicht begründet. Die Tatsache, dass die Ehefrau eines Rechtsmittelrichters die angefochtene Entscheidung erlassen habe, stelle keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar. Eine allein auf das eheliche Näheverhältnis abstellende Betrachtung führe auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO. Zwar stütze sich die Berufungsbegründung wesentlich auf die erstinstanzliche Prozessführung und Beweiswürdigung. Soweit der Beklagte erkläre, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Beratungen zwischen dem abgelehnten Richter und seiner Ehefrau stattgefunden hätten, sei diese Vermutung widerlegt aufgrund der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters. Eine nach objektivem Maßstab urteilende Partei könne daher nicht zu der Überzeugung gelangen, der abgelehnte Richter stehe aufgrund der Ehe mit der erstinstanzlich erkennenden Richterin der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenüber.

2. Die Erledigungserklärung des Beklagten ist zulässig.

Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem - wie vorliegend das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 aaO Rn. 10 und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN). So liegt es hier. Für den Beklagten besteht ein besonderes Bedürfnis, eine ihn belastende Kostenentscheidung zu vermeiden. Da seine Rechtsbeschwerde nach dem Tod des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, wäre sie zu verwerfen gewesen mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen gehabt hätte (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 46 Rn. 13; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 46 Rn. 22). Dieselbe Kostenfolge träfe ihn bei Rücknahme des Rechtsmittels. Die Kosten eines erfolgreichen, d.h. zulässigen und begründeten Rechtsmittels wären dagegen solche des Rechtsstreits gewesen, so dass eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren selbst nicht veranlasst gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, juris Rn. 20 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, juris Rn. 12; Heinrich aaO mwN). Dieses kostenrechtliche Ergebnis ist auch im - vorliegenden - Falle der Erledigung eines zuvor zulässigen und begründeten Rechtsmittels angemessen. Hierzu ist es dem Rechtsmittelführer prozessrechtlich zu gestatten, das von ihm eingelegte Rechtsmittel für erledigt zu erklären.

3. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten war bis zu ihrer Erledigung zulässig und begründet. Sein Ablehnungsgesuch war entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet.

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).

In Anwendung dieser Grundsätze stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. August 2015 - III ZR 170/14, juris Rn. 3; a.A. z.B. Feiber, NJW 2004, 650 f; Zöller/ G. Vollkommer aaO § 42 Rn. 13a mwN; auf weitere Umstände abstellend: BSG, Beschlüsse vom 24. November 2005 - B 9a VG 6/05 B, juris Rn. 8 und vom 18. März 2013, BeckRS 2013, 68558 Rn. 6 ff).

Ob hieran festzuhalten ist, kann offenbleiben. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den höchstrichterlich bisher entschiedenen Konstellationen dadurch, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichterin allein verantwortet hat. Jedenfalls dieser Umstand vermochte den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Denn aus Sicht des Beklagten konnte die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer - zumindest unbewussten - Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken. Letztere ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (s.o. zu 2). Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 aaO und vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796).

Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen:

AG Koblenz, Entscheidung vom 08.05.2019 - 161 C 254/17 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 26.09.2019 - 6 S 102/19 -