OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19
Fundstelle
openJur 2020, 81503
  • Rkr:

1. Der durch den Erwerb eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geschädigte Käufer kann vom Hersteller gem. §§ 826, 31 analog BGB in Verbindung mit § 249 BGB die Erstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises und im Falle eines finanzierten Kaufs der an die Darlehensgeberin erbrachten Raten einschließlich der Kosten für einen mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief sowie Freistellung von der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit verlangen.

2. Auf seinen Ersatzanspruch hat der Geschädigte sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen. Dabei ist von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen.

3. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. aus § 849 BGB.

4. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§ 249 BGB) besteht nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), wenn der Prozessvertreter in einer großen Zahl von Verfahren formularmäßig die Schriftsätze fertigt.

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen – das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 22. März 2019 – 21 O 134/18 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.074,96 EUR nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 1.054,68 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 10.803,08 EUR seit 1. November 2018 zu zahlen

und den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber der A. E. Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ... in Höhe von 4.470,65 EUR freizustellen

Zug um Zug gegen

Übergabe des Fahrzeugs V. V. Touran 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Übertragung des dem Kläger gegenüber der E. Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.004,33 EUR erledigt ist.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte v. R. in Höhe von 562,16 EUR freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts – soweit es aufrechterhalten bleibt – sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Kauf eines von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.

Die Beklagte stellte unter der Bezeichnung "EA 189" einen Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 her, in dessen Motorsteuerung eine zuvor in Kooperation mit der R. B. GmbH entwickelte Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten "Modus 1", der beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen ist der partikeloptimierte "Modus 0" aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.

Am 12. Dezember 2013 erwarb der Kläger bei dem Automobilhändler A. (im Folgenden: Verkäufer) ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke V., Typ Touran, 2,0 l TDI, 103 kW (Rechnung Anlage K 3). In dem Fahrzeug ist auf Veranlassung des Vorstandes der Beklagten ein Dieselmotor des o.g. Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum verbaut, dessen Motorsteuerung die o.g. Software zur Abgassteuerung enthielt. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am selben Tag übergeben. Bei Übergabe des Fahrzeugs wies dieses eine Laufleistung von 109.164 km auf.

Zur Finanzierung des ihm von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Bruttokaufpreises von 16.700 EUR schloss der Kläger mit der A.E. Bank – Zweigniederlassung der V. Bank GmbH (im Folgenden: Darlehensgeberin) einen Darlehensvertrag inklusive Kreditschutzbrief (im Folgenden: KSB Plus oder Restschuldversicherung) über einen Nettodarlehensbetrag von 13.231,25 EUR. Ausweislich des als Anlage K 4 vorliegenden Darlehensantrags setzt sich dieser Nettodarlehensbetrag zusammen aus einem "Kaufpreis" in Höhe von 16.700 EUR zuzüglich eines "Beitrags zum Kreditschutzbrief" in Höhe von 1.531,25 EUR abzüglich eines "nicht zu finanzierenden Betrags" in Höhe von 5.000 EUR, wobei sich der Bruttodarlehensbetrag inklusive Zinsen auf 15.645,84 EUR beläuft. Das Darlehen sollte in 84 monatlichen Raten über jeweils 186,26 EUR, erste Rate fällig am 8. Januar 2014, die weiteren 83 Raten fällig am gleichen Tag jedes folgenden Monats, zurückgezahlt werden. Durch Abschluss des Kreditschutzbriefes wurde der Kläger von der Darlehensgeberin zu dem zwischen ihr als Versicherungsnehmerin und der C. A. Versicherung bestehenden Gruppenversicherungsvertrag angemeldet. Hierdurch wurde der Kläger gegen die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des KSB Plus abgesichert.

In der Folgezeit wurde der Kaufpreis in Höhe von 11.700 EUR von der Darlehensgeberin an den Verkäufer überwiesen. Ob der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis (16.700 EUR) und dem von der Darlehensgeberin überwiesenen Betrag (11.700 EUR) in Höhe von 5.000 EUR an den Verkäufer bezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) gegenüber der Beklagten "zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der [...] Typengenehmigung [...] des Typs EA 189 EU5" die "unzulässigen Abschalteinrichtungen" zu entfernen und drohte damit, andernfalls "die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen". Zugleich wurde die Beklagte verpflichtet, den technischen Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Anlage B 6) bestätigte das KBA der Beklagten gegenüber für das streitgegenständliche Modell, dass die in Reaktion auf den Bescheid vom 15. Oktober 2015 von der Beklagten entwickelten technischen Maßnahmen (konkret: ein Softwareupdate) geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen.

Der Kläger hat das von dem KBA für das hier in Streit stehende Fahrzeug freigegebene Softwareupdate am 6. Dezember 2016 aufspielen lassen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. März 2018 (Anlage K 6) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 20. März 2018 zur Zahlung von 8.839,36 EUR (zur genauen Berechnung vgl. S. 30 des vorgenannten Schreibens) Zug um Zug gegen Herausgabe und Abtretung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung des o.g. Fahrzeugs auf.

Mit seiner am 3. April 2018 erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich zum einen die Erstattung des von ihm nach seinem Vortrag an den Verkäufer bezahlten Kaufpreises von 5.000 EUR zzgl. der an die Darlehensgeberin gezahlten Darlehensraten abzüglich einer unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km errechneten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf die von ihm an den Verkäufer und an die Darlehensgeberin erbrachten Zahlungen sowie die Freistellung von den noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung an dem Fahrzeug verlangt (Antrag Ziff. 1). Nachdem der Kläger mit diesem Antrag Ziff. 1 zunächst (unter Berücksichtigung behaupteter 51 Darlehensraten und nach Abzug einer Nutzungsentschädigung von 7.082,68 EUR sowie inklusive ausgerechneter Zinsen bis 28. Februar 2018) die Zahlung von 9.025,62 EUR und die Freistellung von 6.146,58 EUR verlangt hatte (zur genauen Berechnung der Beträge vgl. Klageschrift, dort S. 26 f. = I 51 f.), hat er den geltend gemachten Zahlungsbetrag zuletzt (unter Berücksichtigung behaupteter 60 Darlehensraten und nach Abzug einer Nutzungsentschädigung von 9.155,44 EUR) auf 7.020,16 EUR zuzüglich ausgerechneter Zinsen bis 31. Dezember 2018 in Höhe von 2.123,60 EUR berechnet und die begehrte Freistellung mit 4.470,65 EUR beziffert (zur genauen Berechnung der Beträge vgl. Schriftsatz vom 3. Januar 2019, dort S. 2 f. = I 497 f.) und den Rechtsstreit im Hinblick auf die seit Klageerhebung weiter gefahrenen Kilometer teilweise für erledigt erklärt. Zum anderen hat er neben der Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag Ziff. 2) und der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603.93 EUR (Antrag Ziff. 3) auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeuges erleidet (Antrag Ziff. 4).

Zur Begründung hat der Kläger u.a. vorgetragen,

den Differenzbetrag zwischen dem in der Rechnung vom 12. Dezember 2013 ausgewiesenen Kaufpreis (16.700 EUR) und dem von der Darlehensgeberin an den Verkäufer überwiesenen Betrag (11.700 EUR) in Höhe von 5.000 EUR habe er an den Verkäufer gezahlt. Ferner habe er bisher sämtliche vertraglich vereinbarten Darlehensraten pünktlich an die Darlehensgeberin bezahlt. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Software stelle eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung dar. Er – der Kläger – hätte das Fahrzeug bei Kenntnis von dem Einsatz der Software nicht erworben.

Die Beklagte, die eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung in Abrede gestellt hat, hat der Teilerledigungserklärung erstinstanzlich widersprochen und Klageabweisung beantragt. Im Übrigen hat sie bestritten, dass der Kläger die behauptete Zahlung von 5.000 EUR an den Verkäufer sowie die behaupteten Darlehensraten an die Darlehensgeberin gezahlt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit (mit Beschluss vom 22. März 2019 berichtigtem) Urteil vom 1. Februar 2019 verurteilt, an den Kläger 3.686,41 EUR nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von EUR 97,37 sowie weiterer Zinsen aus 3.686,41 EUR in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 4.470,65 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des o.g. Fahrzeugs und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Darlehensgeberin zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs (Tenor Ziff. 1). Ferner hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.072,76 EUR erledigt ist (Tenor Ziff. 2), und dass sich die Beklagte mit der Annahme des oben genannten Fahrzeuges seit 21. März 2018 in Annahmeverzug befindet (Tenor Ziff. 3). Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 562,16 EUR freizustellen (Tenor Ziff. 4). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei in Bezug auf den Feststellungsantrag Ziff. 4 unzulässig. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie teilweise begründet, da der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verlangen könne. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der an die Bank geleisteten Raten sowie Freistellung von noch bestehenden Verbindlichkeiten. In Bezug auf die behaupteten Zahlungen an die Darlehensgeberin habe das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger (mindestens) die sich aus der von dem Kläger als Anlage K 10 vorgelegten Bescheinigung der Darlehensgeberin ergebenden Raten bereits bezahlt habe. Als Nutzungsentschädigung müsse er sich bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km einen Betrag von 12.489,19 EUR anrechnen lassen. Der Rückzahlungsanspruch belaufe sich daher auf 3.686,41 EUR (= 16.175,60 EUR – 12.489,19 EUR), der Freistellungsanspruch auf 4.470,24 EUR. Im Hinblick auf die zwischen der Klageerhebung und dem Zeitpunkt der Antragsänderung vom 3. Januar 2019 mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer habe sich der Rechtsstreit in Höhe von 2.072,76 EUR erledigt, was wegen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung festzustellen sei. Die geltend gemachten Zinsen stünden dem Kläger nur ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 BGB – und nicht aus § 849 BGB – zu. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe. Allerdings könne hier keine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Hiergegen richten sich sowohl die Berufung der Beklagten als auch die des Klägers.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie hafte dem Kläger gegenüber bereits dem Grunde nach nicht, da die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht erfüllt seien. Darüber hinaus sei das Landgericht fehlerhaft von Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 16.175,60 EUR ausgegangen. Die Beklagte habe bereits mit der Klageerwiderung bestritten, dass der Kläger die Finanzierungskosten und Anzahlungen bzw. Raten in der geltend gemachten Höhe gezahlt hätte. Belege seien von dem Kläger nicht vorgelegt worden. Die als Anlage K 10 vorgelegte Bescheinigung der Darlehensgeberin bestätige entgegen der Auffassung des Landgerichts solche Zahlungen nicht, insbesondere weise diese keine für die von dem Kläger vorgenommene Zinsberechnung maßgeblichen Zahlungsdaten aus. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Restschuldversicherung in Höhe von 1.531,25 EUR abgeschlossen habe. Da der Kläger die Vorteile dieser Versicherung über die Laufzeit genossen habe, scheide eine Erstattung dieser Kosten von vornherein aus.

Der Kläger tritt der Berufung der Beklagten entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Mit seiner eigenen Berufung wollte der Kläger zunächst (vgl. die angekündigten Anträge in der Berufungsbegründungsschrift vom 8. April 2019, II 16 f.) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.644,75 EUR nebst weiterer ausgerechneten Zinsen bis 31. Januar 2019 in Höhe von 2.176,85 EUR sowie weiterer Zinsen aus 16.361,86 EUR in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 1. Februar 2019 sowie die Freistellung von Verbindlichkeiten in Höhe von weiteren 372,52 EUR erreichen (Antrag Ziff. 1). Darüber hinaus begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 41,77 EUR (Antrag Ziff. 2).

Im Hinblick auf die von ihm mit dem hier in Streit stehenden Fahrzeug nach Einreichung der Berufungsbegründung weiter gefahrenen Kilometer und behaupteter weiterer Zahlungen an die Darlehensgeberin verlangt er zuletzt (vgl. Schriftsatz vom 9. September 2019, II 151 f.) die Zahlung weiterer 2.241,39 EUR nebst weiterer ausgerechneten Zinsen bis 31. August 2019 in Höhe von 2.574,66 EUR sowie weiterer Zinsen aus 17.665,68 EUR in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 1. September 2019 (neuer Antrag Ziff. 1). Im Übrigen erklärt er den ursprünglichen Antrag Ziff. 1 für erledigt. Den Antrag Ziff. 2 aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz verfolgt er weiter.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Gericht habe die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen, weil es die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges unzutreffend mit lediglich 250.000 km angesetzt habe. Richtigerweise sei die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf 300.000 km zu schätzen. Unter Berücksichtigung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises von 5.000 EUR und der bis zum 8. September 2019 an die Darlehensgeberin erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.851,94 EUR (= 69 Raten in Höhe von jeweils 186,26 EUR) sowie unter Berücksichtigung des derzeitigen Kilometerstandes von 226.264 km habe er daher einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 7.604,55 EUR (= 17.851,94 EUR abzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.247,39 EUR) und einen Anspruch auf Freistellung von den noch gegenüber der Darlehensgeberin bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2.793,90 EUR (vgl. zur genauen Berechnung Schriftsatz vom 9. September 2019, dort S. 2 = II 152). Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts habe er ferner einen Anspruch auf die geltend gemachten Deliktszinsen aus § 849 BGB. Dieser Anspruch belaufe sich bis 31. August 2019 auf insgesamt 2.574,66 EUR (vgl. zur genauen Berechnung Schriftsatz vom 9. September 2019, dort S. 2 ff. = II 152 ff.). Schließlich habe das Landgericht bei der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zu Unrecht lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr berücksichtigt. Richtigerweise sei eine Geschäftsgebühr von 1,8 zu erstatten.

Die Beklagte, die der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen hat, beantragt die Zurückweisung der klägerischen Berufung. Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die von dem Kläger bis 8. September 2019 behaupteten weiteren Zahlungen an die Darlehensgeberin bestreitet sie.

Den von dem Kläger zuletzt behaupteten Kilometerstand von 226.264 km hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 unstreitig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Sowohl die Berufung der Beklagten (1.) als auch die des Klägers (2.) sind zulässig und teilweise begründet, weshalb dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche (lediglich) im tenorierten Umfang zustehen (3.).

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden zusteht, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (a)). Indes stehen dem Kläger die von dem Landgericht zuerkannten Ansprüche nur teilweise zu (b)).

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 analog BGB einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 83 ff.; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 17 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 – 17 U 45/19 –, juris Rn. 1 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris; aA OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 –, juris). Denn die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Dies geschah nicht erst dadurch, dass sie den in dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug verbauten Motor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet und diesen so ausgestatteten Motor in das an den Erstkäufer gelieferten Fahrzeug eingebaut hat. Vielmehr war bereits die zuvor von ihr getroffene unternehmerische Entscheidung sittenwidrig (aa)), dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in den streitgegenständlichen V. Touran 2.0 l TDI eingebaut und dieser sodann mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird. Durch diese Entscheidung ist dem Kläger kausal (cc)) ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist (bb)). Schließlich hatte die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände (dd)), so dass die Beklagte der Klägerin gegenüber aus §§ 826, 31 analog BGB für die Schäden haftet, die aus der Installation der in Streit stehenden Software in die Motorsteuerung des Motors EA 189 resultieren. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Klägerin ein gleichartiger Schadensersatzanspruch aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 826 BGB zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 84; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 93 ff.; Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 100 ff).

aa) Die Entscheidung der Beklagten, dass der hier in Streit stehende und mit der o.g. Software ausgestattete Motor EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke V., Typ Touran, 2.0 l TDI eingebaut und dieses mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 85 ff.).

(1) Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, juris Rn. 16 mwN; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 124/12 –, juris Rn. 8 mwN; Urteil vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12 –, juris Rn. 14 mwN; Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11 –, juris Rn. 25 mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN; Urteil vom 15. Oktober 2013, aaO mwN; Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03 –, juris Rn. 49; Urteil vom 19. Oktober 1987 – II ZR 9/87 –, juris Rn. 21 mwN). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN; Urteil vom 15. Oktober 2013, aaO mwN). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, aaO mwN; Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03 – juris Rn. 13 mwN).

(2) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist in der Entscheidung der Beklagten, dass der mit der hier in Streit stehenden Software ausgestattete Motor EA 189 in das o.g. Fahrzeug eingebaut und dieses mit der erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, eine sittenwidrige Handlung zu sehen. Denn als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht ((a)). Hinzu kommt, dass die Beklagte durch diese Strategieentscheidung den Weg vorgezeichnet hat, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz der Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen ((b)). Darüber hinaus droht den Käufern eines mit einer derart erschlichenen EG-Typengenehmigung versehenen Fahrzeugs die Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs und damit ein erheblicher Schaden ((c)). Bei Würdigung dieser Umstände ist das Verhalten der Beklagten als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu werten ((d)).

(a) Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. hierzu sogleich) versehenen Motors kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 32; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 27 U 10/18 –, juris Rn. 20), zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor.

Soweit die Beklagte rügt, es fehle an schlüssigem Tatsachenvortrag des Klägers zu den Motiven für die Verwendung der Software, ist dies unzutreffend. Bereits in der Klageschrift wird ausgeführt, Ziel der Beklagten sei die Steigerung der Umsatzzahlen gewesen (S. 3 und S. 19 der Klageschrift = I 5 und I 37).

(b) Die Beklagte hat die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen.

Das hier in Streit stehende Fahrzeug verfügte gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 5 ff.). Dem schließt sich der Senat an.

(c) Den Käufern eines Fahrzeugs, dessen Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthält, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs (was bereits senatsbekannt vielfach geschehen ist).

(d) Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesamtumstände – Kostensenkung und Gewinnmaximierung als Beweggrund für die Entscheidung des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors; Erschleichen der EG-Typengenehmigung; drohende erhebliche Schäden für die Käufer eines solchen Fahrzeugs – ist die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motorsteuerung auch in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eingebaut wird, als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu würdigen (im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 42 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 47 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, juris Rn. 28 ff.).

Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führen die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den V.-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Beklagten Ziff. 2 im Sinne des § 826 BGB.

bb) Dem Kläger ist dadurch, dass er das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor EA 189 eingebaut ist, ein Schaden entstanden (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 95 ff.; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 28 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 83 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn.17 ff; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, juris Rn. 38 ff).

§ 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 –, juris Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, juris Rn. 19).

Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, juris Rn. 16 ff.). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 22), was bereits einen Schaden darstellt (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 31; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 85; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 19).

Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten entwickelte – und im Dezember 2016 in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug aufgespielte – Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 32; OLG Koblenz, aaO; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 20).

cc) Die oben genannte Entscheidung der Beklagten ist kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 99 ff.).

Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, dass die mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in die Fahrzeuge des Typs Touran 2,0 TDI eingebaut werden, wäre das Fahrzeug mangels EG-Typengenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt und hätte der Kläger dieses mit der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erwerben können. Jedenfalls hätte er ein Fahrzeug mit erschlichener EG-Typengenehmigung aber nicht erworben. Denn bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist nämlich grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 36; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 93; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 25; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 27 U 10/18 –, juris Rn. 12 ff.).

Die Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motorsteuerung versehenen Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehende Fahrzeugtyp eingebaut werden, war ferner nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den Schaden herbeizuführen (vgl. zur notwendigen Adäquanz Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 25 mwN). Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn weder die zuständigen öffentlichen Stellen noch Händler noch Kunden informiert werden würden (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, juris Rn. 42). Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. Dies gilt sowohl für den Ersterwerb eines derartigen Neufahrzeugs, als auch für den – hier vorliegenden – Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs. Denn im Hinblick auf die zu Grunde zu legende Gesamtlaufleistung von 250.000 km (vgl. hierzu sogleich unter Ziff. II.2.a)bb)) ist ein Weiterverkauf des langlebigen Wirtschaftsguts nicht nur vorhersehbar, sondern allgemein üblich.

Ein anderes Ergebnis kommt darüber hinaus nicht mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots in Betracht. Zwar gilt für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84 –, juris Rn. 15 mwN). Allerdings war vorliegend bereits die Entscheidung der Beklagten, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden vorgesehenen Fahrzeugtyp zu verbauen, sittenwidrig (ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, juris Rn. 43; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 98). Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt dabei gerade in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat. Auf den lediglich öffentlich-rechtlichen Schutzcharakter des § 27 EG-FGV kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

dd) Schließlich sind die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB erfüllt. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände (so bereits Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 103 ff.).

(1) In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus.

(a) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Vielmehr genügt für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Eventualvorsatz. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10 –, juris Rn. 10 mwN; Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11 –, juris Rn. 32; Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 –, juris Rn. 47 mwN; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, juris Rn. 25).

Im Einzelfall kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11 –, juris Rn. 33). Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10 –, juris Rn. 11 mwN).

(b) Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02 –, juris Rn. 36).

(c) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt außerdem voraus, dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Juni 2016 – VI ZR 541/15 –, juris Rn. 14 mwN; VI ZR 536/15 –, juris Rn. 13 mwN). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich dabei nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich ein sittenwidriges Verhalten nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, juris Rn. 23). Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, aaO, Rn. 13 mwN).

(2) Nach diesen allgemeinen Maßstäben steht aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstands fest, dass die Beklagte im Zeitpunkt der sittenwidrigen, oben dargestellten Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hatte.

(a) Der Kläger hat umfangreich dazu vorgetragen, wer nach seinem Wissensstand zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von den Entscheidungen bei der Beklagten gehabt und diese gebilligt bzw. angeordnet habe. Bereits in der Klageschrift (dort S. 4 = I 7) hat der Kläger geltend gemacht, "bereits im Juni 2008 wies die R. B. GmbH die Beklagte auf die Tatsache hin, dass es sich bei der Prüfstandserkennungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach europäischem (...) Recht handelt." Ferner hat er in der Klageschrift (dort S. 3 = I 5) vorgetragen, "der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, M. W., wusste bereits im Jahr 2008 von der Softwaremanipulation, (...) Er hat neben anderen Vorstandsmitgliedern die Serienherstellung des Motors (...) veranlasst, um eigene Absatzzahlen (...) zu optimieren." Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2018 – VI ZR 234/17 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Oktober 2016 – IV ZR 52/14 –, juris Rn. 27). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 11).

Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist der klägerische Sachvortrag zu den subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB hinreichend substantiiert und schlüssig. Denn aus dem obigen Vortrag ergibt sich nicht nur die Behauptung, dass (u.a.) der damalige Vorstandsvorsitzende M. W. frühzeitig Kenntnis von der in die Steuerung der Motoren integrierten unzulässigen Abschalteinrichtung und von dem Eintritt eines kausalen Schadens bei den Käufern hierdurch gehabt haben soll, sondern auch, dass er sämtliche die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gekannt habe. Ein weitergehender Vortrag ist zur Substantiierung des klägerischen Vortrags nicht erforderlich, wobei es nicht darauf ankommt, dass dem Kläger, dem allein öffentlich zugängliche Quellen zur Verfügung stehen, eine weitergehende Darlegung nicht möglich ist.

(b) Diesen substantiierten und schlüssigen Vortrag hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die Beklagte begnügt sich auch in der Berufungsinstanz mit dem Einwand, der klägerische Sachvortrag sei unsubstantiiert und nicht erwiesen. Vielmehr hätte "der Vorstand der Beklagten nach dem derzeitigen Ermittlungsstand im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis" gehabt (vgl. Schriftsätze vom 8. Mai 2019, dort S. 5 f. und S. 13 = II 35 f. und II 43, und vom 1 Juli 2019, dort S. 6 = II 351).

Im Hinblick auf den mit dem Bestreiten stets verbundenen einschränkenden Hinweis, dass dieser Vortrag auf den Erkenntnissen nach dem aktuellen Stand der internen Ermittlungen beruhe, handelt es sich der Sache nach um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 – juris Rn. 76; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 70; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 75).

(aa) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen indes nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre (derzeitigen) Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 – II ZR 95/93 –, juris Rn. 22; Urteil vom 9. Juli 1987 – III ZR 229/85 –, juris Rn. 31). Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17 –, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 256/14 –, juris Rn. 20 mwN). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17 –, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 1994 – II ZR 95/93 –, juris Rn. 20 ff.).

(bb) Nach diesen Maßstäben gilt der substantiierte klägerische Sachvortrag, wenigstens ein Mitglied des Vorstands habe Kenntnis von der Entscheidung zur serienmäßigen Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt und dies gebilligt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO durch die Beklagte als zugestanden. Denn die Beklagte legt nicht dar, welche Nachforschungen sie bisher konkret unternommen hat und welche Erkenntnisse sie dabei bisher erzielt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 –, juris Rn. 15). Weshalb der Beklagten entsprechender Vortrag nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft Braunschweig zwischenzeitlich Anklage u.a. wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Betrugs gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. W. und weitere Führungskräfte erhoben hat und diesen vorwirft, sie hätten die Existenz der illegalen Abschalteinrichtung, die die Emissionswerte von Diesel-Autos auf dem Prüfstand verringerte, bewusst verschwiegen. Dessen ungeachtet macht die Beklagte keine weiteren Angaben über das Ergebnis ihrer bisher durchgeführten internen Ermittlungen, obwohl seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als vier Jahre verstrichen sind.

Auf eine Unzumutbarkeit weiterer Darlegungen wegen des Umfangs der Nachforschungen oder des Aufwands für deren Aufbereitung (hierzu Pfeiffer, ZIP 2017, 2077, 2083) kann sich die Beklagte nicht berufen. Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen, weshalb es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sein sollte, sich zur Kenntnis von Vorstandsmitgliedern über die serienmäßige Verwendung der Abschalteinrichtung zu äußern (ähnlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 – juris Rn. 78; Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 – juris Rn. 91). Die Weigerung der Beklagten, irgendwelche Erkenntnisse aus ihren Ermittlungen preiszugeben, geht mir ihr heim.

(c) Da nach alldem der substantiierte und schlüssige klägerische Sachvortrag zur Erfüllung der subjektiven Seite des § 826 BGB durch die Beklagte bereits gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, kommt es weder auf die im Ergebnis allerdings zu bejahende Frage, ob die Beklagte einer sekundären Darlegungslast nachzukommen hat, noch auf die zu verneinende Frage an, ob sie dieser genügt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 – juris Rn. 70 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 77 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 51 ff.).

b) Als Rechtsfolge des § 826 BGB kann der Kläger von der Beklagten die Schäden ersetzt verlangen, die aus der Installation der die Betriebsmodi konfigurierenden Software in die Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren.

Der Inhalt der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Da der Schaden des Klägers – wie bereits oben (unter Ziff. II.1.a)bb)) dargelegt – in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit zu sehen ist, ist er – was das Landgericht zutreffend erkannt hat – im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag über das hier in Streit stehende Fahrzeug nicht geschlossen. Damit steht ihm ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, er kann Ausgleich der für diesen Vertrag getätigten Aufwendungen gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 –, juris Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, juris Rn. 28).

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises und der an die Darlehensgeberin erbrachten Raten abzüglich einer Nutzungsentschädigung, auf Zinsen auf die von ihm erbrachten Zahlungen sowie auf Freistellung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin Zug um Zug gegen Übergabe des o.g. Fahrzeugs und Übertragung des ihm gegenüber der E. Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des o.g. Fahrzeugs.

Indes rügt die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht, dass der Kläger die von ihm behauptete Zahlung an den Verkäufer in Höhe von 5.000 EUR nicht bewiesen hat (aa)). Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung weiter einwendet, der Kläger habe die von ihm bis 31. Dezember 2018 behaupteten Ratenzahlungen an die Darlehensgeberin nicht bewiesen, hat sie teilweise Erfolg (bb)). Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten allerdings mit dem Einwand, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den zusammen mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief (cc)). Außerdem ist die Berufung der Beklagten sowohl in Bezug auf ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin in Höhe von 4.470,65 EUR unbegründet (dd)) als auch in Bezug auf ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 EUR (ff)). In Bezug auf die von dem Landgericht getroffene Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des oben genannten Fahrzeuges seit 21. März 2018 in Annahmeverzug befindet, ist die Berufung hingegen teilweise – nämlich im Hinblick auf das tenorierte Datum – begründet (ee)).

aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der behaupteten Zahlung an den Verkäufer in Höhe von 5.000 EUR. Denn er hat diese streitige Zahlung nicht bewiesen.

Die Beklagte hat sowohl erst- (vgl. Klageerwiderung, dort S. 5 = I 91; Schriftsatz vom 22. Oktober 2018, dort S. 5 = I 389) als auch zweitinstanzlich (vgl. Berufungsbegründung, dort S. 32 = II 62) die von dem Kläger behauptete Zahlung von 5.000 EUR in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat diese Zahlung indes weder erst- noch zweitinstanzlich unter Beweis gestellt. Selbst auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 hat er für diese behauptete Zahlung an den Verkäufer – selbst in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten und daher nach § 296 a Satz 1 ZPO unbeachtlichen Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 – keinen Beweis angeboten. Soweit er in diesem Schriftsatz behauptet, er habe erstinstanzlich "Beweis durch Parteivernahme angeboten", bezieht sich diese – im Übrigen unzutreffende – Behauptung ausdrücklich auf die nach seinem Vortrag "im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens" geleisteten Darlehensraten.

Der Senat ist auch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die im unstreitigen Tatbestand des Urteils vom 25. Januar 2019 getroffene Feststellung, der "Kläger leistete eine Anzahlung von EUR 5.000,00 und finanzierte den Restkaufpreis über die A. E. Bank" (LGU S. 3, dort zweiter Satz im zweiten Absatz) gebunden. Denn diesen Satz hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. März 2019 gemäß § 320 ZPO berichtigt und durch den Satz "Der Kläger finanzierte den überwiegenden Teil des Kaufpreises über die A. E. Bank." ersetzt.

Die in Kopie als Anlage K 3 vorgelegte Rechnung vom 12. Dezember 2013 – auf die sich der Kläger im Übrigen zum Beweis seiner bestrittenen Behauptung nicht beruft – beweist die behauptete Zahlung schließlich nicht. Zwar ist dort das hinter den Worten "Ges. Betrag erhalten" vorhandene Kästchen "per Überweisung" durch Setzen eines Häkchens ausgewählt. Indes wird hierdurch nicht belegt, dass der Kläger tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bereits einen Betrag von 5.000 EUR an den Verkäufer durch Überweisung gezahlt hatte. Denn die Erklärung "Gesamtbetrag erhalten" ist offensichtlich unzutreffend. Da der Kläger nämlich erst am 12. Dezember 2013 den Darlehensantrag unterschrieben hat, kann die Darlehensgeberin an diesem Tag noch keine Überweisung zu Gunsten des Verkäufers getätigt haben, so dass die Erklärung "Gesamtbetrag erhalten" erkennbar falsch ist. Bei dieser Sachlage kann sich der Senat – unabhängig von der Frage, ob der Verkäufer an diesem Tag die Gutschrift eines von dem Kläger am selben Tag angewiesenen Betrags von 5.000 EUR inhaltlich zutreffend hätte bestätigen können – nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit die Überzeugung bilden, dass der Kläger am 12. Dezember 2013 tatsächlich den behaupteten Betrag von 5.000 EUR durch Überweisung bezahlt hat.

bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der bis 5. November 2018 erbrachten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 10.803,08 EUR (1). Ein Anspruch auf Erstattung der nach Klägervortrag angeblich an die Darlehensgeberin bezahlten und von dem Landgericht zuerkannten Raten für die Monate November und Dezember 2018 steht dem Kläger indes nicht zu (2).

(1) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der bis 5. November 2018 an die Darlehensgeberin für die Monate Januar 2014 bis einschließlich Oktober 2018 erbrachten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 10.803,08 EUR (= 58 Raten x 186,26 EUR).

Zwar hat die Beklagte auch diese behaupteten Zahlungen bereits erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten (vgl. Klageerwiderung, dort S. 5 = I 91; Schriftsatz vom 22. Oktober 2018, dort S. 5 = I 389). Das Landgericht hat diese Zahlungen jedoch zu Recht als bewiesen angesehen (LGU S. 16).

Ausweislich des als Anlage K 10 vorgelegten Schreibens der Darlehensgeberin vom 5. November 2018, dessen Echtheit die Beklagte genauso wenig in Abrede stellt wie dessen inhaltliche Richtigkeit, belief sich der Saldo am 5. November 2018 auf 4.842,76 EUR. Da sich der Bruttodarlehensbetrag inklusive Zinsen unstreitig auf 15.645,84 EUR belief, muss der Kläger bis zum 5. November 2018 somit einen Gesamtbetrag von 10.803,08 EUR gezahlt haben (= 15.645,84 EUR Gesamtdarlehenssumme abzüglich 4.842,76 EUR Saldo am 5. November 2018). Dieser Betrag stimmt mit der Behauptung des Klägers überein, er habe bisher pünktlich alle Raten bezahlt (vgl. Schriftsatz vom 3. Januar 2019, dort S. 2 = I 497; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019, dort S. 2 = I 529). Denn die Summe der (58) monatlichen Darlehensraten für die Monate Januar 2014 bis Oktober 2018 ergibt einen Betrag von 10.803,08 EUR (58 x 186,26 EUR = 10.803,08 EUR).

Damit steht nicht nur fest, dass der Kläger – wie von ihm behauptet – sämtliche in den Monaten Januar 2014 bis Oktober 2018 fälligen Raten von jeweils 186,26 EUR bezahlt hat, sondern – entgegen der Ansicht der Beklagten – zugleich auch, dass diese wie vertraglich vereinbart am 8. eines jeden Monats gezahlt worden sind. Wäre nämlich auch nur eine Rate verspätet gezahlt worden, beliefe sich der Saldo zum 5. November 2018 nicht auf 4.842,76 EUR, sondern wegen der verspäteten Zahlung und der deswegen höheren Zinsverpflichtung auf einen – wenn auch nur geringfügig – höheren Betrag.

(2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der erstinstanzlich nach seinem Vortrag am 8. November 2018 und 8. Dezember 2018 an die Darlehensgeberin gezahlten Raten für die Monate November und Dezember 2018. Denn diese streitige Zahlung hat der Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bewiesen.

Die Beklagte hat sowohl erst- (vgl. Klageerwiderung, dort S. 5 = I 91; Schriftsatz vom 22. Oktober 2018, dort S. 5 = I 389) als auch zweitinstanzlich (vgl. Berufungsbegründung, dort S. 32 = II 62) die von dem Kläger behaupteten Zahlungen in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat diese Zahlung indes weder erst- noch zweitinstanzlich unter Beweis gestellt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt der Nachweis dieser strittigen Zahlungen nicht aus der als Anlage K 10 vorgelegten Bestätigung der Darlehensgeberin. Denn dieses Schreiben datiert vom 5. November 2018 und weist den zu diesem Tag offenen Saldo auf. Bei dieser Sachlage kann das Schreiben nicht die erst später – nämlich am 8. November 2018 und 8. Dezember 2018 – nach Sachvortrag des Klägers gezahlten Raten belegen. Ein anderes Beweismittel hat der insoweit beweisbelastete Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich angeboten. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2019 (dort S. 2 = I 497) seine Parteivernehmung beantragt hat, bezog sich dieses Beweisangebot ausdrücklich lediglich auf seine Behauptung, dass er die (im Übrigen erstinstanzlich nicht geltend gemachte) Rate für Januar 2019 gezahlt hat. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 hat er seine Behauptung, die Darlehensraten für die Monate November und Dezember 2018 an die Darlehensgeberin gezahlt zu haben, keinen Beweis angeboten. Soweit er mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 – unzutreffend – behauptet, er habe für die "im Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens" geleisteten Darlehensraten erstinstanzlich "Beweis durch Parteivernahme angeboten", und darüber hinaus für die Richtigkeit seiner weiteren Behauptung, er habe "auch seitdem die weiteren Darlehensraten gezahlt", seine Anhörung beantragt, erfolgte dieses Beweisangebot nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Denn unabhängig davon, dass dem Kläger mit Beschluss vom 17. September 2019 lediglich gemäß § 283 ZPO ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2019 gewährt worden ist, wurde die entsprechende Frist – im Einverständnis mit der Klägervertreterin – bis 4. Oktober 2019 gesetzt. Bei dieser Sachlage erfolgte das Beweisangebot in dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung und ist daher gemäß § 296 a Satz 1 ZPO unbeachtlich. Anlass, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, besteht nicht.

cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbriefes.

(1) Der Schaden des Klägers ist – wie bereits oben unter Ziff. II.1.a)bb) dargelegt – in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit zu sehen, weshalb der Kläger gemäß §§ 249 ff. BGB im Wege der Naturalrestitution so zu stellen ist, als wäre er den Kaufvertrag über das hier in Streit stehende Fahrzeug nicht eingegangen. Hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen, hätte er zur Finanzierung des Kaufpreises – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – auch den hier in Streit stehenden Darlehensvertrag inklusive des Kreditschutzbriefes nicht geschlossen. Damit beruhen die Kosten für den Kreditschutzbrief zunächst kausal im Sinne der Äquivalenztheorie (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 49/16 –, juris Rn. 17 mwN) auf der schädigenden Handlung der Beklagten. Da die Möglichkeit des Abschlusses eines Darlehensvertrages inklusive Kreditschutzbrief zur Finanzierung des Kaufpreises für ein Fahrzeug ferner nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeiten liegt, sind die entsprechenden Kosten außerdem adäquat kausal auf die schädigende Handlung der Beklagten zurückzuführen (vgl. zur Adäquanztheorie nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – IV ZR 521/14 –, juris R. 15 mwN). Schließlich sind die Kosten für den Kreditschutzbrief auch vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst, da sich insoweit keine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Klägers zuzurechnen ist (vgl. zur Begrenzung der Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm nur Schutzzweck nur BGH, Urteil vom 08. Mai 2018 – VI ZR 295/17 –, juris Rn. 30 mwN).

(2) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger die Kosten für den Kreditschutzbrief nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen (so auch LG Köln, Urteil vom 30. Mai 2018 – 32 O 326/17 –, juris Rn. 51; LG Trier, Urteil vom 7. Juni 2017 – 5 O 298/16 –, juris Rn. 3 + 86 ff zu einem vertraglichen Rücktritt).

Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 –, juris Rn. 22 mwN). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (vgl. BGH, aaO). Jedoch sind schadensmindernd nur solche Vorteile zu berücksichtigen, die in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und deren Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht sowie weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. September 2014 – X ZR 126/13 –, juris Rn. 14 mwN; Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12 –, juris Rn. 20 mwN). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014, aaO mwN). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, soweit der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung eigene Aufwendungen erspart (vgl. BGH, aaO mwN).

Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Kosten des Kreditschutzbriefes nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Zwar hat der Kläger bisher den Schutz der Versicherung – nämlich Übernahme der noch offenen Darlehensvaluta durch die Versicherung im Falle seines Todes, seiner Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit – genossen.

Indes hat der Kläger durch den Abschluss dieses Kreditschutzbriefes zum einen keine eigenen Aufwendungen erspart. Hätte er nämlich den hier in Streit stehenden Kaufvertrag nicht geschlossen, wäre der Abschluss des zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen Darlehensvertrages inklusive Kreditschutzbrief (der ausschließlich die aus dem Darlehensvertrag folgenden Verbindlichkeiten abgesichert hat) nicht erforderlich gewesen. Bei dieser Sachlage erspart der Kläger durch die Schadensbeseitigung keine eigenen, sowieso erforderlichen Aufwendungen, weshalb ihm eine Anrechnung der Kosten des Kreditschutzbriefes bereits aus diesem Grund nicht zumutbar ist.

Zum anderen ist bisher – was die Beklagte verkennt – nicht nur der Kläger in den Genuss des Versicherungsschutzes gekommen, sondern zugleich auch sie. Im Falle des Eintritts des versicherten Risikos wäre die Versicherungsleistung nämlich vollumfänglich an die Darlehensgeberin als Versicherungsnehmerin ausgezahlt worden. Durch diese Zahlung wäre zwar die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Klägers – oder im Falle seines Todes seiner Erben – erfüllt worden. Zugleich wäre die Beklagte aber auch von ihrer gegenüber dem Kläger – oder dessen Erben – bestehenden Freistellungsverpflichtung befreit worden. Bei dieser Sachlage führte die Anrechnung der Kosten des Kreditschutzbriefes zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten.

dd) Der Kläger hat in dem von dem Landgericht tenorierten Umfang gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin in Höhe von 4.470,65 EUR.

Die Beklagte, die weder den Abschluss des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin noch die ursprüngliche Höhe des Darlehensbetrages bestreitet, erhebt gegen ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin in Höhe von 4.470,65 EUR letztlich keine Einwände. Vielmehr behauptet sie sogar höhere offene Verbindlichkeiten des Klägers als von dem Landgericht festgestellt, da sie gegen das landgerichtliche Urteil einwendet, der Kläger habe die von ihm behaupteten Zahlungen an die Darlehensgeberin nicht erbracht. Da die Beklagte mit diesem Einwand teilweise – nämlich in Bezug auf die von dem Kläger für die Monate November und Dezember 2018 behaupteten Zahlungen – Erfolg hat (vgl. oben unter Ziff. II.1.b)bb)(2)), bleibt ihre Berufung in Bezug auf ihre Verurteilung zur Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin in Höhe von 4.470,65 EUR ohne Erfolg.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger selbst zuletzt nur noch offene Verbindlichkeiten in Höhe von 2.793,90 EUR behauptet (vgl. Schriftsatz vom 9. September 2019, dort S. 2 = II 152). Denn diese Summe errechnet der Kläger unter Berücksichtigung der nach seinem Vortrag für die Monate November 2018 bis einschließlich August 2019 erbrachten weiteren Raten, deren Bezahlung er indes nicht bewiesen hat.

ee) Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des oben genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet, indes ohne Nennung eines konkreten Datums.

(1) Der Käufer hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs des Verkäufers, weil er dadurch in den Stand gesetzt wird, das Urteil hinsichtlich der vom Verkäufer zu leistenden Zahlung des Kaufpreises zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen (§§ 256, 756 ZPO; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 – VIII ZR 206/86 –, juris Rn. 21).

Da der Annahmeverzug aber – wie auch der Schuldnerverzug – lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen, selbst aber kein Rechtsverhältnis ist, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte, wird nur insoweit eine Ausnahme gemacht, als allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und vor dem Hintergrund eines schutzwürdigen Interesses des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, das Feststellungsinteresse bejaht wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 – XII ZR 41/98 –, juris Rn. 22 ff.). Hinsichtlich der Angabe eines konkreten Datums – hier des 21. März 2018 – hat der Kläger jedoch kein Interesse, da es für die Zwangsvollstreckung unerheblich ist.

Damit ist der Feststellungsantrag in Bezug auf das Datum unzulässig und die Berufung insoweit erfolgreich.

(2) Gegen die – im Übrigen zutreffenden – landgerichtlichen Ausführungen zu der getroffenen Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des oben genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet (LGU S. 19), erinnert die Beklagte mit ihrer Berufung nichts.

ff) Gegen ihre Verurteilung zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 EUR erinnert die Beklagte mit ihrer Berufung ebenfalls zu Recht nichts.

Denn die von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 249 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt hat. Die Erklärung in dem vorliegenden vorgerichtlichen Schreiben vom 6. März 2018 (Anlage K 6, dort S. 31), dass "(wir) nach fruchtlosem Ablauf der o.g. Frist (...) unserer Mandantschaft dazu raten, ohne weitere Vorankündigung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen", sind so zu verstehen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt entweder noch keinen Prozessauftrag erteilt hatte oder dieser Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 205/17 –, juris Rn. 43). In diesem Fall sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach ersatzfähig. Auch der Höhe nach sind die von dem Landgericht unter Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr berechneten Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden (vgl. hierzu sogleich unter Ziff. II.2.d)).

2. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Zutreffend ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass sich der Kläger wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss und bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km zu Grunde zu legen ist (a)). Indes hat der Kläger – entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts und der Beklagten – einen Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen aus § 849 BGB auf die von ihm erbrachten Darlehensraten (b)). Auf die von dem Kläger behauptete Kaufpreiszahlung von 5.000 EUR steht ihm ein solcher Zinsanspruch mangels Nachweises dieser Zahlung an den Verkäufer (vgl. hierzu oben unter Ziff. II.1.b)aa)) nicht zu. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals die Erstattung von nach seinem Vortrag in den Monaten Januar bis August 2019 erbrachten Raten an die Darlehensgeberin zuzüglich Zinsen geltend macht, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg (c)). Ferner ist die klägerische Berufung unbegründet, soweit der Kläger damit die Freistellung von höheren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (berechnet aus einer 1,8 Geschäftsgebühr) erreichen möchte (d)).

a) Der Kläger muss sich – was er auch nicht in Abrede stellt – wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen (aa)). Bei der Berechnung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu Grunde zu legen (bb)).

aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist – wie bereits oben unter Ziff. II.1.b)cc)) ausgeführt – geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 –, juris Rn. 22 mwN). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten (BGH, aaO mwN). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Dies gilt auch im Fall des deliktisch Geschädigten (so bereits zu § 826 BGB BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 – VIII ZR 12/61 –, juris Rn. 5 ff.).

Soweit in der Literatur prinzipielle Einwände gegen die Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeugs als Abzugsposition im Rahmen der deliktischen Haftung vorgebracht werden, vermögen diese nicht zu überzeugen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 110 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 13 U 73/19 –, juris Rn. 22).

(1) Die Ansicht, durch die Anrechnung des Nutzungsvorteils würde die Präventionsfunktion des Deliktsrechts verfehlt (vgl. Heese, NJW 2019, 257, 261), verkennt, dass die deutsche Zivilrechtsordnung als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vorsieht (vgl. schon OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 112). Die Bestrafung und – im Rahmen des Schuldangemessenen – Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, nicht aber des Zivilrechts.

Deshalb geht auch das Argument fehl, die einschlägigen europarechtlichen Normen enthielten das Gebot abschreckender Sanktionen, was zu einer Haftung im nationalen Recht nötige, die hier durch die Berechnung des Nutzungsersatzes beeinträchtigt sei (vgl. Harke, VuR 2017, 83, 91). Zwar trifft es zu, dass die einschlägigen europarechtlichen Regelungen dem nationalen Gesetzgeber auferlegen, für Verstöße wirksame Sanktionen zu verhängen (vgl. beispielsweise Art. 13 Abs. 2 lit. d VO (EG) 715/2007 betreffend das Verbot illegaler Abschalteinrichtungen). Derartige Sanktionen sind aber – wie dargelegt – im deutschen Recht regelmäßig dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten. Eine etwaige unzureichende Sanktionierung des Verhaltens durch den Gesetzgeber ist nicht durch die Justiz im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung zu korrigieren (vgl. schon OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 117).

Eine andere Sichtweise – wie sie beispielsweise im US-amerikanischen Recht gilt – widerspricht dem im deutschen Recht geltenden Bestrafungsmonopol des Staates mit den dafür eingeführten besonderen Verfahrensgarantien. Im Hinblick darauf sind ausländische Urteile auf Strafschadensersatz von nicht unerheblicher Höhe wegen Verstoßes gegen den materiellen ordre public in Deutschland regelmäßig nicht vollstreckbar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 – IX ZR 149/91, juris Rn. 72 ff.).

(2) Der weitere Einwand, die Berücksichtigung des Nutzungsersatzes verbiete sich im Hinblick auf den Zweck der Haftung für Verstöße gegen die hier zu Grunde liegenden europarechtlichen Normen und es dürfe nicht zu einer unbilligen Belastung des Geschädigten und unbilligen Entlastung des Schädigers kommen (vgl. Harke, VuR 2017, 83, 90), übersieht, dass es bereits an einer unbilligen Belastung des Geschädigten fehlt: Dieser muss sich ausschließlich den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen, nicht etwa zusätzlich einen Wertverlust der Sache allein durch Alterung oder Ähnliches (vgl. schon OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 115). Deshalb stellt die Berechnung des Nutzungsersatzes nach der Rechtsprechung auch nicht auf den (höheren) Mietwert der Sache ab, sondern allein auf die mit dem Gebrauch verbundene Abnutzung (vgl. hierzu sogleich unter Ziff. II.2.a)bb)). Typisierend wird im Rahmen der Schätzung zulässigerweise – im Übrigen zu Lasten des Herstellers – in Kauf genommen, dass der überproportionale Wertverlust von Kraftfahrzeugen in den ersten Jahren des Gebrauchs nicht gesondert berücksichtigt wird (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Auflage, Rn. 1163 f.).

(3) Schließlich besteht kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen (so aber Harke, VuR 2017, 83, 91).

Die Berücksichtigung des mit dem Mangel verbundenen Minderwerts kommt nur in Betracht, wenn der Mangel die tatsächliche Nutzung erheblich einschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 120; Reinking/Eggert, Autokauf 13. Aufl., Rn. 1173). Vorliegend war allein die fortdauernde Nutzbarkeit aus Rechtsgründen nicht sichergestellt, auf den tatsächlichen Gebrauch hatte dies aber keinerlei Auswirkungen. Insofern kommt auch unter diesem Aspekt eine Herabsetzung des Nutzungsersatzes nicht in Betracht.

bb) Für die Berechnung des Vorteils ist grundsätzlich der objektive Wert der gezogenen Nutzungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05 –, juris Rn. 10). Bei der Eigennutzung beweglicher Sachen wird der Wert von Gebrauchsvorteilen grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache bzw. des vereinbarten Kaufpreises (vgl. BGH, aaO, Rn. 12 mwN). Bei der hier vorzunehmenden Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung daher in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14 –, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 17 U 4/18 –, juris Rn. 50 mwN [zum Mängelgewährleistungsrecht]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 110 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 –, juris Rn. 92; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 – 12 U 61/19 –, juris Rn. 78; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 108; Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3574 mwN; aA [Gesamtleistung 300.000 km]: OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, juris Rn. 49; KG, Urteil vom 26. September 2019 – 4 U 77/18 –, juris Rn. 151; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 13 U 106/18 –, juris Rn. 37; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 13 U 73/19 –, juris Rn. 22).

Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, zeigt der Kläger nicht auf. Auf die Frage, ob einzelne Fahrzeuge desselben Fahrzeugtyps tatsächlich eine höhere Gesamtlaufleistung erreicht haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da die gewöhnliche – dh durchschnittliche – Nutzungsdauer die relevante Rechnungsgrundlage zur Bemessung gezogener Gebrauchsvorteile ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Fahrleistung, die ein Fahrzeug in seiner Lebensdauer zurücklegen kann, von verschiedenen Faktoren – wie der Lebensdauer des Motors und anderer Bauteile sowie dem Nutzungsverhalten des Fahrers – abhängig ist.

b) Der Kläger hat in Bezug auf die von ihm erbrachten Darlehensraten – auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen – aus § 849, § 246 BGB Anspruch auf Deliktszinsen in Höhe von 4 % p.a. für die Zeit von der Zahlung der jeweiligen Darlehensraten bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der Darlehensraten durch die Beklagte (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 47/19BeckRS 2019, 23094 Rn. 50 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 – 12 U 61/19 –, juris Rn. 80 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 27 U 14/19 –, juris Rn. 35 mwN auch zur landgerichtlichen Rechtsprechung; aA OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 134 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 –, juris Rn. 99).

aa) Dem Kläger ist mit der Hingabe der Darlehensraten eine Sache entzogen worden. Denn Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld. § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06 –, juris Rn. 6; im Ergebnis ebenso BGH, Urteile vom 13. Dezember 2007 – IX ZR 116/06 –, juris Rn. 13 und vom 15. November 2011 – XI ZR 54/09 –, juris Rn. 65). § 849 BGB erfasst dabei jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung – oder wie hier durch sittenwidrige vorsätzliche Schädigung – dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06 –, juris Rn. 4).

bb) Die gegen die Anwendung von § 849 BGB im Streitfall von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

(1) So kommt es zunächst nicht darauf an, wie der Kläger das Geld im Falle der Abstandnahme vom Geschäft verwendet hätte, ob er sich dafür also ein anderes Kraftfahrzeug gekauft oder das Geld angelegt und ob und wieviel Zinsen er dabei erwirtschaftet hätte. Denn § 849 BGB will dem Geschädigten – ähnlich der Regelung zu den Verzugszinsen – die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat, indem er ihm ohne Nachweis eines konkreten Schadens – als pauschalierten Mindestbetrag des Nutzungsentgangs – Schadensersatz in Form von Zinszahlungen zuerkennt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81 –, BGHZ 87, 38 Rn. 8 und vom 26. November 2007 – II ZR 167/06 –, juris Rn. 5). Dem Geschädigten ist daher das Recht eingeräumt, an Stelle des Schadens für die entzogenen Nutzungen Zinsen aus der ihm gebührenden Ersatzsumme zu verlangen. Damit knüpft der Zinsanspruch zwar seinem Sachgrund nach an die Nutzbarkeit der Sache an. Für die Schadensabwicklung wird der Anspruch aber von dem Vorhandensein eines konkreten Nutzungsausfalls der Sache gelöst und führt zu einem abstrakten Mindestbetrag (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81 –, BGHZ 87, 38 Rn. 10).

(2) Ebenso unerheblich ist, ob und in welcher Höhe die Gegenleistung – hier: die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs – werthaltig war (aA OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 – 12 U 61/19 –, juris Rn. 84, das § 849 BGB nur in Höhe des Betrages anwendet, in dessen Höhe das im Gegenzug für die Hingabe des Geldes übereignete Fahrzeug infolge der Manipulation keinen gleichwertigen Gegenwert darstellte; in diese Richtung auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2007 – I-1 U 204/06 –, juris Rn. 32). Eine derartige Einschränkung des pauschalierten Ersatzanspruchs findet sich weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Gegenteil wird die Vorschrift nach Sinn und Zweck dahin verstanden, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81 –, BGHZ 87, 38 Rn. 10). Entzogen wurde im Streitfall indes nicht das Kraftfahrzeug oder dessen Nutzbarkeit, sondern die hingegebenen Darlehensraten. Diese konnte der Geschädigte ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Darlehensraten bis zur Rückerstattung des Ersatzbetrages (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81 –, BGHZ 87, 38 Rn. 11) nicht anderweitig nutzen. Dieser Verlust der Nutzbarkeit ist in diesem Zeitfenster auch endgültig und kann durch den späteren Gebrauch des Geldes nicht nachgeholt werden.

Die gegenteilige Sichtweise verkennt zudem, dass dem Kläger auch der geltend gemachte Hauptanspruch auf Schadensersatz unabhängig von der Werthaltigkeit der Gegenleistung zusteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – II ZR 340/18 –, juris Rn. 14 mwN). Stellte man dem widersprechend nunmehr für Bestehen und Höhe des Nebenanspruchs aus § 849 BGB auf die Werthaltigkeit der Gegenleistung ab, könnte sich die Höhe des Zinsanspruchs (z.B. bei betrügerischen Kapitalanlagen, deren Wert über die Zeit Schwankungen unterliegt) im Laufe des Verfahrens ändern. Dies machte wiederum eine kontinuierliche Antragsanpassung nötig, die durch das Abkoppeln des Schadens von der tatsächlichen Werthaltigkeit der Gegenleistung und die abstrakte Pauschalierung gerade vermieden werden sollte.

(3) Auch Wertungsgesichtspunkte nötigen nicht zu einer anderen Entscheidung. Insbesondere führt der Umstand, dass die Klagepartei das erhaltene Kraftfahrzeug über einen langen Zeitraum genutzt hat, nicht dazu, ihr den Anspruch aus § 849 BGB abzuerkennen. Denn sie muss sich wie oben geschildert im Rahmen des Vorteilsausgleichs diese Nutzungsvorteile auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Vor diesem Hintergrund besteht die seitens der Beklagten adressierte Gefahr einer doppelten Bevorzugung – in Gestalt des Behaltendürfens der Nutzungsvorteile der erworbenen Sache einerseits bei gleichzeitigem Ersatz des Verlustes der Nutzbarkeit des Geldes andererseits – nicht. Vielmehr führte ein Absehen von der Anwendung des § 849 BGB bei zusätzlicher Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu einer Privilegierung, die gerade die Beklagte als sittenwidrig vorsätzliche Schädigerin nicht verdient.

cc) Da der Schaden bei dem Kläger bereits mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist (vgl. oben unter Ziff. II.1.a)bb)), läuft auch der Zinsbeginn grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt. Denn die Zinspflicht beginnt nach § 849 BGB in dem Zeitpunkt, welcher der "Bestimmung des Wertes” der entzogenen oder beschädigten Sache zugrunde gelegt wird. Dabei ist an den Zeitpunkt gedacht, der bei einer Schadensersatzpflicht für die Festlegung des Schadensumfanges bedeutsam ist. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Schadensereignisses, der maßgeblich dafür bleibt, welches Vermögensobjekt beschädigt oder entzogen ist und in welchem Umfange in das Vermögen des Betroffenen durch Entziehung oder Beschädigung eingegriffen ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1964 – III ZR 141/64 –, Rn. 47, juris). In Bezug auf die Darlehensraten hat sich der Schaden indes erst später – nämlich im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen – realisiert, so dass der Kläger auch erst ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Deliktszinsen hat.

Soweit sich die pauschalierte Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Geldbetrages und die Verzinsung nach § 849 BGB zeitlich überschneiden, ist jedoch kein Raum für beide Ansprüche nebeneinander (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81 –, BGHZ 87, 38 Rn. 12; BGH, Urteil vom 5. April 2017 – IV ZR 437/15 –, juris Rn. 41). Dem hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er ab Rechtshängigkeit nicht zusätzlich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt, sondern auch für die Zeit ab Rechtshängigkeit ausschließlich Deliktszinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % p.a..

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die nach seinem Vortrag in den Monaten Januar bis August 2019 an die Darlehensgeberin erbrachten Raten in Höhe von insgesamt 1.490,08 EUR.

Zwar ist die Geltendmachung dieses erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungsanspruchs statt des in Bezug auf diese Monate erstinstanzlich noch geltend gemachten Freistellungsanspruchs zulässig (vgl. § 264 Nr. 3 ZPO). Indes hat der Kläger die Zahlung der behaupteten Raten an die Darlehensgeberin nicht bewiesen.

Die Beklagte hat die von dem Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 2019 (dort S. 2 ff. = II 152 ff.) behaupteten Zahlungen mit Schriftsatz vom 12. September 2019 (dort S. 4 = II 159) in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat diese Zahlungen – auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 – nicht unter Beweis gestellt. Zu diesen Raten hat er weder innerhalb der mit Beschluss vom 17. September 2019 gesetzten Stellungnahmefrist vorgetragen noch in dem – nach § 296 a Satz 1 ZPO unbeachtlichen (vgl. hierzu oben unter Ziff. II.1.b)aa)) – Schriftsatz vom 21.10.2019 (II 169 ff.).

d) Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 41,77 EUR.

Zwar sind die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. hierzu oben unter Ziff. II.1.b)ff)). Indes kann der Kläger von der Beklagten der Höhe nach – neben der Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer – nicht die Freistellung von einer 1,8 Geschäftsgebühr, sondern lediglich von einer 1,3 Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) verlangen.

aa) Die Höhe der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG bemisst sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Mit Blick auf die Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG besteht das aus § 14 Abs. 1 RVG folgende Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts indes nicht unbeschränkt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG vielmehr nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellengebühr). Dies ist von dem Rechtsanwalt darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Erst dann besteht das Bestimmungsrecht unter Ausschöpfung des ganzen Gebührenrahmens, dessen Ausübung einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, juris Rn. 8 ff.). Ist die Gebühr dagegen – wie vorliegend – von einem Dritten zu ersetzen, trägt der ersatzpflichtige Dritte die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 216/10 –, juris Rn. 10).

bb) Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind im Hinblick auf die Beanstandungen der Beklagten keine Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr zu erkennen. Die Sache ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten versehen und trotz des mehrseitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens nicht besonders umfangreich.

Zwar ist die besondere Schwierigkeit im Rahmen sog. Massenverfahren anhand des konkreten Mandats zu bestimmen. Indes hat die die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die Prozessvertreter des Klägers die Schriftsätze "formularmäßig in dutzenden Verfahren ohne jede Änderung oder Individualisierung" einreichen (vgl. Klageerwiderung, dort S. 80 = I 331). Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10 –, juris Rn. 50 mwN; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 345/10 –, juris Rn 62 mwN). Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im hiesigen konkreten Mandat, die trotz der Parallelität des Sachverhalts zu den anderen bearbeiten Mandaten eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Nach alldem stehen dem Kläger – unter Abweisung der Klage im Übrigen – die folgenden Ansprüche zu:

a) Zunächst hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von 1.074,96 EUR nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 1.054,68 EUR sowie weiterer Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 10.803,08 EUR seit 1. November 2018 sowie auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin in Höhe von 4.470,65 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des hier in Streit stehenden Fahrzeugs und Übertragung des dem Kläger zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung desselben Fahrzeugs (Tenor Ziff. I.1.).

Wie oben (unter Ziff. II.1.b)) dargelegt steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Kaufvertrags zu, das heißt, er kann Ausgleich der für diesen Vertrag getätigten Aufwendungen gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten verlangen.

aa) Damit hat der Kläger zunächst einen Anspruch auf Erstattung der bis 5. November 2018 nachweislich erbrachten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 10.803,08 EUR (vgl. oben unter Ziff. II.1.b)bb)(1)). Wegen der Nutzung des Fahrzeugs muss er sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, wobei der Berechnung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu Grunde zu legen ist (vgl. oben unter Ziff. II.2.a)). Ausgehend von den unstreitigen Kilometerangaben berechnet sich die Nutzungsentschädigung auf 9.728,12 EUR (= 11.700 EUR [= bewiesener Kaufpreis] x 117.100 gefahrene km [= 226.264 km abzüglich 109.164 km] : 140.836 km [= zu erwartende Restlaufleistung im Zeitpunkt des Kaufvertrages: 250.000 km abzüglich 109.164 km]), so dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.074,96 EUR (= 10.803,08 EUR abzüglich 9.728,12 EUR) zusteht.

bb) In Bezug auf die bis 5. November 2018 nachweislich an die Darlehensgeberin erbrachten Darlehensraten hat er ferner – anders als in Bezug auf die behauptete, aber nicht bewiesene Zahlung an den Verkäufer in Höhe von 5.000 EUR – einen Anspruch auf Deliktszinsen in Höhe von 4 % p.a. für die Zeit von der Zahlung der jeweiligen Darlehensraten bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der Darlehensraten durch die Beklagte (vgl. oben unter Ziff. II.2.b)). Wie oben (unter Ziff. II.1.b)bb)(1)) ausgeführt, hat er bewiesen, dass er sämtliche in den Monaten Januar 2014 bis Oktober 2018 fälligen Raten von jeweils 186,26 EUR wie vertraglich vereinbart am 8. eines jeden Monats gezahlt hat. Der für diese Darlehensraten dem Kläger für die Zeit vom 8. Januar 2014 bis 31. Oktober 2018 zustehende Zinsanspruch beläuft sich – berechnet nach der kalendergenauen Zinsmethode act/act – auf 1.054,68 EUR. Für die Zeit ab 1. November 2018 ist die Summe der in der Zeit vom 8. Januar 2014 bis 31. Oktober 2018 gezahlten (58) Darlehensraten in Höhe von 10.803,08 EUR mit 4 % p.a. zu verzinsen.

cc) Darüber hinaus kann der Kläger – wie oben unter Ziff. II.1.b)dd) ausgeführt – von der Beklagten die Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin in Höhe von 4.470,65 EUR verlangen.

b) Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.004,33 EUR erledigt ist (Tenor Ziff. I.2.).

Der Kläger hat seinen ursprünglich gestellten Zahlungsantrag im Hinblick auf die während des Rechtsstreits mit dem hier in Streit stehenden Fahrzeug gefahrenen Kilometer sowohl erst- als auch zweitinstanzlich teilweise für erledigt erklärt. Da die Beklagte der klägerischen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist die Erledigungserklärung des Klägers dahingehend auszulegen, dass er insoweit die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits beantragt. Dieser nach §§ 256 Abs. 1, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist indes nur teilweise begründet, weil der Kläger nicht nur die von ihm behauptete Kaufpreiszahlung in Höhe von 5.000 EUR nicht bewiesen hat, sondern er seiner Berechnung über die anzurechnende Nutzungsentschädigung außerdem unzutreffend eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km statt richtigerweise von 250.000 km zu Grunde gelegt hat.

Zutreffenderweise beliefen sich die anzurechnenden Nutzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung auf 6.723,79 EUR (= 11.700 EUR bewiesener Kaufpreis x 80.936 gefahrene km vgl. Klageschrift, dort S. 26 = I 51] : 140.836 km [= zu erwartende Restlaufleistung im Zeitpunkt des Kaufvertrages]). Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beläuft sich die Nutzungsentschädigung – wie oben dargelegt – auf 9.728,12 EUR. Damit hat sich der Rechtsstreit wegen der zwischenzeitlich gefahrenen weiteren Kilometer in Höhe von 3.004,33 EUR (= 9.728,12 EUR – 6.723,79 EUR) erledigt, im Übrigen ist der Antrag auf Feststellung der Erledigung als unbegründet abzuweisen.

c) Der Kläger hat außerdem – wie oben unter Ziff. II.1.b)ee) ausgeführt – einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des oben genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet (Tenor Ziff. I.3.).

d) Schließlich steht dem Kläger – wie oben unter Ziff. II.1.b)ff) und Ziff. II.2.d) ausgeführt – ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 562,16 EUR zu (Tenor Ziff. I.4.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz war zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner ursprünglichen Klage, die einen Streitwert von 14.563,16 EUR hatte, überwiegend (nämlich in Höhe von rund 60 %) obsiegt hätte (Zahlungsantrag: 2.589,21 EUR [= 9.313 EUR abzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.723,79 EUR]. Zum anderen fand der Umstand Berücksichtigung, dass der Kläger mit seinen zuletzt gestellten Anträgen mit einem Streitwert von 12.490,81 EUR mit lediglich 5.545,64 EUR (Zahlung: 1.074,96 EUR; Freistellung: 4.470,68 EUR) obsiegt, was einer Quote von 44 % entspricht. Hinzu kommt sein teilweises Obsiegen in Bezug auf die Feststellung der Erledigung, weshalb die erstinstanzlichen Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben sind. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien in Bezug auf die mit den Berufungen verfolgten Hauptanträgen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen. Die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB hat im Hinblick auf die enorme Anzahl der bundesweit gegen die Beklagte anhängigen Klagen grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zudem wird eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso kontrovers beurteilt wie die Anwendung des § 849 BGB.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.