Hamburgisches OVG, Urteil vom 07.10.2019 - 5 Bf 291/17
Fundstelle
openJur 2020, 2508
  • Rkr:

1. Das Bestehen eines von einer betroffenen Person mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruchs gegen eine Aufsichtsbehörde, wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes gegen den Verantwortlichen vorzugehen, ist nach der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.

2. Bei sogenannten Delisting-Ansprüchen aufgrund von Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegen einen Suchmaschinenbetreiber, die von einer betroffenen Person eines Mitgliedstaates im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO geltend gemacht werden, kann die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaates gemäß Art. 56 Abs. 2 DSGVO auch dann bestehen, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem anderen Mitgliedstaat über eine Hauptniederlassung im Sinne von Art. 4 Nr. 16 lit. a) DSGVO verfügt. Die Ablehnung der eigenen Befassung durch die federführende Behörde gemäß Art. 56 Abs. 5 DSGVO kann insoweit durch eine generelle Erklärung erfolgen, die Bearbeitung derartiger Beschwerden den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu überlassen.

3. Zur Frage, ob eine betroffene Person, deren Beschwerde von der Aufsichtsbehörde abgelehnt worden ist, Rechtsschutz nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO in Anspruch nehmen kann mit dem Ziel, die Aufsichtsbehörde zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Anordnung gegen den Verantwortlichen zu verpflichten (offen gelassen).

4. Bei der Prüfung, ob aufgrund von Art. 17 DSGVO ein Löschungsanspruch der betroffenen Person besteht und die Aufsichtsbehörde zu einer Anordnung gegen den Verantwortlichen verpflichtet werden kann, sind die Grundsätze zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern entsprechend den von den Zivilgerichten entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24. Juli 2018, VI ZR 330/17).

5. Ein Betroffener (hier: ein Anlageberater, der Äußerungen zu seinen geschäftlichen Aktivitäten in einem Internetforum beanstandet) muss danach der Aufsichtsbehörde klar aufzeigen, dass eine durch einen beanstandeten Link durch den datenschutzrechtlich verantwortlichen Suchmaschinenbetreiber zugänglich gemachte Äußerung offensichtlich und bereits auf den ersten Blick klar erkennbar sein Persönlichkeitsrecht verletzt.

6. Zur Interessenabwägung im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO (hier: in einem Internetforum geäußerte Kritik an geschäftlichen Aktivitäten der betroffenen Person).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene im Hinblick auf bestimmte von deren Suchmaschine „Google“ angezeigte Suchergebnisse.

Der Kläger war seit dem Jahr 1993 Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter verschiedener Unternehmen, die insbesondere steuerbegünstigte Immobilienanlagen vermitteln sollten. Seit dem Jahr 1994 war der Kläger diesbezüglich mit verschiedenen Rückabwicklungsbegehren konfrontiert, weil die Werthaltigkeit veräußerter Immobilien streitig war. Ende 2003 wurde ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Betruges im Zusammenhang mit seinen Immobiliengeschäften gegen Zahlung einer Geldsumme von 300.000,-- Euro eingestellt.

Im Zeitraum ab 2006 kam es offenbar auf dem Zivilrechtsweg bereits zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beigeladenen in Bezug auf die Entfernung ihn betreffender Suchergebnisse, die eine kritische Auseinandersetzung mit den geschäftlichen Aktivitäten des Klägers enthielten, in denen schließlich die Beigeladene obsiegte (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011, 3 U 67/11, juris; Beschl. v. 20.2.2007, 7 U 129/06, juris).

Bei einer Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beigeladenen erscheinen Einträge, in denen er mit unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht wird. Mit Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2014 verlangte er von der Beigeladenen, im Einzelnen benannte Einträge zu entfernen, weil dort unzutreffende Behauptungen zu angeblichen Geschäftspraktiken aufgestellt würden. Unter dem 7. August 2014 lehnte die Beigeladene eine Löschung mit der Begründung ab, die beanstandeten Einträge stünden in Verbindung zu seiner beruflichen Tätigkeit und seien von erheblichem öffentlichem Interesse. Mit Schreiben vom 6. November 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten und erhob Beschwerde, weil die Beigeladene seinem Begehren auf Löschung von Suchergebnissen nicht entsprochen habe.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 lehnte der Beklagte die Anordnung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen bezüglich sechs ausdrücklich bezeichneter Suchergebnisse (bei einem davon handelt es sich um das streitgegenständliche) gegenüber der Beigeladenen ab: Die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seien nicht erfüllt. Der Kläger sei in seiner weniger schutzwürdigen Sozialsphäre betroffen und die Beiträge enthielten keine Schmähkritik und entfalteten keine Prangerwirkung. Ihm stehe kein Anspruch darauf zu, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sehe. Hingegen stünden drei Eintragungen nicht in Einklang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften. Diesbezüglich werde die Beigeladene zur Stellungnahme bzw. Löschung aufgefordert werden.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 teilte der Beklagte mit, die Beigeladene werde ein Ergebnis aus der europäischen Version ihrer Suchmaschine entfernen. Hinsichtlich der übrigen Eintragungen – darunter die streitgegenständliche – habe man die Eingabe erneut überprüft. Jedoch sei nach wie vor die Anordnung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen nicht geboten.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Juli 2016 Klage erhoben und geltend gemacht, ihm stehe im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten auf die begehrten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zu. Rechtliche Grundlage hierfür sei § 38 Abs. 5 BDSG. Die Beigeladene verarbeite personenbezogene Daten des Klägers rechtswidrig. Sein hierdurch betroffenes Persönlichkeitsrecht überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen. Es würden unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die seinem Ansehen und seinen Geschäften schadeten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, gegen die Google Inc., ..., USA, nach § 35 Abs. 5 BDSG anzuordnen, das Suchergebnis mit der URL ... nach Eingabe des Namens „X“ in den Suchmaschinendienst der Google Inc. zu löschen sowie die weitere Verbreitung des Suchergebnisses wie folgt:

...1. Im Cache2. Ähnliche Seiten

Der Inhaber heißt X und hat schon mehrere Unternehmen besessen, die alle nach paar Jahren geschlossen werden, um Reklamationen...

sowie des entsprechenden Hyperlinks:

...

zu untersagen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, dem Kläger fehle die Klagbefugnis. Ihm stehe lediglich ein Petitionsrecht zu. Ferner fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger mit dem Zivilrechtsweg eine einfachere, schnellere und effektivere Rechtsschutzmöglichkeit habe. Das ihm allein zustehende Petitionsrecht sei erfüllt worden. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers bestehe nicht.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich inhaltlich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. September 2017 die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehre, eine Löschungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu erlassen. Die so verstandene Klage sei als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. So vermittele ihm die Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 Satz 1 BDSG a.F. keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, zur Wahrung der geltend gemachten Rechte aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu ergreifen. Diese Regelung sei dem Petitionsrecht aus Art. 17 GG nachgebildet, so dass einem Betroffenen, welcher sich wegen einer Beeinträchtigung seiner datenschutzrechtlich geschützten Positionen an die zuständige Aufsichtsbehörde wende, lediglich ein petitionsgleiches Recht auf Befassung vermittelt werde. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf konkretes Tätigwerden der Aufsichtsbehörde.

Darüber hinaus sei auch der Vorschrift des § 38 Abs. 5 BDSG a.F. keine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch zu entnehmen. Aus der Zusammenschau mit dem sich aus § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 Satz 1 BDSG a.F. (nur) ergebenden petitionsgleichen Recht folge, dass § 38 Abs. 5 BDSG a.F. als reine Befugnisnorm aufzufassen sei und einem Eingabesteller (Petenten) kein subjektives Recht verleihe. Hierfür spreche auch der Gesetzeszweck. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus europäischem Recht. Die vorgenommene Auslegung stehe in Einklang mit der maßgeblichen Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie, nachfolgend DSRL) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Art. 28 DSRL treffe eine klare systematische Trennung zwischen Eingriffsbefugnissen der Kontrollstelle und dem jeder Person zustehendem Zugangsrecht.

Der Kläger hat daraufhin am 5. Dezember 2017 die vorliegende Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8. Januar 2017 begründet.

Er macht geltend: Er sei in seinen Rechten verletzt, insbesondere in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Grundrechts auf digitale Intimsphäre und seines Rechts auf Vergessenwerden. Sein Anspruch auf Rechtsschutz folge auch aus den neuen Regelungen in Art. 17, 58 und 78 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, nachfolgend DSGVO), wie sich u.a. aus dem Erwägungsgrund 143 deutlich ergebe. Der Zivilrechtsweg stehe danach gleichrangig neben der Inanspruchnahme des Staates auf effektive Aufsicht und ermessensfehlerfreie Aufsichtsmaßnahmen. Zur Zuständigkeit des Beklagten nach der seit dem 25. Mai 2018 geltenden geänderten Rechtslage führt er aus, aus Art. 56 Abs. 2 DSGVO folge eine Zuständigkeit der sogenannten betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 55 DSGVO. Hier betreffe der Gegenstand der Beschwerde nur eine Person eines Mitgliedstaates, denn er, der Kläger, werde in Deutschland erheblich von dem Verstoß gegen die DSGVO beeinträchtigt. Es bleibe deshalb der Beklagte als Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaates abweichend von der Regelung des Art. 56 Abs. 1 DSGVO zuständig. Dies ergebe sich aus dem schwächeren grenzüberschreitenden Bezug sowie der größeren Nähe der nationalen Aufsichtsbehörde. Gemäß Art. 56 Abs. 2 DSGVO sei jede Aufsichtsbehörde für eine bei ihr eingereichte Beschwerde zuständig.

Im Übrigen liege eine rechtsverletzende Datenverarbeitung vor. Weder habe er seine Einwilligung erteilt noch gelte das Medienprivileg. Die Beigeladene verfolge lediglich geschäftliche Zwecke. In der Abwägung überwögen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Recht auf Vergessenwerden seine Interessen. Es sei von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen, der nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Der Forenverlauf enthalte sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen. Die Tatsachenbehauptungen seien unwahr. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren, das letztlich (gegen Zahlung von 300.000,-- Euro) eingestellt worden sei. In allen zivilrechtlichen Streitigkeiten habe der Kläger obsiegt oder sich mit den Anlegern geeinigt. Das gegen ihn geführte Strafverfahren habe ihn privat und wirtschaftlich schwer belastet. Der Beklagte verkenne, dass aus der Unschuldsvermutung folge, dass bei einem Strafverfahren, das nicht mit einer Verurteilung beendet werde, das Interesse des Beschuldigten überwiege und diesem ein Recht auf Vergessen zustehe. Hieran sei kein legitimes (andauerndes) öffentliches Interesse gegeben. Es handele sich um einen Fall von „Cyberbullying“. Die streitgegenständliche grenzüberschreitende Verarbeitung von Daten durch die Beigeladene habe auf ihn, den Kläger, erhebliche Auswirkungen in Deutschland. Die persönlichen Angriffe – zunächst insbesondere über das Internetforum ... – hätten dazu geführt, dass ab Beginn des Jahres 2006 sein Unternehmen „...“ erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatte und er es schließlich habe aufgeben müssen. In der Folgezeit habe er, der Kläger, sich zeitweise in Frankreich niedergelassen und sich eine neue Arbeitsstelle gesucht, jedoch habe sein Verdienst nicht zur Begleichung von Altverbindlichkeiten ausgereicht, sodass er Privatinsolvenz habe anmelden müssen. Inzwischen stehe er nach erfolgreicher Entschuldung kurz vor Wiedereröffnung seiner gewerblichen Tätigkeit und müsse befürchten, dass bei Aufrechterhaltung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Verarbeitung seiner Daten durch die Beigeladene eine neue Diffamierungswelle auf ihn zukommen könne. Im Übrigen ziele der Algorithmus der Beigeladenen darauf ab, auf bestimmte Begriffe zu reagieren und “lüstern“ die Leser anzulocken, um möglichst viel Werbung platzieren und Einnahmen generieren zu können. Der Beklagte verkenne zudem, dass es sich nicht bei allen Behauptungen im Forum um Meinungsäußerungen handele. Es sei ersichtlich, dass er, der Kläger, in einer Gesamtbetrachtung als „mafiöser Immobilienpate“ dargestellt werde, was im Ergebnis eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Maßgeblich sei, dass diese Äußerung nicht wörtlich getätigt werde, sondern dass tatsächlich einem objektiven Dritten dieser Aussageinhalt vermittelt werde. Aufgrund seiner überwiegenden Interessen sei auch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. September 2017 den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, das Suchergebnis mit der URL ..., das bei Eingabe des Namens des Klägers in der Suchmaschine Google angezeigt wird, zu löschen

sowie die weitere Verbreitung des Suchergebnisses wie folgt:

...1. im Cache2. Ähnliche Seiten

Der Inhaber heißt X und hat schon mehrere Unternehmen besessen, die alle nach paar Jahren geschlossen werden, um Reklamationen ...

sowie des entsprechenden Hyperlinks

...,

zu untersagen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Anspruchsgrundlage für sein Begehren zustehe. Sein Recht auf Prüfung der Eingabe und Information darüber sei erfüllt. Doch selbst unterstellt der Kläger könne ein konkretes Vorgehen von ihm verlangen, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Es liege kein datenschutzrechtlicher Verstoß vor und damit auch keine Ermessensreduzierung auf Null für einen Eingriff gegenüber der Beigeladenen. Einem Betroffenen stünden in erster Linie Ansprüche gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu, nicht aber gegen die Aufsichtsbehörde. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf übergeordnete schutzwürdige Interessen berufen. Im Rahmen der Abwägung seien die Rechte und Interessen des Klägers und der Beigeladenen sowie das öffentliche Informationsinteresse zu berücksichtigen. Denn die Datenverarbeitung durch die Beigeladene diene der Verwirklichung der Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit Dritter. Der Kläger müsse hinnehmen, dass über seine umfangreichen geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Immobilienveräußerungen, die in der Vergangenheit geführten Rechtsstreitigkeiten sowie das eingestellte Strafverfahren kritische Äußerungen getätigt würden. Insoweit bestehe ein erhebliches Informationsinteresse bei potentiellen Kunden und Geschäftspartnern. Es sei lediglich seine Sozialsphäre betroffen und würden keine Informationen zu seinem Privatleben öffentlich gemacht. Bei den beanstandeten Äußerungen bestehe eine Vermischung von Tatsachen und Meinungen, so dass insgesamt der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingreife. Tatsächlich habe im Übrigen eine Beziehung des Klägers zu verschiedenen der in dem Forum genannten Gesellschaften bestanden. Es werde auch keine Schmähkritik gegen den Kläger geäußert. Darüber hinaus sei es dem Kläger ohne weiteres möglich, seine Ansprüche gegen die Beigeladene zivilgerichtlich geltend zu machen.

Zu den Auswirkungen der seit dem 25. Mai 2018 geltenden geänderten Rechtslage führt der Beklagte ergänzend aus, aus der nunmehr geltenden DSGVO und den neu gefassten nationalen Vorschriften ergebe sich nichts anderes. Der Beklagte sei zwar (weiter) die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 55 bzw. 56 DSGVO, jedoch könne der Kläger von ihm auch auf der Grundlage der DSGVO keine bestimmte Maßnahme verlangen bzw. einen darauf gerichteten Anspruch gerichtlich einfordern. Er sei (weiterhin) gehalten, zivilrechtlich gegen den Verantwortlichen vorzugehen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zutreffend und nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Klägers auf Entgegennahme und Bescheidung sei vollumfänglich erfüllt; ein weitergehender Anspruch auf gerichtliche Überprüfung sei nicht ersichtlich. Aus der von ihm angeführten Rechtsprechung (insbesondere des EuGH, Urt. v. 6.10.2015, C-362/14, NJW 2015, 3151, juris - „Schrems“) ergebe sich nichts anderes. Ferner macht sie geltend, auch aus dem Inkrafttreten der DSGVO ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Der hier nach Art. 56 Abs. 2 DSGVO zuständige Beklagte habe dessen Beschwerde sachgerecht geprüft und beschieden; eine bestimmte Maßnahme könne der Kläger nicht verlangen, denn die Meinungsfreiheit und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwögen seine Interessen. Aus der gefestigten zivilrechtlichen Rechtsprechung – auch zur geänderten Rechtslage – ergebe sich im Übrigen, dass ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegen einen Suchmaschinenbetreiber voraussetze, dass ein hinreichend konkreter Hinweis auf eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung vorliege. Daran fehle es jedoch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (dazu I.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu II.).

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat die Berufung fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und binnen der Frist gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO begründet. Die Berufungsschrift genügt auch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung gegen die Beigeladene. Nach den Bestimmungen der hier maßgeblichen DSGVO (dazu 1.) besteht zwar jedenfalls für die hier konkret begehrte Löschung eines Suchergebnisses eine Zuständigkeit des Beklagten als Aufsichtsbehörde (dazu 2.) und spricht viel dafür, dass der Kläger einen solchen Anspruch gerichtlich geltend machen kann (dazu 3.). Jedoch fehlt es an einem Anspruch auf Löschung der Suchergebnisse aus Google Search aufgrund von Art. 17 Abs. 1 DSGVO, weil gegenüber den Interessen des Klägers die Meinungs- und Informationsfreiheit überwiegt (dazu 4.), so dass sich die ablehnende Entscheidung des Beklagten als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Vorliegend ist der geltend gemachte Anspruch nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu beurteilen, so dass die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO und die auf nationaler Ebene neu gefassten Bestimmungen des BDSG n.F. und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG n.F.) maßgeblich sind.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 (6 C 2/18, juris Rn. 8f.), die die Anfechtung einer bereits im Jahr 2012 getroffenen datenschutzrechtlichen Anordnung einer Aufsichtsbehörde gegen den Verantwortlichen betrifft, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sein soll, so dass die Entscheidung über die Revision nach dem seinerzeit geltenden Datenschutzrecht zu treffen war (so zu einer datenschutzrechtlichen Löschungsanordnung auch VGH München, Beschl. v. 26.9.2018, 5 CS 18.1157, NVwZ 2019, 171, juris Rn. 9). Insoweit geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zwar davon aus, dass dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45/06, juris, Rn. 13 m.w.N.); darüber hinaus heißt es jedoch in einem Beschluss vom 17. Juni 2003 (4 B 14/03, juris Rn. 9, m.w.N.), es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei.

So verhält es sich bei zutreffender Würdigung auch bei der hier zu beurteilenden Frage des Bestehens eines Anspruchs auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Zwar ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 13. März 2016 Bestand haben kann. Dabei ist aber zu beachten, dass die Beurteilung einer rechtsverletzenden Datenverarbeitung zwar unter anderem eine Abwägung voraussetzt, jedoch stellt dies nicht schon den Kernbereich einer allein dem Beklagten vorbehaltenen Ermessensausübung dar, sondern die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines möglichen Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Daher kommt es für das Bestehen des hier streitgegenständlichen datenschutzrechtlichen Anspruchs einer betroffenen Person auf Anordnung eines sogenannten „Delisting“ durch eine Aufsichtsbehörde gegen einen Dritten auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage an, zumal sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht (etwa aufgrund von Übergangsregelungen) nichts anderes ergibt.

2. Der Beklagte ist nach Maßgabe der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage auch die für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers zuständige Aufsichtsbehörde und damit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert.

Da es sich bei der Beigeladenen um ein Unternehmen mit Sitz in den USA handelt und zu dem Konzern der Beigeladenen unter anderem zahlreiche Unternehmen in der Europäischen Union gehören, und darüber hinaus der Wohnsitz des Klägers nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt, setzt dessen (alleinige) Zuständigkeit zunächst voraus, dass die Bestimmungen der DSGVO Anwendung finden (dazu a)) und nicht eine Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat als federführende Aufsichtsbehörde anstelle des Beklagten für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist (dazu b)). Ferner ist erforderlich, dass auch nach den nationalen Datenschutzbestimmungen nicht die Aufsichtsbehörde eines anderen Bundeslandes zuständig ist (dazu c)).

a) Der streitgegenständliche Datenverarbeitungsvorgang unterliegt den Bestimmungen der DSGVO.

aa) Zunächst handelt es sich bei dem Suchvorgang unter Eingabe eines Namens in eine Suchmaschine um eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 DSGVO (sachlicher Anwendungsbereich) i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO (vgl. nur OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris Rn. 48; zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage grundlegend EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris – Google Spain und Google).

bb) Auf diese Datenverarbeitung finden auch die Bestimmungen der DSGVO Anwendung; für die in den USA ansässige Beigeladene folgt dies nunmehr aus Art. 3 Abs. 1 DSGVO. Danach gelten die Regelungen der Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung“ eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt; dies gilt unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

Im Erwägungsgrund Nr. 22 heißt es zum Begriff der „Niederlassung“, diese setze die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handele, sei dabei nicht ausschlaggebend. Hierzu ist festzustellen, dass die deutsche Fassung nunmehr gegenüber der Fassung der früheren Datenschutzrichtlinie („...Agentur oder Zweigstelle...“) klarstellt, dass eine Niederlassung auch dann gegeben ist, wenn es sich – wie hier – um eine rechtlich eigenständige inländische Tochtergesellschaft handelt (vgl. auch Piltz in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 3 DSGVO Rn. 11). Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die Google Germany GmbH – ebenso wie die weiteren Tochtergesellschaften der Beigeladenen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – eine in diesem Sinne ausreichend beständige Einrichtung ist und effektiv wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet (Ernst in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 3 DSGVO Rn. 7). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die technischen Verarbeitungsvorgänge in der EU stattfinden (Ernst in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 3 DSGVO Rn. 8).

Darüber hinaus handelt es sich um eine Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 DSGVO. Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die die frühere Rechtslage betreffenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs – unbeschadet der nunmehr eingeführten Bestimmungen zum räumlichen Anwendungsbereich in Art. 3 DSGVO und der nunmehr getroffenen Regelungen in Bezug auf die Zuständigkeiten und die Abstimmungsprozesse der Aufsichtsbehörden in Art. 55ff. DSGVO – auch für die neue Rechtslage maßgeblich bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2018, C-210/216, NJW 2019, 2755, juris Rn. 60ff.; zuvor entsprechend bereits EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris, Rn. 55 ff. - Google Spain und Google EuGH-Vorlage v. 25.2.2016, 1 C 28/14, CR 2016, 729, juris Rn. 60; siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.9.2019, 6 C 15.18, juris). Hierfür spricht die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 DSGVO, die die Anknüpfung an eine Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung“ beibehält. Damit sind die in den genannten Entscheidungen dargelegten Erwägungen betreffend die Facebook Inc. und ihre Tochtergesellschaften auch auf die Beigeladene zu übertragen, so dass es sich bei der Google Germany GmbH aufgrund der engen Verknüpfung ihrer Tätigkeit mit dem Betrieb der Suchmaschine durch die Beigeladene um deren Niederlassung im Sinne der DSGVO handelt. Denn ihre Aktivitäten sind mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen im Sinne der Rechtsprechung „untrennbar verbunden“ (a.A. wegen der tatsächlich nicht vorhandenen Entscheidungskompetenzen der europäischen Tochtergesellschaften der Beigeladenen Trentmann, Das „Recht auf Vergessenwerden“ bei Suchmaschinentrefferlinks – Google & Co. Im Lichte von DSGVO, DSRL und EuGH, CR 2017, 26, 27).

b) Ob die Zuständigkeit des Beklagten hinsichtlich der begehrten Anordnung aus Art. 56 Abs. 2-5 DSGVO folgt oder sich unmittelbar aus Art. 55 DSGVO ergibt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten dürfte es sich vorliegend um eine „grenzüberschreitende Datenverarbeitung“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 DSGVO handeln. Denn eine solche liegt gemäß Art. 4 Nr. 23 lit. a) DSGVO bereits bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten vor, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da es sich bei der Beigeladenen um eine Verantwortliche mit mehreren Niederlassungen in der Union handelt.

bb) Offen bleiben kann, ob die Beigeladene in Bezug auf Google Search auch über eine Hauptniederlassung in der Europäischen Union verfügt, so dass Art. 56 Abs. 1 DSGVO bzw. das Verfahren nach Art. 56 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 60 DSGVO zur Anwendung gelangt, da sich die Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden beim Fehlen einer Hauptniederlassung jedenfalls aus Art. 55 DSGVO ergeben würde.

Gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO ist unbeschadet des Art. 55 DSGVO die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Art. 60 DSGVO die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Weiter regelt Art. 56 Abs. 2 DSGVO, dass abweichend von Absatz 1 jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig ist, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen die DSGVO zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt. Art. 56 Abs. 3 DSGVO sieht vor, dass in den in Art. 56 Abs. 2 DSGVO genannten Fällen die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit unterrichtet. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet danach die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Art. 60 DSGVO befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht. Des Weiteren ergibt sich aus Art. 56 Abs. 4 DSGVO unter anderem, dass das Verfahren nach Art. 60 DSGVO Anwendung findet, wenn die federführende Aufsichtsbehörde entscheidet, sich mit dem Fall zu befassen. Hingegen sieht Art. 56 Abs. 5 DSGVO vor, dass sich die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, mit dem Fall gemäß Art. 61 und 62 DSGVO befasst, wenn die federführende Aufsichtsbehörde entscheidet, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen. Aus Art. 56 Abs. 6 DSGVO ergibt sich schließlich, dass die federführende Aufsichtsbehörde der einzige Ansprechpartner des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung ist.

Die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen im Sinne des Art. 56 DSGVO ist gemäß Art. 4 Nr. 16 lit. a) DSGVO im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat der Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst der Umstand, dass die Beschwerde bei dem Beklagten anhängig gemacht worden ist, für sich genommen noch nicht zuständigkeitsbegründend; vielmehr wäre nach Art. 56 Abs. 3 DSGVO eine etwaige (andere) federführende Aufsichtsbehörde jedenfalls zunächst zu beteiligen (zur Frage der Zuständigkeit auf nationaler Ebene siehe die nachstehenden Ausführungen).

Auf der Basis der verfügbaren Informationen ist davon auszugehen, dass die Beigeladene – jedenfalls für einen Teil der von ihr angebotenen Dienste – mit der Tochtergesellschaft Google Ireland Ltd. über eine Hauptniederlassung verfügt; ob dies auch für Google Search gilt, ist allerdings zwischen den Beteiligten streitig und wird vom Beklagten verneint. Bislang ungeklärt ist, ob bei mehreren Niederlassungen in der Union (zwingend) immer eine von ihnen als Hauptniederlassung anzusehen ist bzw. bestimmt werden kann (so insbesondere die Beigeladene), oder ob bei global tätigen Unternehmen bzw. Konzernen eine Hauptniederlassung in der Union immer dann fehlt, wenn keine der europäischen Niederlassungen (einschließlich einer vorhandenen Hauptverwaltung) in Bezug auf den konkreten Verarbeitungsvorgang über die relevanten Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nötigen Entscheidungsbefugnisse verfügt (so der Beklagte). Die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 treffen zu diesen Fragen keine eindeutige Aussage. Zwar wird die Anknüpfung an objektiv vorhandene Befugnisse für Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung betont, nicht jedoch die Frage beantwortet, ob aus dem Kreis der europäischen Niederlassungen stets, mithin unabhängig vom Vorliegen konkreter Entscheidungsbefugnisse, jedenfalls eine Hauptverwaltung den Status der Hauptniederlassung erhalten soll.

Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, wird darüber hinaus auch in der Literatur nicht zweifelsfrei beantwortet. So wird vertreten, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen außerhalb der EU und nur einer Niederlassung innerhalb sei diese „automatisch die Hauptniederlassung“ (vgl. Ernst in: Paal/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 113). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 56 Abs. 1 DSGVO und spricht dafür, dass es auf die Entscheidungskompetenzen der (einzigen) Niederlassung nicht im Einzelnen ankommt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich unterschiedlicher Verarbeitungsvorgänge desselben Verantwortlichen durchaus jeweils eine andere Niederlassung die Hauptniederlassung sein könne. Gebe z.B. die Niederlassung in einem Mitgliedstaat die Zwecke und Mittel der Personaldatenverarbeitung vor, die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat dagegen die der Kundenverwaltung, so seien beide in ihrem Verarbeitungszusammenhang jeweils als Hauptniederlassung anzusehen. Zudem bleibe es dem Verantwortlichen überlassen, welcher Niederlassung er in diesem Sinne die „Gestaltungshoheit“ überlasse, so dass er sich auf diese Weise die für ihn jeweils federführende Aufsichtsbehörde aussuchen könne. Ferner lasse sich unter Umständen durch Änderung der Befugnisse die Hauptniederlassung gar während eines laufenden Verfahrens ändern (so Ziebarth in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 197). Keine eindeutige Antwort ergibt sich im Übrigen daraus, dass in einem Konzern regelmäßig die Hauptniederlassung des herrschenden Unternehmens maßgeblich sein soll (vgl. Boehm in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 8), da dieses hier gerade außerhalb der Union ansässig ist.

Zu beachten sind bei der Bestimmung der Anforderungen an eine Hauptniederlassung zudem die sogenannten „Leitlinien für die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters“ der Art. 29-Datenschutzgruppe in der Fassung vom 5. April 2017 (nachfolgenden Leitlinie). Dort heißt es unter anderem, es könnten Grenzfälle und komplexe Situationen auftreten, in denen es schwer sei, die Hauptniederlassung zu bestimmen oder festzulegen, wo Entscheidungen hinsichtlich der Datenverarbeitung getroffen werden. Dies könne der Fall sein, wenn eine grenzüberschreitende Verarbeitungstätigkeit vorliege und der Verantwortliche in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sei, andererseits jedoch keine Hauptverwaltung in der EU bestehe und keine der EU-Niederlassungen Entscheidungen hinsichtlich der Verarbeitung treffe, so dass die Entscheidungen ausschließlich außerhalb der EU getroffen würden. Hierfür enthalte die DSGVO keine Lösung und es solle unter diesen Umständen das Unternehmen die als seine Hauptniederlassung fungierende Niederlassung bestimmen, welche befugt sei, Entscheidungen über die Verarbeitungstätigkeit umzusetzen und für die Verarbeitung zu haften, was auch das Vorhandensein ausreichender Mittel für die Tätigkeit als Hauptniederlassung einschließe. Lege das Unternehmen auf diesem Wege keine Hauptniederlassung fest, sei es nicht möglich, eine federführende Behörde zu bestimmen (vgl. Leitlinie, Abschnitt „Grenzfälle “, Seite 9).

Dies zugrunde gelegt spricht viel dafür, dass im Fall der Beigeladenen der Ort der von ihr ausdrücklich als Hauptverwaltung benannten Niederlassung in Irland – der Google Ireland Ltd. – auch für Google Search als Hauptniederlassung im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Denn Art. 4 Nr. 16 lit. a) DSGVO erkennt ausdrücklich einer vorhandenen Hauptverwaltung diesen Status im Grundsatz zu und sieht lediglich eine Abweichung hiervon vor, sofern eine andere Niederlassung in der Union weitergehende Kompetenzen in Bezug auf einen konkreten Vorgang hat. Dies ist hier den Angaben der Beteiligten zufolge jedoch gerade nicht der Fall. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich tatsächlich bei der in Hamburg ansässigen Google Germany GmbH um die Hauptverwaltung der Beigeladenen in der Union handeln könnte (ersichtlich gehen hiervon weder der Beklagte noch die Beigeladene aus), noch verfügt diese dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zufolge über die in Art. 4 Nr. 16 lit. a), 2. Halbsatz DSGVO vorausgesetzten Entscheidungskompetenzen.

Allerdings bedarf die Frage des Vorhandenseins einer Hauptniederlassung keiner abschließenden Klärung, da eine Übertragung des Verfahrens an den Beklagten im Rahmen des Art. 56 Abs. 2-5 DSGVO erfolgt ist und andernfalls, d.h. bei Fehlen einer Hauptniederlassung der Beigeladenen in der Union, seine Zuständigkeit jedenfalls aufgrund von Art. 55 DSGVO bestünde. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, dass – wie der Beklagte dargelegt hat – bei Anwendung des Verfahrens nach Art. 56 Abs. 2ff. DSGVO die hier federführende (irische) Aufsichtsbehörde im Rahmen der von ihr abgegebenen generellen Erklärung, in sogenannten Delisting-Fällen wie dem vorliegenden auf eine eigene Befassung mit der Beschwerde zu verzichten und den nationalen Aufsichtsbehörden die eigenständige Entscheidung über das Begehren zu überlassen, wirksam entsprechend Art. 56 Abs. 5 DSGVO dem Beklagten die Durchführung und Entscheidung des Beschwerdeverfahrens übertragen hat.

c) Darüber hinaus ist der Beklagte auch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde gemäß §§ 19, 40 BDSG n.F. in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 HmbDSG n.F.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BDSG n.F. gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 BDSG n.F. ab bzw. in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Des Weiteren sieht § 40 Abs. 2 BDSG n.F. vor, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Anwendungsbereich der DSVGO bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz überwachen; vorliegend ist dies gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 HmbDSG n.F. der Beklagte. Darüber hinaus regelt § 40 Abs. 2 BDSG n.F. unter anderem, dass für die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde Art. 4 Nr. 16 DSGVO entsprechende Anwendung findet, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter mehrere inländische Niederlassungen hat.

Dies zugrunde gelegt, ist auch auf nationaler Ebene der Umstand, dass die Beschwerde bei dem Beklagten anhängig gemacht worden ist, allein noch nicht zuständigkeitsbegründend. Denn § 19 Abs. 2 BDSG n.F. sieht vor, dass eine bei einer unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde von dieser an die zuständige Aufsichtsbehörde – d.h. an die federführende oder an die Aufsichtsbehörde, die für die deutsche Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters zuständig ist – abzugeben ist (vgl. BT-Drucksache 18/11325, S. 93; Thiel in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 19 BDSG Rn. 9; ist keine Niederlassung vorhanden, kommt im Übrigen eine Abgabe an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Betracht, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 BDSG n.F.). Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich hier in Anknüpfung an die in Hamburg ansässige Google Germany GmbH, bei der es sich wie ausgeführt um eine Niederlassung der Beigeladenen handelt. Unschädlich ist insoweit, dass diese Gesellschaft im Bundesgebiet über weitere Standorte in München und Berlin verfügt, da der Sitz des Unternehmens in Hamburg liegt und dieser Standort – auch den Angaben der Beigeladenen zufolge – gleichsam die inländische Hauptniederlassung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BDSG n.F. darstellt.

3. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen nach den Regelungen der DSGVO auch berechtigt ist, den mit seiner Beschwerde geltend gemachten Anspruch auf eine datenschutzrechtliche Anordnung gegen die Beigeladene auf dem Verwaltungsrechtsweg gerichtlich durchzusetzen und die ablehnende Entscheidung des Beklagten inhaltlich überprüfen zu lassen. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zur früheren Rechtslage ausgeführt hat, einem Beschwerdeführer stehe lediglich ein Anspruch auf Befassung im Sinne eines Petitionsrechts zu, nicht aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine konkrete Maßnahme gegen den Verantwortlichen, dürfte zumindest zweifelhaft sein, ob dies mit der nunmehr geltenden Rechtslage noch vereinbar ist. Insoweit bleibt auf Folgendes hinzuweisen:

Zentrale Normen zur Regelung des Beschwerderechts sowie zu den Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers sind Art. 77f. DSGVO. Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt; aus Art. 77 Abs. 2 DSGVO folgt, dass die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO unterrichtet.

Des Weiteren regelt Art. 78 Abs. 1 DSGVO, dass jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat. Ferner sieht Art. 78 Abs. 2 DSGVO vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn die nach den Art. 55 und 56 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Darüber hinaus regelt Art. 79 DSGVO das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, d.h. die Möglichkeit der zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus der DSGVO (einschließlich des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 DSGVO).

Soweit ersichtlich sind bislang keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen, die sich mit der Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers nach der DSGVO vertieft auseinandersetzen; die äußerst knappe Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschl. v. 28.1.2019, VG 1 L 1.19, n.v.), auf die sich der Beklagte berufen hat, beantwortet die insoweit relevanten Fragen nicht, zumal in der Sache in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO der Antrag ohnehin (nur) auf Befassung mit der Sache (und nicht auf Anordnung einer bestimmten Maßnahme) gerichtet war, die jedoch ersichtlich durch eine (ablehnende) Bescheidung der Beschwerde bereits erfolgt war. Entsprechendes gilt für die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder), die sich zwar mit Art. 78 Abs. 2 DSGVO befasst und einen über eine Befassung mit der Sache hinausgehenden Anspruch verneint, jedoch den Regelungsgehalt des Art. 78 Abs. 1 DSGVO völlig außer Acht lässt (Gerichtsbescheid v. 8.5.2019, S 49 SF 8/19 DS, n.v.).

Bei einer umfassenden Würdigung der maßgeblichen Regelungen spricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts einiges dafür, dass sich bei Beschwerden im Sinne des Art. 77 DSGVO der Rechtsschutz nicht allein nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO richtet, sondern dass die Ablehnung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde jeweils einen „rechtsverbindlichen Beschluss“ darstellen dürfte, gegen den nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf, der eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung ermöglicht, bestehen soll. Für diese Auslegung sprechen zunächst die Erwägungsgründe Nr. 141 und 143, die eine Rechtsschutzmöglichkeit nach „ganz oder teilweiser Ablehnung einer Beschwerde“ vorsehen. Darin heißt es unter anderem, jede betroffene Person solle das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist (Erwägungsgrund 141 der DSGVO). Weiter heißt es, jede natürliche oder juristische Person solle das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger Beschluss betreffe insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden (Erwägungsgrund 143 der DSGVO). Ferner wird unter anderem ausgeführt, die zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten sollten eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen, was die Zuständigkeit, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, einschließe. Wurde eine Beschwerde von einer Aufsichtsbehörde abgelehnt oder abgewiesen, könne der Beschwerdeführer Klage bei den Gerichten desselben Mitgliedstaats erheben (Erwägungsgrund 143 der DSGVO).

Entsprechend wird in der Literatur wohl überwiegend vertreten, Art. 78 Abs. 2 Alt. 1 DSGVO erfasse nur solche Fälle, bei denen die Aufsichtsbehörde eine Bearbeitung der Beschwerde in unzulässiger Weise von vornherein ausschließe. Ein „Nichtbefassen“ liege hingegen nicht vor, wenn die Aufsichtsbehörde die Beschwerde bearbeite und die Ablehnung bzw. Zurückweisung der Beschwerde im Wege einer formlosen Mitteilung oder als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG ergehe. In diesem Fall richteten sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO, unabhängig davon, ob nach nationalem Verwaltungsrecht ein Verwaltungsakt vorliege oder nicht (vgl. Nemitz in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 1; Pötters/Werkmeister, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 12; so auch Bergt in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 7; Mundil in: Wolff/Brinck, BeckOK Datenschutzrecht, 28. Edition Stand 1.2.2017, Art. 78 DSGVO Rn. 7; Boehm in: Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 78 DSGVO Rn. 7f., Härtung/Flisek/Thiess, Das neue Beschwerderecht des Bürgers, CR 2018, 296ff.; so auch zur Parallelnorm des § 61 Abs. 1 BDSG BT-Drucksache 18/11325, S. 115; Heckmann in Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 61 BDSG Rn. 2 und 4; Schwichtenberg in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, § 61 BDSG Rn. 1f. Soweit Körffer in: Paal/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 5 und Nguyen in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 57 DSGVO Rn. 10 vertreten, der Anspruch der betroffenen Person sei auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung beschränkt, dürfte auch dies zu einer inhaltlichen Befassung des Gerichts mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde führen; a. A. aber wohl Sydow in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 78 DSGVO Rn. 28).

Für ein solches Verständnis dürfte neben den zitierten Erwägungsgründen auch die in Erwägungsgrund 11 der DSGVO erklärte Zielsetzung einer „Stärkung“ und „präzisen Festlegung“ der Rechte der betroffenen Personen durch die DSGVO sprechen. Gleiches gilt für die Begründung zum Entwurf des Rates, in der zu Art. 78 des – insoweit mit der Endfassung bereits weitgehend übereinstimmenden – Entwurfs der DSGVO ausgeführt wird, es sei vorgesehen, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und „zudem“ jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben solle. Weiter heißt es, falls die Aufsichtsbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasse oder keine Informationen über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde erteilt habe, habe die betroffene Person „ebenfalls“ das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. ABl. EU 2016 Nr. C 159/2). Dies dürfte nahelegen, dass die Regelungen in Art. 60 DSGVO so zu verstehen sind, dass eine Entscheidung über eine Beschwerde stets den Charakter einer „rechtsverbindlichen“ Entscheidung im Sinne des Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat. Hierfür dürfte auch insbesondere die Regelung in Art. 60 Abs. 8 DSGVO sprechen, die einem Beschwerdeführer, sofern die Entscheidung über seine Beschwerde in dem Verfahren gemäß Art. 56 Abs. 1 i. V. m. Art. 60 DSGVO ergeht, bei Ablehnung der Beschwerde die Inanspruchnahme von „ortsnahen Rechtsschutzmöglichkeiten“ in seinem Mitgliedstaat dadurch erleichtern soll, dass die Aufsichtsbehörde, bei der er die Beschwerde eingelegt hat, den Beschluss anstelle der federführenden Aufsichtsbehörde erlässt (vgl. Boehm in: Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 60 DSGVO Rn. 19; Körffer in: Paal/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 60 DSGVO Rn. 10). Gleiches gilt für die in Art. 12 Abs. 4 DSGVO angelegte „doppelte“ Rechtsschutzmöglichkeit auf öffentlich-rechtlichem oder zivilrechtlichem Weg nach Wahl der betroffenen Person, wenn ihrem Löschungsbegehren seitens des Verantwortlichen nicht entsprochen wird (vgl. Franck in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 12 DSGVO Rn. 60, wonach „die Wahl der Waffen“ der betroffenen Person obliegen soll und sie nicht gehalten sei, mehrere Eskalationsstufen zu durchlaufen). Hinzu kommt, dass nach Art. 58 Abs. 2 lit. c) und g) DSGVO die Aufsichtsbehörden ausdrücklich unter anderem dazu berufen sind, den Verantwortlichen anzuweisen, einem Antrag einer betroffenen Person zu entsprechen bzw. die Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO anzuordnen.

Angesichts dieser klaren Aufgabenzuweisung, zum Schutz der Rechte betroffener Personen Maßnahmen zu ergreifen, erscheint es nicht naheliegend, dass die DSGVO einem Beschwerdeführer die Möglichkeit vorenthalten will, ablehnende Entscheidungen von Aufsichtsbehörden auch in der Sache gerichtlich prüfen zu lassen, zumal nicht ersichtlich ist, dass nach den Regelungen der DSGVO ein unmittelbares (zivilrechtliches) Vorgehen gegen den Verantwortlichen nach Art. 79 DSGVO als vorrangig anzusehen wäre (vgl. Boehm in: Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 79 DSGVO Rn. 1f.; Martini in: Paal/Pauly, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 79 DSGVO Rn. 12). In diese Richtung weist im Übrigen der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof offenbar davon ausgeht, dass im Fall einer erfolglosen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde der gerichtliche Rechtsschutz eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der getroffenen Behördenentscheidung zum Gegenstand hat; andernfalls wäre kaum nachvollziehbar, dass es einer Beantwortung der Vorlagefragen des nationalen Gerichts im Zusammenhang mit von mehreren betroffenen Personen (noch nach der früheren Rechtslage) erhobenen Verpflichtungsklagen auf Auslistung von Suchmaschinentreffern bedurft hätte (vgl. EuGH, Urt. v. 24.9.2019, C-136/17, juris).

Bei dieser Sachlage erscheint eine Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers bei einer ablehnenden Entscheidung auf Art. 78 Abs. 2 DSGVO zweifelhaft. Soweit der Beklagte und die Beigeladene ihre gegenteilige Auffassung auf in der Literatur geäußerte Meinungen stützen, erscheint dies nicht überzeugend, da sich die genannten Fundstellen nicht auf die maßgebliche Norm des Art. 78 Abs. 1 DSGVO beziehen, sondern auf Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO bzw. auf Art. 77 und 78 Abs. 2 DSGVO. Insbesondere vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen, dass die Regelung des Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO, wonach bei Beschwerden die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde nur zu einer Untersuchung im „angemessenen Umfang“ - d.h. nach pflichtgemäßem Ermessen – besteht, eine maßgebliche Aussage über den Umfang der einem Beschwerdeführer zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten treffen sollte. Eine abschließende Entscheidung über diese Frage ist jedoch in diesem Verfahren nicht erforderlich.

4. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung des beanstandeten Suchergebnisses aus Google Search aufgrund von Art. 17 Abs. 1 DSGVO, weil gegenüber seinen Interessen die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO überwiegt. Es bedarf dabei keiner abschließenden Klärung, ob überhaupt eine unrechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d) bzw. lit. c) DSGVO vorliegt (dazu a)). Denn ein Löschungsanspruch ist nicht gegeben, weil der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO diesem entgegen steht (dazu b)), so dass nicht ersichtlich ist, dass eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vorliegen könnte, dass der Kläger eine entsprechende Anordnung des Beklagten gegen die Beigeladene verlangen kann. Im Einzelnen:

a) Offen bleiben kann vorliegend, ob es sich überhaupt um eine unrechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO handelt bzw. ob ein Löschungsanspruch auch auf Art. 17 Abs. 1 lit. c) DGVO gestützt werden könnte.

(1) Ein Löschungsanspruch aufgrund einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) DGVO erscheint zweifelhaft, da die Datenverarbeitung bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO zulässig sein dürfte. Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung richtet sich nach Art. 5ff. DSGVO. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist diesbezüglich in der Regel Art. 6 DSGVO (vgl. Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 28; Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 23f.). Zu beachten ist dabei vorliegend die überwiegend als allgemeine Interessenabwägungsklausel verstandene Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (vgl. Schulz in: Gola, a.a.O., Art. 6 DSGVO Rn. 56f). Diese sieht vor, dass eine Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist damit als eine der „zentralen Stellschrauben“ zu verstehen, die dazu dient, die Interessen von Betroffenen und Verantwortlichen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (so Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 141).

Ausgangspunkt jeder Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sind damit einerseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie die Auswirkungen, die eine Verarbeitung der betreffenden Daten für diesen mit sich bringt, und andererseits die Interessen des Verantwortlichen oder Dritten. In diesem Zusammenhang sind Art, Inhalt und Aussagekraft der betroffenen Daten an dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck zu messen. Dabei trägt der Verantwortliche die Darlegungslast dafür, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Ein hohes Gewicht kommt den Betroffeneninteressen dabei etwa dann zu, wenn Daten besonders missbrauchsanfällig sind (Beispiel Kontodaten) oder aufgrund der äußeren Umstände erkennbar ist, dass der Betroffene keinen Außenkontakt wünsche. Demgegenüber sind die Interessen der betroffenen Person zunächst einmal als weniger schutzwürdig einzuordnen, wenn die Datenverarbeitung – wie hier – im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit dieser Person steht. Gewerblich tätige Personen müssen die Offenlegung einer Reihe von personenbezogenen Daten schon deshalb hinnehmen, weil ohne einen wechselseitigen Datenaustausch unter Teilnehmern am ökonomischen Prozess eine gewerbliche Betätigung regelmäßig nicht möglich sei (vgl. Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 149f.).

Nicht abschließend geklärt ist insoweit, ob die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch Dritte in Fällen wie dem vorliegenden bereits auf der Ebene des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ausschließt, dass überhaupt eine unrechtmäßige Datenverarbeitung vorliegt (so dass die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO schon nicht erfüllt sind), oder ob insoweit die maßgebliche Interessenabwägung (allein) im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO vorzunehmen ist, so dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO gar nicht im Einzelnen zu prüfen sind (so die Auffassung der Beigeladenen, vgl. dazu Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 70; nicht eindeutig insoweit OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 124/14, CR 2019, 234, juris Rn. 75; OLG Dresden, Urt. v. 7.1.2019, 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, 676, juris Rn. 21; vgl. auch differenzierend LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-03 O 315/17, juris Rn. 52ff.). Dies kann indes offen bleiben, da inhaltlich – auch unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO (dazu sogleich) – wohl letztlich jeweils die gleichen Maßstäbe gelten dürften; auf die nachstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO wird daher Bezug genommen.

(2) Bei dieser Sachlage bedarf es darüber hinaus keiner abschließenden Klärung, ob ein Löschungsanspruch auch auf Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO gestützt werden könnte. Dieser Tatbestand knüpft an eine nach Ausübung des Widerspruchsrechts gem. Art. 21 DSGVO erfolgte unzulässige bzw. unzulässig gewordene Datenverarbeitung an. Insoweit käme hier das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Betracht, der u.a. bei einer auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützten Datenverarbeitung greifen kann, sofern für die Datenverarbeitung keine überwiegenden „zwingenden und schutzwürdigen“ Gründe bestehen. Insoweit soll es darauf ankommen, ob im Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sowohl in veränderten Umständen in der Person des Betroffenen als auch durch eine sich (nachträglich) verändernde Eingriffsqualität oder eine (neue) Gefahrenlage begründet sein kann. Da der widersprochenen Datenverarbeitung in Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bereits eine Interessenabwägung zu Gunsten des Verantwortlichen zugrunde liegt, ist an die Bestimmung einer solchen besonderen Situation ein strenger Maßstab anzulegen.Somit dürften nur Fälle in Betracht kommen, in denen durch eine fortgesetzte Datenverarbeitung – nunmehr – eine Gefahr für Leib und Leben, das Eigentum oder für in ihrer Bedeutung vergleichbare (absolute) Rechtspositionen der betroffenen Person besteht. Ferner erscheinen Widersprüche gegen Datenverarbeitungen denkbar, die zu ethischen, sozialen, gesellschaftlichen oder familiären Zwangssituationen für die betroffene Person führen können. Die betroffene Person muss insoweit ihren Widerspruch mit konkreten Tatsachen begründen und auf Verlangen des Verantwortlichen Nachweise beibringen (vgl. Schulz in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 21 DSGVO Rn. 9).

Auch bei Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO ist indes eine Gesamtabwägung vorzunehmen, die sich inhaltlich nach den Maßstäben richtet, die auch für die Prüfung von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO gelten. Auf die nachstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO wird daher Bezug genommen.

b) Vorliegend überwiegt gegenüber den Interessen des Klägers die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO, so dass ein Löschungsanspruch nicht gegeben ist und eine Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten nicht besteht. Insoweit sind auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO (bzw. einer darauf bezogenen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO) die Anforderungen an die Inanspruchnahme eines Suchmaschinenbetreibers nach den von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätzen heranzuziehen (dazu aa)). Dies zugrunde gelegt, ist ein überwiegendes Interesse des Klägers an einer Entfernung des streitgegenständlichen Suchergebnisses nicht ersichtlich, so dass der Beklagte die Beschwerde zutreffend abgelehnt hat (dazu bb)).

aa) Der geltend gemachte Anspruch auf eine positive Bescheidung der Beschwerde durch Anordnung der begehrten Maßnahme gegen den Beklagten setzt – wie dieser zutreffend ausgeführt hat – voraus, dass ein Löschungsanspruch besteht, den der Kläger auch unmittelbar gegen die Beigeladene zivilrechtlich durchsetzen könnte. Entsprechend sind für die Prüfung eines gegen den Betreiber einer Suchmaschine gerichteten Löschungsanspruchs auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Suchmaschinenbetreibern heranzuziehen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris; Urt. v. 24.7.2018, VI ZR 330/17, CR 2019, 256, juris; OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 7.1.2019, 4 W 1149/18, NJW-RR 2019, 676, juris; LG München II, Urt. v. 26.10.2018, 2 O 4622/17, juris; LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-03 O 315/17, juris; zu unmittelbar gegen den Urheber des beanstandeten Inhalts gerichteten Löschungsansprüchen vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.12.2018, VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.6.2017, 5 U 16/16, juris). Denn die durch den Verordnungsgeber angestrebte effektive Durchsetzung von Rechten betroffener Personen, die – wie ausgeführt – auf zwei unterschiedlichen Rechtswegen erfolgen kann, kann angesichts der zugleich bezweckten umfassenden Harmonisierung der Rechtsanwendung nicht so verstanden werden, dass ein Beschwerdeführer durch Ausübung des Beschwerderechts und Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten in der Sache einen weitergehenden Anspruch erhält. Es ist insbesondere zu vermeiden, dass von Zivilgerichten, ggf. in mehreren Instanzen, abgelehnte Ansprüche von der Aufsichtsbehörde gleichsam neu aufgerollt werden müssen, weil diese im Rahmen ihrer Ermittlungen weitergehende Untersuchungen etwa darüber anstellen muss, ob eine beanstandete Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist.

Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der Regelungen der DSGVO erscheint es folglich geboten, die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch für die Frage heranzuziehen, in welchem Umfang die in Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorgesehenen Untersuchungspflichten bestehen. Es stellt deshalb eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines Beschwerdeführers im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO dar, wenn eine Aufsichtsbehörde anhand der von dem Beschwerdeführer dargelegten Begründung seines Begehrens überprüft, ob die ablehnende Entscheidung des Verantwortlichen zu beanstanden ist. Ist eine fehlerhafte Behandlung des Antrags durch den Betreiber einer Suchmaschine auf dieser Basis nicht dargelegt bzw. die Durchsetzung des Anspruchs auf dem Zivilrechtsweg bereits gescheitert, wird in der Regel keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zu weitergehenden Untersuchungen bestehen; dies gilt insbesondere, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelegenheit von grundsätzlicher datenschutzrechtlicher Bedeutung ist. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Aufsichtsbehörde das ihr bei der Prüfung einer Beschwerde in Bezug auf die Löschung von Suchergebnissen bei einer isolierten Namenssuche zustehende Ermessen regelhaft dahingehend ausübt, von weitreichenden eigenen tatsächlichen Ermittlungen abzusehen.

bb) Dies zugrunde gelegt, steht vorliegend der Ausschlussgrund nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO dem klägerischen Löschungsanspruch entgegen und hat der Kläger keinen Anspruch auf das von ihm begehrte Einschreiten des Beklagten.

(1) Die Regelung des Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO normiert den Konflikt zwischen dem Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung und der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 11 der Charta. Hiernach gelten die in Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO enthaltenen Verpflichtungen nicht, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (vgl. Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 43f.). Der Zweck dieser Ausnahme besteht darin zu verhindern, dass die freie Meinungsäußerung und Information, die eine essentielle Grundlage der Demokratie bilden, unter Berufung auf den Datenschutz ausgehebelt werden. Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO trifft keine Aussage darüber, wessen Recht auf freie Meinungsäußerung und Information durch die Regelung geschützt werden soll, so dass außer dem Verantwortlichen selbst auch die Rechte Dritter zu berücksichtigen sind (Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 71). Die Ausnahmeregelung ist nicht auf den Bereich des Journalismus bzw. „professioneller“ Medien beschränkt, sondern erfasst auch Meinungsäußerungen im nicht-professionellen Bereich, etwa von (Gelegenheits-)Bloggern oder in sozialen Medien. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Kommissionsvorschlags mit dem Ratsentwurf und der endgültigen Regelung: Der Kommissionsvorschlag vom 25. Januar 2012 (und auch der Entwurf des Parlaments) sahen in Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO noch eine Ausnahme „zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 80“ vor; Art. 80 des Kommissionsvorschlags enthielt (in Anlehnung an die Regelung in Art. 9 DSRL) die Öffnungsklausel für „die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt“. Im Entwurf des Rates (ABl. EU 2016 Nr. C 159/1) und in der endgültigen Fassung fehlt dagegen die Bezugnahme auf die Öffnungsklausel (die sich jetzt in Art. 85 Abs. 2 DSGVO findet) und es ist der Formulierung das Recht auf Information hinzugefügt worden. Damit trägt die Regelung in der geltenden Fassung dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten insbesondere des Internets meinungswirksame und damit demokratierelevante Äußerungen auch ohne den technischen Aufwand möglich sind, den etwa Presseunternehmen oder Rundfunkveranstalter betreiben (vgl. Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 72).

Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch die Ausnahme in Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO nicht im Sinne einer pauschalen Privilegierung zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit verstanden werden darf. Vielmehr ist im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO eine Abwägung der Interessen des Betroffenen an der Löschung der seine Person betreffenden Daten gegenüber dem Interesse des Verantwortlichen an der fortgesetzten Verarbeitung dieser Daten vorzunehmen (vgl. zur Abwägung im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO bei sensiblen Daten EuGH, Urt. v. 24.9.2019, C-136/17, juris Rn. 56ff.; vgl. ferner Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 43f.; Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 73). Denn eine Regelung, die der Meinungs- und Informationsfreiheit absoluten Vorrang vor dem Datenschutz geben würde, wäre nicht mit der Grundrechtecharta vereinbar. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 4 der DSGVO:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“

Die beteiligten Rechte sind folglich in ihrer jeweiligen Bedeutung und nach dem jeweiligen Grad ihrer Gefährdung gegeneinander abzuwägen. Konkrete, in der vorzunehmenden umfassenden Abwägung im Rahmen von Art. 17 DSGVO zu berücksichtigende Kriterien in Bezug auf sogenannte Delisting-Ansprüche gegen Betreiber von Suchmaschinen ergeben sich – wie ausgeführt – insoweit aus zahlreichen Entscheidungen der Zivilgerichte (vgl. auch LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2019, 2-O3 315/17, ZD 2019, 410, juris Rn. 56). Danach wird die Haftung des Suchmaschinenbetreibers in aller Regel nach gefestigter Rechtsprechung als eine mittelbare Störerhaftung betrachtet, da nur in Ausnahmefällen der Suchmaschinenbetreiber sich die angezeigten Ergebnisse inhaltlich zu Eigen macht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 28f.). Diesbezüglich wird zutreffend ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht (BGH, Urt. v. 27.2.2018, a.a.O., juris Rn. 34f.; entsprechend Urt. v. 24.7.2018, VI ZR 330/17, CR 2019, 256, juris Rn. 39; vgl. zur Geltung dieser Grundsätze auch bei Ansprüchen nach Art. 17 DSGVO auch OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris Rn. 75). Weiter heißt es, einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehe Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolge nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchten das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden könnten, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstelle (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.9.2017, I ZR 11/16, WRP 2018, 201, juris Rn. 55ff. - „Vorschaubilder III“).

Nachvollziehbar gehen die Zivilgerichte daher davon aus, dass eine allgemeine Kontrollpflicht mit Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen wäre. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen deshalb bei sachgerechter Würdigung keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 34; Urt. 21.9.2017, a.a.O.).

Ferner ist zu beachten, dass der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte steht (BGH, Urt. v. 27.2.2018, a.a.O., Rn. 35). Hieraus wird zutreffend geschlossen, dass die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne weiteres möglich sei. In der Regel stünden dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehre. Weiter heißt es, die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite könne einen erheblichen Suchaufwand erfordern und müsse nicht gelingen. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut - anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht indiziert sei, führe zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 35 m.w.N.).

Angesichts dieser auch im Rahmen der Abwägung nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO beachtlichen Erwägungen treffen den Betreiber einer Suchmaschine auch im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Beanstandung erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch den konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt. Ein Rechtsverstoß in diesem Sinne kann auf der Hand liegen etwa bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik (so BGH, Urt. v. 27.2.2018, a.a.O., Rn. 36). Zu beachten ist, dass die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein kann. Dazu wird ausgeführt, gerade bei Schmähkritik sei die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liege nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich sei. Eine Schmähkritik könne auch nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig sei. Hinzutreten müsse vielmehr eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung, deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich sei. Entsprechendes gelte für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn dabei komme es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an. Hierzu habe der Suchmaschinenbetreiber indes typischerweise keine Erkenntnisse. Sei eine Validierung des Vortrags der Betroffenen regelmäßig nicht möglich, führe auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber bzw. der Internetnutzer überwiege, sei dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2018, VI ZR 489/16, NJW 2018, 2324, juris Rn. 37 m.w.N.).

Darüber hinaus gelten hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen weder die aus § 186 StGB analog folgende Regel der Beweislastumkehr noch die Grundsätze der erweiterten Darlegungslast bei zu beweisenden negativen Umständen (so OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, 7 U 125/14, CR 2019, 234, juris Rn. 52). Wegen seiner vorstehend dargelegten beschränkten Haftung haftet ein Suchmaschinenbetreiber nicht in den Fällen, in denen sich eine Rechtsverletzung erst nach Anwendung der Grundsätze über die erweiterte Darlegungslast oder der aus § 186 StGB abgeleiteten Beweislastregel ergibt, da eine Rechtsverletzung in einem solchen Fall gerade nicht offensichtlich ist (so OLG Hamburg, Urt. v. 10.7.2018, a.a.O.). Ferner sind wahre Tatsachenbehauptungen nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte regelmäßig hinzunehmen, auch wenn sie nachteilig sind (so BGH, Urt. v. 8.5.2012, VI ZR 217/08; NJW 2012, 2197, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.9.2018, 16 U 193/17, GRUR 2018, 1283, juris, Rn. 64); etwas anderes gilt nur, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Tatsachenbehauptungen steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 21).

(2) Nach diesem Maßstab überwiegt in dem hier zu beurteilenden Einzelfall bei der gebotenen Abwägung der konkreten Umstände die Meinungs- und Informationsfreiheit gegenüber dem Interesse des Klägers. Insoweit ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten vorgenommene Untersuchung des klägerischen Begehrens dem Umfang nach unzureichend gewesen sein könnte, so dass die Ablehnung der Beschwerde insgesamt frei von Ermessensfehlern und nicht zu beanstanden ist.

Soweit der beanstandete Suchtreffer geeignet ist den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe sich in der Vergangenheit unseriöser geschäftlicher Praktiken bedient und Anleger finanziell geschädigt, ist festzustellen, dass es auch seinen eigenen Angaben zufolge im Zusammenhang mit seinen unternehmerischen Aktivitäten zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten mit Anlegern (und der Beigeladenen) gekommen ist, die sich durch die von seinem Unternehmen „...“ vermittelten Immobiliengeschäfte geschädigt sahen, und zudem ein – wenn auch eingestelltes – Strafverfahren gegen ihn geführt wurde. Mit seinen Ausführungen hat der Kläger daher nicht in Zweifel gezogen, dass die Äußerung in dem Internetforum „...“, auf die sich der streitgegenständliche Suchtreffer bezieht, einen Bezug zu tatsächlichen Vorkommnissen aufweist.

Bei dieser Sachlage ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass eine für die Beigeladene bzw. den Beklagten offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen könnte. Vielmehr ist kein Fall eines „auf der Hand liegenden“ Rechtsverstoßes im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben. Der beanstandeten Seite können keine Aufrufe zur Gewalt gegen Personen entnommen werden und es ist nicht von einer offensichtlichen Personenverwechslung auszugehen. Darüber hinaus besteht kein rechtskräftiger Titel gegen den unmittelbaren Störer (und sind frühere Klagen gegen die Beigeladene erfolglos geblieben, vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011, 3 U 67/11, CR 2011, 667, juris) und es ist entgegen der Ansicht des Klägers derzeit auch nicht davon auszugehen, dass das Informationsinteresse bereits durch Zeitablauf offensichtlich erloschen sein könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris Rn. 92ff. - Google und Google Spain). Zwar betrifft der beanstandete Suchtreffer zu einem großen Teil bereits länger zurück liegende Beiträge aus den Jahren 2009/2010, jedoch übt seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge der Kläger weiterhin eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Anlageberatung aus und ist durch die Informationsfreiheit auch das Interesse geschützt, sich über länger zurück liegende Vorgänge zu informieren (OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2018, 1 U 14/17, MMR 2019, 385, juris Rn. 41). Unbeschadet der deutlich zum Ausdruck kommenden Kritik an den als betrügerisch angesehenen geschäftlichen Aktivitäten des Klägers handelt es sich zudem weder um Hassreden (vgl. EGMR, Urt. v. 16.6.2015, 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153ff. - Delfi AS/Estland), noch – aufgrund des sachlichen Bezugs – um eindeutige Schmähkritik, zumal dieser Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.2.2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, juris Rn. 14). Nicht ersichtlich ist – auch bei Würdigung der nach Angaben des Klägers in der Vergangenheit letztlich durch ähnlich geartete Internetforen verursachten Privatinsolvenz – zudem, dass die behaupteten Tatsachen im Sinne der zitierten Rechtsprechung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung von Informationen und Meinungsäußerungen steht. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich insoweit abgesehen von dem allgemeinen Hinweis, die kritische Auseinandersetzung mit seinen geschäftlichen Aktivitäten sei für ihn mit Blick auf künftige berufliche Ziele nachteilig, keine konkreten Hinweise darauf, dass er eine besondere Stigmatisierung erfahren haben könnte im Sinne einer sozialen Ausgrenzung und Isolation.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass im Rahmen der Abwägung die Interessen des allein in seiner Sozialsphäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.2.2019, 6 U 105/18, NJW-RR 2019, 615, juris Rn. 118) betroffenen Klägers seine durch Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einiges Gewicht haben. Jedoch handelt es sich nicht um einen Fall, bei dem diese Interessen in besonders schwerwiegender Weise betroffen sind, etwa weil die betroffene Person erheblichen Anfeindungen oder Gefahren ausgesetzt wird oder weil besonders intime, den Kernbereich der Privatsphäre betreffende Informationen offenbart werden. Auf der anderen Seite ist durch Art. 11 der Charta das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information garantiert, das im Rahmen der Abwägung nach Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO nach der Intention des Verordnungsgebers ersichtlich geeignet ist, den den klägerischen Interessen gewährten Schutz zu überwinden, sofern die Verarbeitung erforderlich ist für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information. Dies ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im Erwägungsgrund 4 der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 24.9.2019, C-136/17, juris Rn. 54ff.).

Das Berufungsgericht geht – in Übereinstimmung mit dem Beklagten und der Beigeladenen – davon aus, dass den Interessen der Allgemeinheit an freier Meinungsäußerung und freiem Zugang zu Informationen vorliegend gegenüber den Interessen des Klägers ein höheres Gewicht zukommt und an der hier betroffenen kritischen Auseinandersetzung mit Anlagemodellen, durch die Verbraucher potenziell erheblich geschädigt werden können, ein gesellschaftliches Interesse besteht, so dass für den geltend gemachten Anspruch eine Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten nicht in Betracht kommt. Insoweit ist davon auszugehen, dass weder die Beigeladene noch der Beklagte sich ohne größeren Aufwand Klarheit darüber verschaffen können, welche der Aussagen im Einzelnen zutreffend sind. Hinzu kommt, dass über das Forum zwar eine kritische Auseinandersetzung mit den geschäftlichen Praktiken unter anderem des Klägers geführt wird, jedoch keine Einzelheiten des Privatlebens diskutiert werden. Auch sind die Äußerungen deutlich mit der Kundgabe von Meinungen verbunden, die nicht die Grenze zur Schmähkritik erreichen. Insoweit dürften die Inhalte hier sich nicht wesentlich von denjenigen unterscheiden, die das Oberlandesgericht Hamburg bereits in seiner den Kläger und die Beigeladene betreffenden Entscheidung aus dem Jahr 2011 für zulässig erachtet hat (Urt. v. 26.5.2011, 3 U 67/11, CR 2011, 667, juris; vgl. zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen zu geschäftlichen Tätigkeiten auch OLG Brandenburg, Urt. v. 15.10.2018, 1 U 14/17, MMR 2019, 385, juris Rn. 39; OLG Köln, Urt. v. 31.5.2016, I-15 U 197/15, CR 2017, 575, juris Rn. 73ff.). Bei dieser Sachlage reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, um eine für die Beigeladene bzw. den Datenschutzbeauftragten „offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare“ Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufzuzeigen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die behaupteten Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung von Informationen und Meinungsäußerungen steht. Es ist letztlich nicht ersichtlich, dass eine Stigmatisierung des Klägers erfolgt sein könnte im Sinne einer sozialen Ausgrenzung und Isolierung, auch wenn er offenbar erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen musste.

Etwas anderes ergibt sich im Übrigen nicht daraus, dass der Kläger auf die Schwierigkeiten einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Urheber der ihn betreffenden Berichte hingewiesen hat. Die über den beanstandeten Suchtreffer abrufbare Seite enthält zwar – wie sich bei einem Aufruf der Seite feststellen lässt – kein Impressum. Jedoch dürfte es sich um eine nicht-kommerzielle Webseite handeln, die nicht der Impressumspflicht nach §§ 5ff. Telemediengesetz (TMG) unterliegt. Soweit eine Verpflichtung zur Angabe eines Impressums nach § 55 RStV in Betracht kommt (hiervon ausgenommen sind lediglich ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Angebote, vgl. Held in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 55 RStV Rn. 21ff.), würde aber auch ein solcher Verstoß für sich genommen noch nicht zu einer Unzulässigkeit der angebotenen Inhalte führen. Denn es dürfte das Ziel des Anbieters sein, unter anderem zur öffentlichen Kommunikation und Information über potenziell unseriöse geschäftliche Angebote beizutragen; unschädlich ist dabei, dass das Angebot wohl nicht eine breite Öffentlichkeit erreichen dürfte.

III.

Die Entscheidung über die Kosten im zweiten Rechtszug beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt sie aus § 162 Abs. 3 VwGO, da diese durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.