LG Mönchengladbach, Urteil vom 16.02.2017 - 6 O 311/14
Fundstelle
openJur 2020, 1127
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von ... nebst Zinsen in Höhe von ... ab dem ... bis zum ... und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass es sich bei diesem Anspruch um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass für den Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung in dem Restschuldbefreiungsverfahren des Beklagten bei dem ..., ..., die Forderung der Klägerin aus abgetretenem Recht der ... in Höhe von ... von der Restschuldbefreiung umfasst ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn und soweit dem Beklagten in dem Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, ..., die Restschuldbefreiung versagt worden ist.

Tatbestand

I.

Der Beklagte war ab dem ... bis zu seiner Abberufung am ... alleiniger Geschäftsführer der ... (im weiteren: ...). Diese entwickelte und vermarktete Bauprojekte. Der Beklagte war im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit zur alleinigen Vertretung der ... berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrags wird auf die Anlage ... (...) Bezug genommen.

Der Beklagte war zunächst auch alleiniger Gesellschafter der ... Im streitgegenständlichen Zeitraum waren Gesellschafter ... zu je einem Anteil von ..., der Beklagte sowie die Klägerin.

... und der Beklagte unterhielten jeweils ein Konto bei der ...

Im Zusammenhang mit einem Bauprojekt der Klägerin ... und ... gingen auf dem Konto der ... im Zeitraum vom ... bis zum ... bei einem Sollstand von insgesamt ... Zahlungen in Höhe von insgesamt ... ein. In dieser Zeit erfolgten Ausgaben von diesem Konto in Höhe von ...

Auf Veranlassung des Beklagten erfolgten in der Zeit vom ... bis zum ... insgesamt ... Überweisungen vom Konto der ... auf das Konto des Beklagten. Diese lagen der Höhe nach jeweils zwischen ... und ... und hatten insgesamt einen Umfang von ... Zudem erfolgten zwei Überweisungen des Beklagten von seinem Konto auf das Konto der ... in Höhe von insgesamt ... Der verbleibende Differenzbetrag von ... entspricht dem Klageforderungsbetrag in Höhe von ...

Zu dem Zeitpunkt der jeweiligen Überweisungen hatten die Gesellschafter ... keine Beschlüsse über Gewinnentnahmen getroffen und auch im Übrigen keine entsprechenden Zahlungen an den Beklagten beschlossen und bewilligt. Es bestanden auch keine Verpflichtungen ... gegenüber dem Beklagten, insbesondere keine Darlehensverpflichtungen, in entsprechender Höhe. Zur Gewährung solcher Darlehen an sich selbst war der Beklagte im Innenverhältnis nicht berechtigt.

... wies zu den jeweiligen Bilanzstichtagen folgende finanzielle Überschuldung im Sinne eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags aus:

... ...

... ...

... ...

Der Beklagte tätigte die Überweisungen zur Vermeidung der eigenen Zahlungsunfähigkeit. Seine Hausbank war nicht mehr bereit, im weitere Kreditlinien zur Verfügung zu stellen, sondern verlangte die Rückführung der Inanspruchnahmen und reduzierte die Kreditlinien. Auch die hier streitgegenständlichen Zahlungen konnten die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten letztlich aber nicht verhindern.

Im Jahr ... erlitt der Beklagte einen Verkehrsunfall. In diesem Zuge wurden der ... die hier streitgegenständlichen Zahlungen bekannt.

Der Beklagte belief auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer bis in das ... in der Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehört, tätig.

II.

Mit Beschluss des ... vom ... wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. ... meldete u.a. die streitgegenständliche Forderung mit Schriftsatz vom ... zur Tabelle an. Hierbei machte sie geltend, dass die Forderung aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Beklagten herrühre. Die Forderung wurde durch den Insolvenzverwalter festgestellt. Der Beklagte widersprach der Forderung der Höhe nach und widersprach der Deliktseigenschaft. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom ... wurde dem Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten im Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt, das Verfahren wurde mit Beschluss vom ... eingestellt.

Auf Antrag des Beklagten vom ... beschloss das ... am ... erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten. ... meldete die streitgegenständliche Forderung am ... erneut zur Tabelle an und machte geltend, dass die Forderung aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen des Beklagten herrühre. Die Forderung wurde wiederum durch den zuständigen Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte wiedersprach wiederum der Forderungshöhe sowie der Deliktseigenschaft. Mit Beschluss vom ... i.V.m. weiterem Beschluss vom ... wies das Insolvenzgericht den Antrag des Beklagten auf Erteilung der Restschuldbefreiung unter Bezugnahme auf die laufende ... Sperrfrist zurück, das Insolvenzverfahren wurde am ... mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.

Am ... fassten die Gesellschafter ... den Beschluss, den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer wegen der streitgegenständlichen Forderung in Anspruch zu nehmen. Mit Vertrag vom ... trat ... die Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.

Mit Beschluss des ... vom ... wurde erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum ... bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Schlusstermin wurde auf den ... bestimmt.

Die Klägerin meldete die streitgegenständliche Forderung mit Schriftsatz vom ... - eingegangen jedenfalls nach dem ..., mithin nach Durchführung des Schlusstermins - zur Insolvenztabelle an und machte geltend, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre. Die Forderung wurde nicht zur Tabelle festgestellt.

Mit Beschluss vom ... wurde dem Beklagten die Restschuldbefreiung angekündigt. Der Beginn der Laufzeit der Abtretung wurde auf den Eröffnungszeitpunkt, mithin den ... festgesetzt.

Das Insolvenzverfahren wurde am ... mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.

... trat mit Vertrag vom ... die Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen habe, dass die Überschuldung ... durch die Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge an den Beklagten vertieft werde. Bereits hieraus ergebe sich die Deliktseigenschaft der Forderung.

Die Klägerin beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von ... zuzüglich Zinsen in Höhe von ... Prozent ab dem ... bis zur Rechtshängigkeit und ... Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

2.

festzustellen, dass es sich bei dem Anspruch gemäß Ziffer 1 um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beantragt hilfswiderklagend sinngemäß,

festzustellen, dass für den Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung in dem Restschuldbefreiungsverfahren bei dem ... , ..., die Forderung der Klägerin aus abgetretenem Recht ... in Höhe von ... von der Restschuldbefreiung umfasst ist.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Zudem ist er der Ansicht, dass die Klage während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens, bzw. während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig bzw. nicht begründet sei. Die Klägerin müsse die endgültige Entscheidung über die Restschuldbefreiung abwarten.

Er behauptet, dass er sich durch die auf sein Konto getätigten Überweisungen Darlehen gewährt habe, um Liquidität für seine ... zu erlangen. Er habe die Absicht gehabt, diese Darlehen zurückzuführen, wobei - was zwischen den Parteien unstreitig ist - für die Darlehen keine Sicherheiten gestellt wurden. Diese Rückzahlung habe aus Gewinnen in ... erfolgen sollen, die er zur damaligen Zeit mit der Unternehmensgruppe, der auch die Klägerin und ... angehören, realisierte. Bezüglich eines Objekts habe ihm von dem zu erwartenden Gewinn in Höhe von ... ein Anteil in Höhe von ... zugestanden. Tatsächlich sei letztlich nur ein Gesamtgewinn von rund ... realisiert worden. Der ihm zustehende Anteil sei nicht ausgeschüttet worden.

Zudem habe er aus einem weiteren Objekt einen Gewinn von insgesamt ... erwartet, von dem ihm ... zugestanden hätten. Letztlich habe sich hier ein Gewinn von ... erzielen lassen, von dem ihm der hälftige Anteil von ... zugestanden habe. Eine Auszahlung dieses Gewinnanteils an ihn sei jedoch nicht erfolgt.

Im Übrigen habe es auch noch weitere ... gegeben, aus denen ihm Gewinnanteile zugestanden hätten. Erhalten habe er hieraus jedoch im Ergebnis nichts.

Er habe die Gelder nicht für seine Lebenshaltung verwendet, sondern zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus anderweitigen Projekten und damit zur Vermeidung der eigenen Zahlungsunfähigkeit eingesetzt.

Er gehe davon aus, dass die durch die ... erwirtschafteten Gewinne, bezüglich derer ihm ein Gewinnanteil nicht ausgezahlt worden sei, in der Unternehmensgruppe verblieben seien und eine Kompensation seiner Entnahmen herbeigeführt hätten. Dies gelte jedenfalls für Bauprojekte in ... und ..., da seine diesbezüglichen Forderungen - im Gegensatz zu weiteren Projekten - nicht bereits abgetreten gewesen seien.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Widerklage unzulässig sei. Zunächst sei das streitige Rechtsverhältnis nicht hinreichend genau bezeichnet, da aus dem Antrag nicht erkennbar sei, welche Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden sollen. Zudem fehle es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis als besondere Sachurteilsvoraussetzung, da das angerufene Gericht für die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zuständig sei. Das zuständige Insolvenzgericht entscheide hierüber frühestens am ..., sodass ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung nicht bestehe. Das mit der Widerklage erstrebte Begehren stelle zudem die reine Negation des Klageantrags dar, sodass die Rechtshängigkeitssperre greife.

Die Klage ist dem Beklagten am ... zugestellt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Klage und Widerklage sind zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von ... aus §§ 852, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am ... berechtigt, ihre Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen. Da ihre Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden ist, steht der Titulierung im hiesigen Verfahren auch nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen, da sie gerade nicht aus der Eintragung in der Tabelle gemäß § 201 Abs. 2 InsO gegen den Beklagen vollstrecken kann. Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO, das Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Erhebung einer Klage nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fehlt es auch nicht am Rechtschutzbedürfnis, da die Restschuldbefreiung noch versagt oder widerrufen werden könnte und die Vollstreckung aus dem Titel dann zulässig wäre (vgl. Uhlenbruck-Sternal, § 294, Rn. 12).

2.

Die Klage ist auch begründet.

Der Beklagte hat dadurch, dass er zwischen dem ... und dem ... ... Überweisungen von dem Konto der Zedentin auf sein Konto vorgenommen hat, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Untreue i.S.d. § 266 StGB begangen, die ihn gegenüber ... gemäß § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Gemäß § 823 Abs. 2 S. 1 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. § 266 StGB stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Schutzgesetz in diesem Sinne ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. § 266 StGB dient dem Individualrechtsschutz, nämlich dem Schutz der Vermögensinteressen des Treugebers (vgl. ...).

Der Beklagte hat die ihm durch den Geschäftsführervertrag eingeräumte Befugnis, über das (für ihn fremde) Vermögen ... zu verfügen, missbraucht. Da er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, war er im Außenverhältnis befugt, Zahlungen an sich selbst vorzunehmen. Diese Befugnis hat der Beklagte missbraucht, da er im Innenverhältnis hierzu nicht ermächtigt war. Eine solche Ermächtigung war ihm insbesondere nicht durch die weiteren Gesellschafter, nämlich ... und die Klägerin, erteilt worden. Ein Gesellschaftsbeschluss über die Auszahlung an ihn ist zu keinem Zeitpunkt gefasst worden.

Den Zahlungen an den Beklagten standen auch keine dementsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen ... gegenüber. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte behauptet hat, die Zahlungen seien aus seiner Sicht als Darlehen gewährt worden, da er auch zu einer solchen Darlehensgewährung an sich selbst im Innenverhältnis nicht berechtigt war.

Der Beklagte hat hierdurch auch eine ihm kraft seiner Geschäftsführerposition übertragene Vermögensbetreuungspflicht gegenüber ... verletzt. Dem Beklagten war hierdurch eine qualifizierte Pflichtenstellung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung für ... zugewiesen, die mit den für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Entscheidungsfreiheiten einherging.

... ist hierdurch ein Vermögensschaden entstanden, da der Beklagte die entnommenen Beträge nicht zurückgezahlt hat. Das Vermögen ... ist durch die Untreuehandlung geschmälert worden. Dem Beklagten stand auch keine Forderung gegen ... zu, von der sie durch die Zahlungen befreit worden wäre. Der eingetretene Schaden beruht auch adäquat kausal auf der Schutzgesetzverletzung.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Da § 266 StGB für die Strafbarkeit Vorsatz voraussetzt, gilt dieser Verschuldensmaßstab auch im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Der Beklagte handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, § 16 StGB.

Der Vorsatz im Rahmen des § 266 StGB muss sich auf den bestimmungswidrigen Gebrauch der Befugnis sowie auf die Zufügung eines Nachteils beziehen. Diesbezüglich kannte der Beklagte sämtliche für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Umstände. Ihm war bewusst, dass er mit der Überweisung gegen die ihn im Innenverhältnis bestehende Pflicht verstieß bzw. seine Befugnis überschritt. Der Vorsatz des Beklagten bezog sich auch darauf, ... hierdurch einen Nachteil zuzufügen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte behauptet, davon ausgegangen zu sein, die Darlehen zurückführen zu können. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten konnte allenfalls eine vage Hoffnung des Beklagten bestehen, die Darlehen zurückzuzahlen. Im Hinblick darauf, dass die Hausbank des Beklagten seine Kreditlinien bereits reduziert hatte, operierte der Beklagte ersichtlich am finanziellen Limit. Eine solche unsichere Hoffnung genügt hiernach nicht, um den Schädigungsvorsatz auszuschließen. Er hat vielmehr billigend in Kauf genommen, dass ... ein dauerhafter Schaden entstehen wird.

Der Beklagte handelte auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Handels ist indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht vorgetragen.

Dieser Anspruch ist der Klägerin gemäß § 398 BGB am ... abgetreten worden.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, in welcher Höhe ihm Ansprüche aus weiteren Bauprojekten zugestanden hätten und in welcher Form eine Verrechnung erfolgt sein soll. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, dass etwaige Gewinnanteile aus Projekten mit anderen Unternehmen ..., die eigentlich ihm zugestanden hätten, ... zugefallen wären. Dass Gewinnanteile des Beklagten in der ... verblieben sein sollen, führt im Verhältnis zur ... nicht die Erfüllung herbei.

Der Klägerin steht jedoch nur der unverjährte Restschadenersatzanspruch als Herausgabeanspruch gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. zu, da der deliktische Anspruch der Klägerin gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt ist.

Gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährte der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in ... Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Frist ist zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am ... offensichtlich abgelaufen gewesen, da die Klägerin bzw. die Zedentin bereits im Jahr ... Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.

Hiervon abweichend ist der Ersatzpflichtige gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, soweit er durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Gemäß § 195 BGB a.F. betrug die Verjährungsfrist für diesen Anspruch ... Jahre, wobei die Verjährung gemäß § 198 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann. Die Verjährung des Herausgabeanspruchs begann frühestens mit der ersten Untreuehandlung am ... zu laufen, sodass die Verjährung frühestens am ... eingetreten wäre.

Mit der Schuldrechtsreform wurde § 852 BGB dahingehend geändert, dass der Herausgabeanspruch in ... Jahren von seiner Entstehung an verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird in den Fällen, in denen die "neue" Verjährungsfrist kürzer ist als die nach altem Schuldrecht bestimmte, die kürzere Frist von dem ... an berechnet. Der Anspruch wäre demnach am ... verjährt gewesen.

Durch die Forderungsanmeldung in dem am ... eröffneten Insolvenzverfahren, die am ... erfolgt ist, ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Nr. 10 BGB bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens am ... gehemmt worden. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Hierdurch ist eine Hemmung für einen Zeitraum von ... Tage eingetreten.

Durch die weitere Forderungsanmeldung vom ... wurde eine erneute Hemmung der Verjährung herbeigeführt. Diese endete ... Monate nach der erneuten Aufhebung des Verfahrens am ... Hierdurch ist eine Hemmung für einen Zeitraum von ... Tagen eingetreten.

Durch die weitere Forderungsanmeldung vom ... ist erneut eine Hemmung eingetreten, die sechs Monate nach der Aufhebung des Verfahrens am ... endete. Hierdurch ist eine weitere Hemmung von ... Tagen eingetreten.

Auf das Verjährungsdatum ... ist mithin ein Hemmungszeitraum von ... Tagen hinzuzurechnen, sodass die Verjährung am ... eingetreten wäre. Durch die Klageerhebung vom ... ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt worden, sodass die Verjährung des Herausgabeanspruchs bisher nicht eingetreten ist.

Der Herausgabeanspruch entspricht jedoch der Höhe nach dem Schadensersatzanspruch. Da dem Beklagten ein Gesetzesverstoß zur Last fällt (s.o.), haftet der Beklagte von dem Empfang der Leistung an, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre, § 819 Abs. 2 BGB. Der Beklagte unterlag mithin ab der Vornahme der Untreuehandlungen der verschärften Haftung des § 818 Abs. 4 BGB, sodass er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.

Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht auf den §§ 849, 256, 288, 291 BGB a.F.

II.

Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf die Feststellung, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung beruht.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses dann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Vorliegend beruht das Feststellungsinteresse der Klägerin darauf, dass die Vollstreckung einer solchen Forderung teilweise privilegiert erfolgt. So kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen.

Der Anspruch besteht auch der Sache nach, was sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Zahlungsantrag ergibt, auf die Bezug genommen wird.

III.

Die Hilfs-Widerklage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung, dass für den Fall der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren zum Az. ... die Forderung von dieser umfasst ist.

1.

Die zulässige Rechtsbedingung der Hilfswiderklage ist eingetreten, da das erkennende Gericht die Klage für begründet erachtet (s.o.).

Das angerufene Gericht ist auch zur Entscheidung über die Widerklage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 33 ZPO, der für konnexe Widerklagen den örtlichen Gerichtsstand des Gerichts der Klage bestimmt. Konnexität ist immer dann gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.

Ein in diesem Sinne erforderlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage besteht u.a. dann, wenn die beiden Ansprüche auf einem gemeinsamen Rechtsverhältnis beruhen. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte die Feststellung des Schicksals der klageweise geltend gemachten Forderung für den Fall der angekündigten Restschuldbefreiung begehrt. Diese Feststellung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klageforderung und ergibt sich aus demselben Rechtsverhältnis der Parteien.

Der Feststellung steht nicht entgegen, dass sich die Feststellung auf ein in der Zukunft liegendes, im Ergebnis noch ungewisses Ereignis, nämlich die Erteilung der Restschuldbefreiung für den Beklagten, bezieht. Das Interesse des Beklagten an der beantragten Feststellung ergibt sich insoweit aus dem Interesse des Schuldners daran, baldmöglichst Sicherheit über den Forderungsbestand nach Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO zu erlangen. Diese ist ihm mit Beschluss vom ... gemäß § 291 InsO angekündigt worden. Es ist dem Beklagten insoweit auch nicht zuzumuten, die Streitfrage in das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage zu verlagern. Dass diese Feststellung alsbald erlangt wird, steht sowohl im Interesse des Schuldners als auch des Gläubigers. Für den Beklagten würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er die gerichtliche Klärung über den Fortbestand der beträchtlichen Forderung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erreichen könnte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation und Interessenlage BGH NZI 2013, 1025). Die Unsicherheit des Beklagten ergibt sich insbesondere daraus, dass ihm - anders als im Falle der rechtzeitigen Forderungsanmeldung - die Möglichkeit genommen worden ist, dem Deliktsattribut bereits im Rahmen der Forderungsfeststellung zu widersprechen.

Das Petitum des Beklagten geht insoweit auch über die reine Negation des Klageantrags hinaus, da sich dieser nicht über die Durchsetzbarkeit der Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung verhält.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Widerklageantrag auch nicht zu unbestimmt, da sich jedenfalls im Wege der Auslegung ergibt, dass sich die Feststellung auf den Klageantrag zu 1) beziehen soll.

2.

Die Widerklage hat auch in der Sache Erfolg.

Die mit der Klage geltend gemachte Forderung unterfällt der Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO, soweit diese dem Beklagten erteilt werden wird, da die Forderung im Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

Gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung auch für Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Regelung erstreckt sich auch auf solche Forderungen, die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die unterbliebene oder verspätete Anmeldung auf einem Verschulden des Gläubigers beruht (Uhlenbruck-Sternal, § 301 InsO, Rn. 8). Der unberücksichtigt gebliebene Gläubiger kann seine Forderung nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen, ihre Vollstreckbarkeit entfällt (Uhlenbruck-Sternal, § 301 InsO, Rn. 9). Forderungen aus unerlaubten Handlungen werden nur dann von der Restschuldbefreiung nicht berührt, wenn sie gemäß § 174 Abs. 2 InsO unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet worden sind, § 302 Nr. 1 InsO.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Forderung der Klägerin ist erst mit Schriftsatz vom Tag des Schlusstermins bei dem Insolvenzverwalter geltend gemacht worden und erst nach Abhaltung des Schlusstermins bei diesem eingegangen. Sie ist deshalb von diesem nicht gemäß § 178 InsO zur Tabelle festgestellt worden. Auch eine nachträgliche Feststellung der Forderung ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung somit nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen. Mangels rechtzeitiger Anmeldung der Forderung unterfällt diese gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 InsO der Restschuldbefreiung, soweit dem Beklagten diese erteilt werden sollte, sodass die Forderung gemäß § 301 InsO zur Naturalobligation wird.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Vollstreckung war jedoch im Hinblick auf das laufende Restschuldbefreiungsverfahren und das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO im tenorierten Umfang zu beschränken.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf ... festgesetzt (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

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