OLG München, Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17
Fundstelle
openJur 2020, 58960
  • Rkr:
Tenor

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der in B. wohnhafte Antragsteller begehrt mit seiner zum Amtsgericht München (Az.: 275 C 9152/17) erhobenen Klage die Feststellung, dass er mit der Antragsgegnerin zu 1 keinen Vertrag geschlossen habe und die von der Antragsgegnerin zu 2 behaupteten Zahlungsansprüche nicht bestünden. Zur Begründung trägt er vor, die in H. ansässige Antragsgegnerin zu 1, ein Verlag, behaupte fälschlicherweise, es bestehe ein Abonnementvertrag hinsichtlich einer Zeitschrift. Bei der in M. ansässigen Antragsgegnerin zu 2 handele es sich um ein Inkassounternehmen, das die vermeintlichen Zahlungsansprüche der Antragsgegnerin zu 1 durchzusetzen versuche. Er wolle daher festgestellt haben, dass weder ein Vertragsverhältnis bestehe, noch die Antragsgegnerin zu 2 Forderungen gegen ihn habe.

Der Antragsteller hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.

II.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bis zur Klageerhebung bestanden hat (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 15). Dies ist hier der Fall. Es besteht der gemeinsame Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO.

Die negative Feststellungsklage kann - sowohl hinsichtlich der Zahlungsansprüche als auch der Frage, ob ein wirksamer Vertrag besteht -, dort erhoben werden, wo der Antragsteller den vom Antragsgegner behaupteten Anspruch im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses hätte erfüllen müssen (OLG Frankfurt a.M. vom 16.1.2014, 11 SV 110/13 = BeckRS 2014, 03144). Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ist Leistungsort im Sinne des § 29 ZPO damit der Ort, an dem der Antragsteller im Fall des wirksamen Vertragsschlusses seine Verpflichtungen hätte erfüllen müssen (OLG Frankfurt a.M. vom 16.1.2014, 11 SV 110/13 = BeckRS 2014, 03144; MüKo/Patzina ZPO 5. Aufl. § 29 Rn. 4; Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 29 Rn. 20, Stichwort "Negativen Feststellungsklagen"; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 256 Rn. 20).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.