VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 - 4 K 2530/19
Fundstelle
openJur 2020, 34490
  • Rkr:

1. Der Informationsanspruch nach § 2 VIG ist in seinem Regelungsgehalt auf die Herausgabe der entsprechenden Informationen an den jeweils Anspruchsberechtigten begrenzt.

2. Für die Frage, ob die begehrten Informationen an diesen herauszugeben sind, ist dessen Verwertungsbefugnis unerheblich.

3. Die Weitergabe der erlangten Informationen - etwa an den Webservice "FrageDenStaat.de" / "TopfSecret" - ist eine eigenständige Veröffentlichungshandlung, gegen die sich die Betroffenen ggf. auf dem Zivilrechtsweg zur Wehr setzen kann.

Tenor

... wird zum Verfahren beigeladen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Informationsweitergabe nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG).

Die Antragstellerin betreibt das ... in der ... Innenstadt. Mit Email über den Webservice "FragDenStaat.de" vom 12.05.2019 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden Betriebsüberprüfungen im genannten .... Im Falle von Beanstandungen beantragte sie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.

Mit Schreiben vom 21.05.2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, Informationen zu Kontrollen am 17.01.2017 sowie am 27.09.2018 weiterzugeben. Ausweislich des Besuchsberichts hatte die Antragsgegnerin am 17.01.2017 festgestellt, dass im Thekenbereich eine Grundreinigung nötig sei, der Frittierkorb in der Küche defekt sei und dass im Keller Lebensmittelbehälter sowie Reinigungsgeräte am Boden stünden. Als Ergebnis hatte sie einen Verstoß der Betriebshygiene sowie Mängel beim Behandeln von Lebensmitteln im Sinne von Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 festgehalten. Am 27.09. hatte die Antragsgegnerin Mäusekot im Bereich der Theke sowie im Bereich des Eingangs zur Küche, eine beschädigte Silikonfuge im Bereich der Spülbecken sowie einen verunreinigten Tisch hinter dem Ofen festgestellt. Als Ergebnis hatte sie einen Verstoß gegen das Erfordernis der hygienischen betrieblichen Eigenkontrolle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 festgehalten. Einen Vermerk, dass die Mängel beseitigt seien, enthalten die Besuchsberichte nicht.

Mit Schreiben vom 04.06.2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die beabsichtigte Informationsweitergabe und beantragte beim Verwaltungsgericht, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Sie trägt vor: Die Informationsweitergabe erfolge zum Zweck der Weiterverbreitung auf der Internetplattform "FragDenStaat.de" / "Topf Secret". Eine solche quasi-staatliche Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Kontrollen sei jedoch spezialgesetzlich in § 40 Abs. 1a LFGB geregelt. Das Verhalten der Beigeladenen sei rechtsmissbräuchlich; ein Informationsinteresse sei nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin beruft sich in ihrer Antragserwiderung vor allem auf den Erlass des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 01.04.2019, aus welchem hervorgehe, dass eine Weitergabe bzw. Verbreitung von im Rahmen einer Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz erhaltenen Informationen nicht gesetzlich untersagt sei.

II.

1. Die Beiladung erfolgt aufgrund § 65 Abs. 2 VwGO. Demnach sind Dritte, die am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies ist dann der Fall, wenn die Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2012 - 8 B 92.11 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Da vorliegend die begehrte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet werden könnte, ohne dass dadurch gleichzeitig die Rechte der Beigeladenen verändert oder aufgehoben würden, kann die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung gemäß § 121 Satz 1 VwGO auch ihr gegenüber wirksam (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 18.04.2019 - 10 K 1068/19 -, juris Rn. 2; VG Würzburg, Beschl. v. 18.06.2019 - W 8 S 19.620 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 08.01.2018 - W 8 S 17.1396 -, juris Rn. 15).

2. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.06.2019 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 21.05.2019 anzuordnen, ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG statthaft und auch sonst zulässig. Denn der Widerspruch hat kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VIG) keine aufschiebende Wirkung, da sich das Informationsbegehren der Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG richtet (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 27.05.2019 - RO 5 S 19.676 -, juris Rn. 25 ff.; VG Sigmaringen, Beschl. v. 08.07.2019 - 5 K 3162/19 -, juris Rn. 5 f.).

Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Dies ergibt sich zunächst einfachgesetzlich aus § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG, der ausdrücklich den Schutz privater Belange vorsieht. Zudem kann sie sich wegen der Veröffentlichung von Informationen über Mängel in ihrem Betrieb auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf informationellen Selbstbestimmung sowie des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VG München, Beschl. v. 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris Rn. 22 ff.; VG Regensburg, Beschl. v. 27.05.2019 - RO 5 S 19.676 -, juris Rn. 28; VG Sigmaringen, Beschl. v. 18.04.2019 - 10 K 1068/19 -, juris Rn. 6; VG Würzburg, Beschl. v. 08.01.2018 - W 8 S 17.1396 -, juris Rn. 21).

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, zumal da die Auskunftserteilung an die Beigeladene (wohl) rechtmäßig ist.

a) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an einer vorläufigen Beibehaltung des früheren Zustandes vorzunehmen. Dabei ist regelmäßig auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - abzustellen. Neben dieser Frage kann in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache unter Umständen in besonderer Weise das Gewicht der dem Betroffenen durch den Sofortvollzug drohenden Nachteile zu berücksichtigen sein. Bei schweren und unzumutbaren Nachteilen kann die Anordnung des Sofortvollzugs entgegen einer gesetzgeberischen Entscheidung die aufschiebende Wirkung auszuschließen und trotz voraussichtlicher Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 8, VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 8, jeweils im Kontext des § 123 VwGO; VG Sigmaringen, Beschl. v. 08.07.2019 - 5 K 3162/19 -, juris Rn. 9; VG Weimar, Beschl. v. 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris Rn. 9).

Vorliegend könnten die durch den Sofortvollzug entstehenden Folgen für die Antragstellerin - Bekanntwerden der Informationen über die beiden letzten Betriebsüberprüfungen - tatsächlich nicht mehr rückgängig gemacht werden, sodass sich der Widerspruch bei Erfolglosigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens zwangsläufig erledigte. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber selbst eine entsprechende Abwägung der Interessen im Verbraucherinformationsgesetz zum Ausdruck gebracht und dem Auskunftsinteresse des Privaten sowie den damit korrespondierenden öffentlichen Interessen an der Informationsfreiheit und der Marktfunktionalität grundsätzlich Vorrang eingeräumt hat. Damit wird auch deutlich, dass der mit dem Informationsanspruch verfolgte Zweck über das persönliche Interesse an den herausverlangten Daten erheblich hinausgeht. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom Gesetzgeber - aufgrund "erheblicher Kritik" in der Öffentlichkeit - für Einzelauskünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VIG nachgeschärft, um Verzögerungen der Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmen einzudämmen (so BT-Drs. 17/7374, S. 18). Der Gesetzgeber hielt das Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information in Kenntnis der durch den Sofortvollzug entstehenden Folgen für betroffene Unternehmen ausdrücklich für "überragend", da nach einem längeren Zeitraum die Informationen "weitgehend wertlos" seien (ausführlich BT-Drs. 17/7374, S. 18). Ihm war ausweislich der Erwägungen in der zitierten Gesetzentwurfsbegründung bewusst, dass sich damit - wie in anderen Rechtsgebieten auch - der zu gewährleistende (effektive) Rechtsschutz allein in gerichtlichen Eilverfahren "abspielen" soll, aber auch kann (BT-Drs. 17/7374, S. 19). Durch die weiteren Regelungen in § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG hat der Gesetzgeber eben dies (flankierend) sichergestellt (vgl. hierzu ebenfalls VG Weimar, Beschl. v. 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris, unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenbg., Beschl. v. 12.11.2012 - OVG 12 S 54.12 -, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 08.07.2019 - 5 K 3162/19 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris Rn. 82 f.; VG München, Beschl. v. 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 -, juris).

b) Der Widerspruch ist voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet; denn der Bescheid vom 21.05.2019 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, da die Beigeladenen einen Anspruch auf die begehrte Informationserteilung hat.

aa) Nach dem vorliegend anwendbaren § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 26; VG München, Beschl. v. 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 -, juris Rn. 38 ff.) hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen, des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktionssicherheitsgesetzes und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze.

bb) Gegen die Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität dieser Vorschrift bestehen nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 58 ff.).

cc) Die Beigeladene ist als natürliche Person anspruchsberechtigt (vgl. VG München, Beschl. v. 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 -, juris Rn. 53). Ein besonderes Informationsinteresse ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht erforderlich (ausdrücklich BT-Drs. 16/1408, S. 9; Bayer. VGH, Beschl. v. 06.07.2015 - 20 ZB 14.977 -, juris Rn. 6; Urt. v. 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 26). Vielmehr wird derjenige, der den Anspruch geltend macht, als Sachwalter der Allgemeinheit tätig (Bayer. VGH, Beschl. v. 06.07.2015 - 20 ZB 14.977 -, juris Rn. 11).

Die begehrten Informationen zu den letzten beiden Betriebsprüfungen und die Frage, ob es dabei zu Beanstandungen kam, fallen auch in den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsanspruchs. Ein konkreter Produktbezug der Informationen ist ebenso wenig erforderlich (Bayer. VGH, Urt. v. 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 36 ff.; Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 173. EGL 2019, § 2 VIG, Rn. 16 m.w.N.), wie dass eine zeitliche Begrenzung für den Informationsanspruch besteht, sodass auch ältere Daten nicht mehr andauernder Abweichungen abgefragt werden können (VG Würzburg, Beschl. v. 08.01.2018 - W 8 S 17.1396 -, juris Rn. 33; VG Weimar, Beschl. v. 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris Rn. 14). Da im Rahmen des § 2 VIG grundsätzlich ein Zugang zu "allen Daten" besteht, kann bei einer begrenzten Anfrage, wie der vorliegenden, auch nicht von einem unbestimmten Ausforschungsantrag ausgegangen werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG).

Auch die Forderung, im Falle von Beanstandungen die entsprechenden Kontrollberichte zu erhalten, ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG gedeckt (vgl. VG München, Beschl. v. 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 -, juris Rn. 48 ff.), wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Berichte, soweit sie Daten Dritter betreffen, gegebenenfalls in anonymisierter Form herausgegeben werden. Denn es handelt sich insoweit - was die Antragstellerin auch nicht bestreitet - um Daten zu festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Rechtsvorschriften, nämlich der VO (EG) Nr. 852/2004 und damit einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 173. EGL 2019, § 2 VIG, Rn. 19). So liegen nicht nur Abweichungen in einem naturwissenschaftlich-analytischen Sinne vor (sog. "Beanstandungen"), sondern diese hat die Antragsgegnerin ausweislich der Kontrollberichte der erforderlichen juristisch-wertenden Einordnung unterzogen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15; VG Würzburg, Beschl. v. 08.01.2018 - W 8 S 17.1396 -, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Beschl. v. 18.04.2019 - 10 K 1068/19 -, juris Rn. 15, m.w.N.; VG München, Beschl. v. 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 -, juris Rn. 52; Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 173. EGL 2019, § 2 VIG, Rn. 24-26, m.w.N.). Auch die Abweichungen als solche hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen, wobei der (weitgehend) voraussetzungslose Informationsanspruch des § 2 VIG schon nicht erfordert, dass die informationspflichtige Stelle die inhaltliche Richtigkeit der begehrten Information überprüft hat (vgl. § 6 Abs. 3 VIG; BVerwG, Beschl. v. 15.06.2015 - 7 B 22.14 -, juris Rn. 9) oder dass die Abweichung erst festgestellt sei, wenn diesbezüglich ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliege (Bayer. VGH, Urt. v. 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 48 ff.; VG Sigmaringen, Beschl. v. 08.07.2019 - 5 K 3162/19 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2019 - 29 L 1226/19 -, juris Rn. 52 ff.; zu § 40 Abs. 1a LFGB ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BVF 1/13 -, juris Rn. 42 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zuletzt genannten Frage die Revision zugelassen hat, ändert an der Beurteilung der Kammer nichts (BVerwG, Beschl. v. 29.09.2017 - 7 B 6.17, 7 B 6.17 [7 C 29.17] -, juris).

dd) Ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund (§ 3 VIG) ist nicht ersichtlich.

ee) Zudem lässt sich kein den Informationsanspruch ausschließender Rechtsmissbrauch der Beigeladenen erkennen (§ 4 Abs. 4 VIG). Denn die Vorschrift schützt allein das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Verwaltung, gesteht der Antragstellerin aber kein subjektives Abwehrrecht zu, eine sie betreffende Auskunftserteilung zu verhindern (Bayer. VGH, Beschl. v. 06.07.2015 - 20 ZB 14.977 -, juris Rn. 7 ff.; Urt. v. 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 32; Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 173. EGL 2019, § 2 VIG, Rn. 33; a.A. Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, § 4 Rn. 20 ff.).

ff) Andere Gründe, die trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids dafür sprächen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorzug zu geben, sind nicht erkennbar.

Dass die Beigeladene die weitergegebenen Daten mit einiger Wahrscheinlichkeit im Internet auf "FragDenStaat.de" / "TopfSecret" veröffentlichen möchte, ändert hieran nichts. Es mag sein, dass eine solche Veröffentlichung einer staatlichen Veröffentlichung jedenfalls nahekommt (so VG Hamburg, Beschl. v. 27.05.2019 - 20 934/19 -, juris Rn. 25 ff.) und deshalb besonderen Anforderungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Der hier einzig zu beurteilende Informationsanspruch nach § 2 VIG ist in seinem Regelungsgehalt jedoch auf die Herausgabe der entsprechenden Informationen an die Beigeladene begrenzt. Der Gesetzgeber hat - wie im allgemeineren Informationsfreiheitsgesetz auch - gerade davon abgesehen, die (Weiter-)Verwendung der erhaltenen Daten im Verbraucherinformationsgesetz zu regeln. Es erscheint fernliegend, dass er sich in Kenntnis der vielfältigen Verbreitungsmöglichkeiten und vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an solchen Informationen, der Möglichkeit einer Veröffentlichung auch im Internet auf entsprechenden Plattformen nicht bewusst war. Ebenso wenig war er von Verfassungs wegen gehalten, insoweit öffentlich-rechtliche Regelungen zu treffen.

Im Übrigen erscheint es nicht als zwangsläufig, dass die Beigeladene die Informationen tatsächlich veröffentlicht. Vielmehr ist die Weitergabe der erlangten Informationen - etwa an den Webservice "FrageDenStaat.de" / "TopfSecret" - eine eigenständige Veröffentlichungshandlung, gegen die sich die Antragstellerin ggf. auf dem Zivilrechtsweg zur Wehr setzen kann. Für die hier zu beantwortende Frage, ob die Daten überhaupt an die Beigeladene als Privatperson herauszugeben sind, ist deren Verwertungsbefugnis nicht erheblich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin einer möglichen Veröffentlichung durch die - entgegen dem ausgeübten Wahlrecht der Beigeladenen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG - erfolgende postalische Übersendung der Berichte, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorgebeugt und damit zugleich die Eigenständigkeit der Veröffentlichungshandlung betont.

Auch § 40 Abs. 1a LFGB sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (vor allem BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BVF 1/13 -, juris), die nur auf staatliches Informationshandeln abstellt, vermag an dieser Rechtsauffassung nichts zu ändern, auch wenn die Vorschrift in Folge der hierzu ergangenen Rechtsprechung anspruchsbeschränkende Modifikationen erfahren hat. Denn die Ansprüche unterscheiden sich wesensmäßig: Während § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG den antragsgebundenen Anspruch eines (jeden) Verbrauchers statuiert, normiert § 40 Abs. 1a LFGB eine unmittelbare staatliche Informationspflicht. Mit aktivem Informationshandeln wendet sich der Staat nicht an einen einzelnen zuvor selbst initiativ gewordenen Anspruchsteller, sondern an alle Marktteilnehmer und wirkt so unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den öffentlichen Kommunikationsprozess ein. Das verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Eine Breitenwirkung vermögen sie nur vermittelt durch Veröffentlichungen Privater zu erzielen, denen nicht die Autorität staatlicher Publikation eigen ist und gegen die sich die betroffenen Unternehmen bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtigkeit, zivilrechtlich zur Wehr setzen können (so BVerwG, Beschl. v. 15.06.2015 - 7 B 22.14 -, juris Rn. 12; vgl. Schoch, NJW 2010, 2241, 2246 f.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Einl., Rn. 317: "zwei Säulen des Informationsfreiheitsrechts"). Daran vermögen vorliegend auch der möglicherweise irreführende Name und Internetauftritt des Webservice "FragDenStaat.de" / "TopfSecret" nichts zu ändern, da für den mündigen und aufgeklärten Verbraucher ausreichend erkennbar sein dürfte, dass es sich nicht um unmittelbare staatliche Informationen handelt. Daran ändert auch die flächendeckende Erfragung und entsprechende Systematisierung der Informationen nach Auffassung der Kammer nichts. Der Fall unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von einer - möglicherweise unzulässigen - Veröffentlichung anderer Verwaltungsvorgänge, von dem jemand etwa im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Kenntnis erlangt hat. Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede zwischen antragsgebundener privater und aktiver staatlicher Information lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa Schweregrad der Verstöße und zeitliche Begrenzung) an eine mögliche Veröffentlichung nicht ohne Weiteres übertragen (vgl. VG München, Beschl. v. 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 -, juris Rn. 64). Der Gesetzgeber war sich dieser Anspruchsparallelität bewusst, hat mit den beiden Informationsansprüchen allerdings eine Veränderung der gesamten Informationskultur angestrebt (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 14) und verfolgt mit seiner neueren Transparenzgesetzgebung ein "Open Data" Konzept (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Einl., Rn. 303 m.w.N.).

c) Die Kammer sieht vor dem Hintergrund, der - bereits oben dargestellten - ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertungen dem Informationsinteresse einen grundsätzlichen Vorrang einzuräumen, letztendlich keine Veranlassung die Beantwortung dieser Frage einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (anders etwa VG Regensburg, Beschl. v. 15.03.2019 - RN 5 S 19.189 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 27.05.2019 - RO 5 S 19.676 -, juris Rn. 34; VG Hamburg, Beschl. v. 27.05.2019 - 20 934/19 -, juris). Denn schwere und unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigten, liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor, weil der durch die Informationsweitergabe - nur an die Beigeladene - entstehende Eingriff in die (Grund-) Rechte der Antragstellerin als nicht allzu schwerwiegend einzustufen ist. Dies folgt auch daraus, dass die festgestellten Verstöße als eher geringfügig erscheinen und angenommen werden kann, dass sie aufgrund ihres alltäglichen Charakters zeitnah beseitigt worden sind.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat aus Billigkeitsgründen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist dennoch der Auffangwert anzusetzen und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abzusehen, weil aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dem Hauptsacheverfahren entspricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 36; VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 42).