LG Bochum, Urteil vom 04.10.2018 - I-1 O 120/18
Fundstelle
openJur 2020, 367
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines PKW.

Der Kläger, selbstständiger Finanzberater für die E, kaufte im November 2016 von der Fahrzeug-Werke M AG Castrop-Rauxel den im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Pkw für 50.500 €. Er leistete eine Anzahlung von 3.500 €, der restliche Kaufpreis wurde durch einen mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag über den Nettobetrag von 47.000 € finanziert. Es war eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten zu einem Sollzinssatz von 3,41 % p.a. vorgesehen. Die Rückzahlung soll durch monatliche Raten von 477,37 € sowie einer Schlussrate von 29.339,87 € erfolgen.

Dem Kläger wurde ein nicht von ihm unterschriebenes Exemplar des Darlehensvertrages einschließlich Darlehensbedingungen ausgehändigt.

Der Kläger erklärte am 26.02.2018 den Widerruf des Darlehens und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 14.03.2018 zur Rückzahlung der geleisteten Raten und bot die Rückgabe des Pkw an. Der Widerruf wurde von der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, der im Jahr 2018 erklärte Widerruf sei noch nicht verfristet gewesen, weil die Beklagte ihm nicht alle erforderlichen Informationen ordnungsgemäß erteilt habe. Er ist der Ansicht, die Angaben zur zuständigen Ordnungsbehörde und zur Vorfälligkeitsentschädigung seien fehlerhaft. Darüber hinaus seien die Angaben zur Kündigung versteckt. Ein Widerrufsrecht bestehe außerdem, da der Kläger keine Abschrift des Darlehensvertrages oder des von ihm unterschiebenen Antrags von der Beklagten erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.660,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs N, Typ ..., ..., zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Darlehensraten zu ersetzen, die ihm in Folge der unterlassenen Mitwirkung der Beklagten an der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehens mit der Darlehensnummer ... künftig noch vom Konto des Klägers abgebucht werden;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Kläger ausreichend belehrt und informiert. Ein Widerruf sei im Februar 2018 daher verfristet gewesen. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 346 Abs. 2, 357 Abs. 1 BGB. Der am 18.05.2017 erklärte Widerruf des Klägers war verfristet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann nach § 355 Abs. 2 BGB bereits im Jahr 2016.

Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 20.09.2013 i.V.m. § 356b Abs.1 und 2 BGB in der Fassung vom 11.03.2016 begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt wurden und nicht vor Vertragsschluss.

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation enthält die notwendigen Angaben in klarer und verständlicher Form, Art. 247 § 6 Abs.1 EGBGB. Seit der ab dem 11.6.2010 geltenden Fassung der Widerrufsvorschriften ist eine drucktechnische Hervorhebung dagegen nicht mehr erforderlich (BGH Urteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).

Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 247 EGBGB berufen.

Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 12.04.2007, VI ZR 122/06, Rz. 12; BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Rz. 20; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rz. 10).

Allein Art. 247 § 6 Abs. 2, 3 EGBGB definiert die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen. Entsprechend der durch Art. 247 § 6 Abs. 2, 3 EGBGB gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 247 § 6 Abs. 2, 3 EGBGB als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in Art. 247 § 6 Abs. 2, 3 EGBGB aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2, 3 EGBGB verloren (BGH XI ZR 564/15, Urteil vom 12.7.2016).

Die Beklagte verwendete das Muster ohne Änderungen.

Die Beklagte hat auch alle für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben nach §§ 355 Abs.2, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB erteilt.

Die nach Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verfahren bei der Kündigung sind unter Ziff. VI der Darlehensbedingungen unter der Überschrift "Vorzeitige Fälligkeit und außerordentliche Kündigung" enthalten.

Die dort gemachten Angaben sind auch unter Beachtung der Rechtsprechung des OLG Hamm zur außerordentlichen Kündigung (OLG Hamm, Urteil v. 11.09.2017, Az. 31 U 27/16), nach welcher der Darlehensnehmer auch über die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit belehrt werden muss, ausreichend. Sie sind auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht versteckt. Die Darlehensbedingungen sind dem Kläger unstreitig überreicht worden. Eine Verpflichtung die Pflichtangaben nach EGBGB in die Widerrufsbelehrung zu integrieren besteht nicht. Diese können nach der Rechtsprechung des BGH auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertrag Bezug genommen wird und diese - wie hier - Teil des Vertragswerks sind (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2017, Az. XI ZR 741/16). Die Angaben sind auch unter einer passenden Überschrift abgedruckt und damit leicht zu finden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die zuständigen Aufsichtsbehörden korrekt angegeben, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die Angaben von zwei Aufsichtsbehörden entspricht dem geltenden Aufsichtsmechanismus, nachdem sowohl die EZB, als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gleichermaßen zuständig sind. Die Angabe beider Behörden war damit jedenfalls nicht fehlerhaft.

Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung findet sich auf S. 1 des Darlehensvertrages. Zwar sind die an dieser Stelle gemachten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung unrichtig, da die Beklagte entgegen der Darstellung auf dem Darlehensvertrag in keinem Fall die "Summe der ausstehenden Zinsen" verlangen kann. Die Folge der unrichtigen Angaben ist gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist. Damit entfällt auch die Informationspflicht der Beklagten nach dem EGBGB, sodass eine Benachteiligung des Verbrauchers nach allen Varianten ausgeschlossen ist.

Ein Widerrufsrecht des Klägers auch noch im Jahr 2018 ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger keine von sich selbst unterschriebene Darlehensurkunde bekommen hat. Der Kläger bestreitet nicht, die der Beklagten ausgehändigte Version des Darlehensantrags unterschrieben zu haben. Es stand ihm auch frei, die ihm überreichte Urkunde noch zu unterzeichnen. Da der Kläger den Darlehensantrag unterschrieben hat und die Beklagte eine entsprechende Annahmeerklärung abgegeben hat, die dem Kläger auch zugegangen ist, ist die fehlende Unterschrift auf seiner Urkunde unschädlich, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB.

Die Klageanträge zu Ziff. 2) und 3) sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellung, dass der Kläger keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr erbringen muss sowie eines Annahmeverzuges der Beklagten scheitern mangels wirksamen Widerrufs. Ein Rückabwicklungsverhältnis, das eine Tilgungspflicht des Klägers entfallen lassen würde und welches einen Annahmeverzug der Beklagten begründen könnte, besteht nicht.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 4) abzuweisen. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.660,55 EUR festgesetzt.

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